Nach übereinstimmenden Berichten von Spiegel, Zeit Online und der Süddeutschen Zeitung geriet der CSU-Bürgermeister P. aus dem oberbayerischen Neubiberg Mitte Oktober 2025 in eine Polizeikontrolle vor einem Münchner Nachtklub. Die Beamten fanden bei ihm ein kleines Plastikröhrchen mit weißem Pulver. Erste Analysen ergaben Kokain. Der Bürgermeister wurde kurzzeitig festgehalten und fixiert, nachdem er das Behältnis nicht freiwillig herausgeben wollte. Anschließend wurde er zur Dienststelle gebracht.
Strafrechtliche Probleme: Anfangsverdacht, geringe Menge, laufende Ermittlungen
Die Staatsanwaltschaft München I bestätigte, dass ein Ermittlungsverfahren wegen Besitzes einer geringen Menge Betäubungsmittel eingeleitet wurde. Laut SZ ging es um rund 0,2 Gramm Kokain. Das Strafverfahren ist derzeit noch nicht abgeschlossen; ob es zu einer Einstellung kommen kann oder ob am Ende des Ermittlungsverfahrens Anklage erhoben wird, ist offen.
In einer persönlichen Erklärung sprach P. davon, er habe einen „Riesenfehler“ und eine „Riesendummheit“ begangen. Er schilderte familiäre Belastungen und erklärte, er habe in exzessiven Partynächten Ablenkung gesucht. Juristisch bemerkenswert ist hierbei: Durch diese Einlassung gestand er indirekt den Konsum – und damit einen Teil des objektiven Tatbestands (§ 29 BtMG), was seine Position im Straf- und Dienstrecht schwächen könnte.
Politische Reaktion: Unsicherheit vor den Kommunalwahlen
Die CSU im Landkreis München reagierte verhalten. Eine geplante Nominierungsveranstaltung wurde laut Spiegel verschoben. Zeit Online berichtet, die Partei prüfe interne Konsequenzen, betone aber zugleich die Unschuldsvermutung. Laut aktuellem Stand solle P. weiterhin als Bürgermeisterkandidat für die Kommunalwahl 2026 aufgestellt bleiben.
Der Fall P. ist nicht nur strafrechtlich sondern auch dienstrechtlich relevant und sorgt bundesweit für Aufmerksamkeit, weil er exemplarisch zeigt, wie sensibel Betäubungsmitteldelikte bei Beamten und Wahlbeamten bewertet werden. Schon bei geringen Mengen steht regelmäßig im Raum:
- Störung der dienstlichen Integrität,
- disziplinarrechtliche Maßnahmen,
- Fragen der Dienstfähigkeit bzw. „charakterlichen Eignung“,
- das Risiko, dass eine strafrechtliche Einlassung die dienstrechtliche Bewertung vorgreift.
Gerade bei Wahlbeamten mit herausgehobener Vertrauensstellung – wie einem Bürgermeister – kann bereits der Verdacht einer solchen Straftat im Bereich der Betäubungsmittel den politischen Rückhalt gefährden.
Wann ist der Besitz oder Konsum von Kokain nach § 29 BtMG strafbar – und was bedeutet „geringe Menge“?
Nach § 29 Abs. 1 BtMG ist der Besitz oder Erwerb von Kokain ohne Erlaubnis strafbar – vollkommen unabhängig davon, ob die Substanz ausschließlich für den Eigenkonsum bestimmt war. Auch der reine Konsum ist mittelbar relevant, da er regelmäßig den vorherigen Besitz voraussetzt und dadurch strafrechtlich erfasst wird.
Die „geringe Menge“ im Sinne des Betäubungsmittelrechts bedeutet keine Straffreiheit. Sie ist lediglich ein Kriterium innerhalb des Strafverfahrens und kann im besten Fall dazu führen, dass die Staatsanwaltschaft das Verfahren wegen Geringfügigkeit einstellt. Rechtsgrundlage ist § 31a BtMG. Danach kann die Staatsanwaltschaft von einer Strafverfolgung absehen, wenn
- der Besitz ausschließlich zum Eigenkonsum erfolgte,
- nur eine geringe Menge vorlag und
- kein öffentliches Interesse an der Strafverfolgung besteht.
Ein Unterschied zu Cannabis besteht insofern, als Cannabis seit dem 01.04.2024 teilweise legalisiert wurde. Für harte Drogen wie Kokain gilt weiterhin das volle Strafbarkeitsregime des BtMG.
