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Tötungsdelikte

von | 11 Okt,2024

Tötungsdelikte gehören zu den schwerwiegendsten Vorwürfen im Strafrecht und sind mit hohen Strafen verbunden. In nahezu allen Fällen führt bereits der Verdacht zu Untersuchungshaft. In solchen Situationen ist eine kompetente und erfahrene Strafverteidigung unerlässlich. Gerade wenn ein Pflichtverteidiger schnell gestellt wird, können wir als erfahrene Wahlverteidiger einspringen und die Verteidigung gezielt übernehmen. Mit unserer Expertise sorgen wir dafür, dass Ihre Rechte gewahrt werden und Sie die bestmögliche Verteidigung erhalten.

Totschlag – das Grunddelikt

Gemäß § 212 StGB (Strafgesetzbuch) wird Totschlag dann angenommen, wenn eine Person eine andere vorsätzlich tötet, jedoch keine Mordmerkmale erfüllt.

Zentral ist dabei der Vorsatz zum Töten. Vorsatz bedeutet in diesem Zusammenhang nicht, dass die Tat im Voraus geplant sein muss, sondern dass der Täter im Moment der Tat bewusst und gewollt den Tod des Opfers herbeiführt. Fehlt dieser direkte Tötungsvorsatz, könnte die Tat stattdessen als Körperverletzung mit Todesfolge (§ 227 StGB) eingestuft werden, wenn der Täter lediglich eine schwere Körperverletzung beabsichtigt, die unbeabsichtigt zum Tod des Opfers führte.

Häufig wird Totschlag in Fällen verhandelt, in denen es zu eskalierenden Konflikten, häuslicher Gewalt oder anderen Streitsituationen kommt. Eine genaue Bewertung der Umstände und der inneren Beweggründe des Täters ist hierbei besonders wichtig, da sie das Strafmaß und die rechtliche Einordnung der Tat beeinflussen können.

Mord – Totschlag mit besonderen Merkmalen

Der Mord ist in § 211 StGB geregelt. Damit eine Tötung als Mord gewertet wird, müssen neben der vorsätzlichen Tötung weitere Merkmale hinzukommen. Entgegen der weit verbreiteten Meinung unterscheidet sich Mord nicht durch eine geplante Tötung von einer Tat im Affekt. Ein Mord kann auch aus Affekt begangen werden, während ein Totschlag durchaus geplant sein kann. Der entscheidende Unterschied liegt in den sogenannten Mordmerkmalen, die insbesondere folgende Punkte umfassen:

  • Befriedigung des Geschlechtstriebs: Dieses Mordmerkmal liegt vor, wenn die Tötung entweder dazu dient, sexuelle Lust zu erleben, oder der Täter sexuelle Befriedigung durch den Tod des Opfers erlangen möchte. Dies kann auch der Fall sein, wenn die Tötung nach einer Vergewaltigung erfolgt, um das Opfer daran zu hindern, den Täter zu identifizieren, oder der Täter durch das Töten selbst eine sexuelle Erregung erfährt.
  • Habgier: Hier handelt der Täter um sich finanziell zu bereichern. Das Motiv ist also der Gewinn von Geld oder Vermögenswerten. Typisch ist hier etwa der Mord an einer wohlhabenden Person, um eine Erbschaft anzutreten oder eine Lebensversicherung zu erhalten.
  • niedrige Beweggründe: Die Tat wird aus besonders verwerflichen Motiven wie Eifersucht, Rache, Rassismus oder Hass begangen. Die Beurteilung, was als „niedriger Beweggrund“ gilt, hängt oft vom Einzelfall ab und kann in einem Prozess umstritten sein.
  • Zur Ermöglichung einer Straftat: Dieses Merkmal liegt vor, wenn der Täter tötet, um eine weitere Straftat zu begehen oder deren Begehung zu erleichtern. Beispiel: Ein Einbrecher tötet einen Zeugen, um ungestört flüchten zu können oder um den Diebstahl fortzusetzen.

Diese Tatbestandsmerkmale machen den Mord zu einer der komplexesten Anklagen im Strafrecht. Für die Strafverteidigung ist es daher entscheidend, diese Merkmale genau zu prüfen und zu hinterfragen.

