Vorwurf nach § 184b StGB – Anwalt bei Ermittlungsverfahren wegen Kinderpornografie
Hausdurchsuchung, beschlagnahmte Geräte, gesperrtes Konto? Wir verteidigen Sie – diskret, technisch versiert und ohne Vorverurteilung. Jetzt anrufen und noch heute einen persönlichen Termin erhaltenSoforthilfe – wenn es gerade passiert ist
Wurde bei Ihnen heute durchsucht? Hat die Polizei Ihre Geräte mitgenommen, oder haben Sie eine Vorladung wegen des Verdachts nach § 184b StGB erhalten? Dann zählt jetzt Besonnenheit. Drei Dinge sind sofort wichtig: Machen Sie keine Angaben zur Sache – auch nicht „nur kurz erklären“. Unterschreiben Sie nichts. Geben Sie keine Passwörter oder PINs heraus.
Alles Weitere besprechen wir gemeinsam. Rechtsanwalt Brunkhorst von der Kanzlei Baumann Brunkhorst Rechtsanwälte (bbr.legal) in Hannover ist auf Verfahren nach § 184b StGB spezialisiert. Die Ersteinschätzung ist kostenlos und erfolgt noch heute – telefonisch, per Videocall oder diskret in der Kanzlei.
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Was bedeutet der Vorwurf nach § 184b StGB?
Wenn Ihnen ein Verstoß gegen § 184b StGB vorgeworfen wird, geht es fast immer um den Besitz, das Sich-Verschaffen, die Verbreitung oder die Herstellung kinderpornografischer Inhalte. Die Vorschrift zählt zu den schwerwiegendsten Tatbeständen des Sexualstrafrechts – und zugleich zu denen, bei denen technische Details und die Frage des Vorsatzes am häufigsten über Strafbarkeit oder Straflosigkeit entscheiden.
Wichtig vorab: Nicht jeder, der ins Visier der Ermittlungen gerät, hat sich strafbar gemacht. Ein einzelner Klick, ein Messenger-Chat mit automatischem Download, eine ZIP-Datei mit ungeprüftem Inhalt oder eine Meldung über einen Cloudspeicher genügen, um ein Verfahren auszulösen. Neuerdings kann sogar eigentlich legales Verhalten ausreichen – warum, zeigt ein Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvR 708/18). Jedes Verfahren muss individuell geprüft werden.
Was gilt als kinderpornografischer Inhalt?
Das Gesetz unterscheidet drei Kategorien: erstens sexuelle Handlungen von, an oder vor einem Kind – also einer Person unter 14 Jahren; zweitens die Wiedergabe eines ganz oder teilweise unbekleideten Kindes in aufreizend geschlechtsbetonter Körperhaltung (sogenannte Posing-Darstellungen); drittens die sexuell aufreizende Wiedergabe der unbekleideten Genitalien oder des unbekleideten Gesäßes eines Kindes. Entscheidend sind immer Darstellung, Kontext und Gesamtwirkung; allein die Nacktheit eines Kindes genügt nicht. Reine Nacktbilder in natürlichen Situationen sind deshalb in der Regel nicht erfasst.
Welche Handlungen sind strafbar?
Am häufigsten wird der Besitz vorgeworfen – es genügt, dass Dateien auf Smartphone, Computer oder in einer Cloud gespeichert sind und Sie darauf zugreifen könnten. Strafbar sind außerdem das Sich-Verschaffen (etwa durch Herunterladen oder Anfordern in einem Chat), das Unternehmen des Abrufens, das Zugänglichmachen für Dritte, die Verbreitung (Weiterleiten, Hochladen) und die Herstellung. Strafbar kann also bereits der Versuch sein, einen entsprechenden Inhalt gezielt online abzurufen – es muss nicht in jedem Fall zu einer dauerhaft sichtbaren Speicherung gekommen sein. Als Herstellung kann meistens auch das Bearbeiten, Verändern oder Zusammenfügen bereits vorhandener Dateien gewertet werden, wenn dadurch ein neuer kinderpornografischer Inhalt entsteht.
Ohne Vorsatz keine Strafbarkeit
Alle Tatvarianten setzen voraus, dass Sie wussten oder billigend in Kauf nahmen, dass es sich um kinderpornografisches Material handelt. Genau hier setzt Verteidigung häufig an – etwa bei Dateien in großen Sammlungen, ZIP-Archiven oder automatisch synchronisierten Cloud-Ordnern.
Warum geraten Menschen überhaupt ins Visier der Ermittlungsbehörden?
Die wenigsten Verfahren beginnen mit klassischer Polizeiarbeit. Am Anfang steht besonders häufig eine automatisierte Meldung: Plattformen wie Google, Apple, Dropbox, Microsoft, Meta (Facebook, Instagram), Snapchat oder KIK prüfen hochgeladene Inhalte technisch. Dabei kommen vor allem Hashwertabgleiche zum Einsatz – digitale Fingerabdrücke bereits bekannter Dateien. Veränderte oder ähnliche Versionen bekannter Bilder können teilweise durch wahrnehmungsbasierte Vergleichssysteme erkannt werden; ergänzend setzen manche Dienste automatisierte Bilderkennung ein. Wichtig zu wissen: Nicht jede Plattform nutzt identische Verfahren, und nicht jeder Inhalt wird bei jedem Dienst in derselben Weise geprüft.
