Strafverteidiger für Polizeibeamte in Hannover
Ermittlungsverfahren gegen Polizeibeamte erfordern eine Verteidigung mit Blick auf Strafrecht und Disziplinarrecht zugleich.
- 100 % diskret
- Keine Vorverurteilung
- Rückruf noch heute möglich
- Fachanwalt für Strafrecht
Rechtsanwalt Brunkhorst und Rechtsanwältin Rust von der Kanzlei Baumann Brunkhorst Rechtsanwälte (bbr.legal) in Hannover verteidigen Polizeibeamte – bei Vorwürfen im Dienst ebenso wie bei außerdienstlichen Sachverhalten. Die Verteidigung beginnt mit einer sorgfältigen Akteneinsicht und einer klaren Strategie, die strafrechtliche und dienstrechtliche Risiken von Anfang an gemeinsam in den Blick nimmt.
Wichtig, bevor Sie etwas sagen
Machen Sie keine Aussage zur Sache, bevor ein Verteidiger die Ermittlungsakte kennt. Das gilt auch für informelle Gespräche mit Kolleginnen, Kollegen oder Vorgesetzten.
Kontakt: 0511 957 337 63
mail@bbr.legal
Schnell zum passenden Thema
Erste Schritte im Ermittlungsverfahren
Sexualdelikt-Vorwürfe
Disziplinarverfahren & MiStra
Wann der Dienstherr informiert wird und was dienstrechtlich droht.
Körperverletzung im Amt
Außerdienstliche Vorwürfe
Häufige Fragen
Antworten zu Vorladung, Aussageverhalten, Disziplinarrecht und Kosten.
Was jetzt sofort gilt – Ihre ersten Schritte
Sobald Sie von einem Ermittlungsverfahren erfahren – durch eine Vorladung, eine Durchsuchung, eine interne Mitteilung oder auf anderem Weg – gelten folgende Grundsätze:
- Machen Sie keine Aussage zur Sache, weder gegenüber Ermittlungsbeamten noch gegenüber der Staatsanwaltschaft.
- Erläutern Sie den Sachverhalt nicht informell gegenüber Kolleginnen, Kollegen oder Vorgesetzten.
- Geben Sie keine Passwörter oder Zugangsdaten heraus.
- Lassen Sie sich den Durchsuchungsbeschluss aushändigen und sichern Sie das Beschlagnahmeverzeichnis. Kommentieren Sie diese nicht.
- Unterschreiben Sie nichts.
- Verändern, ergänzen oder erläutern Sie dienstliche Unterlagen nicht nachträglich.
- Kontaktieren Sie so früh wie möglich einen spezialisierten Strafverteidiger.
- Halten Sie Ihre eigene Erinnerung an den Sachverhalt fest – und beachten Sie dabei die Gefahr der Beschlagnahme.
Als Beschuldigter sind Sie nach § 136 StPO darüber zu belehren, dass es Ihnen freisteht, sich zur Beschuldigung zu äußern oder zu schweigen. Sie kennen dieses Recht – aber es wird häufig falsch angewendet: Auch als Polizeibeamter gilt, dass Schweigen weniger Schaden verursacht als spontane, nicht abgestimmte Erläuterungen. Das Schweigerecht ist kein Schuldeingeständnis, sondern das taktisch sinnvolle Verhalten mit den geringsten Risiken. Angaben werden später, kontrolliert und informiert, gemacht.
Wie erfahren Polizeibeamte, dass gegen sie ermittelt wird?
Bei Bagatellen kann eine Vorladung zur Vernehmung erfolgen. Alles was darüber ist, wird üblicherweise mit einem nicht angekündigten Gespräch mit dem Vorgesetzten eingeläutet. Hier wird dann der Vorwurf bekanntgegeben, Disziplinarische Maßnahmen verkündet, Betretungs- und Ausübungsverbote erteilt usw.
In diesen Gesprächen wird häufig auch der Beschuldigte durchsucht und es wird enormer Druck ausgeübt sofort Angaben zur Sache zu machen, direkt vor dem Vorgesetzten und den Ermittlungsführer. Hier scheitern viele erfahrene Polizeibeamte an ihren eigenen Vorstellungen und reden.
Diese Situationen sind keine faire Vernehmung. Schweigen Sie.
