Beschlagnahme bei § 184b StGB: Auch Handys und Festplatten dürfen nicht jahrelang wegbleiben

von | 30 Juni,2026 | Blog, Kinderpornografie, Rechtsmittel, Sexualstrafrecht, Wissen

Wer nach einer Durchsuchung wegen § 184b StGB auf sein Handy, Tablet oder seine Festplatten warten muss, verliert nicht nur Geräte. Oft fehlt der Zugang zu Fotos, Kontakten, beruflichen Daten und dem eigenen Alltag. Dazu kommt die Ungewissheit: Wird überhaupt ausgewertet? Wann geht es weiter? Genau hier zeigt der Beschluss des LG Köln vom 09.10.2025, 323 Qs 69/25, eine klare Grenze.

Bei Ihnen wurde eine Hausdurchsuchung durchgeführt?

Nach einer Durchsuchung herrscht oft große Unsicherheit. Viele Betroffene versuchen anschließend, den Sachverhalt gegenüber Polizei oder Staatsanwaltschaft zu erklären. Das ist meist keine gute Idee.

Lassen Sie zunächst die Unterlagen prüfen. Wenn Geräte beschlagnahmt wurden, besprechen wir mit Ihnen das weitere Vorgehen und beantragen Akteneinsicht.

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LG Köln, Beschluss vom 09.10.2025, 323 Qs 69/25: Beschlagnahme bei § 184b StGB hat Grenzen

Das Landgericht Köln hat mit Beschluss vom 09.10.2025, 323 Qs 69/25, entschieden, dass die fortdauernde Sicherstellung mehrerer Mobiltelefone, eines Tablets und zweier Festplatten nicht mehr verhältnismäßig war. Die Geräte waren nach einer Durchsuchung wegen des Verdachts des Verbreitens und Besitzes kinderpornographischer Inhalte sichergestellt worden. Der Anfangsverdacht wurde vom Gericht nicht verneint. Trotzdem ordnete die Kammer die Herausgabe der im Tenor genannten Geräte an.

Gerade dieser Punkt macht die Entscheidung für Beschuldigte und Verteidiger bedeutsam. Die Beschlagnahme scheitert nicht erst, wenn der Tatverdacht vollständig wegfällt. Auch bei einem ernsten Vorwurf wie § 184b StGB muss die Justiz prüfen, ob der weitere Einbehalt digitaler Geräte noch verhältnismäßig ist. Der Staat darf nicht einfach sagen: Die Auswertung dauert eben noch.

In dem vom LG Köln entschiedenen Fall lagen zwischen Durchsuchung und Beschwerdeentscheidung rund zweieinhalb Jahre. Die Auswertung war nach den mitgeteilten Sachständen nicht abgeschlossen. Es gab Belastung der Dienststelle, personelle Veränderungen und vorrangige Verfahren. Genau das reicht nach der Entscheidung nicht unbegrenzt aus, um Handys und Festplatten weiter einzubehalten.

Für Beschuldigte bedeutet das: Eine Beschwerde im Strafverfahren kann auch dann sinnvoll sein, wenn die Ermittlungsbehörden den Tatverdacht weiterhin bejahen. Entscheidend ist die konkrete Lage des Verfahrens. Wie lange liegen die Geräte schon bei Polizei oder LKA? Wurde eine Datensicherung erstellt? Ist eine Auswertung überhaupt absehbar? Gibt es belastbare Gründe, warum die Originalgeräte weiterhin gebraucht werden?

Wir sehen in der Praxis häufig, dass Beschuldigte diese Fragen zu spät stellen. Viele warten monatelang ab, weil sie glauben, ohne abgeschlossene Auswertung könne ohnehin nichts geschehen. Genau das kann ein Fehler sein. Bei langer Beschlagnahme geht es nicht nur um Geduld, sondern um Grundrechte, Eigentum, Verfahrensdruck und die Frage, ob der Staat seine Eingriffe noch rechtfertigen kann.

