Sprungrevision im Strafrecht – direkt zur Revision ohne Umweg über die Berufung

von | 7 Juli,2025 | Delikte von A-Z, Rechtsmittel

Urteil vom Amtsgericht – aber gleich zum OLG?

Mit der Sprungrevision überspringen Sie die Berufung und lassen Ihr Urteil direkt vom Oberlandesgericht prüfen. Das spart Zeit, Geld – und vermeidet neue Risiken durch eine erneute Hauptverhandlung.

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Sprungrevision im Strafrecht

Gegen Urteile des Amtsgerichts können Sie neben der Berufung auch die sog. Sprungrevision einlegen. Durch die Sprungrevision wird die Berufung quasi „übersprungen“ und direkt die Revision eingelegt, für welche dann das Oberlandesgericht (OLG) zuständig ist.

Im Unterschied zur Berufung führt die Einlegung der Revision nicht zu einer „Wiederholung“ der Hauptverhandlung. Im Revisionsverfahren wird weder eine Beweisaufnahme durchgeführt, noch wird der Sachverhalt neu festgestellt. Das Revisionsgericht überprüft lediglich, ob das Urteil fehlerhaft ist, also ob das Gericht irgendwelche Verfahrensfehler begangen hat (z.B. die Öffentlichkeit zu Unrecht ausgeschlossen wurde) oder ob es das materielle Recht verletzt hat (z.B. zu Unrecht eine Vergewaltigung angenommen hat, obwohl die Voraussetzungen nicht erfüllt waren).

Die Einlegung der Sprungrevision bietet dabei sowohl Vor- als auch Nachteile. Der Nachteil ist, dass man sich als Angeklagter im Falle des Unterliegens eine Instanz abschneidet. Wenn man sich dafür entscheidet, die Sprungrevision einzulegen, kann keine Berufung mehr eingelegt werden. Durch die Einlegung der Sprungrevision verliert man folglich eine Möglichkeit zur Überprüfung des Urteils.

Dies gilt jedoch dann nicht, wenn die Sprungrevision erfolgreich ist. In diesem Fall wird das Verfahren nämlich wieder zurück zum Amtsgericht verwiesen, welches eine erneute Verhandlung durchführen und ein neues Urteil fassen muss. Gegen dieses Urteil kann dann wiederum Berufung und Revision oder erneut Sprungrevision eingelegt werden. Würde man gegen das erste fehlerhafte Urteil stattdessen die Berufung einlegen, fasst das Berufungsgericht ein völlig eigenes Urteil, welches dann nur noch mit der Revision angegriffen werden kann. Bei Einlegung der Berufung bleibt demnach nur noch ein Rechtsmittel, während bei erfolgreicher Sprungrevision zwei Rechtsmittel gegen das neue Urteil verbleiben.

Der Vorteil ist der Sprungrevision ist außerdem, dass man sich die – in manchen Fällen aussichtslose – Berufungsinstanz spart. Wenn die Beweisaufnahme vom Amtsgericht z.B. fehlerfrei durchgeführt worden ist, das Gericht jedoch einen rechtlichen Fehler oder einen Verfahrensfehler gemacht hat, wäre es erstens überflüssig, die Beweisaufnahme in der Berufungsverhandlung erneut durchzuführen und zweitens könnte es auch nachteilig für den Mandanten sein. Es sind durchaus Fälle denkbar, in denen das Amtsgericht (bspw. bei Sexualdelikten, die Beweisaufnahme und -würdigung für den Angeklagten günstig durchgeführt hat. Durch eine Berufung könnte diese dann allerdings vom Landgericht anders – im schlimmsten Fall sogar für den Anklagten nachteilig – durchgeführt werden. Darüber hinaus sind mit jeder Instanz auch weitere Verfahrenskosten verbunden, die der Angeklagte im Falle der Verurteilung zu tragen hat.

Im Rahmen der Sprungrevision gibt es eine weitere Situation, die berücksichtigt werden muss. Wenn Sie bspw. Sprungrevision gegen ein Urteil einlegen, weil das Urteil z.B. Rechtsfehler enthält, kann die Staatsanwaltschaft gegen das Urteil ebenfalls Sprungrevision einlegen. Die Staatsanwaltschaft kann aber auch Berufung einlegen. In diesem Fall, Sie legen Sprungrevision ein, die Staatsanwaltschaft Berufung, wird Ihre Sprungrevision ebenfalls als Berufung behandelt und damit ein Berufungsverfahren, also eine Wiederholung der ersten Instanz durchgeführt. Die Staatsanwaltschaft kann damit also den „Sprung“ zur Revision verhindern und dafür sorgen, dass nur eine Berufung durchgeführt wird. Dies tut die Staatsanwaltschaft auch regelmäßig, nämlich in den Fällen, in denen sie eine Aufhebung des Urteils durch das Oberlandesgericht befürchtet und stattdessen eine komplette Wiederholung haben möchte. Dies nennt man „Sperrberufung“ der Staatsanwaltschaft.

