Wenn Ihnen vorgeworfen wird, Sperma sei in den Mund eines Opfers gelangt oder über ein Getränk aufgenommen worden, geht es nicht um eine Randfrage. Solche Fälle werden häufig unterschätzt. Der BGH hat in seinem Beschluss vom 19.12.2008 – 2 StR 383/08 eine Linie vorgegeben, die über die rechtliche Einordnung und damit über Jahre Freiheitsstrafe entscheiden kann.
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Gerade im Sexualstrafrecht ist Diskretion besonders wichtig. Viele Mandanten sprechen erstmals mit einem Anwalt über die Vorwürfe und die damit verbundenen Sorgen.
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BGH, Beschluss vom 19.12.2008 – 2 StR 383/08: Was wurde entschieden?
Der Bundesgerichtshof hatte über einen Fall zu entscheiden, in dem das Landgericht Gera den Angeklagten wegen schweren sexuellen Missbrauchs eines Kindes in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Schutzbefohlenen zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt hatte. Die Revision blieb erfolglos. Der zentrale Angriffspunkt der Revision war die Frage, ob die Voraussetzungen des damaligen § 176a Abs. 2 Nr. 1 StGB erfüllt waren.
Der BGH hat im Beschluss vom 19.12.2008 – 2 StR 383/08 entschieden, dass die Qualifikation „Eindringen“ erfüllt sein kann, wenn Sperma in den Mund des Tatopfers gelangt. Der Senat hat ausdrücklich nicht verlangt, dass ein Körperteil oder ein fester Gegenstand in den Körper eindringt. Auch Flüssigkeiten können nach dieser Entscheidung ein Eindringen in den Körper bewirken, wenn sie in eine Körperöffnung gelangen.
Für die Verteidigung ist diese Entscheidung deshalb so brisant, weil sie eine alltägliche Fehlvorstellung korrigiert. Viele Beschuldigte gehen davon aus, dass nur klassischer Oralverkehr, Analverkehr, vaginaler Verkehr oder das Eindringen mit einem Gegenstand unter solche Qualifikationstatbestände fallen. Der BGH sieht das weiter. Er fragt nicht nur nach dem äußeren Bild der Handlung, sondern nach der körperlichen Einwirkung, der Beischlafähnlichkeit und der besonderen Belastung durch das Eindringen in eine Körperöffnung.
Das bedeutet nicht, dass jeder Vorwurf automatisch bewiesen ist. Genau dort beginnt Verteidigung. Die Entscheidung beantwortet eine Rechtsfrage. Sie ersetzt keine Beweiswürdigung. Sie sagt nicht, dass jede Anzeige stimmt. Sie sagt auch nicht, dass jede mittelbare Konstellation ohne Weiteres gleich zu behandeln ist. Aber sie zeigt: Wer in solchen Verfahren nur mit dem Satz verteidigt, es habe keine klassische Penetration gegeben, greift zu kurz.
Wir erleben in Sexualstrafverfahren immer wieder, dass die rechtliche Gefährlichkeit erst spät erkannt wird. Der erste Impuls lautet oft: Das kann doch nicht dieselbe Schwere haben wie ein klassischer Penetrationsvorwurf. Genau dieser Impuls kann gefährlich werden. Denn das Gericht ist an die rechtliche Bewertung gebunden, nicht an das Gefühl des Mandanten.
Warum die Annahme „Sperma in den Mund ist kein Eindringen“ rechtlich gefährlich falsch sein kann
[SNIPPET]Der BGH hat entschieden, dass Sperma, das in den Mund gelangt, ein Eindringen in den Körper sein kann. Damit kann aus einem Vorwurf, der zunächst nicht wie klassische Penetration wirkt, rechtlich ein schwerer sexueller Missbrauch oder in anderen Konstellationen eine besonders schwere sexualstrafrechtliche Bewertung („Vergewaltigung“) werden.[/SNIPPET]
Der Satz „Sperma in den Mund ist kein Eindringen“ ist aus Beschuldigtensicht verständlich, aber rechtlich riskant. Der Mund ist eine Körperöffnung. Wenn Sperma dort hineingelangt, kann nach der BGH-Rechtsprechung eine Penetration des Körpers vorliegen. Genau darauf kommt es bei Qualifikationen an, die an ein Eindringen in den Körper anknüpfen.
