Sexueller Missbrauch von Schutzbefohlenen §174 StGB

von | 9 Juli,2025 | Delikte von A-Z

Sexueller Missbrauch von Schutzbefohlenen?

Ein einziger Vorwurf kann alles verändern: Beamtenlaufbahn, Ehe, Ruf, Lebensplanung. Gerade bei Lehrern, Polizisten oder Feuerwehrleuten – besonders in der Freiwilligen Feuerwehr – geht es oft um alles. Viele Ermittlungsverfahren beruhen auf vagen Abhängigkeitsverhältnissen oder sind Folge gescheiterter Affären. In diesen Momenten ist kluge, frühzeitige Verteidigung entscheidend.

 

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Was ist sexueller Missbrauch von Schutzbefohlenen?

Der Straftatbestand des sexuellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen nach § 174 StGB betrifft Fälle, in denen Erwachsene sexuelle Handlungen an Jugendlichen unter 18 Jahren vornehmen oder von ihnen an sich vornehmen lassen – und dabei eine besondere Vertrauensstellung oder Abhängigkeitsbeziehung ausnutzen. Strafbar ist dieses Verhalten vor allem dann, wenn zwischen Täter und Opfer ein Verhältnis besteht, das auf Erziehung, Ausbildung, Dienst oder Betreuung in der Lebensführung gerichtet ist. Auch wer in einer Institution tätig ist, etwa in einer Schule, einem Heim oder einer Jugendeinrichtung, kann sich strafbar machen, wenn er dort seine Stellung zu sexuellen Zwecken missbraucht.

In der Praxis geraten besonders häufig Lehrer, Ausbilder, Polizeibeamte oder Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehr ins Visier der Ermittlungsbehörden. Gerade bei Ehrenbeamten der Feuerwehr reichen bereits formale Unterstellungsverhältnisse aus, um den Anfangsverdacht eines sexuellen Missbrauchs zu begründen – auch dann, wenn die sexuelle Beziehung auf Gegenseitigkeit beruhte. Nicht selten handelt es sich um Beziehungen oder Affären, die erst nachträglich durch Dritte zur Anzeige gebracht werden. Häufig sind es ehemalige Partnerinnen, Konkurrenten oder Eltern, die eine Strafanzeige stellen, wenn eine Beziehung endet oder Konflikte im persönlichen Umfeld auftreten.

Für die Betroffenen bedeutet bereits der Vorwurf eine massive Belastung: Disziplinarverfahren, Suspendierung, familiäre Konflikte und öffentlicher Druck entwickeln sich oft lange bevor eine rechtliche Bewertung durch das Gericht erfolgt. Der Vorwurf wirkt existenzbedrohend – selbst in Fällen, in denen die rechtlichen Voraussetzungen der Strafbarkeit nach § 174 StGB gar nicht erfüllt sind. Ob tatsächlich ein strafbares Abhängigkeitsverhältnis bestand, ist jedoch keine bloße Formalie, sondern entscheidend für die juristische Bewertung.

Ein erfahrener Anwalt für Sexualstrafrecht in Hannover kann hier gezielt prüfen, ob überhaupt ein geschütztes Obhutsverhältnis vorliegt und ob die Schwelle zur Strafbarkeit überschritten wurde. Gerade bei Angehörigen der Polizei oder Feuerwehr, bei Lehrern oder Vorgesetzten in Ausbildungseinrichtungen ist eine fundierte juristische Einordnung des konkreten Falles unerlässlich.

Was steht im Gesetz? (§ 174 StGB)

§ 174 StGB stellt sexuelle Handlungen an oder mit Personen unter 18 Jahren unter Strafe, wenn zwischen dem Täter und der betroffenen Person ein besonderes Obhutsverhältnis besteht. Entscheidend ist nicht die Beziehung an sich, sondern die Verantwortungskonstellation, aus der ein Macht- oder Abhängigkeitsgefälle hervorgeht.

Das Gesetz unterscheidet verschiedene Konstellationen. Strafbar macht sich zum einen, wer eine Person unter 18 Jahren sexuell missbraucht, die ihm zur Erziehung oder zur Betreuung in der Lebensführung anvertraut ist – dazu zählen etwa Pflegeeltern, Stiefeltern, Lehrer, Ausbilder oder Personen, die Minderjährige im Alltag begleiten oder beaufsichtigen. Auch ein Verhältnis in der eigenen Familie, insbesondere zu leiblichen oder rechtlichen Abkömmlingen, wird vom Gesetz besonders geschützt.