Schlägt ein System an, geht eine Meldung an das NCMEC (National Center for Missing & Exploited Children) in den USA – über dessen CyberTipline. Von dort läuft die Meldung zum BKA. Dort wird über die IP-Adresse der Anschlussinhaber ermittelt oder weiteren Hinweisen nachgegangen. Anschließend geht der Vorgang an die zuständige deutsche Staatsanwaltschaft – meist am Wohnort des Betroffenen; die weiteren Ermittlungen übernehmen dann das LKA oder Spezialkräfte vor Ort. Das erklärt zwei Dinge, die Betroffene immer wieder überraschen: Erstens kann zwischen dem gemeldeten Vorgang und der Hausdurchsuchung ein halbes Jahr oder mehr liegen. Zweitens trifft der Verdacht zunächst den Anschlussinhaber – nicht zwingend den tatsächlichen Nutzer. NCMEC-Meldung – wie lange bis zur Durchsuchung?
Bei Ende-zu-Ende-verschlüsselter Kommunikation unterscheiden sich die technischen Zugriffsmöglichkeiten erheblich von denen bei offen gespeicherten Cloud- oder Plattformdaten. Verschlüsselung bedeutet jedoch nicht automatisch, dass keinerlei Meldung oder Ermittlung möglich ist. Entscheidend sind unter anderem Speicherung, Backups, Metadaten, Meldungen anderer Nutzer und die Daten auf den beteiligten Endgeräten.
Ein wichtiges Warnsignal: die plötzliche Kontosperrung. Wenn Google, Apple oder Dropbox Ihr Konto ohne nachvollziehbaren Grund sperren, kann bereits eine Meldung erfolgt sein. In dieser Phase – vor der Durchsuchung – bestehen die besten Verteidigungsmöglichkeiten (mehr dazu im Kapitel Hausdurchsuchung: Stichwort Schutzschrift). Schutzschrift bei drohender Hausdurchsuchung
Automatisierte Plattformmeldungen sind ein besonders häufiger Ausgangspunkt, aber nicht der einzige. Verfahren entstehen außerdem durch Anzeigen von Chatpartnern, Auswertungen bei anderen Beschuldigten, Funde in Gruppenchats, internationale Ermittlungsoperationen, Übernahmen oder Überwachung von Plattformen, Peer-to-Peer-Fahndung, Zufallsfunde in anderen Ermittlungsverfahren oder Hinweise aus dem persönlichen Umfeld. Deshalb lässt sich aus dem Ablauf allein nicht sicher ableiten, auf welchem Weg die Ermittlungsbehörden auf eine Person aufmerksam geworden sind. FBI-Peer-to-Peer-Fahndung Darknet – Strafen für Ersttäter
Wie läuft ein Verfahren typischerweise ab?
Verfahren nach § 184b StGB folgen fast immer demselben Muster – wer es kennt, kann jede Phase für die Verteidigung nutzen.
01
Meldung und Ermittlung im Verborgenen.
Nach der Meldung (NCMEC, FBI, Anzeige) ermitteln die Behörden zunächst still: IP-Abfrage beim Provider, Feststellung des Anschlussinhabers, Antrag auf Durchsuchungsbeschluss beim Amtsgericht. Sie erfahren davon nichts.
02
Die Hausdurch-suchung.
Meist der Moment, in dem Betroffene zum ersten Mal vom Verfahren erfahren – dazu ausführlich das nächste Kapitel.
Die Auswertung der Geräte.
Alle beschlagnahmten Geräte werden forensisch gesichert und ausgewertet – das dauert regelmäßig sechs bis zwölf Monate, teils deutlich länger (Kapitel Technische Auswertung). Diese Wartezeit ist keine verlorene Zeit: Sie ist die wichtigste Phase der Verteidigungsvorbereitung.
04
Anhörung und Verteidigererklärung.
Nach der Auswertung erhält die Verteidigung Akteneinsicht und die Gelegenheit zur Stellungnahme. Hier entscheidet sich das Verfahren: Eine präzise Verteidigererklärung kann die Einstellung erreichen, bevor es je zu einer Anklage kommt. Sie selbst müssen dabei nie aussagen.
05
Einstellung oder Anklage.
Die Staatsanwaltschaft stellt ein (§ 170 Abs. 2 StPO mangels Tatverdacht oder § 153a StPO gegen Auflagen) – oder erhebt Anklage. Ein Strafbefehl kommt bei § 184b StGB praktisch nicht vor; es bleibt bei zwei Wegen: Einstellung oder öffentliche Hauptverhandlung.
06
Hauptverhandlung und Urteil.
Kommt es zur Verhandlung, bereiten wir unsere Mandanten so vor, dass sie geschützt sind: Der Verteidiger spricht, nicht der Mandant. Gegen ein Urteil stehen Berufung und Revision offen. Revision im Strafrecht · Revision § 184b
Die Hausdurchsuchung
Für die meisten Betroffenen ist die Durchsuchung der schlimmste Moment des gesamten Verfahrens: sechs Uhr morgens, mehrere Beamte, die Familie im Flur, die Nachbarn am Fenster. Genau für diesen Moment gilt: Was Sie in den ersten Minuten tun – oder lassen –, prägt das gesamte Verfahren.
Vor der Durchsuchung: die Schutzschrift – ein Instrument, das sorgfältig eingesetzt werden muss
Viele Betroffene ahnen, dass etwas kommt – weil ein Konto gesperrt wurde, eine Plattform eine Warnung geschickt hat oder ein Chatpartner mit einer Anzeige gedroht hat. Dann ist die wichtigste Nachricht: Sie können sich verteidigen, bevor die Polizei klingelt. Mit einer Schutzschrift legen wir der Staatsanwaltschaft unsere Sicht dar, bevor ein Durchsuchungsbeschluss ergeht – in geeigneten Fällen lässt sich die Durchsuchung so ganz vermeiden. Schutzschrift bei drohender Hausdurchsuchung
Wichtig: Eine Schutzschrift ist kein Standardtext und kein Instrument, das vorsorglich in jedem denkbaren Fall eingesetzt werden sollte. Inhalt, Zeitpunkt und taktische Folgen müssen genau bedacht werden.
