Entscheidung 6 StR 615/25 vom 3. März 2026
Der Bundesgerichtshof hat mit seinem Beschluss vom 3. März 2026 (6 StR 615/25) klargestellt, welche Rolle kulturell geprägte Rollenbilder bei der Strafzumessung spielen dürfen – nämlich keine. Im konkreten Fall hatte das Landgericht Braunschweig strafmildernd berücksichtigt, dass sich der Angeklagte als „Familienoberhaupt“ in Frage gestellt sah, als er seine Ehefrau vergewaltigte und ihr dabei mit einem Messer eine entstellende Gesichtsverletzung beibrachte. Der BGH rügte diese Erwägungen scharf – ließ die Revision aber trotzdem scheitern.
Was der BGH beanstandet hat
Das Landgericht hatte gleich mehrere Strafzumessungserwägungen gewählt, die der BGH als rechtlich bedenklich einstufte. Strafschärfend hätte berücksichtigt werden müssen, dass der Täter durch die Tat bewusst Macht über seine Ehefrau demonstrieren wollte. Stattdessen floss strafmildernd ein, dass er sich als Familienoberhaupt in Frage gestellt sah – und zusätzlich, dass er nach einer Schutzanordnung nach dem Gewaltschutzgesetz „wie ein Hund vor die Tür gesetzt“ worden war. Der BGH bezeichnete beide Erwägungen als unvereinbar mit dem Recht auf ein selbstbestimmtes Leben und dem Schutzzweck des Gewaltschutzgesetzes.
Die Istanbul-Konvention als Maßstab
Der BGH verweist ausdrücklich auf das Übereinkommen des Europarats zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt (Istanbul-Konvention, Art. 36 und Art. 46 lit. a und c), das seit 2017 verbindlich in deutsches Recht umgesetzt ist. Strafzumessungserwägungen, die dem Opfer implizit eine Mitverantwortung für die Tat zuschreiben oder die Rechte des Täters auf Kontrolle und Dominanz legitimieren, sind damit schlicht nicht vereinbar. Selbst wenn ein Täter derartige Gefühle tatsächlich gehegt haben sollte, dürfen diese nach der Rechtsprechung des BGH strafmildernd keine Rolle spielen.
Meine Einschätzung: Konsequent – aber mit einem blinden Fleck
Die Linie des BGH ist konsequent und richtig. Wenn die Istanbul-Konvention verbindliches Recht ist, muss sie auch in der Strafzumessung Geltung beanspruchen. Das Selbstbestimmungsrecht des Opfers, der Schutz vor häuslicher Gewalt und die staatliche Schutzpflicht sind Rechtsgüter von erheblichem Gewicht – da verbietet sich jede Relativierung durch Rollenbilder des Täters.
Gleichzeitig zeigt die Entscheidung eine bemerkenswerte Zurückhaltung des BGH: Obwohl der Senat die Strafzumessungserwägungen des Landgerichts klar als rechtsfehlerhaft einstuft, blieb dies ohne Konsequenzen für das Urteil. Der Angeklagte war durch die fehlerhafte Strafzumessung nicht beschwert – das Ergebnis für ihn blieb gleich. Das bedeutet im Klartext: Fehlerhafte Strafzumessung zugunsten des Angeklagten kassiert der BGH grundsätzlich nicht von sich aus. Die Kritik des Senats ist ein deutliches Signal an die Tatgerichte – mehr aber auch nicht. Anders hätte dies übrigens ausgehen, wenn auch die Staatsanwaltschaft in Revision gegangen wäre.
Was das für Angeklagte bedeutet
Diese Entscheidung zeigt exemplarisch, warum die Strafzumessung spezialisierte Verteidigung erfordert. Strafzumessungsargumente, die vor Gericht nicht rechtssicher vorgetragen werden, kassiert der BGH in der Revision. Wer als Angeklagter auf pauschale oder kulturell begründete Milderungserwägungen setzt, riskiert nicht nur den Misserfolg in der Instanz – er gibt dem BGH auch noch die Gelegenheit, diese Argumentation öffentlich zu korrigieren. Strafzumessung muss sauber, normorientiert und von einem Spezialisten vorgetragen werden.
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Häufig gestellte Fragen (FAQ)
Grundsätzlich kann die Biografie eines Angeklagten in der Strafzumessung eine Rolle spielen. Kulturell geprägte Rollenbilder, die das Opfer faktisch für die Tat mitverantwortlich machen oder dem Täter ein Recht auf Dominanz zusprechen, sind aber seit Inkrafttreten der Istanbul-Konvention nicht mehr strafmilderungsfähig.
Die Istanbul-Konvention ist ein völkerrechtlicher Vertrag des Europarats zur Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt. Deutschland hat sie ratifiziert und in nationales Recht umgesetzt (BGBl. 2017 II, S. 1026). Sie verpflichtet alle staatlichen Stellen – einschließlich der Gerichte – zu einem konsequenten Schutz der Opfer und schließt bestimmte täterfreundliche Erwägungen bei der Strafzumessung aus.
Nein. War die fehlerhafte Strafzumessung für den Angeklagten vorteilhaft – also zu milde –, kann er in der Revision des Verurteilten dagegen nicht vorgehen. Der BGH kann dies zwar rügen, ist aber ohne Revision der Staatsanwaltschaft nicht befugt, die Strafe zu erhöhen. Genau das zeigt die vorliegende Entscheidung.
Die Strafzumessung ist kein formaler Akt, sondern eine komplexe juristische Abwägung. Falsch vorgetragene oder rechtlich nicht haltbare Argumente werden vom BGH in der Revision kassiert – und können das Ergebnis für den Angeklagten erheblich verschlechtern. Ein Spezialist kennt die aktuelle Rechtsprechung und weiß, welche Argumente Bestand haben.
Nein. Die Grundsätze zur Strafzumessung und zur Berücksichtigung von Rollenbildern gelten für alle Sexualdelikte im häuslichen und partnerschaftlichen Kontext. Die Istanbul-Konvention erfasst generell Gewalt gegen Frauen und häusliche Gewalt, unabhängig vom formalen Familienstand der Beteiligten.

Autor: Daniel Brunkhorst, Fachanwalt für Strafrecht | bbr legal
Spezialisiert auf Sexualstrafrecht und Strafverteidigung
Bildnachweis: Steffen Prößdorf, CC BY-SA 4.0 https://creativecommons.org/licenses/by-sa/4.0, via Wikimedia Commons