Warum Strafverfahren gegen Polizeibeamte anders sind
Ein Strafverfahren gegen Polizeibeamte hat regelmäßig weitere Ebenen, die über das eigentliche Strafmaß weit hinausgeht. Es geht nicht nur um die Frage, ob eine Strafe verhängt wird. Es geht zugleich um:
- das Dienstverhältnis und die Frage, ob es beendet werden kann,
- ein paralleles oder nachfolgendes Disziplinarverfahren,
- gesperrte Beförderung, Dienstzuweisung und Verwendung,
die Dienstwaffe und besondere Ermächtigungen, - die interne Wahrnehmung durch Dienststelle und Vorgesetzte,
mediale Öffentlichkeit und Reputationsrisiko. - die eigene Überzeugung, in einem fairen System gute Arbeit zu leisten
Das Disziplinarrecht dient dazu, Dienstpflichtverletzungen zu ahnden und Beamte bei schwerwiegendem Vertrauensverlust aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen. In Niedersachsen regelt das Niedersächsische Disziplinargesetz (NDiszG) die Voraussetzungen und Verfahren. Entscheidend: Was im Strafverfahren erklärt, eingeräumt oder im Rahmen eines Strafbefehls akzeptiert wird, kann im Disziplinarverfahren nachwirken. Eine strafrechtlich bequem erscheinende Lösung kann dienstrechtlich erhebliche Folgen nach sich ziehen.
Eine Verteidigung, die nur das Strafverfahren im Blick hat, greift für Polizeibeamte zu kurz. Die Strategie muss beide Ebenen von Anfang an mitdenken.
Übrigens: Wir übernehmen routiniert und erfahren Ihr Disziplinarverfahren neben einem Strafverfahren oder empfehlen Kollegen, die dies ausschließlich bearbeiten.
Keine Aussage ohne Akteneinsicht – gerade für Polizeibeamte besonders wichtig
Viele Polizeibeamte haben das nachvollziehbare Bedürfnis, einen Vorwurf sofort richtigzustellen: „Ich erkläre kurz, was wirklich passiert ist.“ Genau das kann gefährlich sein.
Ohne Akteneinsicht ist unklar, welche objektiven Beweise vorliegen, welche, welche Kollegenaussagen dokumentiert sind, was in internen Berichten steht oder ob ein Geschehen gefilmt wurde und damit welche Hypothese die Ermittlungsbehörde verfolgt. Eine frühe Aussage kann später nicht einfach folgenlos korrigiert werden. Das gilt auch für informelle Mitteilungen gegenüber Vorgesetzten oder internen Ermittlungsstellen.
Die Verteidigung durch Rechtsanwalt Brunkhorst und Rechtsanwältin Rust beginnt deshalb stets mit der Akteneinsicht. Erst auf dieser Grundlage wird gemeinsam entschieden, ob und wie eine Einlassung erfolgt, welche Beweisanträge sinnvoll sind und welche Strategie das bestmögliche Ergebnis erreichbar macht.
Was in dieser Phase gilt:
- Keine spontanen Aussagen zur Sache gegenüber Polizei, Staatsanwaltschaft oder internen Stellen ohne vorherige Besprechung mit einem Verteidiger.
- Keine informelle Sachverhaltsdarstellung gegenüber Vorgesetzten oder ermittelnden Beamten.
- Keine nachträgliche Änderung dienstlicher Berichte.
- Keine privaten oder dienstlichen Nachrichten über den Vorwurf.
- Keine Abstimmung mit Mitbeschuldigten oder Zeugen.
Typische Vorwürfe gegen Polizeibeamte im Dienst
Die Palette möglicher Vorwürfe ist breit. Im dienstlichen Bereich stehen folgende Tatbestände im Vordergrund:
- Körperverletzung im Amt (§ 340 StGB): Vorwurf unverhältnismäßiger Gewaltanwendung bei einer Maßnahme.
- Gefährliche Körperverletzung im Amt: etwa bei Einsatz von Schlagstock, Pfefferspray, Diensthund, Fesselung oder gemeinsamem Vorgehen.
- Freiheitsberaubung (§ 239 StGB) / Nötigung im Amt (§ 240 StGB): Vorwurf rechtswidriger Festhaltung, Verbringung oder Druckausübung.