Zum anderen erfasst § 174 StGB auch den Missbrauch von Abhängigkeitsverhältnissen, die aus einem Ausbildungs-, Dienst- oder Arbeitsverhältnis hervorgehen. Dies betrifft beispielsweise das Verhältnis zwischen einem Polizeiausbilder und einer jungen Auszubildenden oder zwischen einem erfahrenen Feuerwehrmann und einem jugendlichen Kameraden in der Freiwilligen Feuerwehr. Der Strafrahmen greift selbst dann, wenn keine unmittelbare disziplinarische Zuständigkeit besteht – schon das faktische Machtgefälle kann ausreichen.

Darüber hinaus gilt die Vorschrift auch für Personen, die in Einrichtungen zur Erziehung, Ausbildung oder Betreuung tätig sind. In diesem Rahmen besteht eine Strafbarkeit sogar dann, wenn der Kontakt außerhalb der Einrichtung stattfindet – entscheidend ist allein, ob die Stellung des Täters aus der Einrichtung stammt. Neben Lehrerinnen und Erziehern betrifft dies auch Fachpersonal in Heimen, Internaten oder therapeutischen Einrichtungen.

Auch sexuelle Handlungen ohne Körperkontakt sind nach § 174 Abs. 3 strafbar, etwa wenn sich ein Täter in Anwesenheit eines Schutzbefohlenen sexuell erregt oder diesen dazu bringt, sexuelle Handlungen vorzunehmen. In all diesen Fällen spielt es keine Rolle, ob das Verhalten einvernehmlich war – das Gesetz unterstellt, dass die betroffene Person die persönliche Abhängigkeit nicht überblicken kann.

Nicht ausdrücklich genannt, aber regelmäßig relevant, ist auch das Verhältnis zwischen Ärzten und jugendlichen Patienten, vor allem bei stationärer Behandlung oder längeren therapeutischen Kontakten. Hier kann ebenfalls eine strafbare Konstellation im Sinne des § 174 StGB vorliegen, wenn das Abhängigkeitsverhältnis nicht nur medizinisch-technischer, sondern auch erzieherisch-betreuender Natur ist.

Die Vorschrift verlangt stets, dass die sexuelle Handlung „erheblich“ im Sinne des Sexualstrafrechts ist – Alltagsberührungen, Taktlosigkeiten oder flüchtige körperliche Kontakte reichen nicht aus. Maßgeblich ist, ob ein objektiv bewertbarer sexueller Gehalt vorliegt, wobei die Grenze bei Jugendlichen niedriger anzusetzen ist als bei Erwachsenen.

Welche Strafen drohen konkret?

Sexueller Missbrauch von Schutzbefohlenen wird mit Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten bis zu fünf Jahren geahndet. In besonders gelagerten Fällen kann das Gericht von einer Strafe absehen, wenn das Unrecht der Tat im Ausnahmefall als gering anzusehen ist. In der Regel jedoch handelt es sich um ein schwerwiegendes Sexualdelikt mit erheblichem Gewicht für die Strafjustiz – und mit weitreichenden Konsequenzen für die persönliche und berufliche Zukunft des Beschuldigten.

Für Handlungen mit Körperkontakt – etwa einvernehmlicher Geschlechtsverkehr mit einer minderjährigen Schutzbefohlenen – ist eine Geldstrafe ausgeschlossen. Das Strafgesetzbuch unterscheidet dabei nicht zwischen der Initiative des Jugendlichen und der des Erwachsenen. Selbst wenn der Kontakt auf freiwilliger Basis erfolgt, greift die Schutzvorschrift, sobald ein Obhutsverhältnis vorliegt. Auch das Einverständnis des Opfers hat keinerlei strafbefreiende Wirkung.

Für sogenannte „Handlungen ohne Körperkontakt“, etwa bei exhibitionistischen Vorfällen oder der Veranlassung zu sexuellen Handlungen vor dem Täter, liegt der Strafrahmen bei Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe. Dennoch darf die milder klingende gesetzliche Grenze nicht darüber hinwegtäuschen, dass diese Verfahren häufig mit erheblichen Folgewirkungen verbunden sind – etwa mit Disziplinarmaßnahmen, Suspendierung oder Entzug der dienstrechtlichen Vertrauensstellung.