Ob eine Schutzschrift sinnvoll ist, besprechen wir deshalb nach genauer Prüfung des Einzelfalls. Vor der Einreichung wägen wir Chancen und Risiken ab und prüfen insbesondere, welche Tatsachen mitgeteilt werden können, ohne unnötige Selbstbelastung oder zusätzliche Ermittlungsansätze zu schaffen. Eine vorschnelle oder unvollständige Darstellung kann auch Nachteile haben. Entscheiden wir uns gegen eine Schutzschrift, bedeutet das kein passives Abwarten: Der Mandant erhält konkrete Hinweise zum weiteren Verhalten – zur Sicherung eigener Unterlagen, zum Umgang mit einer möglichen Kontosperrung, zur Vorbereitung auf eine Durchsuchung und dazu, was gegenüber Polizei, Plattformbetreibern, Arbeitgebern oder Angehörigen nicht erklärt werden sollte.
Konto gesperrt? Warnung erhalten? Jetzt zählt die Zeit vor der Durchsuchung.
Rechtsanwalt Brunkhorst berät Sie noch heute umfangreich zu Ihrer Situation in Sexualstrafsachen – kostenpflichtig, diskret, telefonisch oder per Videocall. Wir klären, wie Sie sich jetzt richtig verhalten und ob eine Schutzschrift Ihre Durchsuchung verhindern kann.
Was passiert bei der Durchsuchung?
Die Beamten erscheinen unangekündigt, meist früh morgens, mit einem richterlichen Durchsuchungsbeschluss. Sie dürfen die Wohnung betreten und nach Speichermedien suchen – mitgenommen wird in der Praxis alles: Handys, Computer, Tablets, externe Festplatten, USB-Sticks, Router, oft auch Geräte von Familienmitgliedern. Sie erhalten ein Sicherstellungsprotokoll. Die Durchsuchung selbst dauert je nach Umfang ein bis mehrere Stunden.
Wie verhalte ich mich? Der eine Fehler, den fast alle machen
Aus hunderten Verfahren wissen wir: Der folgenschwerste Fehler ist das Reden mit den Beamten. Die Situation ist darauf angelegt – die Beamten treten ruhig auf, manchmal verständnisvoll, und viele Betroffene glauben, sie könnten „die Sache aufklären“ oder Entgegenkommen zeigen – oder hätten ohnehin nichts mehr zu verlieren. Das Gegenteil ist richtig: Räumen Sie niemals etwas ein – egal, was die Beamten sagen oder vorzuweisen scheinen. Jede spontane Äußerung an der Haustür ist eine Vernehmung vor Ort und damit ein vollwertiges Beweismittel. Rechtsanwalt Brunkhorst hat erst im Sommer 2026 erlebt, wie ein spontanes Zugeben von Darknet-Aktivitäten während der Durchsuchung ein Verfahren von Anfang an geprägt und entschieden hat – am Ende standen drei Jahre Haft, gestützt maßgeblich auf die eigene Äußerung vor Ort.
Konkret heißt das: Machen Sie keine Angaben zur Sache. Nehmen Sie nicht an freiwilligen Maßnahmen teil. Unterschreiben Sie nichts. Bleiben Sie höflich – aber schweigen Sie.
Passwörter, PIN, Fingerabdruck, Face ID – und das Smartphone
Passwörter und PINs müssen Sie niemals nennen. Beschuldigte sind in Deutschland nicht verpflichtet, an der Entschlüsselung oder aktiven Öffnung ihrer Geräte mitzuwirken. Niemand muss aktiv daran mitwirken, das eigene Smartphone für die Ermittlungsbehörden zu entsperren.
Beim Fingerabdruck ist die Lage anders: Die Abgabe von Fingerabdrücken kann erzwungen werden – eine biometrische Entsperrung per Fingerabdruck lässt sich deshalb nicht in jedem Fall verhindern. Zur zwangsweisen Entsperrung durch Gesichtserkennung (Face ID) ist die Rechtslage weniger eindeutig und nicht abschließend geklärt. Der praktische Hinweis: Im Zweifel Augen schließen und nicht aktiv an der Entsperrung mitwirken.
Ein praktischer Hinweis für den Ernstfall: Wenn morgens Polizei oder andere Ermittlungsbeamte vor der noch geschlossenen Tür stehen, kann es sinnvoll sein, das Smartphone auszuschalten, bevor die Polizei das Gerät in den Händen hält. Das Ausschalten ist grundsätzlich nicht verboten, solange das Gerät noch nicht sichergestellt wurde und keine konkrete Zwangsmaßnahme am Gerät begonnen hat. Ein ausgeschaltetes Gerät verlangt nach dem Neustart regelmäßig die Eingabe des Gerätecodes und lässt sich nicht allein mit Fingerabdruck oder Gesichtserkennung öffnen. Dieser Schritt sollte erfolgen, solange die Tür noch geschlossen und das Gerät noch im eigenen Zugriff ist. Sobald die Polizei das Smartphone in den Händen hält oder eine konkrete Anweisung beziehungsweise Zwangsmaßnahme erfolgt, sollte nicht versucht werden, das Gerät zu entziehen, zu manipulieren oder nachträglich auszuschalten.
Arbeitslaptop, Diensthandy, Familie
Besonders kritisch wird es, wenn dienstliche Geräte betroffen sind – für Selbständige, Lehrkräfte, Beamte oder Ärzte hängt daran die Existenz. Wir setzen uns unmittelbar nach der Durchsuchung für die schnelle Rückgabe beruflich genutzter Geräte ein. Beschlagnahme von Dienstgeräten Arbeitslaptop-Beschlagnahme verhindern Und: Sprechen Sie mit Familie, Arbeitgeber, Schule oder Jugendamt erst, nachdem wir gemeinsam eine Sprachregelung entwickelt haben – unbedachte Erklärungen lassen sich später kaum korrigieren.
