Verjährung im Strafrecht: Wann ist eine Straftat verjährt?

Fristen, Ruhen, Unterbrechung — und warum Verjährung selten so einfach ist wie eine Tabelle.

 

Ob eine Tat verfolgt werden darf, hängt von Delikt, Tatzeit und mehreren Sonderregeln zugleich ab. Wir ordnen ein, was für Ihren Fall zählt.

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Verjährung im Strafrecht bedeutet meistens Verfolgungsverjährung:

Nach Eintritt der Verjährung darf eine Tat grundsätzlich nicht mehr verfolgt und nicht mehr abgeurteilt werden. Die Frist richtet sich nach der gesetzlichen Höchststrafe des verwirklichten Tatbestands, nicht nach der Strafe, die im Einzelfall wahrscheinlich wäre. Mord verjährt nicht; die meisten anderen Straftaten verjähren je nach Strafrahmen nach 3, 5, 10, 20 oder 30 Jahren. Bei Sexualstraftaten, Straftaten gegen Kinder und § 184b StGB können Ruhen, alte Gesetzesfassungen, technische Tatbeendigung und Unterbrechungshandlungen entscheidend sein. Wer Beschuldigter ist, sollte vor einer Aussage Akteneinsicht und eine genaue Verjährungsprüfung durch einen Strafverteidiger veranlassen.

Verjährung ist wichtig, aber selten einfach

Eine einfache Tabelle reicht oft nicht aus, weil zuerst das richtige Delikt, die richtige Gesetzesfassung, der Beginn der Frist, ein mögliches Ruhen und mögliche Unterbrechungen geprüft werden müssen.

Dieser Beitrag richtet sich an Beschuldigte und Geschädigte. Er soll Orientierung geben, ersetzt aber keine Prüfung der Akte. Gerade bei alten Vorwürfen, Sexualstraftaten, Vorwürfen nach § 184b StGB und digitalen Spuren kann eine falsche Verjährungsberechnung erhebliche Folgen haben.

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Wenn gegen Sie bereits ermittelt wird, prüfen wir im Rahmen einer kostenlosen Ersteinschätzung, ob eine Verjährungsfrage eine Rolle spielen kann. Geht es um eine abstrakte Prüfung ohne laufendes Verfahren, berechnen wir für die Erstberatung 226,10 € brutto. Sie erreichen uns telefonisch unter 0511 957 337 63.

Verjährung ist kompliziert – auch Polizei, Staatsanwaltschaften und Gerichte können daran scheitern

Verjährung ist kein formaler Trick. Verjährung kann darüber entscheiden, ob ein Strafverfahren überhaupt geführt werden darf und ob eine Durchsuchung auf einer tragfähigen Grundlage beruht.

Das Strafgesetzbuch unterscheidet zwischen Verfolgungsverjährung und Vollstreckungsverjährung. Die Verfolgungsverjährung ist in §§ 78 ff. StGB geregelt. § 78 Abs. 1 StGB bestimmt, dass die Verjährung die Ahndung der Tat und die Anordnung von Maßnahmen grundsätzlich ausschließt; § 79 StGB betrifft dagegen die Vollstreckung bereits rechtskräftig verhängter Strafen oder Maßnahmen.

Aus unserer Praxis. bbr.legal hat bereits erfolgreich Durchsuchungsbeschlüsse in Verfahren nach § 184b StGB angegriffen, wenn der zugrunde liegende Tatvorwurf nach anwaltlicher Prüfung bereits verjährt war. Rechtsanwalt Brunkhorst hat auch schon Vorwürfe vor Gericht endgültig abgeräumt, weil Vorwürfe bei richtiger Betrachtung verjährt waren.

Das zeigt: Die Frage „Ist das verjährt?“ ist nicht nur theoretisch. Sie kann unmittelbar die Rechtmäßigkeit von Ermittlungsmaßnahmen betreffen.

Verjährung im Strafrecht: Prüfung in 8 Schritten

Verjährung muss schematisch geprüft werden. Wer nur die Frist aus § 78 Abs. 3 StGB nimmt und vom Tattag an zählt, übersieht häufig entscheidende Punkte.
1
Welches Delikt kommt in Betracht?

Die Verjährungsfrist hängt vom verwirklichten Tatbestand ab.

2
Geht es um Mord oder versuchten Mord?

Mord verjährt nicht.

3
Welche gesetzliche Höchststrafe gilt?

Daraus folgt die Grundfrist nach § 78 Abs. 3 StGB.

4
Wann war die Tat beendet?

Erst ab Tatbeendigung beginnt die Frist grundsätzlich zu laufen.

5
Ruht die Verjährung?

Beim Ruhen läuft die Frist zeitweise nicht weiter.

6
Wurde die Verjährung unterbrochen?

Nach einer Unterbrechung beginnt die Frist grundsätzlich neu.

7
Greift die absolute Verjährung?

Die Verfolgung ist grundsätzlich spätestens nach dem Doppelten der gesetzlichen Frist verjährt; Ruhensregeln bleiben zu beachten.

8
Ist eine Aktenprüfung erforderlich?

Bei laufenden Verfahren ist eine verlässliche Prüfung ohne Akteneinsicht meist nicht möglich.

Für Beschuldigte gilt: Im Zweifel nicht selbst endgültig entscheiden und nicht zur Sache aussagen, bevor die Akte geprüft wurde. Für Geschädigte gilt: Auch bei alten Vorwürfen sollte nicht vorschnell angenommen werden, dass alles verjährt ist. Es müssen alle ernsthaft in Betracht kommenden Tatbestände geprüft werden.

Für Beschuldigte wie Geschädigte wichtig: Zivilrechtlich funktioniert die Verjährung anders.

Schritt 1: Über welches Delikt sprechen wir?

Sie müssen zunächst festlegen, welcher Straftat überhaupt zu prüfen ist.

Die Verjährung hängt zuerst vom richtigen Straftatbestand ab. Wer das falsche Delikt zugrunde legt, berechnet auch die falsche Frist.

Zu prüfen sind insbesondere:
Das tatsächlich in Betracht kommende Delikt. Die Gesetzesfassung zur Tatzeit. Mögliche Qualifikationen oder Erfolgsqualifikationen. Mehrere selbständige Straftaten, wenn mehrere Handlungen oder Tatbestände im Raum stehen. Die gesetzliche Höchststrafe des verwirklichten Tatbestands.

§ 78 Abs. 4 StGB: Warum die erwartete Strafe nicht entscheidend ist

§ 78 Abs. 4 StGB ist einer der wichtigsten Regelungen zur Verjährung. Die Frist richtet sich nach der Strafdrohung des Gesetzes, dessen Tatbestand die Tat verwirklicht. Schärfungen oder Milderungen nach dem Allgemeinen Teil sowie besonders schwere oder minder schwere Fälle bleiben außer Betracht.