Besonders gefährlich sind Verfahren für Menschen im Beamtenverhältnis. Wer als Lehrer, Polizist oder Ehrenbeamter der Feuerwehr im Verdacht steht, ein Abhängigkeitsverhältnis ausgenutzt zu haben, riskiert nicht nur eine strafrechtliche Sanktion, sondern auch ein paralleles Disziplinarverfahren, das unabhängig vom Ausgang des Strafverfahrens zu einem Berufsverbot oder zur Entfernung aus dem Dienst führen kann. Bereits eine Anklage oder ein Strafbefehl kann hier verheerende Wirkung entfalten.

In der Strafzumessung spielen Faktoren wie das Alter des Opfers, die Art der sexuellen Handlung, mögliche psychische Folgen und das Maß der Ausnutzung des Abhängigkeitsverhältnisses eine entscheidende Rolle. Eine besonders scharfe Bewertung erfolgt, wenn der sexuelle Kontakt Teil eines strukturellen Machtgefälles war, etwa im Rahmen eines Ausbildungsdienstverhältnisses oder bei längerer sozialpädagogischer Betreuung.

Zugleich bestehen aber auch realistische Chancen auf eine Verfahrenseinstellung – insbesondere in Fällen, in denen die Abhängigkeitsstruktur nur formal besteht, die sexuelle Handlung nicht eindeutig belegt ist oder der Kontakt ohne Einflussnahme zustande kam. Frühzeitige anwaltliche Begleitung ist hier entscheidend. Wer sich in polizeilichen Vernehmungen falsch äußert oder belastendes Material auf digitalen Geräten nicht absichert, riskiert, den Verlauf des Verfahrens dauerhaft negativ zu beeinflussen.

Unsere Verteidigungsansätze

Die Verteidigung bei einem Tatvorwurf nach § 174 StGB ist juristisch anspruchsvoll – und für die betroffene Person oft existenzentscheidend. Unsere Kanzlei verfolgt daher keinen standardisierten Ansatz, sondern eine individuell angepasste Strategie, die auf drei Grundpfeilern basiert: juristische Präzision, taktisches Gespür und ein klarer Blick auf die Lebenssituation des Mandanten.

In vielen Fällen steht am Anfang eine persönliche oder sexuelle Beziehung zu einer jüngeren Person, die zunächst als einvernehmlich empfunden wurde. Wenn diese Verbindung später durch Außenstehende öffentlich gemacht oder zur Anzeige gebracht wird, sehen sich die Beschuldigten mit dem Vorwurf konfrontiert, sie hätten ein Abhängigkeitsverhältnis missbraucht. Genau hier liegt ein zentraler Angriffspunkt der Verteidigung: Denn nicht jede Beziehung zu einer jüngeren Person ist strafbar – entscheidend ist, ob tatsächlich eine strafrechtlich relevante Über- und Unterordnung bestand.

Ein besonders häufiges Beispiel aus unserer Praxis sind Verfahren gegen ältere Feuerwehrmänner aus der Freiwilligen Feuerwehr, die eine intime Beziehung zu deutlich jüngeren Kameradinnen pflegen oder gepflegt haben. Sobald diese Kontakte publik werden, setzen sich oft interne Dynamiken in Gang: Eifersucht, Machtkämpfe oder verletzte Loyalitäten führen zu anonymen Anzeigen oder gezielten Aussagen bei der Polizei. Diese Fälle zeichnen sich dadurch aus, dass sie zwar persönlich heikel, aber rechtlich oft deutlich schwächer sind als zunächst angenommen. Unsere Aufgabe ist es dann, nüchtern zu prüfen, ob überhaupt ein taugliches Abhängigkeitsverhältnis vorlag – und wenn nicht, eine schnelle Einstellung zu erreichen, bevor das Verfahren außer Kontrolle gerät.

Auch in klassischen Konstellationen wie Lehrer-Schüler-Verhältnissen oder dem Ausbildungsdienst bei der Polizei arbeiten wir konsequent auf die Entlastung hin. Häufig liegt der Schlüssel in der richtigen Einordnung der konkreten Autoritätsverhältnisse. Wer beispielsweise als Ausbilder lediglich punktuell Kontakt zu einem jugendlichen Teilnehmer hatte, erfüllt nicht zwangsläufig die Voraussetzungen für eine Strafbarkeit. Ebenso kann bei längeren Liebesbeziehungen auf Augenhöhe argumentiert werden, dass kein Missbrauch vorliegt, selbst wenn ein gewisses Altergefälle besteht.