Nach der Durchsuchung: die ersten Schritte
Direkt nach der Durchsuchung gilt: Ruhe bewahren, nichts erklären, anwaltliche Hilfe holen – am besten noch am selben Tag. Anwalt nach der Hausdurchsuchung Wir prüfen als Erstes die Rechtmäßigkeit der Durchsuchung: Nicht jeder Beschluss hält einer Überprüfung stand – die Anforderungen hat das Bundesverfassungsgericht klar formuliert. Die rechtlichen Grundlagen der Hausdurchsuchung nach § 102 StPO haben wir separat erklärt.
Verhaltenstipps – Was Sie tun sollten und was unbedingt zu vermeiden ist
Nach einer Durchsuchung zählen die ersten Entscheidungen. Besprechen Sie Ihre Situation mit Fachanwalt für Strafrecht Brunkhorst – diskret und noch heute.
Die technische Auswertung – der stille Kern des Verfahrens
Nach der Durchsuchung verschwinden Ihre Geräte in der Asservatenkammer – und dann passiert monatelang scheinbar nichts. Tatsächlich läuft jetzt der entscheidende Teil der Ermittlungen: die forensische Auswertung. Wer verstehen will, wie diese Verfahren gewonnen werden, muss verstehen, wie sie funktioniert.
Spiegelung statt Original: Die Forensiker erstellen zunächst eine bitgenaue Kopie jedes Datenträgers. Ausgewertet wird die Kopie – inklusive gelöschter Bereiche, die sich oft rekonstruieren lassen.
Hashwerte und wahrnehmungsbasierte Systeme: Bekannte Dateien können über klassische Hashwerte erkannt werden. Ein solcher Hashwert ist ein digitaler Fingerabdruck einer konkreten Datei – wird die Datei technisch verändert, kann sich dieser Wert vollständig ändern. Systeme wie PhotoDNA arbeiten deshalb anders: Sie erzeugen eine wahrnehmungsbasierte Signatur und können teilweise auch veränderte Versionen bereits bekannter Bilder erkennen. Klassische Hashwertabgleiche erkennen grundsätzlich nur bereits bekannte und technisch identische Dateien; wahrnehmungsbasierte Systeme teilweise auch veränderte Versionen. Unbekannte Inhalte müssen dagegen durch weitere technische Verfahren und durch menschliche Bewertung eingeordnet werden.
Die Grauzone der Bewertung: Bei Dateien, die nicht bereits eindeutig über Referenzdatenbanken zugeordnet werden können, erfolgt die Bewertung häufig durch Polizeibeamte anhand des sichtbaren Inhalts. Gerade bei Posing-Darstellungen, Grenzfällen, Zeichnungen oder der Altersschätzung können erhebliche Bewertungsunsicherheiten entstehen. Nach unserer Erfahrung werden solche Unsicherheiten in Ermittlungsberichten nicht immer zugunsten des Beschuldigten aufgelöst. Altersschätzungen anhand des äußeren Erscheinungsbilds sind keine exakte Wissenschaft. Deshalb muss geprüft werden, ob die Zuordnung nachvollziehbar begründet wurde oder lediglich auf einer pauschalen Einschätzung beruht. Genau hier greifen wir an – wo eine spezielle forensische Begutachtung erforderlich ist, ziehen wir geeignete technische Sachverständige hinzu.
Browsercache, Thumbnails, Cloud und Messenger: Strafrechtlich macht es einen erheblichen Unterschied, ob eine Datei aktiv gespeichert wurde oder nur als Cache-Fragment, Miniaturvorschau oder automatischer Messenger-Download vorliegt. Dateipfade, Metadaten, Datenbanken, Zeitstempel und Nutzungsspuren können wichtige Hinweise darauf geben, wie eine Datei auf ein Gerät gelangt ist, ob sie geöffnet, verschoben oder bewusst verwaltet wurde und welchem Nutzer sie zugeordnet werden kann. Sie liefern jedoch nicht automatisch in jedem Fall eine eindeutige Antwort – gerade deshalb müssen die einzelnen Spuren im Zusammenhang bewertet werden. Daraus ergibt sich die zentrale Vorsatzfrage: Wusste der Beschuldigte von genau diesen Dateien, oder kamen sie als „Beifang“ in einer großen Sammlung mit? Fehlt der Vorsatz, fehlt die Strafbarkeit. Handyauswertung
Das Mehrnutzer-Problem: Auffällig oft beendet die Polizei die Analyse, sobald ein Gerät und ein Hauptnutzer feststehen – andere Personen mit Zugriff (Familie, Mitbewohner, Gäste) werden gar nicht erst geprüft. In vielen Verfahren stellt sich früh heraus, dass der Anschlussinhaber nicht der Verantwortliche ist.
Unsere Beschwerdepraxis: Wir legen regelmäßig Beschwerde gegen Durchsuchungen ein – häufig mit der Begründung, dass gegen unseren Mandanten tatsächlich gar kein Tatverdacht besteht, etwa weil die Zuordnung falsch ist: Der Anschlussinhaber ist nicht der Täter, das Gerät wurde von mehreren genutzt, die IP-Zuordnung trägt nicht. Eine erfolgreiche Beschwerde kann zur Unverwertbarkeit der gefundenen Beweise führen.
