Sie befürchten eine Durchsuchung, weil Ermittler aus Chats, Fantasien oder Online-Kontakten etwas Strafbares ableiten könnten? Oder die Polizei war bereits da, hat Geräte mitgenommen, und Sie fragen sich: Wie kann das passieren, wenn nichts Illegales gespeichert, geteilt oder gesucht wurde? Genau hier wird eine Entscheidung des Bundesverfassungsgericht zu Kinderpornografie, BVerfG, Beschluss vom 20.09.2018 – 2 BvR 708/18, derzeit gefährlich oft verkürzt gelesen.
Sie haben eine Vorladung, Hausdurchsuchung oder Nachricht der Polizei erhalten?
Machen Sie keine Angaben zur Sache, bevor die Ermittlungsakte geprüft wurde. Gerade in den ersten Stunden und Tagen werden häufig Fehler gemacht, die sich später kaum korrigieren lassen.
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Warum BVerfG, Beschluss vom 20.09.2018 – 2 BvR 708/18, jetzt so häufig gegen Beschuldigte verwendet wird
Seit etwa Frühjahr 2026 beobachten wir in Verfahren wegen § 184b StGB eine deutliche Verschiebung. Schwerpunktstaatsanwaltschaften und ihnen nahestehende Amtsgerichte greifen in Durchsuchungsanträgen und Beschlüssen immer häufiger auf den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 20.09.2018 – 2 BvR 708/18 zurück. Die Entscheidung wird dann so gelesen, als könne schon ein sexualisierter Chat, eine Fantasie oder ein sonstiger Online-Bezug zu jungen Menschen genügen, um Datenträger, Smartphones, Cloud-Zugänge und Wohnräume zu durchsuchen.
Diese Lesart ist aus Verteidigersicht gefährlich. Denn sie macht aus einer eng begrenzten verfassungsgerichtlichen Nichtannahmeentscheidung einen allgemeinen Ermittlungshebel. Genau das trägt die Entscheidung nicht. Das Bundesverfassungsgericht hat nicht gesagt, dass jedes legale Verhalten mit Bezug zu jungen Erwachsenen, „Teens“, Rollenspielen oder Fantasien automatisch einen Anfangsverdacht für Besitz kinderpornographischer Inhalte begründet. Es hat auch nicht gesagt, dass Ermittlungsbehörden Durchsuchungen nutzen dürfen, um erst einmal zu schauen, ob sich vielleicht etwas findet.
BVerfG, Beschluss vom 20.09.2018 – 2 BvR 708/18, betraf eine besondere Konstellation. Dort lagen drastische Chats vor, die nach Auffassung der Fachgerichte ein sexuelles Interesse an Kindern und Jugendlichen erkennen ließen. Außerdem wurde die technische Zuordnung zu einem Anschluss und zu einer E-Mail-Adresse geprüft. Das Bundesverfassungsgericht hat anschließend nur kontrolliert, ob die fachgerichtliche Bewertung verfassungsrechtlich unvertretbar war. Es hat keine allgemeine Regel geschaffen, wonach Fantasien oder Chatkontexte ohne konkrete Tatsachen für Dateien, Besitz, Download oder Austausch genügen.
Für Beschuldigte macht diese Unterscheidung den Unterschied zwischen rechtmäßiger Strafverfolgung und rechtswidriger Überdehnung. Wer vor einer möglichen Durchsuchung steht, braucht eine nüchterne Prüfung: Gibt es wirklich Tatsachen, die einen Anfangsverdacht tragen, oder nur eine moralisch aufgeladene Interpretation? Wer bereits durchsucht wurde, braucht eine zweite Prüfung: War der Beschluss tragfähig, oder wurde eine alte Entscheidung als Schablone benutzt, ohne den Einzelfall sauber zu begründen?