Das klingt auf den ersten Blick nach einer sehr weiten Auslegung. Der BGH begründet diese Auslegung aber nicht nur sprachlich, sondern auch mit dem Schutzzweck der Norm. Geschützt wird die sexuelle Selbstbestimmung und im Bereich des Kindesmissbrauchs die ungestörte sexuelle Entwicklung. Hinzu kommt die körperliche Integrität. Der Senat sieht in der Aufnahme von Sperma in eine Körperöffnung eine besonders nachhaltige körperliche und psychische Einwirkung.
Für Mandanten bedeutet das: Die juristische Einordnung darf nicht aus dem Bauch heraus erfolgen. Ein Satz, der im Eifer einer Vernehmung noch plausibel wirkt, kann im Gerichtssaal keine tragfähige Verteidigung sein. Wir müssen prüfen, was genau behauptet wird, wie die Aussage entstanden ist, ob objektive Spuren vorliegen, wie die Handlung beschrieben wird und ob die rechtliche Qualifikation überhaupt zur konkret behaupteten Tatsituation passt.
Gerade bei Vorwürfen im Zusammenhang mit Kindern oder Schutzbefohlenen verschiebt sich das Verfahren schnell. Am Anfang steht möglicherweise eine Aussage, ein familiärer Konflikt, ein belastender Verdacht oder eine unklare Schilderung. Wenige Wochen später geht es um eine Qualifikation, bei der Freiheitsstrafen oberhalb von zwei Jahren realistisch im Raum stehen können. Wer dann schon unbedacht geredet, erklärt, relativiert oder entschuldigt hat, hat oft mehr Schaden angerichtet als geholfen.
Der richtige Verteidigungsansatz lautet deshalb nicht: Das kann gar nicht schwer sein. Der richtige Ansatz lautet: Welche Tatsachen sind beweisbar, welche rechtliche Einordnung folgt daraus und an welcher Stelle muss das Gericht die Grenzen der BGH-Rechtsprechung sehen?
LG Hildesheim Sommer 2026: Warum diese BGH-Entscheidung in der Verteidigung plötzlich entscheidend wurde
Im Sommer 2026 musste Daniel Brunkhorst in einem öffentlich beachteten Verfahren vor dem LG Hildesheim genau diese Problematik verteidigen. Dem Angeklagten wurde vorgeworfen, in einen Kakao ejakuliert und diesen einem Kind zum Trinken gereicht zu haben. Die Fallgestaltung war nicht identisch mit dem Beschluss des BGH vom 19.12.2008 – 2 StR 383/08, aber die Entscheidung war für die rechtliche Einordnung von erheblicher Bedeutung.
Gerade darin lag der Kern der Verteidigung. Die Staatsanwaltschaft hatte diese Entscheidung und die dahinterstehende Qualifikationsproblematik zunächst übersehen. Das ist in der Praxis nicht ungewöhnlich. Polizei und Staatsanwaltschaft konzentrieren sich häufig zuerst auf die Beweisfrage: Was soll passiert sein? Wer hat was gesagt? Gibt es Spuren? Gibt es Chatverläufe, Zeugen, Sicherstellungen oder Gutachten? Die rechtliche Feinsteuerung kommt manchmal erst später.
Für den Mandanten kann das fatal sein. Denn eine übersehene BGH-Entscheidung kann in beide Richtungen wirken. Sie kann eine erhebliche Strafschärfung begründen. Sie kann aber auch zeigen, wo die Grenze der höchstrichterlichen Rechtsprechung verläuft. Genau an dieser Stelle muss Verteidigung präzise arbeiten.
Im Hildesheimer Verfahren ging es nicht darum, die BGH-Entscheidung künstlich aufzublasen. Es ging darum, sie dem Gericht an der richtigen Stelle darzulegen. Der Beschluss betrifft den Fall, dass Sperma unmittelbar in den Mund gelangt. Der Vorwurf im Hildesheimer Verfahren betraf eine mittelbare Aufnahme über ein Getränk. Das ist kein bloßes Detail. Zwischen unmittelbarem Einwirken auf eine Körperöffnung und der behaupteten Aufnahme über ein Getränk können rechtliche, tatsächliche und beweisbezogene Unterschiede liegen.