- Strafvereitelung im Amt (§ 258a StGB): Vorwurf, Ermittlungen zugunsten einer Person verhindert oder erschwert zu haben.
- Verfolgung Unschuldiger (§ 344 StGB): Vorwurf, wissentlich ein Verfahren gegen eine unschuldige Person betrieben zu haben.
- Aussagedelikte / Falsche Verdächtigung (§ 164 StGB): Risiko bei Einsatzberichten, Zeugenaussagen oder nachträglicher Sachverhaltsdarstellung.
- Geheimnisverrat (§ 353b StGB) / unzulässige Datenabfragen: Vorwurf unbefugter Weitergabe oder Nutzung dienstlicher Informationen.
- Vorteilsannahme (§ 331 StGB) / Bestechlichkeit (§ 332 StGB): Vorwurf, die dienstliche Stellung für Vorteile genutzt zu haben.
- Urkunden- und Dokumentationsdelikte: Vorwurf falscher oder nachträglich veränderter Einsatzdokumentation.
Bei jedem dieser Vorwürfe sind die vorhandenen Beweismittel von entscheidender Bedeutung: Bodycam-Aufnahmen, Leitstellenprotokoll, Einsatzberichte, ärztliche Befunde, Videoaufnahmen Dritter, Zeugenaussagen aus Polizei, Rettungsdienst oder unbeteiligter Umgebung. Rechtsanwalt Brunkhorst analysiert diese Unterlagen systematisch und entwickelt auf dieser Grundlage die Verteidigungsstrategie.
Körperverletzung im Amt (§ 340 StGB)
Körperverletzung im Amt nach § 340 StGB ist der häufigste und zugleich karrierekritischste Vorwurf gegen Polizeibeamte. Der Tatbestand betrifft Amtsträger, die während der Dienstausübung oder in Beziehung auf den Dienst eine Körperverletzung begehen oder begehen lassen. Der Strafrahmen beträgt Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren; der Versuch ist strafbar. Die Vorschriften über gefährliche Körperverletzung, schwere Körperverletzung und Körperverletzung mit Todesfolge gelten entsprechend.
Polizeiliche Einsatzlagen werden in der strafrechtlichen Aufarbeitung nicht selten aus der Ruhe des Schreibtischs bewertet. Die Verteidigung muss dem entgegenwirken: Einsatzlagen werden aus der konkreten Wahrnehmungslage des Beamten zum Zeitpunkt der Maßnahme beurteilt – nicht im Nachhinein. Die entscheidenden Fragen lauten:
- War die Maßnahme im strafrechtlichen Sinne überhaupt eine Körperverletzung?
- Gab es eine rechtliche Eingriffsgrundlage und wurde sie eingehalten?
- Wie stellte sich die Lage aus Sicht des Beamten in diesem Moment konkret dar?
- Gab es Widerstand, Fluchtbewegungen, Angriffe, Eigensicherungslagen oder unklare Gefahren?
- Welche Einsatzmittel wurden aus welchem Grund eingesetzt?
Stimmen Anzeige, ärztliche Befunde, Video, Bodycam, - Funkverkehr und Einsatzbericht inhaltlich überein?
- Wurde die Lage später anders dargestellt, als sie sich im Einsatz tatsächlich gezeigt hatte?
- Gibt es entlastende Zeugen aus der unmittelbaren Einsatzsituation?
Neben der strafrechtlichen Bewertung ist stets die disziplinarrechtliche Dimension mitzudenken: § 24 BeamtStG sieht den Verlust der Beamtenrechte bei rechtskräftiger Verurteilung wegen einer vorsätzlichen Tat zu mindestens einem Jahr Freiheitsstrafe vor. Schon unterhalb dieser Schwelle können Disziplinarmaßnahmen bis zur Entfernung aus dem Beamtenverhältnis drohen. Auch eine Verfahrenseinstellung nach § 153a StPO schließt dienstrechtliche Konsequenzen nicht zwingend aus.
Die Verteidigung bei Körperverletzung im Amt zielt deshalb nicht allein auf einen strafrechtlichen Abschluss. Sie fragt von Beginn an, welche Lösung auch dienst- und disziplinarrechtlich tragfähig ist.