Warum jahrelange Datenträgerauswertung Beschuldigte besonders belastet

Die Sicherstellung digitaler Geräte ist heute mehr als die Wegnahme eines Gegenstands. Ein Smartphone ist für viele Menschen Kalender, Kontaktbuch, Fotoarchiv, Arbeitsmittel, Zugang zu E-Mail, Banking, Versicherungen, Familienkommunikation und teilweise auch Identitätsnachweis im Alltag. Wenn mehrere Geräte gleichzeitig fehlen, wird aus einer strafprozessualen Maßnahme eine dauerhafte Belastung.

Bei einem Vorwurf nach § 184b StGB kommt eine zweite Ebene hinzu. Beschuldigte stehen unter erheblichem sozialen und psychischen Druck. Selbst wenn noch keine Anklage erhoben ist, verändert der Vorwurf das gesamte Leben. Wer dann über Monate oder Jahre nicht weiß, ob und wann ausgewertet wird, erlebt das Ermittlungsverfahren wie einen Zustand ohne Ende. Die Geräte sind weg, die Vorwürfe stehen im Raum, aber das Verfahren bewegt sich nicht.

Aus unserer Verteidigungspraxis kennen wir in Niedersachsen und anderen Bundesländern Auswertungszeiten von 12 bis 18 Monaten. Teilweise dauert es länger. Das ist für Beschuldigte eine enorme Belastung. Für den Rechtsstaat ist es ein Armutszeugnis, wenn Grundrechtseingriffe allein deshalb fortdauern, weil Auswertungsstellen überlastet sind oder Verfahren intern immer weiter nach hinten geschoben werden.

Das bedeutet nicht, dass Ermittlungen wegen § 184b StGB oberflächlich geführt werden sollen. Digitale Auswertungen müssen sorgfältig sein. Gerade in Verfahren um kinderpornographische Inhalte, Jugendpornographie, Chatverläufe, Cloud-Bezüge oder Messenger-Daten können technische Einzelheiten entscheidend sein. Aber Sorgfalt ist etwas anderes als Stillstand. Ein schwerer Vorwurf gibt dem Staat kein Recht, Geräte ohne klare Perspektive jahrelang einzubehalten.

Wer betroffen ist, sollte den Zeitablauf deshalb nicht als bloßes Ärgernis behandeln. Die Dauer der Auswertung kann ein eigener Verteidigungsansatz werden. Das gilt besonders, wenn bereits eine Datensicherung erfolgt ist, die Datenmenge überschaubar bleibt, die Geräte nicht verschlüsselt waren oder die PIN herausgegeben wurde. In solchen Fällen muss die Frage gestellt werden, weshalb die Originalgeräte weiterhin benötigt werden.

Wann wird die Sicherstellung von Handy, Tablet oder Festplatte unverhältnismäßig?

[SNIPPET]Die Sicherstellung digitaler Geräte wird unverhältnismäßig, wenn der weitere Einbehalt im konkreten Verfahren nicht mehr tragfähig begründet ist. Entscheidend sind Dauer, Auswertungsstand, Datenmenge, Sicherung der Daten, Bedeutung der Geräte für den Beschuldigten, Wertverlust und die Frage, ob eine zeitnahe Auswertung realistisch absehbar ist.[/SNIPPET]

Eine feste Grenze nach wenigen Monaten gibt es nicht. Das LG Köln, Beschluss vom 09.10.2025, 323 Qs 69/25, formuliert keine starre Höchstdauer. Die Entscheidung bleibt eine Einzelfallentscheidung. Gerade deshalb kommt es auf die Verteidigungsarbeit an. Die relevanten Umstände müssen herausgearbeitet und dem Gericht so vorgetragen werden, dass die Fortdauer der Sicherstellung nicht als Routine erscheinen kann.

Ein wichtiger Punkt ist die bisherige Dauer. Je länger die Geräte einbehalten werden, desto höher wird der Begründungsdruck. Nach einigen Wochen wird eine Auswertung häufig noch nicht abgeschlossen sein. Nach vielen Monaten muss genauer hingesehen werden. Nach 12, 18 oder mehr Monaten stellt sich die Frage, ob die Ermittlungsbehörden das Verfahren noch mit der gebotenen Beschleunigung führen.