Inhaltlich greifen wir regelmäßig auf strukturelle Schwächen im Ermittlungsverfahren zurück. Wenn die Aussage des angeblichen Opfers die einzige belastende Grundlage darstellt, prüfen wir detailliert die Aussagequalität und die mögliche Motivation zur Anzeige. In vielen Fällen zeigt sich, dass die Anzeige durch Dritte ausgelöst wurde – etwa durch Elternteile, abgewiesene frühere Partner oder innerbetriebliche Gegner. Solche Konstellationen eröffnen Angriffspunkte, die frühzeitig gegenüber der Staatsanwaltschaft geltend gemacht werden sollten.

Ziel der Verteidigung ist es nicht nur, eine Einstellung zu erreichen oder eine Hauptverhandlung zu vermeiden, sondern auch die beruflichen und familiären Folgen zu begrenzen. Gerade für Beamte, Lehrkräfte oder Mediziner ist es entscheidend, dass keine disziplinarrechtlich verwertbare Verurteilung erfolgt. In geeigneten Fällen prüfen wir auch die Möglichkeit einer Lösung über § 153 oder § 153a StPO – etwa bei geringfügigen Verfehlungen oder unklaren rechtlichen Bewertungen.

Unsere Erfahrung zeigt: Je früher wir in das Verfahren eingebunden sind, desto besser lassen sich solche Ergebnisse erzielen. Wer frühzeitig schweigt, keine belastenden Nachrichten verschickt und digitale Geräte nicht vorschnell zur Verfügung stellt, schafft sich die besten Voraussetzungen für eine wirksame Verteidigung.

Verhaltenstipps: Was Sie tun sollten – und was nicht

Wenn gegen Sie wegen sexuellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen ermittelt wird, zählt jeder Schritt. Viele Mandanten stehen zu Beginn unter Schock. Sie glauben, sich erklären zu müssen – gegenüber der Polizei, gegenüber Kollegen, gegenüber dem Betroffenen selbst. Doch gerade diese ersten Reaktionen entscheiden oft über den weiteren Verlauf des Verfahrens. Wer sich vorschnell äußert, belastet sich häufig mehr, als er sich entlastet.

Das wichtigste Gebot lautet daher: Schweigen ist kein Schuldeingeständnis – sondern ein Grundrecht. Sie sind nicht verpflichtet, zur Sache auszusagen, weder gegenüber der Polizei noch gegenüber anderen Personen. Wer ohne anwaltliche Beratung eine Aussage macht, riskiert, dass aus einem schwachen Anfangsverdacht ein tragfähiger Tatvorwurf wird.

Auch digitale Spuren spielen heute eine zentrale Rolle. Messenger-Nachrichten, private Fotos, Chatverläufe oder Kalendernotizen werden regelmäßig ausgewertet. Wer sein Handy freiwillig herausgibt oder Passwörter mitteilt, verliert jegliche Kontrolle darüber, wie diese Informationen im Verfahren verwendet werden. Die Erfahrung zeigt: Viele Beschuldigte glauben, sich über gespeicherte Nachrichten entlasten zu können – und merken zu spät, dass einzelne Formulierungen, Emojis oder harmlose Kommentare im juristischen Kontext völlig anders interpretiert werden.

Ein weiterer Fehler besteht darin, sich gegenüber dem angeblichen Opfer zu äußern oder eine direkte Kontaktaufnahme zu versuchen. Selbst gut gemeinte Entschuldigungen, Bitten um Klärung oder informelle Nachrichten können später als Druck oder Manipulationsversuch gewertet werden. Gleiches gilt für Gespräche mit Eltern, Lehrkräften, Ausbildern oder Kollegen. Auch hier besteht die Gefahr, dass Aussagen bewusst oder unbewusst weitergegeben werden – mit teils gravierenden Folgen für die Beweisaufnahme.

Sinnvoll ist hingegen ein frühzeitiger Kontakt zu einem Fachanwalt für Sexualstrafrecht. Die juristische Bewertung des konkreten Verhältnisses – insbesondere bei Polizei, Feuerwehr oder im schulischen Kontext – ist komplex. Ob ein tatsächliches Abhängigkeitsverhältnis im Sinne des Gesetzes bestand oder nicht, lässt sich nicht aus dem Bauch heraus beurteilen. Genau hier setzt eine fundierte Verteidigungsstrategie an.