Wie viel Kokain ist eine „geringe Menge“?
Die Bewertung ist Ländersache.In den meisten Bundesländern liegt die Grenze bei rund 0,5 Gramm Reinsubstanz Kokain. Wichtig: Es geht nicht um das Bruttogewicht der sichergestellten Substanz, sondern um den reinen Wirkstoffgehalt. Im Betäubungsmittelstrafrecht werden deswegen regelmäßig Gutachten zur Bestimmung des Wirkstoffgehalts durchgeführt.
Warum eine Einstellung bei Beamten und Personen mit Vorbildfunktion selten ist
Eine Einstellung nach § 31a BtMG setzt nicht nur die geringe Menge voraus, sondern auch das Fehlen eines öffentlichen Interesses. Bei Berufsgruppen mit besonderer Integritätsanforderung und Vorbildfunktion etwa bei
- Lehrkräften,
- Polizisten,
- Richtern ,
- Kommunalbeamten,
- (Wahl-)Beamten allgemein
wird dieses öffentliche Interesse regelmäßig bejaht. Das öffentliche Interesse wird bejaht, da Wahlbeamte beispielsweise die Gemeinde die Stadt oder den Landkreis nach außen präsentieren. Ihre Integrität ist Teil der Funktionsfähigkeit der Verwaltung. Ein begründeter Verdacht auf den Umgang mit harten Drogen kann das Vertrauen der Bürger massiv beschädigen. Außerdem kann ein Bürgermeister oder ein Beamter, der mit Kokain auffällig wird, an Autorität verlieren. Die Staatsanwaltschaft kann zudem nicht „wegschauen“, ohne dass der Eindruck entsteht, die Strafverfolgung würde bei bestimmten Personenkreisen oder in bestimmten Funktionen nicht „ernst“ genommen. Damit scheidet eine Einstellung nach § 31a BtMG in der Praxis häufig aus. Eine Einstellung nach dieser Norm würde die massive Pflichtverletzung dieser Personen mit besonderen Funktionen quasi bagatellisieren.
Im Beamtenstrafrecht müssen regelmäßig auch weitere Punkte berücksichtigt werden: Gerade bei Beamten drohen dienstrechtliche Konsequenzen, die oft schwerer wiegen als das Strafverfahren selbst. Mögliche Konsequenzen sind, dass Zweifel an der charakterlichen Eignung festgestellt werden könnten und dass Disziplinarmaßnahmen, bis hin zur Entfernung aus dem Dienst drohen.
Relevante Verteidigung: Besitz vs. Konsum sauber trennen
Als erster Schritt in der Verteidigung von Beamten im Betäubungsmittelstrafrecht, sollte frühzeitig werden, ob tatsächlich Besitz vorlag oder ob lediglich ein Konsumverdacht besteht, der strafrechtlich deutlich schwieriger nachweisbar ist. Eine differenzierte Verteidigungsstrategie ist gerade bei Beamten und Wahlbeamten entscheidend, um strafrechtliche und dienstrechtliche Folgen zu minimieren.
Unter welchen Voraussetzungen kann ein Verfahren gegen einen Beamten wegen Kokainbesitzes nach § 31a BtMG eingestellt werden?
Eine Einstellung nach § 31a BtMG setzt voraus, dass
- die Tat ausschließlich dem Eigenkonsum dient,
- keine Fremdgefährdung vorliegt und
- kein öffentliches Interesse an der Strafverfolgung besteht.
Gerade der dritte Punkt ist bei Beamten, Lehrkräften, Polizeibeamten, Soldaten oder anderen Personen mit besonderen Integritätsanforderungen regelmäßig problematisch. Diese Berufsgruppen gelten als Vorbilder, tragen Verantwortung und müssen jederzeit die dienstliche Zuverlässigkeit wahren. Die Staatsanwaltschaft bejaht deshalb in der Praxis häufig ein öffentliches Interesse, selbst bei sehr geringen Kokainmengen – sodass eine Einstellung nach § 31a BtMG meist ausscheidet.
Ausnahmefälle sind möglich – aber selten
In Einzelfällen kann dennoch eine Einstellung erreicht werden, etwa wenn es sich um einen erstmaligen, klar abgegrenzten Verstoß handelt, die sofortige Distanzierung und glaubhafte Reue vorliegen, besondere persönliche Belastungen den Vorfall nachvollziehbar machen (ohne dass dies rechtlich entschuldigt) und schließlich keine Anhaltspunkte für weitergehenden Drogenkonsum bestehen.