Wie lange dauert das? In Norddeutschland werten meist behördeninterne Spezialisten aus – sechs bis zwölf Monate sind üblich, 18 Monate sind keine Seltenheit. In Süddeutschland werden oft private Dienstleister beauftragt; das kann bis zu zwei Jahre dauern und mehrere Tausend Euro kosten. In Teilen von Nordrhein-Westfalen sind sogar drei Jahre keine Besonderheit. Diese Zeit nutzen wir – sie ist die Vorbereitungsphase der Verteidigung.
Welche Strafen drohen wirklich?
Die Strafrahmen des § 184b StGB wurden 2021 drastisch verschärft und 2024 teilweise zurückgenommen. Seitdem gilt (Rechtsstand: Juli 2026):
Besitz und Sich-Verschaffen (§ 184b Abs. 3 StGB): Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren. Strafbar ist bereits das Aufbewahren auf privaten Geräten oder in der Cloud – aktives Nutzen ist nicht erforderlich.
Verbreitung, Zugänglichmachen und Herstellung (§ 184b Abs. 1 StGB): Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Als Herstellung kann meistens auch das Bearbeiten oder Zusammenfügen vorhandener Dateien gewertet werden, wenn dadurch ein neuer kinderpornografischer Inhalt entsteht. Gibt der Inhalt kein tatsächliches oder wirklichkeitsnahes Geschehen wieder (etwa reine Zeichnungen), gilt ein milderer Rahmen von drei Monaten bis zu fünf Jahren.
Gewerbs- oder bandenmäßiges Handeln (§ 184b Abs. 2 StGB): Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren – ein Verbrechen, Bewährung ist dann nur noch in engen Grenzen erreichbar. Hier liegt eine unterschätzte Gefahr für Darknet-Nutzer: Wer sich an Foren- oder Tauschstrukturen im Darknet beteiligt, dem droht schnell der Vorwurf bandenmäßiger Verbreitung – mit der Mindeststrafe von zwei Jahren. Aus einem vermeintlichen „Besitz-Fall“ wird dann ein Verbrechensvorwurf.
Einziehung: Geräte, auf denen strafbare Inhalte gefunden werden, werden eingezogen (§ 184b Abs. 7 StGB) – unabhängig davon, wer die Dateien gespeichert hat. Alle übrigen Geräte sind zurückzugeben; hier setzen wir uns für schnelle Rückgabe ein.
Und die Realität für Ersttäter? Ersttäter können bei Besitz, einfacher Verbreitung oder Drittbesitzverschaffung in vielen Fällen mit einer Bewährungsstrafe rechnen. Eine einheitliche Linie der Amtsgerichte gibt es nicht – die Spannbreite reicht von Einstellungen nach §§ 153, 153a StPO bis zu Freiheitsstrafen von zwei Jahren, die fast immer zur Bewährung ausgesetzt werden. Maßgeblich sind Datenmenge, Art der Inhalte, Speicherstatus, Geständnis und der frühe Beginn der Verteidigung. Besitz nach § 184b im Detail (minder schwerer Fall, Einstellung)
Zur Abgrenzung: Betreffen die Inhalte Jugendliche zwischen 14 und 18 Jahren, gilt der mildere § 184c StGB. Jugendpornografie § 184c Erlaubter Besitz § 184c Abs. 4
§ 184b StGB: Urteile für Ersttäter im Überblick
Ersttäter können bei Verfahren nach § 184b StGB – sei es wegen Besitzes, einfacher Verbreitung oder Drittbesitzverschaffung – in vielen Fällen mit einer Bewährungsstrafe rechnen. Aus unserer Verteidigungspraxis zeigt sich: Wer von Anfang an mit dem richtigen Anwalt vorgeht, hat sehr gute Chancen, ein Urteil ohne Haftverbüßung zu erreichen.
Eine einheitliche Linie der Amtsgerichte gibt es nicht. Die Spannbreite reicht von Einstellungen gegen Geldauflage oder andere Auflagen nach §§ 153a, 153 StPO bis hin zu Freiheitsstrafen von bis zu zwei Jahren, die fast immer zur Bewährung ausgesetzt werden. Maßgeblich sind die üblichen Faktoren wie Datenmenge, Art der Inhalte, Geständnis und Kooperation. Bei größeren Sammlungen ist es entscheidend, frühzeitig mit dem Verteidiger eine begleitende Therapie zu besprechen, um das Strafmaß positiv zu beeinflussen.
Unser Hinweis: Wenn Sie als Ersttäter mit einem Vorwurf nach § 184b StGB konfrontiert sind, sollten Sie sofort anwaltliche Hilfe in Anspruch nehmen. Wir bieten Ihnen eine kostenlose Ersteinschätzung und entwickeln mit Ihnen eine Strategie, um Ihr Verfahren bestmöglich zu steuern.
Wie lange dauert ein Verfahren beim Vorwurf Kinderpornografie (§ 184b StGB)?
Nach einer Meldung durch das NCMEC dauert es erfahrungsgemäß ungefähr ein halbes Jahr, manchmal deutlich länger, bis die Polizei mit einem richterlichen Durchsuchungsbeschluss klingelt. Nachdem die Polizei im Auftrag der Staatsanwaltschaft die Geräte beschlagnahmt hat, werden diese ausgelesen und teils automatisiert, teils per Hand ausgewertet. Dieser Vorgang dauert häufig ungefähr ein Jahr. Eine gute Verteidigung sorgt dafür, dass Sie dieses Jahr geschickt nutzen.
Übrigens: Wenn Sie vermuten, dass Ihnen eine Hausdurchsuchung droht, ist es an der Zeit einen Beratungstermin bei uns zu vereinbaren. Zögern Sie nicht gut vorbereitet in das Ermittlungsverfahren zu starten.
Wie kann ich eine Gerichtsverhandlung beim Vorwurf der Vorwurf Kinderpornografie (§ 184b StGB) verhindern?