RA Daniel Brunkhorst führt derzeit mehrere Beschwerden gegen solche Durchsuchungsbeschlüsse. In der Praxis zeigt sich dabei ein wiederkehrendes Muster: Je dünner die Tatsachengrundlage ist, desto stärker wird mit „kriminalistischer Erfahrung“ und dem Hinweis auf BVerfG 2 BvR 708/18 gearbeitet. Genau an dieser Stelle muss Verteidigung ansetzen.
Was BVerfG, Beschluss vom 20.09.2018 – 2 BvR 708/18, wirklich entschieden hat
Das Bundesverfassungsgericht hat die Verfassungsbeschwerde in dem Verfahren 2 BvR 708/18 nicht zur Entscheidung angenommen. Es ging um die Sicherstellung und Auswertung technischer Geräte und Datenträger nach einer Wohnungsdurchsuchung. Der ursprüngliche Durchsuchungsbeschluss war später vom Landgericht hinsichtlich des Missbrauchsvorwurfs als rechtswidrig bewertet worden. Trotzdem hielt das Landgericht die weitere Sicherstellung zur Durchsicht wegen des Verdachts des Besitzes kinderpornographischer Schriften für zulässig.
Der entscheidende Punkt liegt in der Prüfungsdichte. Das Bundesverfassungsgericht ersetzt nicht die Fachgerichte. Es prüft bei solchen Konstellationen nicht vollständig neu, ob ein Anfangsverdacht nach Strafprozessrecht vorlag. Es greift nur ein, wenn die fachgerichtliche Bewertung willkürlich ist oder auf einer grundsätzlich falschen Sicht der Grundrechte beruht. Genau deshalb darf die Entscheidung nicht so behandelt werden, als habe Karlsruhe eine allgemeine Ermittlungsregel für alle sexualisierten Online-Kontexte aufgestellt.
Der Beschluss enthält vielmehr eine Grenze, die in der Praxis oft überlesen wird. Jede Durchsuchung und jede Durchsicht nach § 110 StPO setzt einen Anfangsverdacht voraus. Dieser Anfangsverdacht muss auf konkreten Tatsachen beruhen. Vage Anhaltspunkte und bloße Vermutungen reichen nicht. Durchsuchung und Durchsicht dürfen nicht dazu dienen, erst die Tatsachen zu finden, mit denen der Verdacht später begründet werden soll.
Dieser Satz ist für die Verteidigung zentral. Er dreht die häufige Argumentation der Ermittlungsbehörden um. Wenn ein Durchsuchungsbeschluss im Kern sagt: „Wir durchsuchen, weil wir vielleicht kinderpornographische Inhalte finden könnten“, reicht das nicht. Wenn der Beschluss nur aus legalen Fantasien, legalen Erwachsenenbezügen oder unklaren Chatinhalten auf eine mögliche Straftat schließt, ohne zusätzliche konkrete Tatsachen zu benennen, ist der Angriffspunkt eröffnet.
Wir prüfen in solchen Fällen nicht nur den Wortlaut des Durchsuchungsbeschlusses. Wir prüfen, welche Tatsachen die Staatsanwaltschaft tatsächlich hatte, welche Schlüsse gezogen wurden, welche Zwischenschritte fehlen und ob die Entscheidung BVerfG 2 BvR 708/18 nur als Autoritätsargument verwendet wurde. Das ist ein anderer Zugriff als eine allgemeine Beschwerde gegen eine Durchsuchung.