Daneben zählt der Auswertungsstand. Wurde überhaupt mit der Auswertung begonnen? Gibt es nur eine kursorische Prüfung? Liegt eine Datensicherung vor? Wurde ein Hashwertabgleich durchgeführt? Hat die Polizei mitgeteilt, dass die Daten an eine andere Stelle abgegeben wurden? Wurden Fristverlängerungen beantragt, ohne dass ein konkreter Abschlusszeitpunkt genannt wird? Solche Details sind nicht nur organisatorische Nebensachen. Sie können den Unterschied zwischen zulässiger Sicherstellung und rechtswidrig fortdauerndem Eingriff ausmachen.

Auch die Datenmenge kann bedeutsam sein. Im Kölner Verfahren war von 56 GB die Rede. Das ist in digitalen Ermittlungen keine außergewöhnlich große Datenmenge. Wenn die Ermittlungsbehörden bei überschaubarem Umfang, vorhandener Sicherung und fehlender Verschlüsselung trotzdem über Jahre nicht auswerten, spricht viel dafür, dass die Belastung des Beschuldigten neu gewichtet werden muss.

Wir prüfen in solchen Verfahren immer auch, welche Geräte tatsächlich betroffen sind. Ein altes Zweithandy kann anders zu bewerten sein als ein beruflich benötigtes Smartphone. Ein Tablet mit Familienfotos kann anders zu gewichten sein als ein Datenträger, der nachweislich nur Sicherungskopien enthält. Der Staat darf nicht pauschal alles behalten, nur weil digitale Geräte theoretisch Beweismittel sein könnten.

LG Köln, Beschluss vom 09.10.2025, 323 Qs 69/25: Behördenüberlastung rechtfertigt keinen Dauerzugriff

Besonders deutlich ist der Beschluss des LG Köln vom 09.10.2025, 323 Qs 69/25, bei der Überlastung der Ermittlungsbehörden. Die Kammer stellt darauf ab, dass personelle oder sachliche Defizite nicht zulasten des Beschuldigten gehen dürfen. Das ist der rechtsstaatliche Kern der Entscheidung. Der Staat schafft die Ermittlungsstruktur. Wenn diese Struktur überlastet ist, darf der Beschuldigte nicht dauerhaft die Folgen tragen.

In der Praxis hören Beschuldigte oft Sätze wie: Das LKA ist überlastet. Die Auswertung dauert. Es gibt vorrangige Verfahren. Haftsachen gehen vor. Ältere Verfahren werden zuerst bearbeitet. Solche Erklärungen können organisatorisch nachvollziehbar sein. Sie beantworten aber nicht automatisch die rechtliche Frage, ob der weitere Einbehalt der Geräte noch verhältnismäßig ist.

Der Unterschied ist erheblich. Natürlich müssen Ermittlungsbehörden priorisieren. Natürlich gibt es Verfahren, die wegen Haft, Gefahr im Verzug oder besonders umfangreicher Strukturen vorrangig bearbeitet werden. Aber Priorisierung darf nicht dazu führen, dass andere Verfahren dauerhaft liegen bleiben und die Beschuldigten trotzdem ihre Geräte nicht zurückerhalten. Gerade bei digitalen Beweismitteln wächst der Eingriff mit jedem Monat.

Die Entscheidung passt deshalb gut in Verfahren, in denen nach einer Hausdurchsuchung wegen Kinderpornografie zunächst alles mitgenommen wird und danach kaum Bewegung entsteht. Für Betroffene fühlt sich die Durchsuchung wie der Höhepunkt des Verfahrens an. Rechtlich beginnt danach aber oft erst die entscheidende Phase: Akteneinsicht, Auswertung, Einordnung der Funde, technische Prüfung und gegebenenfalls Angriff auf die Fortdauer der Beschlagnahme.

Wir halten es für gefährlich, Behördenüberlastung als Normalzustand hinzunehmen. Wenn der Staat in einem sensiblen Bereich wie § 184b StGB schwer in Grundrechte eingreift, muss er auch die Mittel bereitstellen, um diese Eingriffe zügig zu überprüfen. Andernfalls verschiebt sich das Verfahren zulasten der Beschuldigten. Die Strafe gibt es dann faktisch schon vor einer gerichtlichen Entscheidung: Verlust der Geräte, sozialer Druck, berufliche Probleme und dauernde Unsicherheit.