Wir sehen solche Punkte als Verteidiger nicht als akademische Feinheiten. Sie entscheiden darüber, ob ein Gericht eine Tat als besonders schweren Fall, als Qualifikation oder als anders zu bewertende Handlung einordnet. Sie entscheiden über Strafrahmen, Bewährungschancen, Verständigungsspielräume und die Frage, ob Untersuchungshaft droht oder vermieden werden kann.
Wer in einer solchen Lage Beschuldigter ist, sollte nicht versuchen, selbst zu erklären, warum das alles „nicht so schlimm“ gewesen sei. Solche Erklärungen werden protokolliert, gewertet und später gegen den Beschuldigten verwendet. Schuldig oder unschuldig: Schweigen ist in dieser Phase kein Schuldeingeständnis, sondern die Voraussetzung dafür, dass die Verteidigung den Fall sauber ordnen kann.
Ejakulation in ein Getränk: Wo die Grenze der BGH-Rechtsprechung liegt
Der BGH-Beschluss vom 19.12.2008 – 2 StR 383/08 beantwortet nicht automatisch jede denkbare Getränkekonstellation. Er sagt, dass Sperma, das in den Mund gelangt, ein Eindringen in den Körper sein kann. Er entscheidet aber nicht ausdrücklich den Fall, dass Sperma zunächst in ein Getränk gelangt und dieses Getränk anschließend aufgenommen wird.
Genau diese Differenz muss das Gericht sehen. Es geht nicht darum, die Entscheidung zu ignorieren. Sie ist relevant. Es geht auch nicht darum, sie blind zu übertragen. Die Verteidigung muss herausarbeiten, welche tatsächlichen und normativen Voraussetzungen die BGH-Entscheidung trägt.
Bei einer mittelbaren Aufnahme über ein Getränk stellen sich mehrere Fragen. Wurde das Getränk tatsächlich getrunken? In welcher Menge? War die behauptete Substanz überhaupt vorhanden? Gibt es objektive Nachweise? Ist bewiesen, dass der Beschuldigte die Substanz eingebracht hat? Wusste die betroffene Person davon oder nicht? Welche sexuelle Handlung soll genau vorliegen? Ist die Handlung beischlafähnlich im Sinne der Rechtsprechung? Ist die sexuelle Einwirkung ausreichend erheblich? Und trägt die BGH-Begründung auch dann, wenn der Kontakt nicht unmittelbar durch die Handlung am Körper erfolgt, sondern über ein Lebensmittel oder Getränk vermittelt wird?
Diese Fragen sind nicht nebensächlich. Sie bilden den Unterschied zwischen bloßer Empörung und strafrechtlicher Subsumtion. Ein Strafgericht darf nicht nur moralisch reagieren. Es muss feststellen, was bewiesen ist, und dann prüfen, welcher Tatbestand dadurch erfüllt wird. Die Aufgabe der Verteidigung ist es, diesen Prüfungsweg zu erzwingen.
Der beste Schutz entsteht nicht durch Lautstärke, sondern durch Struktur. Erst muss die Akte auf den Tisch. Dann wird getrennt: Was ist Tatsachenbehauptung, was ist Bewertung, was ist beweisbar, was ist rechtlich streitig und wo liegt die Grenze der höchstrichterlichen Rechtsprechung?
Warum Polizei, Staatsanwaltschaft und Beschuldigte solche Fälle oft unterschätzen
Sperma-im-Mund-Fälle und Getränkekonstellationen wirken auf viele Beteiligte zunächst ungewöhnlich. Genau darin liegt die Gefahr. Ungewöhnliche Fälle werden entweder dramatisiert oder verharmlost. Beides hilft dem Mandanten nicht.
Beschuldigte unterschätzen die Situation häufig, weil sie die rechtliche Sprache nicht kennen. Sie denken in Alltagssätzen: „Es gab keinen Geschlechtsverkehr.“ „Es gab kein Eindringen mit dem Penis.“ „Das kann doch keine Vergewaltigung oder kein schwerer Missbrauch sein.“ Diese Sätze können menschlich nachvollziehbar sein, treffen aber die rechtliche Prüfung nicht.