Wann legale Fantasien keinen Anfangsverdacht für § 184b StGB tragen
[SNIPPET]Legale Fantasien, Erwachsenen-Chats oder Bezüge zu „Teens 18+“ tragen keinen Anfangsverdacht für § 184b StGB, wenn konkrete Tatsachen für Besitz, Download, Tausch, Speicherung oder Zugriff auf kinderpornographische Inhalte fehlen. Moralische Bewertung, Verdachtsgefühl oder pauschale kriminalistische Erfahrung ersetzen keine tragfähige Tatsachengrundlage.[/SNIPPET]
Die falsche Vorstellung lautet: Jedes legale Verhalten mit Bezug zu jungen Erwachsenen, Teens, Rollenspielen oder sexualisierten Fantasien dürfe automatisch als Anfangsverdacht für § 184b StGB und § 184c StGB gewertet werden. Diese Vorstellung muss ausdrücklich korrigiert werden. Legal bleibt legal. Ein 18+-Bezug ist kein Kindbezug. Eine Fantasie ist keine Datei. Ein Chat ist kein Besitz. Eine moralisch unangenehme oder irritierende Kommunikation ist noch keine Tatsachengrundlage für den Vorwurf, jemand besitze kinderpornographische Inhalte. Auch wird regelmäßig unsauber gearbeitet: Es gibt legale sexuelle Handlungen zwischen Jugendlichen und Erwachsenen. Jugendpornographie ist nicht immer verboten – das wird häufig unterschlagen.
Das heißt nicht, dass Online-Verhalten nie strafprozessuale Bedeutung haben kann. Es heißt aber, dass der konkrete Schritt zum Anfangsverdacht begründet werden muss. Ermittlungsbehörden müssen erklären, welche tatsächlichen Umstände über das legale Verhalten hinausgehen. Wurde über Dateien gesprochen? Wurde ein Austausch angebahnt? Gibt es Hinweise auf Speicherorte? Gibt es Plattformbezüge, Uploads, Hashwerte, konkrete Bildbeschreibungen oder technische Spuren? Oder soll die Durchsuchung erst klären, ob irgendetwas davon existiert?
Gerade der letzte Fall ist problematisch. Eine Durchsuchung ist kein Suchinstrument für bloße Verdachtsfantasie des Staates. Sie ist ein schwerer Grundrechtseingriff. Sie trifft Wohnräume, Privatleben, Beruf, Familie, Kommunikation und oft die gesamte digitale Existenz. Wenn alle Geräte mitgenommen werden, steht der Alltag still. Bei Selbständigen, Journalisten, Beamten, Ärzten, Lehrern oder Personen mit sensiblen beruflichen Daten kann die Maßnahme weit über das Ermittlungsverfahren hinauswirken.
Wer vor einer Durchsuchung Angst hat, sollte deshalb nicht abwarten, bis morgens die Polizei klingelt. In einer kostenpflichtigen Erstberatung kann geprüft werden, ob vorbeugende Schritte sinnvoll sind. Das kann eine Verteidigeranzeige sein, eine Schutzschrift, die Vorbereitung auf den Fall einer Durchsuchung oder eine rechtliche Bewertung, ob bereits konkrete Anhaltspunkte für Ermittlungsmaßnahmen bestehen. Nicht jeder Fall eignet sich für vorbeugende Maßnahmen. Aber wenn Schwerpunktstaatsanwaltschaften aus dünnen Online-Bezügen Ermittlungsdruck aufbauen, kann frühe Verteidigung den weiteren Verlauf beeinflussen.
Wer bereits betroffen ist, darf sich nicht von dem Gedanken lähmen lassen: „Wenn ein Gericht das unterschrieben hat, kann man nichts mehr tun.“ Das ist einer der häufigsten Fehler. Durchsuchungsbeschlüsse können rechtswidrig sein. Sicherstellungen können zu weit gehen. Datenauswertungen können begrenzt werden. Beschwerden können Erfolg haben, wenn sie präzise begründen, warum der behauptete Anfangsverdacht nicht trägt.
Warum kriminalistische Erfahrung keine Tatsachen ersetzt
Der Begriff „kriminalistische Erfahrung“ klingt im Durchsuchungsbeschluss oft stark. Er vermittelt den Eindruck, Ermittler wüssten aus Erfahrung, dass hinter einem bestimmten Verhalten regelmäßig noch mehr steckt. In Verfahren wegen § 184b StGB wird diese Formel häufig genutzt, um eine Lücke zu schließen: Es gibt keine konkrete Datei, keinen konkreten Download, keinen konkreten Austausch, aber aus dem Verhalten soll sich ergeben, dass so etwas vorhanden sein könnte.