Aufgrund der Folgen der Sprungrevision bedarf die Entscheidung der Einlegung einer sorgfältigen Prüfung. Nur so kann ein Nachteil für den Mandanten durch unüberlegte Einlegung einer Sprungrevision vermieden werden. Als Experten im Strafrecht und erfahrene Strafverteidiger auch für Sprungrevisionen wissen wir von den Gefahren und können Sie daher bestens bei der Wahl des richtigen Rechtsmittels beraten. Dabei unterziehen wir Ihr Urteil einer sorgfältigen Überprüfung auf mögliche Fehler, eruieren die Erfolgsaussichten der verschiedenen Rechtsmittel, legen das entsprechende Rechtsmittel innerhalb der Frist für Sie ein und kämpfen für Sie in jeder Instanz, um ein faires Verfahren und bestmögliche Ergebnisse für Sie zu gewährleisten.

Die häufigsten Fragen an einen Anwalt für Sprungrevisionen in Hannover:

Ist die Sprungrevision zulässig?

Die Sprungrevision ist zulässig gegen Urteile des Amtsgerichts. Der Begriff „Sprungrevision“ meint lediglich, dass anstelle einer ebenfalls zulässigen Berufung sofort die Revision eingelegt wird und die Berufung damit „übersprungen“ wird. Die Sprungrevision ist daher immer dann möglich, wenn gegen ein Urteil sowohl die Berufung als auch die Revision zulässig sind.

Wann ist eine Sprungrevision sinnvoll?

Eine Sprungrevision ist dann sinnvoll, wenn das Urteil des Amtsgerichts einen Fehler enthält und auf diesem beruht, z.B. wenn das Gericht in einem Verfahren wegen eines Betäubungsmitteldeliktes einem Sachverständigengutachten blind folgt, ohne dieses zu hinterfragen. In diesen Fällen führt eine erfolgreiche Sprungrevision dazu, dass das Urteil aufgehoben wird und das Amtsgericht eine erneute Verhandlung durchführen und ein neues Urteil erlassen muss. Gegen dieses Urteil verbleiben dann wiederum die Berufung und die Revision. Durch die Sprungrevision kann man daher nicht nur Kosten der Berufungsinstanz sparen, sondern auch ein Rechtsmittel „dazugewinnen“.

Was ist eine Sprungrevision?

Die Sprungrevision ist im Endeffekt eine „normale Revision“. Der Unterschied ist lediglich, dass gegen ein Urteil des Amtsgerichts nicht erst Berufung, sondern direkt Revision eingelegt wird. Die Berufungsinstanz wird also „übersprungen“.

Was ist eine Sperrberufung?

Eine Sperrberufung liegt vor, wenn der Angeklagte gegen ein Urteil Sprungrevision einlegt und die Staatsanwaltschaft gegen das Urteil die Berufung einlegt. In diesem Fall wird die Sprungrevision ebenfalls als Berufung behandelt, sodass eben keine Revision durchgeführt wird, sondern zunächst ein Berufungsverfahren, also eine „Wiederholung“ des ersten Verfahrens. Die Staatsanwaltschaft kann hierdurch eine Überprüfung des Urteils durch das Oberlandesgericht verhindern, indem sie durch Einlegung der Berufung das Berufungsverfahren zwingend anstößt.

Was ist der Unterschied zwischen Revision und Berufung?

Die Berufung ist nur gegen Urteile des Amtsgerichts zulässig und führt zu einer erneuten Durchführung einer Hauptverhandlung. Es werden erneut Beweise gesammelt und vom Gericht bewertet. Es werden Zeugen gehört und Urkunden eingeführt.

Die Revision hingegen ist sowohl gegen erstinstanzliche Urteile des Amtsgerichts, Landgerichts und Oberlandesgerichts als auch gegen Berufungsurteile des Landgerichts zulässig. Bei der Revision wird kein erneutes Hauptverfahren durchgeführt. Stattdessen überprüft das Revisionsgericht ausschließlich, ob das Urteil Rechts- oder Verfahrensfehler enthält und auf diesen beruht.