Wenn § 31a BtMG nicht greift: § 153a StPO als realistische Alternative
Gerade weil § 31a BtMG bei Beamten häufig ausscheidet, sollte früh geprüft werden, ob das Verfahren gemäß § 153a StPO eingestellt werden kann. Diese Vorschrift ist nicht auf Betäubungsmitteldelikte beschränkt und ermöglicht eine Einstellung gegen Auflagen, wie zum Beispiel Geldzahlung, Teilnahme an Beratungsgesprächen, Drogenscreenings oder andere individuell passende Maßnahmen.
Eine Einstellung nach § 153a StPO wirkt sich in der Regel deutlich milder auf das anschließende Disziplinarverfahren aus, da sie kein Schuldeingeständnis voraussetzt und eine Vermeidung einer Verurteilung ermöglicht. Gerade bei Beamten ist eine erfahrene strafrechtliche Verteidigung entscheidend, um strafrechtliche und dienstrechtliche Folgen zu begrenzen.
Wann liegt bei Beamten ein außerdienstliches Fehlverhalten mit Bezug zu Kokain vor?
Ein außerdienstliches Fehlverhalten liegt bei Beamten immer dann vor, wenn ein Verhalten außerhalb des Dienstes geeignet ist, das Vertrauen in eine ordnungsgemäße Amtsführung zu beeinträchtigen. Das gilt insbesondere bei Verstößen gegen das Betäubungsmittelgesetz. Maßgeblich ist § 47 Abs. 1 BeamtStG, der auf die charakterliche Eignung und das Ansehen des öffentlichen Dienstes abstellt.
Warum Kokain bei Beamten regelmäßig als besonders gravierend gilt
Bei Kokain handelt es sich um ein hartes Betäubungsmittel. Der Besitz oder Konsum wirft aus Sicht der Dienstbehörden fast immer Fragen auf:
- liegt fehlende Rechtstreue vor?
- liegt mangelnde Selbstbeherrschung vor?
- gibt es Zweifel an der persönlichen Zuverlässigkeit des Betroffenen?
- gibt es mögliche Beeinträchtigung der Dienstfähigkeit?
Deshalb gehen die Disziplinarbehörden und Gerichte regelmäßig davon aus, dass der Umgang mit Kokain, selbst außerhalb des Dienstes, geeignet ist, das Vertrauen in die Integrität eines Beamten nachhaltig zu erschüttern. Auch wenn der Vorfall nicht im Dienst geschieht, kann er disziplinarische Maßnahmen auslösen. Entscheidend ist nicht der Ort des Geschehens, sondern seine Aussagekraft über die Persönlichkeit des Beamten und die Frage, ob das Verhalten das Ansehen des öffentlichen Dienstes gefährdet.
Je nach Schwere können folgende Maßnahmen in Betracht kommen:
- Verweis,
- Geldbuße,
- Kürzung der Dienstbezüge,
- Zurückstufung,
- Entfernung aus dem Dienst (bei schwerwiegenden Fällen oder Wiederholungen).
Wie prüfen die Gerichte dienstrechtliche Konsequenzen?
In der Praxis prüfen Disziplinargerichte, ob das Verhalten geeignet ist, das Vertrauen der Allgemeinheit zu beeinträchtigen, Rückschlüsse auf die charakterliche Eignung zulässt, Auswirkungen auf die Dienstauffassung oder Dienstfähigkeit hat, eine Wiederholungsgefahr erkennen lässt. Gerade bei Kokain tendieren Gerichte dazu, diese Fragen zu bejahen – selbst bei geringen Mengen und ohne dienstliche Bezüge.
Welche disziplinarischen Maßnahmen drohen Beamten, wenn Kokain im Spiel ist?
Die Folgen eines Kokainvorfalls für einen Beamten hängen stark davon ab, wie schwer der Pflichtverstoß wiegt und welche persönlichen Umstände im Einzelfall vorliegen. Ein einmaliger Konsum ohne dienstlichen Bezug kann disziplinarisch noch vergleichsweise milde bewertet werden. In solchen Situationen kommen häufig ein Verweis oder eine Geldbuße in Betracht, vor allem dann, wenn der Beamte glaubhaft darlegen kann, dass es sich um ein isoliertes Fehlverhalten handelt und keine Hinweise auf regelmäßigen Konsum bestehen.