§ 78 Abs. 4 StGB: Welche Umstände die Verjährungsfrist NICHT verändern
Konstellation Beispiel Strafrahmen im konkreten Fall Für die Verjährung maßgeblich? Erklärung
Versuch Versuchter Diebstahl, §§ 242, 22, 23 StGB Versuch kann gemildert werden Strafrahmen des § 242 StGB Die Versuchsmilderung bleibt nach § 78 Abs. 4 StGB außer Betracht.
Beihilfe Beihilfe zum Betrug, §§ 263, 27 StGB Beihilfe wird gemildert Strafrahmen des § 263 Abs. 1 StGB Die Teilnahmeform verkürzt die Frist nicht.
Verminderte Schuldfähigkeit Körperverletzung bei § 21 StGB Milderung möglich Strafrahmen des § 223 StGB Persönliche Milderungsgründe ändern die Verjährungsfrist nicht.
Minder schwerer Fall Minder schwerer Fall des § 224 StGB 3 Monate bis 5 Jahre Grundstrafrahmen des § 224 StGB Der minder schwere Fall verkürzt die Verjährungsfrist nicht.
Besonders schwerer Fall Besonders schwerer Fall des Diebstahls, § 243 StGB 3 Monate bis 10 Jahre § 242 StGB Das Regelbeispiel zählt für die Verjährungsfrist nicht automatisch.
Besonders schwerer Fall Betrug § 263 Abs. 3 StGB 6 Monate bis 10 Jahre § 263 Abs. 1 StGB Der besonders schwere Fall erhöht die Verjährungsfrist nicht.
Qualifikation Gefährliche Körperverletzung, § 224 StGB 6 Monate bis 10 Jahre § 224 StGB § 224 StGB ist ein eigener qualifizierter Tatbestand.
Wohnungseinbruchdiebstahl § 244 StGB eigener Strafrahmen § 244 StGB Qualifikationen und eigenständige Tatbestände sind gesondert zu prüfen.
Erfolgsqualifikation Körperverletzung mit Todesfolge, § 227 StGB Freiheitsstrafe nicht unter 3 Jahren § 227 StGB Die schwere Folge ist Tatbestandsteil; der erhöhte Strafrahmen zählt.
Sexualstrafrecht §§ 176c, 176d, 178 StGB eigener erhöhter Strafrahmen verwirklichter Qualifikationstatbestand Besonders schwere Fälle und Qualifikationen müssen sauber getrennt werden.

Beispiel: Bei § 177 StGB ist besonders wichtig, ob nur der Grundtatbestand, ein besonders schwerer Fall, eine Qualifikation oder § 178 StGB vorliegt. Ein besonders schwerer Fall wird nach § 78 Abs. 4 StGB anders behandelt als eine echte Qualifikation.

Es kommt also nur auf die Höchststrafe an.

Schritt 2: Sprechen wir über Mord oder versuchten Mord?

Mord verjährt nicht. § 78 Abs. 2 StGB weist das so an.
Wenn also Mord vorliegen könnte, ist keine Verjährung eingetreten.

Totschlag, Körperverletzung mit Todesfolge, Raub mit Todesfolge, Brandstiftung mit Todesfolge und Sexualdelikte mit Todesfolge sind dagegen nach den jeweiligen gesetzlichen Strafrahmen zu prüfen. Sie können sehr lange Verjährungsfristen haben, verjähren aber nicht automatisch nie. § 212 StGB sieht für Totschlag Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren vor; § 178 StGB sieht lebenslange Freiheitsstrafe oder Freiheitsstrafe nicht unter zehn Jahren vor.

Wenn ein auch nur versuchter Mord vorliegt, ist die Prüfung hier zu enden. Anderenfalls machen Sie mit Schritt 3 weiter.

Schritt 3: Verjährungsfrist bestimmen

Anschließend müssen Sie die Verjährungsfrist bestimmen.

Die Grundfristen der Verfolgungsverjährung stehen in § 78 Abs. 3 StGB. Entscheidend ist die gesetzliche Höchststrafe des verwirklichten Tatbestands. Bei zeitiger Freiheitsstrafe (also alles außer Lebenslang) beträgt das Höchstmaß grundsätzlich 15 Jahre, wenn das Gesetz keine niedrigere Obergrenze nennt.

Verjährungsfrist nach § 78 Abs. 3 StGB, abhängig von der Höchststrafe
Verjährungsfrist Höchststrafe Beispiele aus dem StGB
30 Jahre lebenslange Freiheitsstrafe § 178 StGB; § 251 StGB; § 306c StGB
20 Jahre mehr als 10 Jahre Freiheitsstrafe § 212 StGB; § 249 StGB; § 252 StGB
10 Jahre mehr als 5 bis 10 Jahre Freiheitsstrafe § 224 StGB; § 244 Abs. 4 StGB; § 306 StGB
5 Jahre mehr als 1 bis 5 Jahre Freiheitsstrafe § 223 StGB; § 242 StGB; § 263 Abs. 1 StGB
3 Jahre bis 1 Jahr Freiheitsstrafe oder Geldstrafe § 123 StGB; einfache Beleidigung nach § 185 StGB; § 183 StGB

Wichtig: Die Beispiele müssen immer auf den konkret verwirklichten Tatbestand bezogen werden. Bei § 185 StGB gilt die 3-jährige Frist nur für die einfache Beleidigung mit Höchststrafe bis zu einem Jahr. Bei qualifizierten Varianten oder anderen Strafrahmen kann sich eine andere Frist ergeben. Die aktuellen Strafrahmen der Beispieldelikte ergeben sich unter anderem aus §§ 123, 183, 185, 223, 224, 242, 244, 249, 251, 252, 263, 306, 306c StGB.

Schritt 4: Verjährungsbeginn bestimmen

Die Verjährung beginnt grundsätzlich, sobald die Tat beendet ist. Tritt ein zum Tatbestand gehörender Erfolg erst später ein, beginnt die Verjährung mit diesem späteren Zeitpunkt. Das steht in § 78a StGB.

Bei einfachen Taten ist die Tatbeendigung oft klar. Bei Dauerdelikten, Besitzdelikten und digitalen Delikten ist sie häufig der zentrale Streitpunkt.

Beispiele:
Bei einem einfachen Diebstahl kann die Tatbeendigung meist zeitnah nach Wegnahme und Sicherung der Beute liegen.

Bei Besitzdelikten beginnt die Verjährung nicht zwingend mit dem ersten Erwerb, sondern erst, wenn der strafbare Besitz endet.

Bei digitalen Dateien kann entscheidend sein, ob und wann Dateien gespeichert, gelöscht, verschoben, wiederhergestellt, synchronisiert oder in einer Cloud verfügbar waren.

Bei § 184b StGB muss genau geprüft werden, ob es um Upload, Download, Abruf, Sichverschaffen, Besitz, Cache, Vorschaubilder, Cloud-Synchronisation, gelöschte Dateien, wiederherstellbare Dateien oder Altgeräte geht.

Ein alter Plattformhinweis oder ein alter Upload belegt nicht automatisch einen heutigen strafbaren Besitz. Umgekehrt kann ein alter Download verjährungsrechtlich anders zu bewerten sein als fortdauernder Besitz auf einem Gerät oder in einer Cloud.

Schritt 5: Ruhen der Verjährung prüfen

Ruhen der Verjährung bedeutet: Die Frist läuft für eine bestimmte Zeit nicht weiter. Das Ruhen ist etwas anderes als die Unterbrechung.

Wenn die Verjährung ruht, beginnt die Zeit nicht zu abzulaufen, bevor das Ruhen beendet wird.

Problem: Verjährung von Sexualdelikten

§ 78b StGB enthält mehrere Ruhensregeln. Besonders wichtig ist § 78b Abs. 1 Nr. 1 StGB. Danach ruht die Verjährung bis zur Vollendung des 30. Lebensjahres des Opfers bei den dort genannten Straftaten, unter anderem bei §§ 174 bis 174c, §§ 176 bis 178, § 182, § 184b Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, auch in Verbindung mit Abs. 2, sowie §§ 225, 226a und 237 StGB. Zu diesen Taten gehören insbesondere die sexuellen Übergriffe (inkl. Vergewaltigung) und die Missbrauchstaten zu Lasten von Kindern,

Der konkrete Tatbestand, das Alter des Opfers, die aktuelle oder historische Gesetzesfassung und der Stand der Verjährung müssen geprüft werden.

Alte Tatzeiten: 1994, 2013, 2015, 2021, 2024

Bei alten Vorwürfen ist die historische Gesetzesfassung entscheidend. § 78b StGB wurde mehrfach geändert. 1994 wurde für bestimmte Sexualstraftaten ein Ruhen bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres des Opfers eingeführt; die Übergangsregelung galt nur für Taten, die bei Inkrafttreten noch nicht verjährt waren.