Nach der Auswertung erhält der Rechtsanwalt des Beschuldigten die Möglichkeit sich für den Beschuldigten zu äußern. Wenn ein Gerichtstermin vermieden werden soll, müssen hier Angaben erbracht werden, die die Täterschaft des Beschuldigten widerlegen. On dies möglich ist, hängt stark vom Einzelfall ab. Wir sind routiniert darin, in dieser Phase des Verfahrens den Tatvorwurf zu erschüttern.
Wenn die Staatsanwaltschaft Anklage erhoben hat, führt kein Weg mehr am persönlichen Erscheinen vor Gericht vorbei. Wir bereiten in diesen Fällen alles so vor, dass unsere Mandanten optimal geschützt und vorbereitet in eine Verhandlung gehen. Freies Sprechen vor Gericht oder Angaben zur eigenen Sexualität, muss keiner unserer Mandanten über sich ergehen lassen. Im Zweifel tragen wir vor, was gesagt oder zugegeben werden muss. Wir entscheiden gemeinsam mit Ihnen über die beste Strategie.
Erhalte ich beim Vorwurf Kinderpornografie (§ 184b StGB) meinen Computer, Telefon oder andere Geräte zurück?
Alle Geräte oder Speichermedien auf denen verbotene Inhalte gefunden werden – unabhängig von der Frage wer diese dort gespeichert hat – werden als Tatmittel nicht mehr an den Eigentümer herausgegeben. Alle anderen Geräte erhält der Betroffene meist unproblematisch zurück.
Wir sind erfahren darin, kritische Daten wie Geschäftsunterlagen bei der Staatsanwaltschaft herauszufordern, auch wenn diese Daten auf einen der „problematischen“ Geräten gespeichert sein sollen.
Mehrere Nutzer an einem Gerät oder einem Internetanschluss: ein weitverbreitetes Problem beim Vorwurf Kinderpornografie (§ 184b StGB).
Wir haben die Erfahrung gemacht, dass in vielen Verfahren die Polizei nach der Feststellung von verbotenen Inhalten und der Feststellung eines Nutzers des Gerätes, die Analyse beendet und die Staatsanwaltschaft dann stumpf anklagt. Häufig werden Beweise auf weitere Nutzer eines Geräts, die auch als Täter in Betracht kommen, nicht erhoben oder übersehen. Hier muss eine erfolgreiche Verteidigungsstrategie ansetzen.
Besonders betroffen sind zudem Männer, deren Internetanschlüsse (bzw. IP-Adressen) durch amerikanische Dienstleister übermittelt werden. Diese werden praktisch immer als Beschuldigte geführt. Es wird durchsucht und beschlagnahmt. In vielen Fällen stellt sich schon früh im Ermittlungsverfahren heraus, dass die eigentlichen Verantwortlichen Kinder oder Jugendliche aus dem Haushalt des Anschlussinhabers sind.
In beiden Fällen ist ein engagiertes Eingreifen eines erfahrenen Strafverteidigers für Sexualstraftaten notwendig.
Feststellung des Alters von abgebildeten Personen bei beim Vorwurf Kinderpornografie (§ 184b StGB): Willkürliche Feststellungen sind die Regel.
Eine Vielzahl an Vorwürfen in der Praxis spielt sich eindeutig im Bereich der Kinderpornografie ab. Regelmäßig gibt es aber auch Inhalte, die an der Grenze zur Jugendpornografie oder legalen Pornografie liegen. Es gibt zwei unterschiedliche Methoden, um das Alter einer abgebildeten Person aufzuklären: Zum einen kann das Alter objektiv festgestellt werden, wenn das Opfer der Abbildung bekannt ist. Diese Dateien werden häufig auch automatisch erkannt. Dies erfolgt mittels Hash-Datenbank des LKA oder BKA. Die US-Quellen um das NCMEC arbeiten mit einer Datenbank des FBI.
Das Alter aller anderen abgebildeten Personen – die absolute Mehrzahl der Grenzfälle – wird aber durch eine „erfahrenen“ Polizeibeamten oder eine „erfahrene“ Polizeibeamtin geschätzt. Unsere Erfahrung zeigt, dass die Polizei im Zweifel das schlimmste annimmt. In diesen Fällen ist es notwendig, früh auf die konkreten Zweifel hinzuweisen und Klarheit über die Vorwürfe zu schaffen.
Wie verteidigen wir?
Verteidigung in Verfahren nach § 184b StGB ist kein Standardprogramm. Sie besteht aus konkreten, aufeinander aufbauenden Schritten:
1. Früh einsteigen – idealerweise vor der Durchsuchung. Bei Kontosperrung oder konkreten Anhaltspunkten prüfen wir, ob eine Schutzschrift sinnvoll ist (siehe Kapitel Hausdurchsuchung). Nach der Durchsuchung: sofortige Legitimation gegenüber den Behörden, Akteneinsicht, Kommunikation läuft ab jetzt nur noch über uns.
2. Die Durchsuchung angreifen. Wir prüfen jeden Beschluss auf seine Rechtmäßigkeit und legen regelmäßig Beschwerde ein – häufig, weil bei richtiger Betrachtung kein Tatverdacht gegen unseren Mandanten besteht (falsche Zuordnung, Mehrnutzer, IP-Probleme). Erfolgreiche Beschwerden können zur Unverwertbarkeit der Beweise führen. Bei beruflich benötigten Geräten erreichen wir in vielen Fällen eine schnelle oder priorisierte Rückgabe, eine vorgezogene Datensicherung oder eine andere praktikable Lösung. Besonders bei Arbeitslaptops, Diensthandys und Geräten Selbständiger drängen wir früh und beharrlich auf eine Entscheidung.