Anders sieht es aus, wenn Besitz oder Erwerb nachgewiesen werden oder der Vorfall nicht der erste ist. In diesen Konstellationen wird der Umgang mit Kokain als deutlich schwerwiegender bewertet. Die Behörden zweifeln dann regelmäßig an Rechtstreue, Selbstbeherrschung und persönlicher Zuverlässigkeit. Das kann bis zur Zurückstufung oder – in besonders gravierenden Fällen – zur Entfernung aus dem Beamtenverhältnis nach § 10 BDG führen.
Besonders streng fällt die Bewertung aus, wenn der Beamte selbst Aufgaben wahrnimmt, bei denen die Einhaltung des Betäubungsmittelgesetzes oder die Gewährleistung öffentlicher Sicherheit im Vordergrund stehen, etwa bei Polizei, Zoll, Lehrkräften oder kommunalen Amtsträgern. Bei diesen Berufsgruppen wird ein Kokainfund fast immer als massiver Vertrauensbruch gewertet.
Auch strafrechtliche Ermittlungen spielen eine Rolle. Ein laufendes Verfahren, selbst, wenn es aus Sicht des Betroffenen „nur“ um eine geringe Menge geht, kann das disziplinarische Risiko erhöhen, weil es Zweifel an Integrität und Dienstfähigkeit verstärkt. Disziplinarbehörden orientieren sich dabei nicht nur am strafrechtlichen Ergebnis, sondern an der Gesamtwürdigung des Verhaltens.
Kann bereits der Verdacht auf Kokainkonsum zur vorläufigen Suspendierung eines Beamten führen?
Ja. Schon ein begründeter Verdacht auf Kokainkonsum kann ausreichen, um einen Beamten vorläufig des Dienstes zu entheben. Rechtsgrundlage ist § 38 BDG. Maßgeblich ist dabei nicht, ob der Konsum bereits bewiesen ist, sondern ob der Verdacht so gravierend ist, dass das Vertrauen in eine ordnungsgemäße Amtsausübung ernsthaft erschüttert wirkt. Die Rechtsprechung ist an dieser Stelle eindeutig: Das Bundesverwaltungsgericht hat bereits in einer Entscheidung aus dem Jahr 1998 (BVerwG, NVwZ 1998, 1311) klargestellt, dass schon der Erwerb und Konsum harter Drogen – und dazu zählt Kokain – bei Beamten mit besonderen Sicherheits-, Kontroll- oder Ausbildungsaufgaben eine grob sozialschädliche Haltung erkennen lassen kann.
Die vorläufige Suspendierung verfolgt dabei keinen Strafcharakter. Sie dient allein dem Schutz des öffentlichen Interesses, insbesondere der Funktionsfähigkeit der Verwaltung und des Ansehens des öffentlichen Dienstes. Häufig wird die Suspendierung gleichzeitig mit der Einleitung eines Disziplinarverfahrens ausgesprochen und kann so lange bestehen bleiben, bis eine endgültige disziplinarrechtliche Entscheidung getroffen ist.
Gerade in dieser frühen Phase kommt es auf eine professionelle Verteidigung an. Ein rechtzeitiger anwaltlicher Eingriff kann verhindern, dass eine voreilige oder unberechtigte Suspendierung Bestand hat, und kann entscheidend dazu beitragen, dass weitere dienstrechtliche Verfahren zu beeinflussen.
Welche Konsequenzen drohen kommunalen Wahlbeamten wie Bürgermeistern bei Drogenverstößen?
Kommunale Wahlbeamte – wie etwa Bürgermeister oder Landräte – fallen nicht unter das klassische Disziplinarrecht. Für sie gelten die jeweiligen Gemeinde- und Kommunalgesetze der Bundesländer. Kommt es zu einem Drogenverstoß, insbesondere beim Umgang mit harten Betäubungsmitteln wie Kokain, kann die Kommunalaufsicht einschreiten und eine vorläufige Amtsenthebung anordnen. Entscheidend ist, ob die weitere Amtsführung als untragbar erscheint und ob das Vertrauen der Öffentlichkeit nachhaltig erschüttert ist.
Die Praxis zeigt, dass bereits ein laufendes Ermittlungsverfahren erhebliche Folgen haben kann. Wenn ein Bürgermeister etwa im Zusammenhang mit Kokain kontrolliert wird, entstehen sofort politische und reputationsrechtliche Drucksituationen, oft noch bevor überhaupt feststeht, ob es zu einer strafrechtlichen Verurteilung kommt. Für viele Wahlbeamte wird in solchen Situationen ein Rücktritt oder Amtsverzicht faktisch unausweichlich, weil das Amt wesentlich auf öffentlicher Akzeptanz und Integrität beruht.