Sexualdelikt-Vorwurf gegen Polizeibeamte
Sexualdelikt-Vorwürfe gegen Polizeibeamte sind in zweierlei Hinsicht zu unterscheiden: Vorwürfe, die einen dienstlichen Kontext haben – etwa ein Übergriff bei einem Einsatz oder in einer Dienstunterkunft – und Vorwürfe, die sich vollständig außerhalb des Dienstes ereignet haben sollen.
Beide Konstellationen haben gemeinsam, dass sie besonders hohen Ermittlungsdruck erzeugen, dass Aussage-gegen-Aussage-Konstellationen häufig sind und dass Vorverurteilungen durch Medien oder das berufliche Umfeld eine reale Gefahr darstellen. Zudem ist die dienstrechtliche Dimension bei Sexualdelikten besonders gravierend: Vorwürfe, die Zweifel an der Integrität, der Rechtstreue oder dem Umgang mit schutzbedürftigen Personen begründen, können das Dienstverhältnis unabhängig vom Strafausgang erheblich gefährden.
Besonderes Risiko für Berufswaffenträger: § 177 Abs. 7 StGB
Polizeibeamte tragen im Dienst eine Schusswaffe – und genau das kann bei einem Vorwurf nach § 177 StGB (sexueller Übergriff, Vergewaltigung) zu einer gesetzlichen Mindeststrafschärfung führen. § 177 Abs. 7 Nr. 1 StGB sieht Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren vor, wenn der Täter eine Waffe bei sich führt. Das gilt unabhängig davon, ob die Waffe eingesetzt wurde – das bloße Mitführen der Dienstwaffe erfüllt den Qualifikationstatbestand.
Für Polizeibeamte bedeutet das: Ein Vorwurf nach § 177 StGB, der sich während eines Dienstgeschehens ereignet haben soll, startet automatisch bei einer Mindestfreiheitsstrafe von drei Jahren. Die Dienstwaffe, die pflichtgemäß getragen wird, wird damit zum strafschärfenden Merkmal. Diese Konstellation erfordert von Beginn an eine besonders sorgfältige und strategisch abgestimmte Verteidigung – sowohl für das Strafverfahren als auch für das parallel drohende Disziplinarverfahren.
Konkret bedeutet dies: Wem im Dienst ein sexueller Übergriff, der über die geringere sexuelle Belästigung hinausgeht, vorgeworfen wird, muss mit einer Mindeststrafe von 3 Jahren rechnen – ohne Penetration oder andere krassen Übergriffe. Gefährlicher wird es im deutschen Sexualstrafrecht nicht mehr.
Rechtsanwalt Brunkhorst verfügt über jahrelange Erfahrung in der Verteidigung bei Sexualdelikten – in Verfahren, die auf dem Schnittpunkt von Sexualstrafrecht, Beamtenrecht und Disziplinarrecht liegen. Die Verteidigung beginnt auch hier mit einer vollständigen Akteneinsicht, einer sorgfältigen Beweisanalyse und der frühzeitigen Abstimmung der Strategie für beide Verfahrensebenen.
Was bei Sexualdelikt-Vorwürfen gegen Polizeibeamte besonders gilt: Keine Aussage ohne umfassende Akteneinsicht. Das Aussageverhalten in dieser frühen Phase kann das gesamte weitere Verfahren prägen – sowohl strafrechtlich als auch dienstrechtlich.
Sie stehen einem Sexualdelikt-Vorwurf gegenüber?
Außerdienstliche Vorwürfe und ihre dienstlichen Folgen
Auch ein Tatvorwurf, der sich vollständig außerhalb des Dienstes ereignet haben soll, kann für Polizeibeamte erhebliche dienstrechtliche Konsequenzen haben. Polizeibeamte unterliegen auch im Privatleben besonderen Anforderungen an Integrität, Rechtstreue und Zuverlässigkeit.
Relevante außerdienstliche Sachverhalte sind unter anderem:
- Trunkenheitsfahrt, Fahrerflucht
- Private Körperverletzung, „häusliche“ Gewalt
- Bedrohung
- Cannabis- oder Betäubungsmittelvorwürfe
- Sexualstrafrechtliche Vorwürfe
- Besitz oder unerlaubter Umgang mit Waffen oder Munition
- Vermögensdelikte, Betrug
- Strafbare Chatkommunikation, Hasspostings
Entscheidend ist nicht allein, ob eine Strafe verhängt wird, sondern wie der Dienstherr den Sachverhalt disziplinarrechtlich bewertet. Auch ein Strafbefehl, der strafrechtlich akzeptabel erscheint, kann dienstrechtlich problematisch sein – abhängig vom Delikt, der Schwere und der Frage, ob dadurch das Vertrauen in die Amtsführung erschüttert wird.