Warum Betroffene nicht blind auf eine schnelle Auswertung vertrauen sollten

Eine der häufigsten falschen Vorstellungen lautet: Die Polizei wird mein Handy schon in wenigen Monaten auswerten. In Verfahren wegen § 184b StGB ist dieses Vertrauen oft nicht realistisch. Viele Beschuldigte rechnen mit einem technischen Ablauf, der nach kurzer Zeit abgeschlossen ist. Tatsächlich kann die Auswertung digitaler Geräte sehr lange dauern, besonders wenn mehrere Geräte, Cloud-Spuren, Messenger-Daten oder Altgeräte betroffen sind.

Das Problem ist nicht nur die Dauer. Das Problem ist die Passivität, die daraus entsteht. Wer glaubt, die Auswertung komme bald, wartet ab. Wer wartet, stellt keine Sachstandsanfragen. Wer keine Sachstandsanfragen stellt, erfährt nicht, ob überhaupt etwas passiert. Wer nicht weiß, ob Daten gesichert wurden, kann auch nicht prüfen lassen, ob die Originalgeräte noch benötigt werden.

Gerade nach dem ersten Schock nach einer Durchsuchung wegen § 184b StGB entsteht oft ein gefährlicher Stillstand. Beschuldigte sind erschöpft, schämen sich, hoffen auf schnelle Klärung und vermeiden jede weitere Beschäftigung mit dem Verfahren. Angehörige drängen manchmal dazu, „erst einmal abzuwarten“. Das ist menschlich verständlich. Verteidigungstaktisch kann es falsch sein.

Schuldig oder unschuldig: Niemand sollte davon ausgehen, dass Untätigkeit das Verfahren verbessert. Schweigen gegenüber Polizei und Staatsanwaltschaft bleibt richtig, solange keine Verteidigungsstrategie steht. Schweigen bedeutet aber nicht, dass die Verteidigung untätig bleibt. Das Verfahren muss aktiv kontrolliert werden. Wir wollen wissen, was vorgeworfen wird, welche Daten tatsächlich gesichert wurden, was bereits geprüft wurde und ob die Beschlagnahme noch tragfähig ist.

Ein weiterer Fehler liegt darin, die Beschlagnahme nur als Nebenthema zu behandeln. Viele konzentrieren sich ausschließlich auf die spätere Frage einer Einstellung, Anklage oder Hauptverhandlung. Die Gerätefrage wirkt dagegen technisch. In Wahrheit hängt beides zusammen. Wenn eine Auswertung keine belastbaren Treffer bringt, wenn die verfahrensgegenständliche Datei nicht gefunden wird oder wenn nur unklare digitale Spuren vorhanden sind, kann das Auswirkungen auf die gesamte Verteidigungsstrategie haben.

Was Verteidigung bei langer Beschlagnahme konkret prüfen kann

Bei langer Beschlagnahme beginnt die Verteidigung nicht mit lauten Forderungen, sondern mit genauer Bestandsaufnahme. Welche Geräte wurden mitgenommen? Auf welcher Grundlage? Gibt es einen richterlichen Beschluss? Wurde die Sicherstellung nachträglich bestätigt? Welche Datenträger sind noch bei der Polizei, welche beim LKA, welche bei einer anderen Auswertungsstelle? Sind Kopien oder Images erstellt worden?

Danach geht es um den Verfahrensstand. Aus der Akte muss erkennbar sein, welche Maßnahmen erfolgt sind. Wenn die Akte keine ausreichenden Informationen enthält, können Sachstandsanfragen erforderlich sein. Besonders relevant sind Mitteilungen über die Datenmenge, Verschlüsselung, PIN-Herausgabe, kursorische Suche, Hashwertabgleich, Priorisierung und voraussichtliche Auswertungsdauer. Ohne diese Informationen bleibt der Eingriff schwer überprüfbar.

Die Handyauswertung im Strafverfahren ist nicht automatisch ein Freibrief für monatelanges oder jahrelanges Einbehalten. Wenn eine Datensicherung vorliegt, muss geprüft werden, ob die Originalgeräte weiter gebraucht werden. Wenn keine zeitnahe Auswertung geplant ist, steigt der Druck auf die Staatsanwaltschaft, den Einbehalt konkret zu begründen. Pauschale Hinweise auf Arbeitsbelastung reichen nicht in jedem Fall.