Wer sich rechtzeitig beraten lässt, erhöht die Chancen auf eine Einstellung erheblich. Und wer nichts falsch macht, kann oft verhindern, dass aus einem Vorwurf ein öffentlicher Skandal wird.

Warum wir – Ihre Kanzlei im Sexualstrafrecht

Wenn Ihnen der Vorwurf gemacht wird, eine schutzbefohlene Person sexuell missbraucht zu haben, stehen Sie vor einer enormen Herausforderung – rechtlich, beruflich und persönlich. In dieser Situation brauchen Sie keinen Belehrer, sondern einen erfahrenen Verteidiger, der genau weiß, wie solche Verfahren ablaufen. Unsere Kanzlei ist auf Sexualstrafrecht spezialisiert – nicht nur im juristischen Sinne, sondern auch im Hinblick auf die besonderen Belastungen, die mit solchen Vorwürfen verbunden sind.

Rechtsanwalt Daniel Brunkhorst ist Fachanwalt für Strafrecht mit klarem Schwerpunkt im Sexualstrafrecht. Er hat zahlreiche Verfahren wegen des Vorwurfs des sexuellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen geführt – viele davon im Umfeld von Polizei, Schule und Freiwilliger Feuerwehr. Durch diese Spezialisierung kennen wir nicht nur die juristischen Anforderungen des § 174 StGB im Detail, sondern auch die institutionellen Abläufe, die häufig parallel verlaufen: Disziplinarverfahren, interne Prüfungen, vorläufige Suspendierungen. Wer hier falsch reagiert, riskiert nicht nur eine Verurteilung, sondern auch das berufliche Aus.

Unterstützt wird die Verteidigung durch Rechtsanwältin Christina Rust, die in unserer Kanzlei insbesondere den Bereich des Opferschutzes und des Betäubungsmittelstrafrechts verantwortet. In komplexen Verfahren mit Nebenklagevertretung oder medizinischem Bezug ergänzen sich ihre Perspektive und der strategische Ansatz der Verteidigung ideal.

Wir arbeiten digital, bundesweit und ohne unnötige Wege. Alle Beratungsgespräche können telefonisch oder per sicherem Videocall geführt werden – selbstverständlich vertraulich. Wer lieber persönlich in Hannover erscheinen möchte, ist ebenso willkommen. Der Mandatskontakt erfolgt direkt, diskret und ohne Zwischenstufen.

Unser Ziel ist eine wirksame, unaufgeregte Verteidigung – mit klarem Blick auf das Ergebnis. Wir versprechen nichts, was wir nicht halten können. Aber wir garantieren, dass wir Ihre Situation ernst nehmen, Ihre Interessen konsequent vertreten und Ihre Perspektive als Mensch im Mittelpunkt behalten.

Erfahrungsfall aus der Verteidigungspraxis: § 174 StGB bei der Freiwilligen Feuerwehr

Ein erfahrener Feuerwehrmann in einer niedersächsischen Kleinstadt – über 50 Jahre alt, seit Jahrzehnten aktiv in der Freiwilligen Feuerwehr – wurde plötzlich mit dem Vorwurf des sexuellen Missbrauchs einer Schutzbefohlenen konfrontiert. Anlass war eine Anzeige durch Dritte, nachdem eine außerdienstliche, einvernehmliche Beziehung zu einer deutlich jüngeren Kameradin öffentlich bekannt wurde. Das Mädchen war zum Zeitpunkt des Kontakts unter 18 Jahre alt, aber kein Schulkind, keine Auszubildende des Mannes und nicht ihm direkt unterstellt.

Die Ermittlungen begannen mit der Durchsuchung seiner Wohnung und der Auswertung seines Handys. Noch bevor eine Vernehmung stattfand, meldete sich der Mandant bei uns. Bereits im Erstgespräch zeichnete sich ab: Der Vorwurf beruhte auf einem formellen Missverständnis und internen Konflikten innerhalb der Feuerwehr. Eine tatsächliche Abhängigkeitsstruktur, wie sie § 174 StGB voraussetzt, bestand objektiv nicht. Das Machtgefälle war sozial empfunden – nicht rechtlich relevant.

Wir bereiteten eine schriftliche Stellungnahme vor, stellten frühzeitig Anträge auf Akteneinsicht und nahmen gezielt Kontakt zur Staatsanwaltschaft auf. Innerhalb weniger Wochen wurde das Verfahren eingestellt – ohne öffentliche Hauptverhandlung, ohne Anklage, ohne berufliche Folgen. Die Ehe des Mandanten konnte stabilisiert werden, die Feuerwehrmitgliedschaft blieb bestehen, auch wenn die interne Dynamik angespannt blieb.