Polizei und Staatsanwaltschaft unterschätzen solche Fälle manchmal auf andere Weise. Sie nehmen die Aussage auf, sichern Spuren, ordnen Durchsuchungen an oder werten Geräte aus, ohne die spätere Qualifikationsfrage sofort mitzudenken. Das kann dazu führen, dass entscheidende Punkte nicht sauber herausgearbeitet werden. Es kann aber auch dazu führen, dass die rechtliche Schärfe erst in der Hauptverhandlung sichtbar wird.
Für die Verteidigung entsteht daraus eine doppelte Aufgabe. Wir müssen verhindern, dass der Mandant die Lage kleinredet. Und wir müssen verhindern, dass das Gericht die BGH-Rechtsprechung unpräzise auf eine andere Fallgestaltung überträgt. Beides gehört zusammen.
Wer sich mit solchen Verfahren beschäftigt, erkennt schnell: Es geht selten nur um einen Paragraphen. Es geht um den genauen Ablauf, um Sprache, um Beweisqualität, um Aussageentstehung, um forensische Nachweise und um die Frage, ob ein Tatbestand wirklich alle Voraussetzungen erfüllt. Gerade im Sexualstrafrecht entscheidet diese Genauigkeit über den weiteren Verlauf.
Ein weiterer Fehler besteht darin, die Bewährungsfrage zu spät zu sehen. Wenn ein Strafrahmen mit einer Mindestfreiheitsstrafe von zwei Jahren im Raum steht, wird aus einer gefühlten „Verteidigung gegen den Vorwurf“ sehr schnell eine Verteidigung gegen eine vollstreckbare Freiheitsstrafe. Bei Strafen oberhalb von zwei Jahren ist eine Strafaussetzung zur Bewährung nicht mehr möglich. Darum muss die Verteidigung früh darauf ausgerichtet sein, falsche Qualifikationen zu vermeiden, tragfähige Zweifel sichtbar zu machen und die richtige rechtliche Spur zu setzen.
Was Verteidigung in solchen Verfahren sofort prüfen muss
In einem Verfahren wegen Sperma im Mund, Ejakulation in ein Getränk oder vergleichbaren Vorwürfen beginnt Verteidigung nicht mit einer fertigen These. Sie beginnt mit Akteneinsicht. Ohne Akte ist unklar, was genau behauptet wird. Schon kleine Unterschiede in der Schilderung können rechtlich große Folgen haben.
Zuerst muss geklärt werden, ob eine unmittelbare Aufnahme in den Mund behauptet wird oder eine mittelbare Aufnahme über ein Getränk, Lebensmittel oder einen anderen Zwischenträger. Dann ist zu prüfen, ob die behauptete Aufnahme bewiesen werden kann. Gibt es biologische Spuren? Wurden Proben gesichert? Wurden sie fachgerecht untersucht? Gibt es zeitliche Lücken? Wurde die Aussage konstant wiederholt oder hat sie sich verändert? Welche Rolle spielen Dritte, familiäre Konflikte oder Vorinformationen?
Danach folgt die rechtliche Einordnung. Bei Kindern kann die Qualifikation des schweren sexuellen Missbrauchs im Raum stehen. Bei erwachsenen Betroffenen können je nach Sachverhalt Vorschriften zu sexuellem Übergriff, sexueller Nötigung oder Vergewaltigung relevant werden. Entscheidend ist immer der konkrete Tatbestand. Der Begriff „Vergewaltigung“ wird im Alltag oft anders verwendet als im Strafgesetzbuch. Genau deshalb darf die Verteidigung nicht bei Schlagworten stehen bleiben.
Wir prüfen außerdem, ob die Verteidigung eine frühe rechtliche Stellungnahme abgeben sollte oder ob Schweigen bis zur Hauptverhandlung sinnvoller ist. Es gibt Fälle, in denen ein sauberer rechtlicher Hinweis gegenüber Gericht oder Staatsanwaltschaft früh Schaden begrenzen kann. Es gibt aber auch Fälle, in denen jede frühe Stellungnahme nur zusätzliche Angriffsflächen schafft. Die Entscheidung hängt von der Akte ab, nicht vom Druck der Situation.
