Im Jugendstrafverfahren stellt sich häufig die Frage: Wer übernimmt die Kosten für den Anwalt eines minderjährigen Beschuldigten? Die Antwort hängt von verschiedenen Faktoren ab.
Grundsätzlich: Eltern oder Erziehungsberechtigte
In den meisten Fällen tragen die Eltern oder Erziehungsberechtigten die Kosten für den Anwalt ihres Kindes. Dies gilt insbesondere, wenn sie selbst einen Rechtsanwalt beauftragen (Wahlverteidigung).
Pflichtverteidigung
In bestimmten Fällen wird dem Jugendlichen ein Pflichtverteidiger vom Gericht bestellt. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn die Sach- oder Rechtslage schwierig ist oder eine Jugendstrafe zu erwarten ist. Der Pflichtverteidiger wird bei Jugendlichen von der Staatskasse bezahlt. Bei Heranwachsenden wird der Pflichtverteidiger von der Staatskasse bezahlt, bei einer Verurteilung können die Kosten aber dem Verurteilten auferlegt werden – das ist bei Jugendlichen ausgeschlossen.
Wann Sie einen Pflichtverteidiger bekommen und warum Sie keinen haben wollen, lesen Sie hier.
Keine Prozesskostenhilfe im Strafrecht
Es ist wichtig zu beachten, dass es im Strafrecht keine Prozesskostenhilfe gibt. Stattdessen kann in bestimmten Fällen Beratungshilfe gewährt werden, die jedoch im Strafrecht nur für die Beratung, nicht für die Vertretung, vorgesehen ist.
Fazit
Die Kostenübernahme für einen Anwalt im Jugendstrafrecht hängt von der Art der Verteidigung und dem Verlauf des Verfahrens ab. Es ist ratsam, sich frühzeitig über die Möglichkeiten und eventuelle Kosten zu informieren.
Wenn Sie Fragen zur Kostenübernahme im Jugendstrafrecht haben oder rechtliche Unterstützung benötigen, kontaktieren Sie uns. Als erfahrene Anwälte für Jugendstrafrecht in Hannover stehen wir Ihnen kompetent zur Seite.