Dienstherr, MiStra und Disziplinarverfahren
Eine der häufigsten Fragen in der Erstberatung lautet: „Erfährt mein Dienstherr von dem Verfahren?“ Die Antwort ist differenzierter, als viele Wettbewerber vermitteln.
Die Mitteilungen in Strafsachen (MiStra) regeln, welche strafprozessualen Maßnahmen und Entscheidungen an den Dienstherrn mitgeteilt werden. Bei Beamten und Richtern sind dies unter anderem:
- Haft- und Unterbringungsentscheidungen,
- die Erhebung der öffentlichen Klage oder anklageähnliche Anträge,
- Strafbefehlsanträge,
- verfahrensabschließende Entscheidungen.
Es gibt Ausnahmen und Sonderregelungen, etwa bei Privatklage, fahrlässigen Delikten und bestimmten Einstellungen. Ob, wann und in welchem Umfang eine Mitteilung erfolgt, hängt vom konkreten Verfahrensstand und der Art der getroffenen Entscheidung ab. Diese Frage muss frühzeitig und individuell geprüft werden – eine pauschale Aussage, der Dienstherr erfahre „nichts“ oder „alles“, ist sachlich unrichtig.
Das Disziplinarverfahren in Niedersachsen folgt dem NDiszG. Bei erhobener öffentlicher Klage wegen desselben Sachverhalts ist das Disziplinarverfahren nach § 23 NDiszG grundsätzlich auszusetzen. Besonders relevant: Nach § 52 NDiszG sind die tatsächlichen Feststellungen aus rechtskräftigen strafgerichtlichen Urteilen und Strafbefehlen im Disziplinarverfahren grundsätzlich bindend – sofern keine offensichtliche Unrichtigkeit vorliegt. Das bedeutet: Was strafrechtlich festgestellt wird, lässt sich im Disziplinarverfahren kaum mehr in Frage stellen.
Daraus folgt die zentrale strategische Konsequenz: Die Verteidigung darf nicht nur auf den kurzfristig bequemsten strafrechtlichen Abschluss schauen. Sie muss immer mitdenken, welche tatsächlichen Feststellungen ein Urteil oder ein Strafbefehl enthält und wie diese im Disziplinarverfahren fortwirken.
Wenn Ihr Dienstherr (noch) nichts von den Vorwürfen weiß, sind Sie übrigens verpflichtet Ihn in Kenntnis zu setzen. Wie man das am besten macht, besprechen wir gerne in einer kostenlosen Erstberatung.
Verteidigungsansatz von bbr.legal
Rechtsanwalt Brunkhorst und Rechtsanwältin Rust verteidigen Polizeibeamte in allen Verfahrensstadien. Die Verteidigung folgt einem klaren Ablauf:
- Wir beruhigen Sie. Egal was vorgefallen sein soll, wir sind an Ihrer Eite.
- Sofortige Ersteinschätzung des Vorwurfs und der dienstlichen Risikolage.
- Akteneinsicht und systematische Analyse aller relevanten Unterlagen: Bodycam, Handyauswertung, Leitstellenprotokoll, Einsatzberichte, ärztliche Befunde, Zeugenaussagen.
- Kontaktaufnahme mit Ermittlungsbehörden, Klärung des Verfahrensstands.
- Entscheidung über das Aussageverhalten: Schweigen, schriftliche Einlassung oder aktive Beweisanträge.
- Prüfung von Einstellungsmöglichkeiten nach §§ 153, 153a StPO und weiterer Vorschriften.
- Ziel: Verhinderung der Anklage, sonst Verteidigung in der Hauptverhandlung sowie in Berufung und Revision.
- Frühzeitige Steuerung der dienst- und disziplinarrechtlichen Risiken parallel zum Strafverfahren.
Kein Erfolgsversprechen – aber eine konsequente, strategisch vorausschauende Verteidigung, die Polizeibeamte nicht als normale Beschuldigte, sondern in ihrer spezifischen Situation ernst nimmt.