Spätere Änderungen verschoben oder erweiterten die Ruhensregel, insbesondere 2013 und 2015. Heute ist in § 78b Abs. 1 Nr. 1 StGB bei den dort genannten Delikten die Vollendung des 30. Lebensjahres maßgeblich. Fassungsvergleiche zeigen die Änderungen unter anderem 2013, 2015 und 2021.

Bereits eingetretene Verjährung darf nicht durch eine spätere Gesetzesänderung „wiederbelebt“ werden. Bei alten Tatzeiten muss deshalb immer geprüft werden: Welche Fassung galt wann? War die Tat zu diesem Zeitpunkt schon verjährt? Enthält das Änderungsgesetz Übergangsregeln?

Der Gesetzgeber plant 2026 die Regeln erneut zu verändern.

Verjährung: Sonderregeln für Angeklagte, Abgeordnete und Flüchtige

§ 78b StGB enthält daneben weitere Regeln für Angeklagte, Abgeordnete und Menschen, die sich auf der Flucht im Ausland befinden. In diesen außergewöhnlichen Fällen empfehlen wir Ihnen eine Beratung.

Schritt 6: Unterbrechung der Verjährung prüfen

Unterbrechung der Verjährung bedeutet: Eine bestimmte gesetzlich genannte Handlung lässt die Verjährung grundsätzlich neu beginnen. Die bloße Existenz eines Ermittlungsverfahrens reicht nicht automatisch, macht dies aber einigermaßen wahrscheinlich.

§ 78c StGB nennt Unterbrechungshandlungen. Dazu gehören unter anderem die erste Vernehmung des Beschuldigten, die Bekanntgabe, dass gegen ihn ein Ermittlungsverfahren eingeleitet ist, bestimmte richterliche Vernehmungen, die Beauftragung eines Sachverständigen unter bestimmten Voraussetzungen, richterliche Durchsuchungs- oder Beschlagnahmeanordnungen, Haftbefehle, Anklageerhebung, Eröffnung des Hauptverfahrens, Anberaumung der Hauptverhandlung und Strafbefehle.

Nach jeder Unterbrechung beginnt die Verjährung grundsätzlich neu. Die absolute Verjährungsgrenze ist trotzdem gesondert zu prüfen. § 78c Abs. 3 StGB bestimmt, dass die Verfolgung grundsätzlich spätestens verjährt ist, wenn seit dem Beginn nach § 78a StGB das Doppelte der gesetzlichen Verjährungsfrist verstrichen ist; § 78b StGB (Ruhen) bleibt unberührt.

Unterbricht eine Durchsuchung die Verjährung?

Eine richterliche Durchsuchungsanordnung kann die Verjährung unterbrechen, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen. Das steht in § 78c Abs. 1 StGB.

Ist die Tat aber schon vorher verjährt, kann eine spätere Maßnahme die bereits eingetretene Verjährung nicht einfach beseitigen. Dann stellt sich zusätzlich die Frage, ob die Durchsuchung überhaupt auf einen noch verfolgbaren Tatverdacht gestützt war.

Reicht eine Strafanzeige aus, um die Verjährung zu unterbrechen?

Eine Strafanzeige allein ist keine typische Unterbrechungshandlung nach § 78c StGB. Sie kann aber Ermittlungen auslösen, und im Anschluss können Maßnahmen erfolgen, die die Verjährung unterbrechen. Außerdem gibt es besondere Ruhensregelungen, die mit Unterbrechung nicht verwechselt werden dürfen.

Schritt 7: Verjährungsfrist berechnen

Die Berechnung erfolgt aus fünf Bausteinen: Grundfrist, Beginn, Ruhen, Unterbrechungen und absolute Grenze.
Fünf Bausteine der Verjährungsberechnung
Baustein Frage
Grundfrist Welche Frist folgt aus § 78 Abs. 3 StGB?
Beginn Wann war die Tat beendet?
Ruhen Lief die Frist zeitweise nicht weiter?
Unterbrechung Gab es eine Handlung nach § 78c StGB?
Absolute Grenze Ist trotz Unterbrechungen das Doppelte der gesetzlichen Frist erreicht, wobei § 78b StGB unberührt bleibt?

Vereinfachtes Beispiel 1: Diebstahl – Verjährung Schritt für Schritt berechnen

Ein einfacher Diebstahl nach § 242 StGB ist mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bedroht. Deshalb beträgt die Verjährungsfrist nach § 78 Abs. 3 StGB grundsätzlich fünf Jahre. Maßgeblich ist nicht, welche Strafe im konkreten Fall wahrscheinlich wäre, sondern die gesetzliche Höchststrafe des verwirklichten Tatbestands. Das folgt aus § 78 Abs. 4 StGB.

Ausgangsfall
Eine Person soll am 15. März 2021 in einem Geschäft eine Sache gestohlen haben. Die Beute wurde noch am selben Tag gesichert. Weitere Besonderheiten liegen in diesem vereinfachten Beispiel nicht vor.

Schritt 1: Delikt bestimmen

Zu prüfen ist der einfache Diebstahl nach § 242 StGB.

Schritt 2: Verjährungsfrist bestimmen

§ 242 StGB sieht als Höchststrafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren vor. Bei einer Höchststrafe von mehr als einem Jahr bis zu fünf Jahren beträgt die Verjährungsfrist nach § 78 Abs. 3 StGB fünf Jahre.

Schritt 3: Beginn der Verjährung bestimmen

Die Verjährung beginnt nach § 78a StGB grundsätzlich, sobald die Tat beendet ist. In diesem vereinfachten Beispiel wird der Diebstahl am 15. März 2021 beendet.

Schritt 4: Fünfjahresfrist berechnen
Grundrechnung
Tatbeendigung
15 März.2021
Verjährungsfrist
5 Jahre
Verjährt ab15. März 2026

Wurde die Verjährung nicht durch besondere Umstände beeinflusst, ist ab dem 16. März 2026 Verfolgungsverjährung eingetreten.

Warum werden Ruhen, Unterbrechung und absolute Verjährung hier zunächst nicht geprüft?

Dieses Beispiel soll zuerst nur die Grundrechnung zeigen: Welcher Tatbestand, welche Höchststrafe, welche Frist, welcher Beginn, welches Ablaufdatum. Deshalb wird zunächst unterstellt, dass die Verjährung weder ruht noch durch eine Handlung nach § 78c StGB unterbrochen wurde. Auch die absolute Verjährungsgrenze muss in diesem einfachen Grundfall nicht gesondert berechnet werden, weil keine Unterbrechung vorliegt, die die einfache Fünfjahresfrist verlängern könnte.

Ergebnis im Ausgangsfall:

Bei einem einfachen Diebstahl, der am 15. März 2021 beendet wurde, beträgt die Verjährungsfrist grundsätzlich fünf Jahre. Ohne Ruhen und ohne Unterbrechung ist die Tat ab dem 16. März 2026 verjährt.

Variation

Strafanzeige kurz vor Fristablauf und Anordnung der Beschuldigtenvernehmung.

Die Grunddaten bleiben gleich: einfacher Diebstahl, Tatbeendigung am 15. März 2021, reguläre Verjährungsfrist fünf Jahre.

Zusätzlicher Ablauf:

Am 1. Februar 2026 wird Strafanzeige erstattet.
Am 15. März 2026 ordnet die Staatsanwaltschaft die Vernehmung des Beschuldigten an.
Am 1. April 2026 wird dem Beschuldigten mitgeteilt, dass gegen ihn ein Ermittlungsverfahren geführt wird.