Wer entscheidet über eine Sprungrevision?

Über die Sprungrevision entscheidet immer das Oberlandesgericht. In Niedersachsen gibt es 3 Oberlandesgerichte, das OLG Celle, das OLG Braunschweig und das OLG Oldenburg. Der Bundesgerichtshof entscheidet nur über erstinstanzliche Urteil der Landgerichte, bei denen auch keine Berufung mehr zulässig ist.


Was ist eine Sprungrevision im Strafrecht?

Die Sprungrevision ist ein Rechtsmittel gegen Urteile des Amtsgerichts, bei dem die Berufung übersprungen und direkt Revision beim Oberlandesgericht eingelegt wird.

Wann ist eine Sprungrevision zulässig?

Eine Sprungrevision ist zulässig, wenn gegen ein Urteil sowohl die Berufung als auch die Revision möglich wären – typischerweise bei Urteilen des Amtsgerichts.

Was ist die Sprungrevision nach der StPO?

Die Sprungrevision ist in § 335 StPO geregelt. Sie erlaubt dem Angeklagten, anstelle der Berufung direkt Revision einzulegen, wenn beide Rechtsmittel offenstehen.

Was ist eine Sprungrevision zum BGH?

Im Strafrecht gibt es keine Sprungrevision zum Bundesgerichtshof. Der BGH ist nur bei Revisionsverfahren gegen Urteile der Landgerichte oder Oberlandesgerichte zuständig.

Was bedeutet Revision im Strafrecht?

Die Revision ist ein Rechtsmittel, das ein Urteil auf Rechtsfehler überprüfen lässt. Anders als bei der Berufung wird der Sachverhalt nicht erneut geprüft.

Was ist der Unterschied zwischen einer Revision und einer Berufung?

Die Berufung führt zu einer neuen Hauptverhandlung mit Beweisaufnahme. Die Revision prüft nur, ob das Urteil auf rechtlichen Fehlern beruht – ohne neue Beweise.

Was ist eine Sprungrechtsbeschwerde?

Eine sogenannte „Sprungrechtsbeschwerde“ gibt es im Strafrecht nicht. Dieser Begriff ist juristisch nicht definiert und findet keine Anwendung in der Strafprozessordnung.

Wann ist eine Sprungrevision sinnvoll?

Wenn das Amtsgericht die Beweise korrekt erhoben hat, aber das Recht falsch angewendet wurde, kann eine Sprungrevision zeitsparender und risikominimierend sein.

Was kostet eine Revision im Strafrecht?

Die Kosten einer Revision können mehrere Tausend Euro betragen. Der Aufwand wird im Vorfeld individuell besprochen. In der Regel wird ein Vorschuss vereinbart.

Wo kann man eine Sprungrevision einlegen?

Die Sprungrevision wird beim Amtsgericht eingelegt, das das Urteil erlassen hat. Zuständig für die Entscheidung ist dann das Oberlandesgericht.

Wie läuft eine Sprungrevision ab?

Nach fristgerechter Einlegung prüft das Oberlandesgericht, ob das Urteil rechtlichen Anforderungen genügt. Es findet keine neue Beweisaufnahme statt.

Kann eine Sprungrevision auch gegen ein Landgerichtsurteil eingelegt werden?

Nein – Sprungrevisionen sind nur gegen Urteile des Amtsgerichts möglich, wenn sowohl Berufung als auch Revision zulässig sind.

Was passiert, wenn die Staatsanwaltschaft Berufung einlegt?

Wenn die Staatsanwaltschaft Berufung einlegt, wird eine eingelegte Sprungrevision als Berufung behandelt. Man spricht hier von einer „Sperrberufung“.

Wie hoch sind die Kosten für einen guten Anwalt im Strafrecht?

Ein erfahrener Strafverteidiger berechnet in der Regel ab ca. 300 Euro zzgl. MwSt. pro Stunde. Wir bieten auf Wunsch auch faire und transparente Pauschalen an.

Kann man bei einer Sprungrevision Geld sparen?

Ja – durch das Überspringen der Berufungsinstanz entfallen zusätzliche Verhandlungskosten. Zudem wird ein mögliches zweites Urteil vermieden.

Daniel Brunkhorst

Daniel Brunkhorst

Fachanwalt für Strafrecht

Ich bin für Sie da, damit sich Polizei, Staatsanwaltschaft und Gericht an die Spielregeln halten.

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