Wir achten außerdem darauf, ob sich der ursprüngliche Verdacht durch erste Prüfungen bestätigt hat oder eher schwächer geworden ist. Im Kölner Beschluss spielte eine Rolle, dass bei der kursorischen Suche gerade keine kinder- oder jugendpornographischen Inhalte festgestellt worden waren und das verfahrensgegenständliche Video weder über Hashwert noch Dateiname auf den Asservaten gefunden wurde. Das bedeutet nicht, dass jede kursorische Entlastung zur Herausgabe führt. Aber es verändert die Abwägung.

Ziel der Verteidigung ist nicht nur die Rückgabe eines Smartphones. Ziel ist die Kontrolle des gesamten Ermittlungsverfahrens. Wenn die Akte zeigt, dass die Ermittlungen stocken, kann eine Beschwerde Bewegung erzeugen. Wenn die Auswertung keine belastbaren Ergebnisse bringt, kann eine Einstellung näher rücken. Wenn die Behörden den Einbehalt nicht mehr begründen können, muss die Herausgabe geprüft werden.

Der häufige Fehler: Abwarten, obwohl ein Spezialist das Verfahren bewegen kann

Der häufigste Fehler liegt darin, nicht zu erkennen, dass ein spezialisierter Verteidiger das Verfahren irgendwann aktiv beenden oder zumindest in eine andere Richtung bringen kann. Viele Beschuldigte denken, vor der vollständigen Auswertung sei nichts möglich. Das stimmt so nicht. Gerade bei langer Beschlagnahme kann Verteidigung an mehreren Stellen ansetzen.

Zunächst kann geprüft werden, ob die Beschlagnahme weiter zulässig ist. Dann kann die Akte daraufhin ausgewertet werden, ob der Tatverdacht wirklich trägt. Bei § 184b StGB geht es oft um technische Zuordnung, Accounts, Uploads, Downloads, Speicherorte, Vorschaubilder, automatische Synchronisationen, Messenger-Verläufe und die Frage, ob Besitz, Verbreiten oder bloße digitale Spur behauptet wird. Diese Differenzierung entsteht nicht durch Abwarten.

Dazu kommt die Kommunikation mit Staatsanwaltschaft und Gericht. Eine gut begründete Verteidigungsschrift kann zeigen, warum eine weitere Auswertung unverhältnismäßig lange dauert, warum gesicherte Daten ausreichen oder warum das Verfahren insgesamt anders bewertet werden muss. Nicht jedes Verfahren endet dadurch sofort. Aber jedes Verfahren braucht einen Plan.

Wir erleben häufig, dass Mandanten erst nach vielen Monaten kommen, wenn sie zermürbt sind. Dann stellt sich heraus, dass längst hätte gefragt werden können, wo die Geräte liegen, wann ausgewertet wird und weshalb die Originale noch gebraucht werden. Je früher diese Kontrolle beginnt, desto besser lässt sich verhindern, dass aus einem Ermittlungsverfahren ein jahrelanger Schwebezustand wird.

Das gilt besonders bei Beschuldigten, die beruflich auf digitale Geräte angewiesen sind oder deren Familienleben durch die Wegnahme betroffen ist. Wer keine Fotos, Kontakte, Arbeitsdaten oder Kommunikationsmittel mehr hat, erlebt die Beschlagnahme jeden Tag neu. Die Verteidigung muss diese Belastung rechtlich greifbar machen. Nur dann wird sie in der Verhältnismäßigkeitsprüfung sichtbar.

Was die Entscheidung für Verfahren in Niedersachsen und anderen Bundesländern bedeutet

Der Beschluss des LG Köln vom 09.10.2025, 323 Qs 69/25, bindet Gerichte in Niedersachsen nicht automatisch. Trotzdem ist die Entscheidung für Verteidigung in Hannover und anderen Bundesländern wertvoll. Sie liefert Argumente für die Prüfung der Fortdauer einer Sicherstellung und zeigt, welche Faktoren Gerichte ernst nehmen können: Zeitablauf, fehlende Auswertungsperspektive, vorhandene Datensicherung, Wertverlust, überschaubare Datenmenge und Behördenüberlastung.