Folge der Strafanzeige am 1. Februar 2026:

Die Strafanzeige allein unterbricht die Verjährung nicht. Sie kann Ermittlungen auslösen, ist aber für sich genommen keine typische Unterbrechungshandlung nach § 78c StGB. Würde bis zum Ablauf des 15. März 2026 nichts Weiteres passieren, wäre die Tat ab dem 16. März 2026 verjährt.

Folge der Anordnung am 15. März 2026:

Die Anordnung der Beschuldigtenvernehmung durch die Staatsanwaltschaft kann die Verjährung nach § 78c Abs. 1 StGB unterbrechen. Entscheidend ist in dieser Variation nicht erst die spätere Mitteilung an den Beschuldigten am 1. April 2026, sondern bereits die wirksame Anordnung am 15. März 2026. Damit erfolgt die Unterbrechung noch am letzten Tag der regulären Fünfjahresfrist. Die Verjährung ist zu diesem Zeitpunkt noch nicht abgelaufen. Durch die Unterbrechung beginnt die Verjährungsfrist grundsätzlich neu.

Neue Frist nach Unterbrechung
Unterbrechungshandlung
15. März 2026
Neue Verjährungsfrist
5 Jahre
Neuer Ablauf15. März 2031
Folge der Mitteilung am 1. April 2026:

Die Mitteilung an den Beschuldigten am 1. April 2026 kann ebenfalls verjährungsrechtlich relevant sein. In dieser Variation ist die Verjährung aber bereits durch die Anordnung der Beschuldigtenvernehmung am 15. März 2026 unterbrochen worden. Die spätere Mitteilung ist deshalb für das Ergebnis nicht mehr der entscheidende erste Rettungspunkt.

Ergebnis der Variation:

Die Strafanzeige am 1. Februar 2026 rettet die Verjährung noch nicht. Die staatsanwaltschaftliche Anordnung der Beschuldigtenvernehmung am 15. März 2026 unterbricht die Verjährung aber noch rechtzeitig. Deshalb ist die Tat nicht ab dem 16. März 2026 verjährt. Stattdessen beginnt die fünfjährige Verjährungsfrist grundsätzlich neu und läuft in diesem vereinfachten Beispiel bis zum 15. März 2031.

Eine kleine Korrektur gegenüber der Formulierung „was diesem am 1.4.26 mitgeteilt wird“: Für die Unterbrechung kann hier schon die Anordnung der Vernehmung maßgeblich sein, nicht erst der Zugang der Mitteilung.

Vereinfachtes Beispiel 2: § 184b StGB – Herstellung und Besitz getrennt prüfen

Bei § 184b StGB muss die Verjährung besonders sorgfältig berechnet werden. Entscheidend ist nicht nur, was passiert sein soll, sondern auch, wann es passiert sein soll. Gerade bei Tatzeiten rund um den 1. Juli 2021 kann ein Unterschied von einem Tag erhebliche Folgen haben.

Ausgangsfall — Herstellung am 30. Juni 2021, Besitz bis 1. Juli 2026

Der Täter fertigt am 30. Juni 2021 ein strafbares Foto eines Kindes an. Die Datei bleibt anschließend auf seinem Gerät gespeichert. Der Täter besitzt die Datei bis zum 1. Juli 2026.

Für die Herstellung galt am 30. Juni 2021 noch die Fassung des § 184b StGB, die vom 1. Januar 2021 bis zum 1. Juli 2021 galt. Danach wurde die Herstellung eines kinderpornographischen Inhalts, der ein tatsächliches Geschehen wiedergibt, nach § 184b Abs. 1 Nr. 3 StGB a.F. mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft. Der Besitz nach § 184b Abs. 3 StGB a.F. war mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bedroht.
(Quelle: Lexetius)

1. Verjährung der Herstellung

Die Herstellung ist mit dem Anfertigen des Fotos abgeschlossen. Für diesen Tatvorwurf beginnt die Verjährung deshalb grundsätzlich mit der Beendigung der Herstellung.

Herstellung des Fotos
30.06.2021
Damals maßgebliche Höchststrafe
5 Jahre Freiheitsstrafe
Verjährungsfrist
5 Jahre
Ablauf der Verjährungsfrist für die Herstellung:30. Juni 2026
Wenn kein Ruhen und keine wirksame Unterbrechung vorliegen, ist der Herstellungsvorwurf ab dem 1. Juli 2026 verjährt.

2. Verjährung des Besitzes

Der Besitz ist anders zu behandeln. Er endet nicht schon mit dem Herstellen des Fotos. Solange der Täter die Datei weiter gespeichert hält und tatsächlich besitzt, dauert der Besitz fort.

Besitzbeginn
30. Juni 2021
Besitzende
01. Juli 2026
Damals maßgebliche Höchststrafe (Besitz)
3 Jahre Freiheitsstrafe
Verjährungsfrist
5 Jahre
Ablauf der Verjährungsfrist für den Besitz1. Juli 2031

Der Besitzvorwurf wäre deshalb nicht bereits am 30. Juni 2026 verjährt. Wenn der Täter die Datei bis zum 1. Juli 2026 besitzt, beginnt die Verjährung für den Besitz grundsätzlich erst mit dem Ende des Besitzes. Bei einer fünfjährigen Verjährungsfrist wäre der Besitz deshalb erst mit Ablauf des 1. Juli 2031 verjährt; ab dem 2. Juli 2031 wäre Verfolgungsverjährung zu prüfen.

Ergebnis im Ausgangsfall:

Die Herstellung und der Besitz fallen verjährungsrechtlich auseinander. Der Herstellungsvorwurf ist in diesem Beispiel ab dem 1. Juli 2026 verjährt, weil das Foto am 30. Juni 2021 hergestellt wurde und nach der damaligen Fassung eine fünfjährige Verjährungsfrist gilt. Der Besitzvorwurf ist dagegen nicht ab dem 1. Juli 2026 verjährt, weil der Besitz bis zum 1. Juli 2026 andauerte. Die Verjährung des Besitzes beginnt grundsätzlich erst mit dem Ende des Besitzes und läuft in diesem Beispiel bis zum 1. Juli 2031.

Variante — Herstellung am 1. Juli 2021

Anders sieht es aus, wenn das Foto nicht am 30. Juni 2021, sondern erst am 1. Juli 2021 hergestellt wurde. Ab dem 1. Juli 2021 wurde § 184b StGB erheblich verschärft. Die Herstellung eines kinderpornographischen Inhalts, der ein tatsächliches Geschehen wiedergibt, war dann nach § 184b Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 StGB mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren bedroht. Auch der Besitz nach § 184b Abs. 3 StGB wurde auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu fünf Jahren verschärft.
(Quelle: Lexetius)

Der Täter fertigt das strafbare Foto nun am 1. Juli 2021 an und besitzt die Datei ebenfalls bis zum 1. Juli 2026.

1. Verjährung der Herstellung nach neuer Fassung
Herstellung des Fotos
01.07.2021
Maßgebliche Höchststrafe ab 1. Juli 2021
10 Jahre
Verjährungsfrist
10 Jahre
Ablauf der Verjährungsfrist für die Herstellung01. Juli .2031

Die Herstellung wäre in dieser Variante also nicht schon 2026 verjährt. Durch die Gesetzesänderung zum 1. Juli 2021 verdoppelte sich die Höchststrafe für die Herstellung von fünf auf zehn Jahre. Damit verlängerte sich auch die Verjährungsfrist drastisch: Statt fünf Jahren sind nun zehn Jahre zu prüfen.

2. Verjährung des Besitzes nach neuer Fassung
Besitzbeginn
01.07.2021
Besitzende
01.07.2026
Maßgebliche Höchststrafe für Besitz ab 1. Juli 2021
5 Jahre
Verjährungsfrist
5 Jahre
Ablauf der Verjährungsfrist für den Besitz01. Juli .2031

Beim Besitz bleibt es in dieser Variante bei einer fünfjährigen Verjährungsfrist, weil die Höchststrafe auch nach der Verschärfung bei fünf Jahren liegt. Entscheidend ist weiterhin, dass der Besitz bis zum 1. Juli 2026 andauerte.