Problem Punktstrafe bei Mord

Der Strafrahmen für Mord ist unmissverständlich und hart. Nach § 211 StGB wird Mord mit lebenslanger Freiheitsstrafe geahndet. Bei Mord greift das Prinzip der Punktstrafe, was bedeutet, dass lebenslange Freiheitsstrafe zwingend verhängt wird, ohne Möglichkeit einer milderen Strafe. Gerade aufgrund dieser starren Rechtslage ist die Rolle eines Strafverteidigers besonders wichtig, um entweder die Mordmerkmale zu widerlegen oder durch eine präzise Verteidigungsstrategie mildernde Umstände bei Totschlag geltend zu machen.

Deshalb besteht bei vollendeten Tötungsdelikten die erste Aufgabe des Strafverteidigers häufig darin, die Mordmerkmale zu entkräften, um dem Mandanten eine lebenslange Freiheitsstrafe zu ersparen.

Beim Totschlag (§ 212 StGB) ist der Strafrahmen weniger streng. Hier reicht das Strafmaß von fünf Jahren bis zu lebenslanger Freiheitsstrafe, abhängig von den Umständen der Tat.

Neue Rechtsprechung: Mord im Straßenverkehr

In der Regel entstehen Tötungsdelikt im Straßenverkehr durch fahrlässiges Verhalten, wie zum Beispiel überhöhte Geschwindigkeit, Fahren unter Alkoholeinfluss oder das Missachten von Verkehrsregeln. Es gibt jedoch Fälle, in denen das Verhalten im Straßenverkehr nicht mehr als fahrlässig eingestuft wird, sondern aufgrund der extremen Rücksichtslosigkeit oder Vorsätzlichkeit des Täters als Mord oder Mordversuch gewertet werden kann.

Hier gibt es mehr Informationen zum Thema Fahrlässige Tötung im Straßenverkehr (§ 222 StGB.

Ein bekanntes Beispiel hierfür ist die sogenannte „Ku’damm-Entscheidung“. Bei diesem Fall kam es in Berlin zu einem illegalen Straßenrennen, bei dem die Täter mit extrem hoher Geschwindigkeit und in völliger Missachtung des Lebens anderer Verkehrsteilnehmer fuhren. Hierbei kam ein unbeteiligter Mensch ums Leben. Die Tat ist vom Gericht als Mord eingestuft worden, mit der Begründung, dass die Fahrer den Tod anderer Menschen billigend in Kauf genommen hatten. Dieser Fall zeigt, dass auch im Straßenverkehr bei besonders rücksichtsloser Fahrweise eine Verurteilung wegen Mordes oder Mordversuchs möglich ist.

Abgrenzung: Versuchte Tötung oder gefährliche Körperverletzung?

Nicht selten ist es in der Praxis schwierig, zwischen einer versuchten Tötung und einer gefährlichen Kopfverletzung zu unterscheiden. Dies hängt von der genauen Absicht des Täters ab. Bei einer versuchten Tötung muss der Täter den Tod des Opfers entweder absichtlich herbeigeführt oder zumindest dessen Tod billigend in Kauf genommen haben. Hierbei spielt der Vorsatz eine zentrale Rolle, da es darauf ankommt, ob der Täter bewusst die Lebensgefährdung beabsichtigt hat.

Bei einer gefährlichen Körperverletzung nach § 224 StGB fehlt hingegen der Tötungsvorsatz. Der Täter wollte dem Opfer hier zwar erhebliche Verletzungen zufügen, jedoch nicht dessen Tod herbeiführen.

Um diese Delikte genau einordnen zu können, bedarf es einer detaillierten Prüfung der Umstände, um festzustellen, ob die Tat tatsächlich auf eine Tötung abzielte oder „nur“ auf schwere Verletzungen.