Genau hier beginnt die rechtliche Auseinandersetzung. Kriminalistische Erfahrung darf eine Tatsachengrundlage bewerten. Sie darf aber keine Tatsachengrundlage ersetzen. Wenn die tatsächlichen Anknüpfungspunkte nur aus legalem Erwachsenenverhalten bestehen, muss die Staatsanwaltschaft erklären, warum gerade daraus der Verdacht einer konkreten Straftat folgen soll. Je größer der Abstand zwischen Verhalten und Vorwurf ist, desto genauer muss die Begründung sein.
In aktuellen Verfahren sehen wir Beschlüsse, in denen diese Prüfung kaum stattfindet. Teilweise reichen Fantasien erwachsener Personen über Sex mit jungen Erwachsenen aus, um einen Durchsuchungsbeschluss anzustoßen. Teilweise werden Begriffe wie „Teen“ ohne saubere Alters- und Kontextprüfung gegen Beschuldigte gewendet. Teilweise wird aus einer unappetitlichen, aber legalen Kommunikation ein Sprung zu § 184b StGB oder § 184c StGB gemacht, ohne dass Besitz, Speicherung oder Austausch überhaupt konkret angesprochen wurden.
Ein solcher Sprung ist nicht bloß ein Formulierungsproblem. Er betrifft den Kern des strafprozessualen Anfangsverdachts. Der Staat darf tief in das Leben eines Menschen eingreifen, wenn konkrete Tatsachen eine Straftat vermuten lassen. Er darf aber nicht aus einer Wertung über sexuelle Interessen eine digitale Vollausforschung machen. Genau deshalb gehört die Prüfung der tatsächlichen Anknüpfungspunkte an den Anfang jeder Verteidigung.
Wir erleben häufig, dass Betroffene nach einer Durchsuchung zunächst erklären wollen, warum die Chats missverstanden wurden. Das ist menschlich nachvollziehbar, aber gefährlich. Jede spontane Erklärung kann später gegen Sie verwendet werden. Der erste Schritt ist nicht Rechtfertigung, sondern Schweigen, Akteneinsicht und Analyse des Beschlusses. Schuldig oder unschuldig: Wer jetzt ungeordnet redet, hilft oft eher der Ermittlungsakte als der eigenen Verteidigung.
Was Betroffene vor einer Durchsuchung tun können
Wer befürchtet, dass eine Durchsuchung bevorsteht, befindet sich in einer besonderen Lage. Es gibt noch keinen sichtbaren Eingriff, aber die Unsicherheit ist enorm. Vielleicht gab es eine Kontaktaufnahme durch Chatpartner oder Plattform. Vielleicht ist bekannt, dass ein Chatpartner überprüft wird. Vielleicht wurde ein Account gesperrt. Vielleicht gab es eine Vorladung, eine Anhörung oder nur ein ungutes Gefühl, weil ein Online-Kontakt juristisch fehlgedeutet werden könnte.
In dieser Phase kann eine kostenpflichtige Erstberatung sinnvoll sein. Dabei geht es nicht um Panik, sondern um Kontrolle. Wir prüfen, ob bereits ein Ermittlungsverfahren erkennbar ist, ob eine Verteidigeranzeige sinnvoll erscheint, ob eine Schutzschrift vorbereitet werden kann und wie Sie sich verhalten, falls tatsächlich durchsucht wird. Eine solche Beratung ersetzt keine Akteneinsicht, kann aber verhindern, dass Sie aus Angst falsche Schritte gehen.
Ein häufiger Fehler ist das panische Löschen, Sortieren oder Verändern von Daten. Das kann den Verdacht verstärken und neue Probleme schaffen. Ebenso gefährlich ist es, Dritte einzuweihen, Chatpartner zu kontaktieren oder gegenüber der Polizei „vorsorglich“ etwas erklären zu wollen. Wer sich schützen will, braucht nicht Aktionismus, sondern eine Verteidigungsstrategie.