Ergebnis der Variante:

Wenn die Herstellung am 1. Juli 2021 erfolgt, verschiebt sich das Ergebnis erheblich.
Die Herstellung wäre dann nicht schon im Jahr 2026 verjährt, sondern erst mit Ablauf des 1. Juli 2031. Der Besitz wäre bei Besitzende am 1. Juli 2026 ebenfalls erst mit Ablauf des 1. Juli 2031 verjährt.

Das zeigt, warum bei § 184b StGB die genaue Tatzeit entscheidend ist: Ein Foto vom 30. Juni 2021 und ein Foto vom 1. Juli 2021 können verjährungsrechtlich völlig unterschiedlich behandelt werden. Im ersten Fall kann die Herstellung bereits 2026 verjährt sein. Im zweiten Fall läuft die Verjährung der Herstellung wegen der Gesetzesänderung grundsätzlich bis 2031.

Vereinfachtes Beispiel 3: Sexualdelikt 2013 – Ruhen der Verjährung bis zum 30. Lebensjahr und Unterbrechung

Bei bestimmten Sexualdelikten gegen Minderjährige beginnt die Verjährung nicht einfach mit dem Tattag zu laufen. Die Verjährung kann nach § 78b StGB zunächst ruhen. Danach läuft die reguläre Verjährungsfrist. Wird die Verjährung später durch eine Handlung nach § 78c StGB unterbrochen, beginnt die Frist grundsätzlich neu. Trotzdem gibt es eine absolute Grenze.

Ausgangsfall

Ein 14-Jähriger missbraucht am 1. Juli 2013 eine 12-Jährige. Vorgeworfen wird unter anderem eine Vergewaltigung nach § 177 StGB in der damals geltenden Fassung. Für das Rechenbeispiel wird unterstellt, dass das Opfer am 1. Juli 2001 geboren wurde. Es ist am Tattag also 12 Jahre alt geworden.

Geburt des Opfers: 01.07.2001
Tat: 01.07.2013
30. Geburtstag des Opfers: 01.07.2031
40. Geburtstag des Opfers: 01.07.2041
50. Geburtstag des Opfers: 01.07.2051
70. Geburtstag des Opfers: 1. Juli 2071

1. Welche Fassung des § 177 StGB gilt?

Für die Tat am 1. Juli 2013 gilt § 177 StGB in der Fassung vom 1. April 1998 bis zum 10. November 2016.

§ 177 Abs. 1 StGB a.F. stellte sexuelle Nötigung unter Strafe. Die Vorschrift sah Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr vor.

§ 177 Abs. 2 StGB a.F. regelte besonders schwere Fälle. Ein besonders schwerer Fall lag regelmäßig vor, wenn der Täter mit dem Opfer den Beischlaf vollzog oder ähnliche sexuelle Handlungen vornahm, die das Opfer besonders erniedrigten, insbesondere wenn sie mit einem Eindringen in den Körper verbunden waren. Das war die damalige gesetzliche Regelung der Vergewaltigung.
(Quelle: Lexetius)

2. Warum ist für die Verjährung trotzdem § 177 Abs. 1 StGB a.F. maßgeblich?

Für die Verjährungsfrist ist bei einer Vergewaltigung nach § 177 Abs. 2 StGB a.F. nicht die Strafschärfung des besonders schweren Falls maßgeblich.

§ 177 Abs. 2 StGB a.F. war 2013 kein eigener Qualifikationstatbestand, sondern ein besonders schwerer Fall. Nach § 78 Abs. 4 StGB bleiben Schärfungen für besonders schwere Fälle bei der Bestimmung der Verjährungsfrist außer Betracht.

Maßgeblich bleibt deshalb der Grundtatbestand des § 177 Abs. 1 StGB a.F.

Das ist wichtig, weil Verjährungsfristen nicht danach berechnet werden, welche Strafe im konkreten Fall wahrscheinlich ist oder welcher besonders schwere Fall angenommen wird. Entscheidend ist die gesetzliche Strafdrohung des verwirklichten Tatbestands ohne besonders schwere oder minder schwere Fälle.

3. Welche Verjährungsfrist gilt?

§ 177 Abs. 1 StGB a.F. sah Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr vor. Wenn ein Strafgesetz keine niedrigere Höchstgrenze nennt, beträgt das Höchstmaß zeitiger Freiheitsstrafe grundsätzlich 15 Jahre.

Damit liegt die Höchststrafe bei mehr als zehn Jahren. Nach § 78 Abs. 3 Nr. 2 StGB beträgt die Verjährungsfrist deshalb 20 Jahre.

Wichtig: Dass der Täter im Beispiel erst 14 Jahre alt war, verkürzt diese Verjährungsfrist nicht. Für die Verjährung kommt es auf die Strafdrohung des verwirklichten Tatbestands an, nicht auf die jugendstrafrechtliche Rechtsfolge im konkreten Einzelfall.

4. Warum läuft die 20-jährige Frist nicht einfach ab dem 1. Juli 2013?

Die Tat wurde am 1. Juli 2013 begangen und beendet. Grundsätzlich beginnt die Verjährung nach § 78a StGB mit Beendigung der Tat.

Bei bestimmten Sexualdelikten gegen Minderjährige ruht die Verjährung aber nach § 78b StGB. Am 1. Juli 2013 galt für die erfassten Sexualdelikte zunächst eine Ruhensregel bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres des Opfers. § 78b Abs. 1 Nr. 1 StGB erfasste damals unter anderem Straftaten nach §§ 174 bis 174c und §§ 176 bis 179 StGB.
(Quelle: Lexetius)

Seit dem 27. Januar 2015 ruht die Verjährung bei den erfassten Delikten bis zur Vollendung des 30. Lebensjahres des Opfers. § 177 StGB war auch von dieser verlängerten Ruhensregel erfasst. Die Änderung wurde durch das 49. Strafrechtsänderungsgesetz umgesetzt.
(Quelle: Buzer)

Da die Tat am 27. Januar 2015 noch nicht verjährt war, ist für dieses Beispiel die verlängerte Ruhensregel bis zum 30. Geburtstag entscheidend.

5. Grundrechnung ohne Unterbrechung

Die Verjährung ruht bis zur Vollendung des 30. Lebensjahres des Opfers.

Geburt des Opfers
01.Juli 2031
Tat
1. Juli 2013
Ende des Ruhens
1. Juli 2031
Verjährungsfrist nach Ende des Ruhens
20 Jahre
Ablauf der regulären Verjährungsfrist1. Juli 2051

Ohne wirksame Unterbrechung wäre die Tat in diesem vereinfachten Beispiel also erst mit Ablauf des 1. Juli 2051 verjährt. Ab dem 2. Juli 2051 wäre Verfolgungsverjährung zu prüfen.

6. Variation: Anzeige und Ermittlungen vor dem 40. Geburtstag des Opfers

Jetzt wird der Fall erweitert.

Das Opfer erstattet kurz vor seinem 40. Geburtstag Strafanzeige, zum Beispiel am 30. Juni 2041. Die Staatsanwaltschaft nimmt Ermittlungen auf. Noch vor dem 40. Geburtstag des Opfers wird eine Maßnahme veranlasst, die die Verjährung nach § 78c StGB unterbricht, zum Beispiel die erste Vernehmung des Beschuldigten, die Bekanntgabe des Ermittlungsverfahrens oder die Anordnung dieser Vernehmung oder Bekanntgabe.

Die Strafanzeige selbst ist noch keine typische Unterbrechungshandlung nach § 78c StGB. Sie kann aber der Auslöser für Ermittlungsmaßnahmen sein, die die Verjährung unterbrechen.