Für Verfahren in Niedersachsen ist der Praxisbezug besonders deutlich. Auch hier erleben Beschuldigte, dass digitale Auswertungen lange dauern. Wer nach einer Durchsuchung wegen § 184b StGB darauf vertraut, nach wenigen Monaten Klarheit zu haben, wird häufig enttäuscht. Das Verfahren läuft nicht im Tempo der persönlichen Belastung. Es läuft im Tempo der Ermittlungsbehörden, der Auswertungsstellen und der Aktenbearbeitung.

Gerade deshalb braucht es eine klare Ziel-Formel: Schweigen gegenüber den Ermittlungsbehörden, Akteneinsicht durch Verteidigung, technische und rechtliche Prüfung, Kontrolle der Auswertungsdauer, Angriff auf unverhältnismäßige Maßnahmen und frühzeitige Prüfung einer Einstellung. Diese Reihenfolge schützt besser als spontane Erklärungen, Rechtfertigungen oder der Versuch, der Polizei „nur kurz“ etwas zu erklären.

Die Entscheidung eignet sich auch als Signal an Staatsanwaltschaften. Beschuldigte sind keine Lagerstelle für unerledigte Auswertungen. Wenn der Staat Geräte wegnimmt, muss er die Maßnahme fortlaufend rechtfertigen. Je länger die Auswertung dauert, desto genauer muss begründet werden, warum der Eingriff noch erforderlich ist.

Wer betroffen ist, sollte deshalb nicht erst reagieren, wenn eine Anklage kommt. Der richtige Zeitpunkt für Verteidigung ist häufig unmittelbar nach Durchsuchung, Sicherstellung oder erster Nachricht über den Auswertungsstand. Gerade in Verfahren wegen Kinderpornografie nach § 184b StGB kann frühe Spezialisierung darüber entscheiden, ob das Verfahren kontrolliert, begrenzt und im besten Fall ohne öffentliche Hauptverhandlung beendet werden kann.

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Die Entscheidung des LG Köln macht Mut, aber sie ersetzt keine Einzelfallprüfung. Nicht jede lange Auswertung führt automatisch zur Herausgabe. Aber kein Beschuldigter muss hinnehmen, dass Geräte jahrelang verschwinden, nur weil der Staat nicht hinterherkommt. Wir prüfen, ob die Beschlagnahme noch verhältnismäßig ist und welche Schritte das Verfahren jetzt wirklich voranbringen.

Häufige Fragen

Können Handy und Festplatten bei § 184b StGB jahrelang beschlagnahmt bleiben?

Nicht ohne tragfähige Begründung. Je länger die Auswertung dauert, desto genauer muss geprüft werden, ob der weitere Einbehalt noch verhältnismäßig ist.

Hilft eine Beschwerde auch, wenn weiterhin ein Anfangsverdacht besteht?

Ja, das kann möglich sein. Die Beschwerde kann sich gegen die Fortdauer der Sicherstellung richten, auch wenn der Anfangsverdacht nicht vollständig entfällt.

Wann ist eine Datenträgerauswertung zu lang?

Eine feste Monatsgrenze gibt es nicht. Relevant sind Dauer, Datenmenge, Auswertungsstand, Datensicherung, Bedeutung der Geräte und die Frage, ob eine zeitnahe Auswertung absehbar ist.

Was bedeutet der Beschluss des LG Köln vom 09.10.2025, 323 Qs 69/25?

Das LG Köln hat entschieden, dass eine rund zweieinhalb Jahre dauernde Sicherstellung mehrerer digitaler Geräte in dem konkreten Fall nicht mehr verhältnismäßig war.

Sollte ich der Polizei erklären, warum auf meinem Handy nichts Belastendes ist?

Nein, nicht ohne Verteidigung. In § 184b-Verfahren sollten Beschuldigte schweigen und zuerst Akteneinsicht über einen spezialisierten Verteidiger ermöglichen.

Kann ein Verteidiger das Verfahren vor Abschluss der vollständigen Auswertung beeinflussen?

Ja. Je nach Aktenlage können Sachstandsanfragen, Anträge, eine Beschwerde oder eine Verteidigungsschrift sinnvoll sein, um Stillstand aufzubrechen oder eine Einstellung vorzubereiten.

Daniel Brunkhorst

Daniel Brunkhorst

Fachanwalt für Strafrecht

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