Auf der Seite zur Verteidigung bei Vorwürfen im Zusammenhang mit Kinderpornografie erklären wir allgemein, welche Dynamik solche Verfahren entwickeln können. In der hier beschriebenen Sonderkonstellation kommt hinzu: Der Angriff richtet sich oft schon gegen die erste Stufe, also gegen die Frage, ob der Staat überhaupt in die Wohnung und in die Geräte hinein durfte.
Vorbeugende Verteidigung kann besonders dann wichtig werden, wenn ein legaler Sachverhalt durch Schlagworte verzerrt wird. „Teen“, „jung“, „Rollenspiel“, „Fantasie“ oder „18+“ sind keine juristischen Abkürzungen für § 184b StGB. Entscheidend ist, welche konkrete Person, welches Alter, welcher Inhalt, welche Datei, welcher Austausch und welche technische Spur behauptet werden. Ohne diese Präzision darf ein Beschluss nicht auf bloßen Verdachtsnebel gestützt werden.
In der kostenpflichtigen Erstberatung vor der Durchsuchung bespricht Fachanwalt Daniel Brunkhorst mit Ihnen, welche Inhalte problematisch sein können, ob eine Identifizierung droht und ob eine Durchsuchung durch eine Schutzschrift abgewendet werden kann.
Was nach einer Durchsuchung sofort geprüft werden muss
Nach einer Durchsuchung ist die emotionale Lage oft extrem. Viele Betroffene sagen: „Ich habe nichts Illegales getan, trotzdem kommt die Polizei und zerstört mein Leben.“ Dieser Satz beschreibt sehr genau, warum frühe Verteidigung so wichtig ist. Die Durchsuchung ist nicht nur ein juristischer Vorgang. Sie trifft die Wohnung, die Familie, den Beruf, die Nachbarn, manchmal den Arbeitgeber und fast immer das Selbstbild eines Menschen.
Trotzdem darf die erste Reaktion nicht darin bestehen, die Ermittler überzeugen zu wollen. Sie müssen nicht erklären, warum Sie nichts getan haben. Sie müssen keine Passwörter herausgeben, wenn nicht besondere rechtliche Fragen geprüft sind. Sie müssen keine Einordnung von Chats liefern. Sie müssen vor allem schweigen und schnell anwaltliche Hilfe organisieren.
Nach der Durchsuchung prüfen wir zuerst den Beschluss. Welche Tat wird konkret genannt? Welche Tatsachen sollen den Anfangsverdacht tragen? Wird BVerfG, Beschluss vom 20.09.2018 – 2 BvR 708/18, nur pauschal herangezogen? Wird aus legalem Verhalten auf § 184b StGB geschlossen? Fehlt eine Abgrenzung zu volljährigen Personen? Wird „kriminalistische Erfahrung“ als Ersatz für Beweise verwendet? Wurde der Richtervorbehalt ernsthaft ausgefüllt oder nur ein Antrag übernommen?
Danach geht es um die sichergestellten Gegenstände. Wurden alle Geräte mitgenommen, obwohl nur einzelne Kommunikationswege betroffen sein könnten? Wurden Arbeitsgeräte beschlagnahmt? Sind Daten Dritter betroffen? Gibt es berufliche Geheimnisse, Mandantendaten, journalistische Inhalte oder besonders private Informationen? Auf der Seite zur anwaltlichen Hilfe nach einer Hausdurchsuchung wegen § 184b StGB beschreiben wir, warum diese Phase nicht passiv hingenommen werden sollte.
Ein weiterer Schwerpunkt ist die Datenauswertung. Die Sicherstellung zur Durchsicht nach § 110 StPO ist kein grenzenloser Zugriff. Auch wenn Geräte vorläufig mitgenommen wurden, kann geprüft werden, ob die Auswertung zu beschränken ist, ob bestimmte Datenbereiche auszusondern sind und ob der Umfang der Maßnahme noch verhältnismäßig ist. Mehr zur allgemeinen Problematik finden Sie auf unserer Seite zur Handyauswertung im Strafverfahren.