Häufig ist dabei die richtige Einlassung des Beschuldigten entscheidend, um den Tötungsvorsatz oder dessen Fehlen präzise darzustellen. Ein erfahrener Strafverteidiger ist daher von großer Bedeutung, um den Sachverhalt genau zu analysieren und die Unterscheidung zwischen Tötungsvorsatz und gefährlicher Körperverletzung klar herauszuarbeiten. Eine fundierte Verteidigungsstrategie kann helfen, eine hohe Strafe zu vermeiden und die individuellen Umstände der Tat angemessen zu berücksichtigen.

Häufige Probleme bei der Verteidigung in Tötungsdelikten

Nicht selten werden Anwälte und Gericht bei der Verteidigung in Tötungsdelikten vor erhebliche Herausforderungen gestellt. Besonders folgende Fragestellungen treten häutig auf:

1. Wer war der Täter?

Falls unklar ist, wer der Täter war, muss die Verteidigung darauf abzielen, die Beweisführung der Ermittler zu erschüttern. Hierbei geht es oft darum, die Glaubwürdigkeit von Zeugenaussagen, kriminaltechnische Gutachten oder die Ermittlungen der Polizei kritisch zu hinterfragen. Eine gründliche Analyse aller Beweise und Indizien ist hierbei von zentraler Bedeutung

2. Vollendete Tötung: Kann man Mordmerkmale vermeiden?

Sofern ein Tötungsdelikt vollendet ist, liegt der Fokus der Verteidigung oft darauf, die Mordmerkmale zu widerlegen. Kann der Mordvorwurf entkräftet und stattdessen auf Totschlag plädiert werden, könnte die lebenslange Freiheitsstrafe vermieden werden. Gerade hier ist eine strategisch durchdachte Verteidigung unerlässlich.

3. Druck durch Ermittlungsbehörden

Ein weiteres Problem ist, dass in vielen Fällen ein ganzer Ermittlungsapparat von Polizei, Staatsanwaltschaft und Sachverständigen (MoKo) an der Aufklärung beteiligt ist. Dieser Druck auf den Angeklagten erfordert eine ebenso starke Verteidigung, die gezielt gegen die Thesen der Ermittlungsbehörden vorgeht und Schwachstellen in der Beweisführung aufdeckt.

Verteidigungsstrategien

Die Wahl der richtigen Verteidigungsstrategie hängt maßgeblich davon ab, ob der Angeklagte als Täter eindeutig identifiziert wurde oder nicht. Wenn feststeht, dass der Mandant in die Tat verwickelt ist, muss die Verteidigung darauf abzielen, die Mordmerkmale in Frage zu stellen oder einen Rechtfertigungs- bzw. Entschuldigungsgrund zu finden. So kann beispielsweise geprüft werden, ob Notwehr oder ein psychischer Ausnahmezustand als mildernde Umstände geltend gemacht werden können.

Vertrauen Sie auf unsere Erfahrung

Als erfahrene Strafverteidiger wissen wir um die enormen Belastungen, die ein Mordvorwurf für Sie und Ihre Angehörigen mit sich bringt. Unsere Kanzlei hat sich auf die Verteidigung in komplexen und schwerwiegenden Strafverfahren spezialisiert und bietet Ihnen die Expertise und das Engagement, die für eine erfolgreiche Verteidigung erforderlich sind.
Wir stehen Ihnen in jeder Phase des Verfahrens zur Seite, analysieren die Beweislage detailliert und entwickeln gemeinsam mit Ihnen die bestmögliche Verteidigungsstrategie. Vertrauen Sie auf unsere Erfahrung – wir kämpfen für Ihre Rechte und Ihre Freiheit.

Kontaktieren Sie uns noch heute für eine diskrete und professionelle Beratung.

Daniel Brunkhorst

Daniel Brunkhorst

Fachanwalt für Strafrecht

Ich bin für Sie da, damit sich Polizei, Staatsanwaltschaft und Gericht an die Spielregeln halten.

Als Fachanwalt für Strafrecht habe ich dank Ausbildung und Erfahrung die Fähigkeiten, die Sie brauchen, wenn es um Ihre Existenz geht. Auch in schwierigen Situationen bin ich der Partner, der Sie unterstützt und die Maßnahmen ergreift, die Sie entlasten.

Zögern Sie nicht, sich in schweren Zeiten einen Experten zu sichern.

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