3. Die Auswertung technisch zerlegen. Der polizeiliche Auswertebericht ist kein neutrales Gutachten, sondern ein Ermittlungsdokument – mit Bewertungen, die angreifbar sind: fehlerhafte Kategorisierung, fehleranfällige Altersschätzung, ignorierte Mehrnutzer, Cache statt Besitz. Wir prüfen Ermittlungsgrundlagen, Auswerteberichte, Dateilisten, Zuordnungen und technische Schlussfolgerungen eigenständig und kritisch. Wo eine spezielle forensische Begutachtung erforderlich ist, ziehen wir geeignete technische Sachverständige hinzu.
4. Die Akte analysieren und die Vorsatzannahme angreifen. Wurden Dateien bewusst gespeichert – oder sind sie Beifang aus Massendownloads, automatischer Synchronisation, ungefragt zugesandten Nachrichten? Wir prüfen, ob ein Vorsatz überhaupt nachweisbar ist. Fehlt der nachweisbare Vorsatz, fehlt die Strafbarkeit.
5. Die Verteidigererklärung statt persönlicher Aussage. Was gesagt werden muss, sagen wir – schriftlich vorbereitet, rechtlich präzise, vom Mandanten genehmigt. Kein Mandant muss vor Gericht frei über sich oder seine Sexualität sprechen.
6. Wo nötig: realistische Strafmaßverteidigung. Liegt belastendes Material vor, kämpfen wir um das mildeste vertretbare Ergebnis: vorbereitete Einlassung, Dokumentation der persönlichen und beruflichen Folgen, wo möglich Einstellung gegen Auflagen (§ 153a StPO). Ob eine Beratung oder Therapie fachlich sinnvoll und verteidigungsstrategisch hilfreich ist, prüfen wir individuell – sie ist weder in jedem Verfahren notwendig noch automatisch der richtige Weg. Wird sie empfohlen und begonnen, muss sie inhaltlich zum konkreten Fall passen und darf nicht als pauschales Schuldeingeständnis erscheinen; eine sinnvoll begonnene und dokumentierte Therapie kann strafmildernd berücksichtigt werden. Ziel bleibt immer, die öffentliche Hauptverhandlung zu vermeiden.
7. Nach dem Urteil ist nicht Schluss. Ob Freispruch, Bewährungsstrafe oder angefochtenes Urteil – wir prüfen Berufung und Revision, Folgeansprüche wie Entschädigung für rechtswidrige Maßnahmen und begleiten auch die Zeit nach dem Verfahren.
Hinweis zur Verteidigung
Ob Angriff auf die Durchsuchung, technische Einwendungen oder Strafmaßverteidigung – der richtige Weg hängt von Ihrer Akte ab. Nutzen Sie die kostenlose Ersteinschätzung.
Berufliche und private Folgen – wer besonders aufpassen muss
Bei Verfahren nach § 184b StGB steht oft mehr auf dem Spiel als die Strafe: Es geht um Beruf, Familie und gesellschaftliche Existenz.
Beamte – einschließlich Polizeibeamter – trifft neben dem Strafverfahren das Disziplinarverfahren: Schon der Verdacht kann zur vorläufigen Dienstenthebung führen, eine Verurteilung zum Verlust des Beamtenstatus. Strafverteidiger für Polizeibeamte Soldaten haben parallel das Wehrdisziplinarrecht und die Sicherheitsüberprüfung gegen sich. Jäger und Sportschützen verlieren regelmäßig schon im Ermittlungsverfahren die waffenrechtliche Zuverlässigkeit – Widerruf von Waffenbesitzkarte und Jagdschein droht.
Lehrer und Erzieher sind besonders gefährdet, weil bereits das Ermittlungsverfahren Fragen nach Freistellung, weiterer Beschäftigung, erweitertem Führungszeugnis und dem Umgang mit der Schul- oder Einrichtungsleitung auslösen kann. Bei Ärzten können abhängig von Tatvorwurf, Verfahrensstand und Ausgang des Strafverfahrens berufsrechtliche oder approbationsrechtliche Prüfungen folgen. Deshalb ist früh zu klären, welche Stellen informiert werden könnten und wie gegenüber Arbeitgeber, Ärztekammer oder Approbationsbehörde kommuniziert wird. In diesen Berufen muss die Kommunikation mit Arbeitgebern, Behörden und Kammern besonders früh geplant werden. (Redaktioneller Hinweis: Zu den beruflichen Folgen einzelner Berufsgruppen entstehen später eigene Unterseiten – die Siloseite benennt diese Themen deutlich, führt sie aber nicht vollständig aus.)
Dazu kommen die privaten Baustellen, die wir aus jedem Verfahren kennen: Was sage ich meinem Arbeitgeber, wenn das Dienstgerät weg ist? Meldet sich das Jugendamt? Wie gehe ich mit Partner und Kindern um? Muss ich im Verein etwas sagen? Diese Fragen gehören zur Verteidigung dazu. Wir entwickeln für jede dieser Situationen eine Sprachregelung – bevor etwas Unumkehrbares gesagt wird. Besondere Mandantengruppen wie Beamte, Eltern oder Jäger brauchen besonderen Schutz; das berücksichtigen wir von der ersten Beratung an.
Warum bbr.legal?
Sexualstrafverfahren gehören zum Alltag einer spezialisierten Strafverteidigung – bei uns werden Sie weder bewertet noch vorverurteilt. Was uns von anderen Kanzleien unterscheidet, ist die Kombination aus vier Dingen: rechtlicher Kompetenz, technischem Verständnis, beharrlicher früher Verteidigung – und dem Grundsatz, dass jedes Verfahren individuell geprüft wird.