Warum eine Beschwerde gegen den Durchsuchungsbeschluss Spezialwissen braucht
Der größte Praxisfehler in diesen Verfahren ist, den Durchsuchungsbeschluss nicht durch einen Spezialisten angreifen zu lassen. Eine allgemeine Beschwerde kann formal richtig sein und trotzdem am Kern vorbeigehen. In dieser besonderen Fallgruppe reicht es nicht, pauschal zu schreiben, dass der Beschuldigte nichts Illegales besitzt oder dass die Maßnahme unverhältnismäßig sei. Die Beschwerde muss die Verdachtskonstruktion zerlegen.
Das bedeutet: Der Beschluss muss Satz für Satz darauf geprüft werden, ob er konkrete Tatsachen benennt oder nur Wertungen aneinanderreiht. Die Verteidigung muss herausarbeiten, wo legales Verhalten endet und wo die Ermittlungsbehörde ohne tragfähige Brücke zu § 184b StGB springt. Sie muss erklären, warum BVerfG 2 BvR 708/18 nicht passt, wenn der Fall gerade keine vergleichbaren zusätzlichen Anknüpfungstatsachen enthält. Sie muss zeigen, dass die Entscheidung keine Erlaubnis für Durchsuchungen ins Blaue hinein ist.
RA Daniel Brunkhorst bearbeitet solche Beschwerden derzeit in mehreren Verfahren. Unsere Erfahrung aus diesen Mandaten ist klar: Die Beschlüsse ähneln sich oft in ihrer Struktur, aber die entscheidenden Fehler liegen im Detail. Ein einzelnes Wort im Chat, eine unklare Altersangabe, ein falsch verstandener Plattformkontext oder eine unzulässige Gleichsetzung von 18+-Fantasie und Kinderbezug kann über die gesamte Rechtmäßigkeit der Durchsuchung entscheiden.
Dabei geht es nicht nur um die rückblickende Feststellung, dass eine Durchsuchung rechtswidrig war. Es geht auch um die laufende Auswertung. Wenn der Anfangsverdacht nicht trägt, muss geprüft werden, ob die Durchsicht der Datenträger gestoppt, beschränkt oder angegriffen werden kann. Die Verteidigung zielt darauf, den rechtswidrigen Ermittlungsdruck zu begrenzen, bevor private Daten vollständig ausgewertet werden.
Auf unserer Seite zur Hausdurchsuchung nach § 102 StPO erklären wir die allgemeinen Regeln. In der hier beschriebenen Fallgruppe geht es aber um eine speziellere Frage: Darf ein Gericht die Schwelle zur Durchsuchung absenken, nur weil § 184b StGB im Raum steht? Unsere Antwort lautet: Nein. Auch bei schwerwiegenden Vorwürfen bleibt der Anfangsverdacht eine Tatsachenfrage.
Ziel der Verteidigung: Durchsuchung angreifen, Auswertung begrenzen, Schaden kontrollieren
Verteidigung in diesen Fällen folgt einer klaren Ziel-Formel: Beschluss prüfen, Schweigen sichern, Akte bekommen, Durchsuchung angreifen, Auswertung begrenzen, Schaden kontrollieren. Nicht jeder Fall endet mit der Aufhebung eines Beschlusses. Nicht jede Beschwerde stoppt automatisch die Auswertung. Aber ohne spezialisierte Prüfung bleibt oft unentdeckt, dass die Ermittlungsmaßnahme auf einer unzulässigen Verkürzung von BVerfG 2 BvR 708/18 beruht.
Besonders wichtig ist das Tempo. Je länger die Geräte bei den Ermittlungsbehörden liegen, desto weiter kann die Auswertung fortschreiten. Je früher die Verteidigung eingebunden ist, desto eher können Anträge, Beschwerden und Begrenzungen vorbereitet werden. Wer erst wartet, bis ein Auswertebericht kommt, hat einen Teil des Verfahrens oft schon verloren.