7. Folge der Unterbrechung vor dem 40. Geburtstag
Unterbrechung
30. Juni 2041
Neue Verjährungsfrist
20 Jahre
Neuer Ablauf der regulären Frist30. Juni 2061

Die Tat wäre dann nicht schon mit Ablauf des 1. Juli 2051 verjährt. Durch die rechtzeitige Unterbrechung läuft die Verjährung grundsätzlich neu.

8. Wie lange kann die Verjährung maximal hinausgeschoben werden?

Nach § 78c Abs. 3 StGB beginnt die Verjährung nach jeder Unterbrechung grundsätzlich neu. Gleichzeitig gibt es eine absolute Grenze: Die Verfolgung ist spätestens verjährt, wenn seit dem Beginn der Verjährung das Doppelte der gesetzlichen Verjährungsfrist verstrichen ist. § 78b StGB bleibt dabei unberührt.

Bei § 177 Abs. 1 StGB a.F. beträgt die gesetzliche Verjährungsfrist 20 Jahre. Das Doppelte sind 40 Jahre. Weil die Verjährung wegen § 78b StGB bis zum 30. Geburtstag des Opfers ruht, liegt die absolute Grenze in diesem Beispiel bei 40 Jahren nach Ende des Ruhens.

Ende des Ruhens
1. Juli 2031
Doppelte Verjährungsfrist
40 Jahre
Absolute Grenze1. Juli 2071

Spätestens mit Ablauf des 1. Juli 2071 wäre die Verfolgung in diesem Beispiel verjährt. Ab dem 2. Juli 2071 könnte die Tat grundsätzlich nicht mehr verfolgt werden.

Ergebnis des Beispiels:

Ohne Unterbrechung wäre die Tat in diesem Beispiel mit Ablauf des 1. Juli 2051 verjährt.

Wird das Verfahren aber vor dem 40. Geburtstag des Opfers durch eine Maßnahme nach § 78c StGB wirksam unterbrochen, beginnt die 20-jährige Frist grundsätzlich neu. Bei einer Unterbrechung am 30. Juni 2041 liefe die Frist zunächst bis zum 30. Juni 2061.

Durch weitere rechtzeitige Unterbrechungen kann die Verjährung weiter hinausgeschoben werden. Die äußerste Grenze liegt in diesem Beispiel aber bei Ablauf des 1. Juli 2071 — das entspricht dem 70. Geburtstag des Opfers.

Das Beispiel zeigt:

Bei schweren Sexualdelikten gegen Minderjährige kann eine Tat aus dem Jahr 2013 noch Jahrzehnte später verfolgbar sein. Entscheidend sind der konkrete Tatbestand, die damalige Gesetzesfassung, das Alter des Opfers, das Ruhen der Verjährung und mögliche Unterbrechungshandlungen. Gleichzeitig zeigt das Beispiel einen typischen Fehler: Bei § 177 Abs. 2 StGB a.F. darf der besonders schwere Fall nicht als eigenständige Grundlage für eine längere Verjährungsfrist behandelt werden. Für die Verjährung bleibt wegen § 78 Abs. 4 StGB der Grundtatbestand des § 177 Abs. 1 StGB a.F. maßgeblich.

Schritt 8: Eigene Fähigkeiten realistisch einschätzen

Internet-Tabelle, ChaGPT und auch dieser Beitrag ersetzen keine Prüfung durch einen erfahrenen Strafverteidiger. Das gilt besonders bei alten Tatzeiten, mehreren möglichen Delikten, Sexualstraftaten, § 184b StGB, Besitzdelikten und Verfahren mit mehreren Unterbrechungshandlungen.

Auch Polizei, Staatsanwaltschaften und Gerichte können Verjährung falsch berechnen. Für Beschuldigte bedeutet das: Planung der Verteidigung nach Akteneinsicht. Für Geschädigte bedeutet es: Nicht vorschnell annehmen, dass ein alter Vorwurf nicht mehr verfolgt werden kann.

Was Verjährung bedeutet — und was nicht

Was bedeutet Verjährung im strafrechtlichen Sinn?

Verfolgungsverjährung bedeutet: Nach Eintritt der Verjährung ist die Ahndung der Tat ausgeschlossen. Verjährung ist damit ein Verfahrenshindernis.

Eine verjährte Tat darf grundsätzlich nicht mehr zu einer Verurteilung wegen dieser Tat führen. Ermittlungsmaßnahmen, die allein auf eine bereits verjährte Tat gestützt werden, dürften rechtswidrig sein. Das muss aber genau geprüft werden, weil neben einem verjährten Tatvorwurf andere, nicht verjährte Tatvorwürfe oder aktuelle Besitz- und Folgetaten im Raum stehen können.

Was bedeutet Verjährung nicht?

Verjährung bedeutet nicht automatisch, dass der Sachverhalt nie wieder irgendwo relevant sein darf. Strafrechtliche Verjährung ist nicht dasselbe wie tatsächliche Unschuld, arbeitsrechtliche Unverwertbarkeit oder ein umfassendes Verwertungsverbot in jedem anderen Verfahren.

Arbeitgeber, Dienstherren, Approbationsbehörden, Fahrerlaubnisbehörden, Waffenbehörden, Luftsicherheitsbehörden, Presse, Vertragspartner oder Zivilgerichte können Sachverhalte anders bewerten. Ob eine solche Reaktion rechtmäßig ist, ist eine eigene Frage. Sie muss gesondert geprüft werden.

Auch sind Verjähren Schadenersatzansprüche von Geschädigten gegen den Schädiger grundsätzlich erst nach 30 Jahren.

Spezialteil: Sexualstraftaten, Kinder, Minderjährige und § 184b StGB

Verjährung bei Sexualstraftaten

Sexualstraftaten verjähren nicht alle gleich. Entscheidend ist der konkrete Tatbestand, nicht die Überschrift „Sexualstraftat“.
Bei § 177 StGB ist zu unterscheiden:

TatbestandAktueller Strafrahmen, stark vereinfachtVerjährungsrechtlicher Hinweis
§ 177 Abs. 1 und Abs. 2 StGB6 Monate bis 5 JahreGrundsätzlich 5 Jahre.
§ 177 Abs. 4 und Abs. 5 StGBFreiheitsstrafe nicht unter 1 JahrWegen Höchstmaß zeitiger Freiheitsstrafe regelmäßig 20 Jahre.
§ 177 Abs. 6 StGBbesonders schwerer Fall, regelmäßig VergewaltigungWegen § 78 Abs. 4 StGB nicht automatisch fristverlängernd; Qualifikationen gesondert prüfen.
§ 177 Abs. 7 und Abs. 8 StGBFreiheitsstrafe nicht unter 3 bzw. 5 JahrenEigenständige erhöhte Strafrahmen; regelmäßig 20 Jahre.
§ 178 StGBlebenslange Freiheitsstrafe oder nicht unter 10 Jahren30 Jahre Verjährungsfrist, aber nicht unverjährbar wie Mord.
§ 177 StGB nennt den Grundtatbestand mit sechs Monaten bis fünf Jahren; § 178 StGB sieht bei sexueller Nötigung, sexuellem Übergriff oder Vergewaltigung mit Todesfolge lebenslange Freiheitsstrafe oder Freiheitsstrafe nicht unter zehn Jahren vor.  

Zusätzlich kann § 78b StGB dazu führen, dass die Verjährung bis zur Vollendung des 30. Lebensjahres des Opfers ruht, wenn der Tatbestand im Katalog der Vorschrift enthalten ist.  