Besonders relevant sind in solchen Verfahren auch Nebenfolgen. Sexualstrafrechtliche Vorwürfe können zu Untersuchungshaft, Kontaktverboten, familiengerichtlichen Maßnahmen, beruflichen Konsequenzen, Medienberichterstattung und sozialer Isolation führen. Wer nur auf die Hauptstrafe schaut, sieht den Fall zu eng. Mandanten brauchen eine Verteidigung, die Strafrahmen, Beweislage, Außenwirkung und persönliche Folgen zusammen denkt.
Für Beschuldigte nach einer Durchsuchung oder Sicherstellung ist zudem die digitale Seite relevant. Smartphones, Laptops, Cloud-Zugänge und Messenger können eine Rolle spielen, selbst wenn der Kernvorwurf körperbezogen klingt. Hinweise zum richtigen Verhalten bei Ermittlungsmaßnahmen finden sich auch auf unserer Seite zur Hausdurchsuchung und zur Handyauswertung.
Welche Folgen drohen, wenn die Qualifikation greift?
Wenn eine Qualifikation wegen Eindringens in den Körper angenommen wird, verändert sich das Verfahren. Die Mindeststrafe kann steigen. Die Bewährungsfrage wird enger. Der Vorwurf erhält ein anderes Gewicht. Für den Mandanten geht es dann nicht mehr nur um den Nachweis einer sexuellen Handlung, sondern um die Abwehr einer besonders schweren rechtlichen Bewertung.
Beim sexuellen Missbrauch von Kindern ist heute insbesondere § 176c StGB in den Blick zu nehmen. Die frühere Entscheidung des BGH bezog sich auf § 176a StGB alter Fassung. Die dogmatische Aussage zum Eindringen in den Körper bleibt aber für die Auslegung vergleichbarer Merkmale relevant. Deshalb müssen alte Entscheidungen in aktuellen Verfahren richtig übersetzt werden. Nicht jedes alte Aktenzeichen passt automatisch auf den heutigen Gesetzestext. Aber eine tragende höchstrichterliche Auslegung kann weiterhin erhebliches Gewicht haben.
Bei erwachsenen Betroffenen können andere Normen relevant werden. Auch dort ist das Merkmal des Eindringens in den Körper von erheblicher Bedeutung, insbesondere wenn es um besonders schwere Bewertungen im Sexualstrafrecht geht. Der Begriff „Vergewaltigung“ ist rechtlich komplexer als im Alltagsgebrauch. Wer sich auf Alltagssprache verlässt, verliert den Blick für die entscheidenden Tatbestandsmerkmale.
Für die Strafzumessung zählt außerdem, wie das Gericht die Handlung einordnet. Wurde die besondere Gefährlichkeit erkannt? Gab es Planung? War das Opfer besonders schutzbedürftig? Gibt es Nachtatverhalten? Hat der Beschuldigte ausgesagt? Hat er belastende Angaben gemacht, ohne die rechtliche Tragweite zu kennen? Wurden Grenzen der Beweisbarkeit sauber herausgearbeitet?
Wir verteidigen in solchen Verfahren mit einer klaren Ziel-Formel: Erst den Sachverhalt sichern, dann die Qualifikation angreifen, dann die Folgen begrenzen. Diese Reihenfolge schützt Mandanten vor vorschnellen Einlassungen und vor einer Verteidigung, die nur moralisch reagiert, aber juristisch nicht trägt.
Wer wegen sexuellen Missbrauchs eines Kindes beschuldigt wird, findet eine thematische Einordnung auch auf unserer Seite zu § 176 StGB und sexueller Missbrauch von Kindern. Für Rechtsmittel nach einer Verurteilung ist zusätzlich die Seite zur Revision im Strafrecht relevant.
Was Beschuldigte jetzt nicht tun sollten
Wer mit einem solchen Vorwurf konfrontiert wird, sollte nicht versuchen, den Fall selbst zu erklären. Gerade bei Vorwürfen um Sperma im Mund, Getränke, Kinder oder Schutzbefohlene ist die Versuchung groß, sofort zu reagieren. Beschuldigte wollen zeigen, dass alles anders war. Sie wollen Angehörige beruhigen, Polizei überzeugen oder der Staatsanwaltschaft erklären, warum der Vorwurf falsch verstanden wurde. Genau das kann den Schaden vergrößern.