Gleichzeitig muss die Verteidigung ruhig bleiben. Der Vorwurf § 184b StGB erzeugt enormen Druck. Viele Beschuldigte wollen sofort alles erklären, sich distanzieren, ihre Chats deuten oder ihr Privatleben offenlegen. Wir bremsen an dieser Stelle bewusst. Die Ermittlungsakte entscheidet, nicht das Bauchgefühl. Erst wenn klar ist, welche Tatsachen die Staatsanwaltschaft wirklich hat, kann entschieden werden, ob geschwiegen, erklärt, angegriffen oder verhandelt wird.
Auch berufliche und private Folgeschäden müssen in den Blick genommen werden. Beschlagnahmte Arbeitsgeräte, Familienfotos, Daten Dritter, berufliche Kommunikation und sensible private Dateien sind nicht nur Randthemen. Sie betreffen Verhältnismäßigkeit und Auswertungsgrenzen. Bei der Beschwerde im Strafrecht kommt es deshalb darauf an, nicht nur abstrakt Rechtswidrigkeit zu behaupten, sondern konkrete Eingriffsfolgen und mildere Mittel darzustellen.
Für Betroffene vor einer möglichen Durchsuchung bedeutet das: Warten ist nicht immer die beste Option. Für Betroffene nach einer Durchsuchung bedeutet es: Der Beschluss ist nicht unangreifbar, nur weil ein Amtsgericht ihn unterschrieben hat. In beiden Situationen geht es darum, aus der Schocklage in eine geordnete Verteidigung zu kommen.
Termin nach einer Hausdurchsuchung vereinbaren
Bitte halten Sie den Durchsuchungsbeschluss und gegebenenfalls das Sicherstellungsverzeichnis bereit. So kann die Situation im Termin gezielt besprochen werden.
BVerfG, Beschluss vom 20.09.2018 – 2 BvR 708/18, ist kein Freibrief für Ermittlungsbehörden. Die Entscheidung verlangt weiterhin konkrete Tatsachen, nicht bloße Vermutungen. Wenn aus legalem Verhalten ein Durchsuchungsbeschluss wegen § 184b StGB konstruiert wurde oder eine solche Maßnahme droht, sollte die Prüfung schnell und spezialisiert erfolgen. Wir greifen genau diese Verdachtskonstruktionen an, wenn sie rechtlich nicht tragen.
Häufige Fragen
Nein. Ein legaler Chat ersetzt keine konkreten Tatsachen für Besitz, Download, Tausch oder Speicherung kinderpornographischer Inhalte. Entscheidend ist, ob der Durchsuchungsbeschluss eine tragfähige Tatsachengrundlage benennt.
Die Entscheidung betrifft eine besondere Konstellation und ist kein allgemeiner Freibrief für Durchsuchungen. Das Bundesverfassungsgericht hat nicht erlaubt, aus jeder Fantasie oder jedem Online-Kontakt automatisch einen Anfangsverdacht für § 184b StGB abzuleiten.
Ja. Auch nach der Durchsuchung kann geprüft werden, ob der Beschluss rechtswidrig war, ob die Sicherstellung zu weit ging und ob die Datenauswertung begrenzt oder angegriffen werden kann.
Schweigen Sie gegenüber Polizei und Staatsanwaltschaft und lassen Sie den Durchsuchungsbeschluss sowie das Sicherstellungsprotokoll prüfen. Erklärungen ohne Akteneinsicht verschlechtern die Verteidigung häufig.
Ja, in geeigneten Fällen kann vorab geprüft werden, ob eine Verteidigeranzeige, eine Schutzschrift oder eine Vorbereitung auf den Ernstfall sinnvoll ist. Ob das passt, hängt vom konkreten Sachverhalt ab.
Weil die Beschwerde nicht nur die Maßnahme kritisieren darf, sondern die konkrete Verdachtskonstruktion zerlegen muss. Gerade die Fehlverwendung von BVerfG 2 BvR 708/18 erfordert Erfahrung mit § 184b StGB, Durchsuchungsrecht und Datenauswertung.