Verjährung bei sexuellem Missbrauch von Kindern

Bei sexuellem Missbrauch von Kindern muss heute zwischen §§ 176, 176a, 176b, 176c, 176d und 176e StGB unterschieden werden. Die Vorschriften haben unterschiedliche Strafrahmen.
TatbestandKurzbeschreibungStark vereinfachter aktueller Verjährungshinweis
§ 176 StGBsexueller Missbrauch von KindernStrafrahmen „nicht unter 1 Jahr", daher regelmäßig 20 Jahre; § 78b prüfen.
§ 176a StGBsexueller Missbrauch ohne Körperkontakt mit dem Kind6 Monate bis 10 Jahre, daher regelmäßig 10 Jahre; § 78b prüfen.
§ 176b StGBVorbereitung des sexuellen Missbrauchs von Kindernje nach Variante regelmäßig 5 Jahre; § 78b prüfen.
§ 176c StGBschwerer sexueller Missbrauch von Kindernregelmäßig 20 Jahre; § 78b prüfen.
§ 176d StGBsexueller Missbrauch von Kindern mit Todesfolge30 Jahre; § 78b zusätzlich prüfen.
§ 176e StGBVerbreitung und Besitz von Anleitungen zu sexuellem Missbrauch von Kindernregelmäßig 5 Jahre; genaue Variante prüfen.

§ 176 StGB sieht aktuell Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr vor; § 176a StGB sieht sechs Monate bis zehn Jahre vor; § 176d StGB sieht lebenslange Freiheitsstrafe oder Freiheitsstrafe nicht unter zehn Jahren vor.  

Bei alten Vorwürfen darf die heutige Tabelle nicht einfach rückwirkend verwendet werden. Die frühere Gesetzesfassung und die damalige Ruhensregel können entscheidend sein.

Verjährung bei Straftaten gegenüber Minderjährigen

Nicht jede Straftat gegen Minderjährige verjährt später. § 78b StGB enthält einen konkreten Katalog. Erfasst sind nach heutiger Fassung unter anderem §§ 174 bis 174c, §§ 176 bis 178, § 182, § 184b Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, auch in Verbindung mit Abs. 2, §§ 225, 226a und 237 StGB.

Deshalb ist die Aussage „Bei Minderjährigen beginnt die Verjährung immer erst mit 30“ falsch. Richtig ist: Bei bestimmten im Gesetz genannten Delikten ruht die Verjährung bis zur Vollendung des 30. Lebensjahres des Opfers.

Verjährung bei § 184b StGB

§ 184b StGB muss besonders sorgfältig geprüft werden. Die Vorschrift wurde 2021 deutlich verschärft und 2024 bei den Mindeststrafen wieder abgesenkt. Die 2024er Änderung senkte nach der Bundestagsdarstellung insbesondere die Mindeststrafe für Besitz und Erwerb auf drei Monate und für Verbreitung auf sechs Monate; zugleich wurden bestimmte Delikte wieder als Vergehen eingeordnet.

Für die Verjährung ist aber die Höchststrafe entscheidend. Deshalb führt eine Absenkung der Mindeststrafe nicht automatisch zu einer kürzeren Verjährungsfrist.

§ 184b StGB, aktuelle Grundstruktur
TatbestandsvarianteStark vereinfachter StrafrahmenStark vereinfachter Verjährungshinweis
Verbreiten oder öffentliches Zugänglichmachen tatsächlicher oder wirklichkeitsnaher Inhalte, § 184b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StGB6 Monate bis 10 Jahreregelmäßig 10 Jahre
Zugänglichmachen oder Besitzverschaffung für eine andere Person, § 184b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StGB6 Monate bis 10 Jahreregelmäßig 10 Jahre
Herstellen tatsächlicher Inhalte, § 184b Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 StGB6 Monate bis 10 Jahreregelmäßig 10 Jahre; § 78b prüfen
Herstellen, Beziehen, Liefern, Vorrätighalten usw. zur Verwendung nach Nr. 1 oder Nr. 2, § 184b Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 StGB6 Monate bis 10 Jahreregelmäßig 10 Jahre
Inhalte ohne tatsächliches oder wirklichkeitsnahes Geschehen in bestimmten Fällen, § 184b Abs. 1 Satz 2 StGB3 Monate bis 5 Jahreregelmäßig 5 Jahre
Gewerbsmäßiges oder bandenmäßiges Handeln, § 184b Abs. 2 StGBnicht unter 2 Jahreregelmäßig 20 Jahre
Abruf, Sichverschaffen oder Besitz tatsächlicher oder wirklichkeitsnaher Inhalte, § 184b Abs. 3 StGB3 Monate bis 5 Jahreregelmäßig 5 Jahre
Die aktuelle Fassung unterscheidet unter anderem zwischen tatsächlichem oder wirklichkeitsnahem Geschehen und anderen Darstellungen; die frühere Fassung bis 2024 und die Änderungshistorie sind für Altfälle gesondert zu prüfen.  

Wichtig: § 78b StGB nennt nicht den gesamten § 184b StGB. Genannt ist § 184b Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 StGB, auch in Verbindung mit Abs. 2. Der einfache Besitz nach § 184b Abs. 3 StGB ist in dieser Ruhensregel nicht pauschal enthalten.  

§ 184b StGB: Tatbeendigung bei digitalen Dateien

Bei § 184b StGB entscheidet die Technik oft über den Fristbeginn. Es kann darauf ankommen, wann ein Inhalt hochgeladen, heruntergeladen, gespeichert, gelöscht, wiederhergestellt oder in eine Cloud synchronisiert wurde.

Ein alter Plattformhinweis (Darknet!) belegt nicht automatisch, dass heute noch ein verfolgbarer Besitz besteht. Ebenso wenig bedeutet ein gelöschter Dateiname automatisch, dass rechtlich kein Besitz mehr vorlag. Das muss anhand der Ermittlungsakte und der IT-forensischen Auswertung geprüft werden.

Durchsuchungsbeschluss trotz verjährter Tat

Ein Durchsuchungsbeschluss kann rechtswidrig sein, wenn er allein auf einen Tatvorwurf gestützt wird, der bereits verjährt war und kein anderer tragfähiger, nicht verjährter Tatverdacht besteht.

Gerade in § 184b-Verfahren ist deshalb zu prüfen:

Welcher konkrete § 184b-Tatbestand wird behauptet? Wann soll Upload, Download, Besitz oder Herstellung stattgefunden haben? Welche Gesetzesfassung galt? War die Tat bei Erlass des Durchsuchungsbeschlusses bereits verjährt? Gab es eine wirksame Unterbrechung vor Eintritt der Verjährung?

Aus unserer Praxis: bbr.legal hat bereits erfolgreich Durchsuchungsbeschlüsse in Verfahren nach § 184b StGB angegriffen, wenn der zugrunde liegende Tatvorwurf nach anwaltlicher Prüfung bereits verjährt war.

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    FAQ zur Verjährung im Strafrecht

    Kurze, klare Antworten zu Verjährungsfristen, Ruhen, Unterbrechung sowie Besonderheiten bei Sexualstraftaten und § 184b StGB.

    Bei einem laufenden Verfahren empfiehlt sich immer eine Prüfung anhand der Akte.

    Wann verjährt eine Straftat?

    Eine Straftat verjährt, wenn die gesetzliche Verjährungsfrist abgelaufen ist und kein Ruhen oder keine wirksame Unterbrechung den Ablauf verschoben hat. Die Frist richtet sich nach § 78 Abs. 3 StGB nach der gesetzlichen Höchststrafe.

    Was ist Verfolgungsverjährung?

    Verfolgungsverjährung bedeutet: Nach Eintritt der Verjährung darf die Tat grundsätzlich nicht mehr strafrechtlich verfolgt und nicht mehr abgeurteilt werden. Sie ist der Hauptfall, wenn Laien von „Verjährung im Strafrecht“ sprechen.

    Was ist Vollstreckungsverjährung?