Auch ohne nachgewiesenen Besitz oder Konsum kann allein der Verdacht den politischen Rückhalt beschädigen und die Amtsausübung lahmlegen. Deshalb sind Wahlbeamte bei Drogenvorwürfen in einer besonders sensiblen Lage: Strafrecht, Kommunalrecht und politische Realität greifen hier unmittelbar ineinander.
Wie läuft ein Disziplinarverfahren bei Drogenvorwürfen ab – und wer entscheidet über die dienstrechtlichen Maßnahmen?
Ein Disziplinarverfahren wegen Drogenvorwürfen beginnt häufig nach Abschluss der strafrechtlichen Ermittlungen, kann aber auch schon vorher eingeleitet werden, wenn der Sachverhalt dringlich ist oder ein erheblicher Vertrauensschaden droht. Zuständig ist je nach Beamtenstatus die Disziplinarbehörde, bei Landesbeamten häufig das Innenministerium oder eine von ihm bestimmte Stelle.
Das Verfahren folgt einem klaren Ablauf: Zunächst wird der betroffene Beamte angehört, anschließend führt die Behörde eine eigene Beweiserhebung durch und wertet die Unterlagen aus dem Strafverfahren aus. Die Feststellungen der Staatsanwaltschaft oder des Gerichts werden dabei in der Regel übernommen, weil sie auf einer umfassenden Ermittlungsgrundlage beruhen. Am Ende steht eine Entscheidung über die dienstrechtlichen Maßnahmen nach den §§ 17 ff. BDG.
Bei Drogenverstößen – insbesondere beim Umgang mit Kokain – fällt die Bewertung regelmäßig streng aus. Die Rechtsprechung sieht den Konsum oder Besitz harter Drogen als schwerwiegendes Fehlverhalten, das Zweifel an Rechtstreue und persönlicher Zuverlässigkeit begründet. Das gilt besonders für Beamte, die sicherheitsrelevante Aufgaben übernehmen oder eine besondere Vorbildfunktion haben. In solchen Fällen sind mildere Maßnahmen selten; oft drohen deutliche disziplinarische Konsequenzen./
Dürfen Behörden dienstrechtliche Maßnahmen ergreifen, bevor ein Strafverfahren wegen Kokainbesitzes abgeschlossen ist?
Ja. Dienstrechtliche Maßnahmen müssen nicht warten, bis ein Strafverfahren rechtskräftig beendet ist. Das Beamtenrecht kennt keine Pflicht, erst ein Urteil abzuwarten. Wenn bereits im Ermittlungsverfahren ausreichend belastende Hinweise vorliegen, kann die Behörde frühzeitig reagieren – etwa durch eine vorläufige Suspendierung, eine Versetzung oder den Entzug bestimmter Befugnisse. Rechtsgrundlage dafür ist § 38 BDG.
Die Unschuldsvermutung bleibt selbstverständlich bestehen. Trotzdem darf die Behörde handeln, weil das Beamtenverhältnis auf einem besonderen Vertrauensverhältnis beruht. Sobald dieses Vertrauen ernsthaft erschüttert erscheint, was schon beim Verdacht auf Kokainbesitz der Fall sein kann, hat die Verwaltung die Möglichkeit Maßnahmen zu ergreifen, um Schaden von der Behörde und der öffentlichen Wahrnehmung abzuwenden.
In der Praxis passiert das häufig, gerade bei öffentlichkeitswirksamen Vorwürfen oder wenn Beamte sicherheitsrelevante Aufgaben haben. Ein erfahrener Strafverteidiger kann jedoch oft verhindern, dass solche Schritte vorschnell auf ungesicherte Verdachtsmomente gestützt werden.
Wie können sich Beamte oder Bürgermeister gegen eine mediale Vorverurteilung verteidigen?
Wenn gegen einen Beamten oder Bürgermeister Drogenvorwürfe öffentlich werden, kann schon die reine Berichterstattung erheblichen Schaden anrichten, oft lange bevor überhaupt feststeht, ob der Vorwurf berechtigt ist. Deshalb ist es wichtig, zwischen zulässiger Pressearbeit und einer unzulässigen Vorverurteilung zu unterscheiden. Beides erfordert unterschiedliche rechtliche Reaktionen.