Dieser Fall steht exemplarisch für viele Verfahren, in denen der soziale Druck groß, die rechtliche Substanz aber gering ist. Entscheidend war nicht nur das juristische Wissen – sondern der richtige Moment, um einzugreifen. Frühzeitig, diskret und mit klarer Linie.


Was zählt als sexueller Missbrauch von Schutzbefohlenen?

Sexueller Missbrauch von Schutzbefohlenen liegt vor, wenn Erwachsene sexuelle Handlungen an Jugendlichen unter 18 Jahren vornehmen oder sie dazu bringen – und dabei eine besondere Vertrauens- oder Abhängigkeitsstellung ausnutzen, etwa als Lehrer, Ausbilder oder Feuerwehrvorgesetzter.

Ist eine Beziehung zu einer unter 18-Jährigen strafbar?

Eine Beziehung ist nur strafbar, wenn ein strafrechtlich relevantes Abhängigkeitsverhältnis besteht – etwa in der Schule, Ausbildung oder Betreuung. Ohne ein solches Obhutsverhältnis liegt keine Strafbarkeit nach § 174 StGB vor.

Wann liegt ein Abhängigkeitsverhältnis im Sinne des § 174 StGB vor?

Ein Abhängigkeitsverhältnis besteht, wenn die betroffene Person dem Täter zur Erziehung, Ausbildung, Betreuung oder im Rahmen eines Dienstverhältnisses unterstellt ist – und der Täter diese Position gezielt ausnutzt.

Gilt § 174 StGB auch für Beziehungen in der Freiwilligen Feuerwehr?

Ja, wenn eine deutlich jüngere Kameradin einem älteren Mitglied formell oder tatsächlich untergeordnet ist, kann ein Ermittlungsverfahren eingeleitet werden. Ob das Verhältnis strafrechtlich relevant ist, hängt vom Einzelfall ab.

Was droht Beamten bei einem Ermittlungsverfahren wegen § 174 StGB?

Beamte wie Lehrer, Polizisten oder Feuerwehrleute müssen mit einem parallelen Disziplinarverfahren rechnen. Schon der Verdacht kann zur Suspendierung führen – selbst ohne gerichtliches Urteil.

Kann ein Verfahren wegen sexuellen Missbrauchs eingestellt werden?

Ja, wenn frühzeitig entlastende Argumente vorgetragen werden und kein klarer Missbrauch eines Abhängigkeitsverhältnisses vorliegt, ist eine Einstellung – mit oder ohne Auflagen – realistisch möglich.

Was passiert bei einer Anzeige durch Dritte?

Viele Verfahren beginnen mit Anzeigen durch Dritte, etwa Eltern oder Kollegen. In solchen Fällen fehlt oft der unmittelbare Belastungswille des Betroffenen – das kann für die Verteidigung entscheidend sein.

Ist einvernehmlicher Sex mit einer 17-Jährigen strafbar?

Nein, nur wenn gleichzeitig ein strafbares Abhängigkeitsverhältnis besteht. Das bloße Alter der Person reicht für eine Strafbarkeit nach § 174 StGB nicht aus.

Sollte man bei einem Vorwurf sofort zur Polizei gehen?

Nein. Ohne anwaltliche Beratung sollten Sie keinerlei Angaben machen. Selbst scheinbar entlastende Aussagen können später gegen Sie verwendet werden.

Wann sollte man einen Anwalt für Sexualstrafrecht einschalten?

So früh wie möglich – idealerweise bevor Sie Post von der Polizei oder Staatsanwaltschaft erhalten. Je früher die Verteidigung eingreift, desto größer sind die Chancen auf eine diskrete und erfolgreiche Lösung.

Daniel Brunkhorst

Daniel Brunkhorst

Fachanwalt für Strafrecht

Ich bin für Sie da, damit sich Polizei, Staatsanwaltschaft und Gericht an die Spielregeln halten.

Als Fachanwalt für Strafrecht habe ich dank Ausbildung und Erfahrung die Fähigkeiten, die Sie brauchen, wenn es um Ihre Existenz geht. Auch in schwierigen Situationen bin ich der Partner, der Sie unterstützt und die Maßnahmen ergreift, die Sie entlasten.

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