    Vollstreckungsverjährung bedeutet: Eine bereits rechtskräftig verhängte Strafe oder Maßnahme darf nach Ablauf der Vollstreckungsverjährung grundsätzlich nicht mehr vollstreckt werden. Sie beginnt nach § 79 Abs. 6 StGB mit der Rechtskraft der Entscheidung.  

    Was ist relative Verjährung?

    Relative Verjährung ist kein eigener Gesetzesbegriff, meint aber meist die normale Verjährungsfrist, die durch Unterbrechungshandlungen neu beginnen kann. Sie ist von der absoluten Verjährungsgrenze zu unterscheiden.

    Was ist absolute Verjährung?

    Absolute Verjährung bedeutet im Strafrecht: Trotz Unterbrechungen ist die Verfolgung grundsätzlich spätestens verjährt, wenn seit Beginn nach § 78a StGB das Doppelte der gesetzlichen Verjährungsfrist verstrichen ist. § 78b StGB bleibt unberührt.

    Wann beginnt die Verjährung im Strafrecht?

    Die Verjährung beginnt grundsätzlich, sobald die Tat beendet ist. Wenn ein tatbestandlicher Erfolg erst später eintritt, kann dieser spätere Zeitpunkt maßgeblich sein.

    Welche Straftaten verjähren nicht?

    Mord nach § 211 StGB verjährt nicht. Andere schwere Straftaten, auch solche mit lebenslanger Strafandrohung wie § 178 StGB, haben regelmäßig sehr lange Verjährungsfristen, sind aber nicht automatisch unverjährbar wie Mord.

    Verjährt versuchter Mord?

    Versuchter Mord ist gesondert zu prüfen und darf nicht pauschal mit Totschlag gleichgesetzt werden. Wird ein Mordversuch nach §§ 211, 22, 23 StGB angenommen, spricht § 78 Abs. 2 in Verbindung mit § 78 Abs. 4 StGB dafür, dass auch der Mordversuch nicht verjährt.

    Welche Verjährungsfrist gilt bei Körperverletzung?

    Bei einfacher Körperverletzung nach § 223 StGB beträgt die Verjährungsfrist regelmäßig fünf Jahre. Bei gefährlicher Körperverletzung nach § 224 StGB beträgt sie regelmäßig zehn Jahre. Bei Körperverletzung mit Todesfolge nach § 227 StGB ist wegen des Strafrahmens regelmäßig eine 20-jährige Frist zu prüfen.

    Welche Verjährungsfrist gilt bei Betrug?

    Beim einfachen Betrug nach § 263 Abs. 1 StGB beträgt die Verjährungsfrist regelmäßig fünf Jahre. Ein besonders schwerer Fall nach § 263 Abs. 3 StGB verlängert die Frist wegen § 78 Abs. 4 StGB nicht automatisch.

    Welche Verjährungsfrist gilt bei Diebstahl?

    Beim einfachen Diebstahl nach § 242 StGB beträgt die Verjährungsfrist regelmäßig fünf Jahre. Beim Wohnungseinbruchdiebstahl oder anderen Qualifikationen nach § 244 StGB können längere Fristen gelten.

    Wann verjähren Sexualstraftaten?

    Sexualstraftaten verjähren je nach Tatbestand unterschiedlich. Zusätzlich kann bei bestimmten Tatbeständen nach § 78b StGB die Verjährung bis zur Vollendung des 30. Lebensjahres des Opfers ruhen.

    Wann verjährt sexueller Missbrauch von Kindern?

    Das hängt davon ab, welcher Tatbestand aus §§ 176 ff. StGB verwirklicht sein soll. Nach aktueller Rechtslage sind je nach Vorschrift Fristen von 5, 10, 20 oder 30 Jahren denkbar; zusätzlich ist § 78b StGB zu prüfen.

    Ruht die Verjährung bei minderjährigen Opfern?

    Nicht automatisch bei jeder Straftat. § 78b StGB enthält einen bestimmten Katalog von Delikten, bei denen die Verjährung bis zur Vollendung des 30. Lebensjahres des Opfers ruht.

    Wann verjährt § 184b StGB?

    Bei § 184b StGB hängt die Verjährung davon ab, ob es um Besitz, Abruf, Sichverschaffen, Verbreitung, Zugänglichmachen, Herstellung, gewerbsmäßiges oder bandenmäßiges Handeln geht. Nach aktueller Fassung sind häufig 5, 10 oder 20 Jahre zu prüfen.

    Kann eine Durchsuchung wegen § 184b rechtswidrig sein, wenn die Tat verjährt war?

    Ja, das kann der Fall sein, wenn der Durchsuchungsbeschluss allein auf einen bereits verjährten Tatvorwurf gestützt wurde und kein anderer tragfähiger, nicht verjährter Tatverdacht bestand. Das muss anhand des Beschlusses und der Akte geprüft werden.

    Unterbricht eine Durchsuchung die Verjährung?

    Eine richterliche Durchsuchungsanordnung kann die Verjährung nach § 78c StGB unterbrechen. Sie kann aber eine bereits eingetretene Verjährung nicht einfach rückgängig machen.

    Reicht eine Strafanzeige aus, um die Verjährung zu unterbrechen?

    Eine Strafanzeige allein ist grundsätzlich keine Unterbrechungshandlung nach § 78c StGB. Sie kann aber Ermittlungen auslösen, in deren Verlauf Unterbrechungshandlungen erfolgen.

    Kann eine verjährte Tat wieder aufleben?

    Eine bereits eingetretene Verjährung darf nicht unkritisch durch spätere Gesetzesänderungen wieder beseitigt werden. Bei alten Tatzeiten müssen historische Fassungen und Übergangsregelungen genau geprüft werden.

    Was passiert, wenn trotz Verjährung ermittelt wird?

    Wenn Verjährung eingetreten ist, besteht ein Verfahrenshindernis. Dann ist zu prüfen, ob eine Einstellung zu beantragen ist und ob bereits erfolgte Ermittlungsmaßnahmen angegriffen werden können.

    Kann ein Arbeitgeber trotz strafrechtlicher Verjährung reagieren?

    Das ist möglich, aber nicht automatisch rechtmäßig. Arbeitsrechtliche, dienstrechtliche und berufsrechtliche Folgen sind eigenständig zu prüfen.

    Kann die Presse über verjährte Vorwürfe berichten?

    Das kann im Einzelfall zulässig oder unzulässig sein. Strafrechtliche Verjährung bedeutet nicht automatisch, dass Medien nie berichten dürfen; es gelten presserechtliche und persönlichkeitsrechtliche Maßstäbe.

    Brauche ich einen Anwalt zur Verjährungsprüfung?

    Bei einfachen, aktuellen Bagatellfällen kann eine grobe Orientierung über § 78 StGB möglich sein. Bei laufenden Ermittlungsverfahren, Sexualstraftaten, § 184b StGB, alten Tatzeiten oder digitalen Spuren sollte ein Strafverteidiger mit Akteneinsicht prüfen.

    Verjährung im Strafrecht ist oft entscheidend, aber selten einfach. Wer Beschuldigter ist, sollte keine Aussage machen, bevor die Akte geprüft wurde. Wer Geschädigter ist, sollte alte Vorwürfe nicht vorschnell aufgeben, sondern die konkrete Rechtslage prüfen lassen.

    Wenn gegen Sie bereits ermittelt wird, prüfen wir im Rahmen einer kostenlosen Ersteinschätzung, ob eine Verjährungsfrage eine Rolle spielen kann. Geht es um eine abstrakte Prüfung ohne laufendes Verfahren, berechnen wir für die Erstberatung 226,10 € brutto.

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    Wenn gegen Sie ermittelt wird oder bereits ein Strafverfahren läuft, kann eine frühzeitige rechtliche Einschätzung entscheidend sein.

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