Eine wirksame Verteidigung verläuft in solchen Situationen meist zweigleisig. Strafrechtlich sollte die Kommunikation ausschließlich über den Verteidiger erfolgen. Das verhindert Missverständnisse, schützt vor unüberlegten Aussagen und stellt sicher, dass nur das kommuniziert wird, was strategisch sinnvoll ist. Gleichzeitig gibt es eine medienrechtliche Ebene: Bei falschen Tatsachenbehauptungen kommen Gegendarstellungen, Richtigstellungen oder Unterlassungsansprüche in Betracht. Gerade bei empfindlichen Themen wie Kokainvorwürfen kann eine schnelle Reaktion verhindern, dass Fehlinformationen sich festsetzen.
In besonders sensiblen Fällen, wie bei Wahlbeamten oder Amtsträgern mit hoher Öffentlichkeitspräsenz, ist es oft ratsam, dass ausschließlich der Verteidiger nach außen kommuniziert. Das schützt den Betroffenen und schafft eine klare Linie gegenüber Medien und Öffentlichkeit. Wie Beamte oder Bürgermeister mit Presseanfragen umgehen, ist dabei Teil der gesamten Verteidigungsstrategie, denn die öffentliche Wahrnehmung spielt eine zentrale Rolle für die dienstliche Eignung und das Vertrauen in das Amt.
Welche Verteidigungsstrategien sind sinnvoll, wenn Strafrecht und Beamtenrecht gleichzeitig betroffen sind?
Bei Kokainvorwürfen gegen Beamte oder Bürgermeister laufen fast immer zwei Verfahren nebeneinander: das Strafverfahren wegen eines möglichen Verstoßes gegen das Betäubungs-mittelgesetz und das Disziplinarverfahren, das die persönliche Eignung für das Amt prüft. Die Verteidigung muss deshalb beide Ebenen eng miteinander verzahnen, damit keine Aussagen oder Schritte im einen Verfahren Nachteile im anderen auslösen.
In vielen Fällen ist es sinnvoll, im frühen Stadium des Strafverfahrens zunächst zu schweigen. Eine unbedachte Einlassung kann sonst im Disziplinarverfahren verwertet werden und dort erheblich schaden. Parallel dazu lohnt sich häufig der Versuch, frühzeitig mit der Staatsanwaltschaft ins Gespräch zu kommen, um eine Einstellung nach § 153a StPO zu erreichen. Eine solche Lösung kann das disziplinarische Risiko deutlich reduzieren, weil keine strafrechtliche Verurteilung erfolgt und die Sache oft schneller zur Ruhe kommt.
Wichtig ist außerdem, dass sämtliche äußeren Erklärungen ausschließlich über die Verteidigung laufen. Eine gut formulierte Verteidigererklärung schützt vor Fehlinterpretationen und verhindert, dass Aussagen aus dem Strafverfahren später dienstrechtlich gegen den Betroffenen verwendet werden. Diskretion ist dabei ein zentraler Bestandteil der Gesamtstrategie, gerade wenn der Fall öffentliches Interesse weckt.
Verteidigung bei öffentlicher Vorverurteilung ist Teamarbeit
Wenn ein Fall öffentlich diskutiert wird, arbeiten nicht nur Medien im Team – auch die Verteidigung muss eng abgestimmt handeln. Gerade wenn Strafrecht, Kommunalpolitik und Beamtenrecht parallel eine Rolle spielen, braucht es eine Strategie, die alle Ebenen miteinander verbindet und die Außenwirkung im Blick behält.
Rechtsanwältin Christina Rust ist seit vielen Jahren auf Verfahren mit Betäubungsmittelbezug spezialisiert und führt Disziplinarverfahren mit hoher fachlicher Präzision und viel taktischem Feingefühl. Daniel Brunkhorst, Fachanwalt für Strafrecht, bringt durch seine frühere Tätigkeit im Europäischen Parlament und im Niedersächsischen Landtag besondere Erfahrung im Umgang mit politischen Abläufen und öffentlicher Kommunikation ein.
Gemeinsam bilden sie ein eingespieltes Verteidigungsteam, das juristische Klarheit mit strategischer Öffentlichkeitsarbeit verbindet – diskret, zielgerichtet und professionell. So entsteht eine Verteidigung, die nicht nur im Strafverfahren wirkt, sondern auch die Reputation des Mandanten schützt.