Hannover und Niedersachsen – Ihr Anwalt vor Ort
bbr.legal verteidigt Polizeibeamte bundesweit, mit Schwerpunkt in Hannover, der Region Hannover und in Niedersachsen. Verfahren finden vor dem Amtsgericht Hannover, dem Landgericht Hannover und gegebenenfalls dem OLG Celle statt. Zuständig für die Strafverfolgung ist die Spezialabteilung der Staatsanwaltschaft Hannover; bei dienstlichen Vorwürfen kommen zudem Ermittlungseinheiten der Polizeidirektion Hannover oder des Landeskriminalamts in Betracht.
Kurze Wege, persönliche Besprechungen und die Möglichkeit direkter Begleitung – auch in sensiblen Verfahren, bei denen Diskretion besonders wichtig ist – sind in der Nähe von Hannover besonders relevant. Bei Bedarf ist auch eine überregionale Verteidigung möglich, etwa bei Verfahren vor anderen Strafgerichten in Niedersachsen.
Häufige Fragen
Was soll ich tun, wenn ich als Polizeibeamter eine Vorladung als Beschuldigter erhalte?
Muss ich als Polizeibeamter meinen Beamtenstatus gegenüber Polizei oder Staatsanwaltschaft offenlegen?
Kann ein Strafverfahren ein Disziplinarverfahren auslösen?
Ist eine Einstellung nach § 153a StPO dienstrechtlich unproblematisch?
Wann erfährt der Dienstherr vom Strafverfahren?
Was kostet Strafverteidigung für Polizeibeamte?
Kann ich als Polizist herausfinden, dass gegen mich ermittelt wird?
Wenn gegen die eigenen Kolleginnen und Kollegen ermittelt wird, sperren die Ermittlungsbeamten den Zugriff in den polizeilichen Auskunftssystemen. Ein Suchen „nach sich selbst“ ist daher fruchtlos, kann aber eine Ordnungswidrigkeit sein und dienstliche Konsequenzen wie taktische Nachteile bei der Verteidigung nach sich ziehen. Wer wissen will, ob gegen sich ein Ermittlungsverfahren läuft, sollte ein Gespräch mit einem erfahrenen Strafverteidiger aus Hannover führen.
Wir melden uns noch heute zurück
Rückmeldung noch am selben Tag, sofern die Kontaktaufnahme vor 16:00 Uhr erfolgt.
Alles bleibt zu 100 % vertraulich. Keine Weitergabe. Keine Beurteilung Ihrer Person.
Vorwurf als Polizeibeamter? Jetzt handeln.
Ob Körperverletzung im Amt, Nötigung, Sexualdelikt, ein außerdienstlicher Tatvorwurf oder ein internes Ermittlungsverfahren – die ersten Schritte entscheiden, wie das Verfahren verläuft. Rechtsanwalt Brunkhorst und Rechtsanwältin Rust stehen Ihnen zur Seite: von der ersten Vorladung bis zum Abschluss des Strafverfahrens, mit Blick auf strafrechtliche und dienstrechtliche Risiken zugleich.
Kanzlei Baumann Brunkhorst Rechtsanwälte – bbr.legal – Hannover
Verfasst & rechtlich geprüft
Rechtsanwalt Daniel Brunkhorst
Fachanwalt für Strafrecht · bbr.legal Hannover
Daniel Brunkhorst verteidigt seit Jahren bundesweit im Strafrecht mit Schwerpunkt Sexualstrafrecht, Aussage-gegen-Aussage-Konstellationen und komplexen Ermittlungsverfahren. Die Kanzlei bbr.legal betreut regelmäßig Polizeibeamte und Berufswaffenträger in Straf- und Disziplinarverfahren.
Rechtliche Grundlagen: § 340 StGB (Körperverletzung im Amt), § 177 Abs. 7 StGB (Qualifikation Berufswaffenträger), § 136 StPO, § 163a StPO (Schweige- und Belehrungsrecht), § 24 BeamtStG (Verlust der Beamtenrechte), §§ 23, 52 NDiszG (Disziplinarverfahren Niedersachsen), MiStra Abschnitt 15 (Mitteilungen in Strafsachen bei Beamten).