Der erste Fehler ist die Aussage ohne Akteneinsicht. Niemand kennt zu diesem Zeitpunkt die genaue Beweislage. Vielleicht gibt es bereits Aussagen, Sicherstellungen, Chatverläufe oder Gutachten. Vielleicht gibt es Widersprüche, die erst in der Akte sichtbar werden. Wer vorher redet, legt sich fest, ohne das Spielfeld zu kennen.
Der zweite Fehler ist die private Kontaktaufnahme. Nachrichten an Betroffene, Angehörige oder Zeugen können als Druck, Einflussnahme oder Nachtatverhalten gewertet werden. Auch ein scheinbar harmloser Satz kann später eine große Rolle spielen.
Der dritte Fehler ist das Löschen von Daten. Wer Chatverläufe, Fotos, Suchverläufe oder Dateien entfernt, riskiert neue Probleme. Selbst wenn die Motivation nicht strafbar war, wirkt ein solches Verhalten im Verfahren oft belastend. Digitale Spuren müssen durch die Verteidigung geordnet, nicht hektisch verändert werden.
Der vierte Fehler ist die Verharmlosung. Sätze wie „Es war ja kein richtiger Sex“ oder „Es ist ja nur über den Mund gegangen“ helfen nicht. Sie zeigen, dass der Mandant die rechtliche Lage nicht erfasst. In der Hauptverhandlung können solche Sätze verheerend wirken.
Unsere Empfehlung ist klar: Schweigen, sichern, verteidigen. Schweigen gegenüber Ermittlungsbehörden. Sichern der Unterlagen, Ladungen, Beschlüsse und Kommunikationsverläufe. Verteidigen erst nach Akteneinsicht und rechtlicher Analyse. Das gilt unabhängig davon, ob der Vorwurf zutrifft, überzogen ist oder vollständig falsch erhoben wurde.
Kurzfristigen Beratungstermin sichern
Wenn bereits Ermittlungen laufen oder Maßnahmen erfolgt sind, sollte die Situation zeitnah eingeordnet werden. Über den Kalender können Sie direkt einen Beratungstermin vereinbaren.
Der BGH-Beschluss vom 19.12.2008 – 2 StR 383/08 zeigt, warum einzelne Entscheidungen im Sexualstrafrecht über den Ausgang eines Verfahrens entscheiden können. Gerade bei ungewöhnlichen Vorwürfen wie Sperma im Mund oder Sperma in einem Getränk kommt es darauf an, die Rechtsprechung weder zu unterschätzen noch falsch zu übertragen. Wir sorgen dafür, dass das Gericht die richtige Rechtsfrage zur richtigen Zeit sieht.
Häufige Fragen
Nach dem BGH-Beschluss vom 19.12.2008 – 2 StR 383/08 kann Sperma, das in den Mund gelangt, ein Eindringen in den Körper sein. Das kann die rechtliche Bewertung erheblich verschärfen.
Das ist nicht automatisch gleichzusetzen. Die BGH-Entscheidung betrifft den unmittelbaren Fall von Sperma im Mund. Bei einem Getränk muss genau geprüft werden, ob und wie diese Rechtsprechung auf den konkreten Vorwurf übertragbar ist.
Weil der Vorwurf dadurch in Richtung schwerer sexueller Missbrauch oder eine besonders schwere sexualstrafrechtliche Bewertung verschoben werden kann. Dann können Freiheitsstrafen oberhalb der Bewährungsgrenze im Raum stehen.
Nein, nicht ohne Akteneinsicht und anwaltliche Vorbereitung. Gerade bei solchen Vorwürfen können spontane Erklärungen die Verteidigung erheblich erschweren.
Zuerst muss die Akte ausgewertet werden. Entscheidend sind die genaue Schilderung, mögliche Spuren, Aussageentwicklung, objektive Nachweise und die Frage, ob die BGH-Rechtsprechung überhaupt auf den konkreten Fall passt.
Dort musste im Sommer 2026 in einem öffentlich beachteten Verfahren verteidigt werden, in dem der Vorwurf einer Ejakulation in Kakao im Raum stand. Die BGH-Rechtsprechung war für die rechtliche Einordnung der Problematik von besonderer Bedeutung.