Fachanwalt für Strafrecht Daniel Brunkhorst hat in den letzten Jahren hunderte Verfahren nach § 184b StGB begleitet – bundesweit, diskret und auf Augenhöhe mit den Behörden. Wir prüfen Ermittlungsgrundlagen, Auswerteberichte, Dateilisten, Zuordnungen und technische Schlussfolgerungen eigenständig und kritisch. Wo eine spezielle forensische Begutachtung erforderlich ist, ziehen wir geeignete technische Sachverständige hinzu.
Wir kennen die zuständigen Behörden aus täglicher Arbeit. Seit dem 1. Juli 2025 sind in Niedersachsen drei Schwerpunktstaatsanwaltschaften für diese Verfahren zuständig: die Staatsanwaltschaft Hannover (Bezirk der Generalstaatsanwaltschaft Celle), die Staatsanwaltschaft Göttingen (Bezirk Braunschweig) und die Staatsanwaltschaft Aurich (Bezirk Oldenburg mit den Landgerichtsbezirken Aurich, Oldenburg und Osnabrück). Für herausgehobene Verfahren arbeitet zusätzlich die landesweite Zentralstelle bei der Staatsanwaltschaft Hannover. Wir führen regelmäßig Verfahren bei diesen Schwerpunktstaatsanwaltschaften – und haben durch unseren Kanzleisitz in Hannover täglichen Kontakt mit der Staatsanwaltschaft Hannover und dem Amtsgericht Hannover, dessen Ermittlungsrichter die Durchsuchungsbeschlüsse dieser Verfahren verantworten. Darüber hinaus vertreten wir unsere Mandanten an allen Amtsgerichten im Landgerichtsbezirk Hannover – Burgwedel, Neustadt a. Rbge., Springe, Wennigsen, Hannover und Hameln – sowie am Landgericht Hannover.
Rückmeldung noch am selben Tag – erreichbar über die gesamte Verfahrensdauer
Unser Anspruch: Sie sprechen noch am Tag Ihrer Kontaktaufnahme mit einem Spezialisten für die Verteidigung in Sexualstrafsachen. Im Erstgespräch klären wir die ersten Maßnahmen, den Ablauf und die Kosten – und Sie erhalten die Kontaktdaten des Rechtsanwalts, der Ihr Verfahren durchgehend betreut und für Sie erreichbar bleibt. Erstgespräche führen wir telefonisch oder per Videocall; auf Wunsch treffen wir uns in unserer Kanzlei in der Innenstadt Hannovers. Profil Rechtsanwalt Brunkhorst
Unsere Erfolge
Über Ergebnisse sprechen wir zurückhaltend – jedes Verfahren ist anders, und seriöse Verteidigung verspricht keine Resultate. So viel lässt sich sagen: In Verfahren nach § 184b StGB haben wir bereits das gesamte Spektrum erreicht – von Durchsuchungen, die durch Schutzschriften gar nicht erst stattfanden, über aufgehobene Durchsuchungsbeschlüsse und Verfahrenseinstellungen bis zu erfolgreichen Berufungen. Erfolgsseite Erfolg – Durchsuchung aufgehoben
Häufige Fragen zum Vorwurf nach § 184b StGB
Grundlagen und Tatbestand
Was ist der Unterschied zwischen Besitz, Sich-Verschaffen, Drittbesitzverschaffung und Verbreiten?
Der Unterschied entscheidet über den Strafrahmen. § 184b StGB unterscheidet mehrere Handlungsformen, die sich in ihrem Gewicht erheblich unterscheiden.
Besitz bedeutet, dass Sie tatsächlich auf die Inhalte zugreifen können – die Datei liegt auf einem Gerät oder Speichermedium, über das Sie verfügen.
Sich-Verschaffen bedeutet, dass Sie diesen Besitz aktiv herbeiführen, also die Datei herunterladen, kopieren oder auf andere Weise in Ihren Zugriff bringen.
Drittbesitzverschaffung bedeutet, dass Sie dafür sorgen, dass eine andere Person oder ein abgegrenzter Personenkreis die Inhalte besitzen kann – etwa durch das Versenden an einen Bekannten oder in eine geschlossene Chatgruppe.
Verbreiten bedeutet, dass Sie die Inhalte einem unbestimmten, nicht mehr überschaubaren Personenkreis zugänglich machen – etwa durch das Hochladen in ein offenes Forum oder das Teilen eines Downloadlinks.
Besitz und Sich-Verschaffen sind mit einer Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bedroht. Drittbesitzverschaffung und Verbreiten wiegen deutlich schwerer: Hier reicht der Strafrahmen von sechs Monaten bis zu zehn Jahren.
Die Abgrenzung ist deshalb einer der wichtigsten Punkte der Verteidigung. In der Praxis ordnen Ermittlungsbehörden das automatische Weiterverteilen durch Filesharing-Programme oder das bloße Verbleiben von Dateien in einem geteilten Ordner vorschnell als Verbreiten ein. Fachanwalt für Strafrecht Daniel Brunkhorst prüft in jedem Verfahren, ob die von der Staatsanwaltschaft angenommene Handlungsform tatsächlich nachweisbar ist – der Wechsel von Verbreiten zu Besitz verändert das gesamte Verfahren.
Ist jede unbekleidete Darstellung eines Kindes automatisch strafbar?
Nein. Nicht jede Aufnahme eines unbekleideten Kindes ist strafbar. Erforderlich ist ein Sexualbezug – dass also etwa Genitalien oder Gesäß in aufreizender Weise in den Mittelpunkt gerückt werden (sogenanntes Posing) oder ein sexuelles Geschehen wiedergegeben wird. Das klassische Urlaubsfoto am Strand erfüllt diese Voraussetzungen regelmäßig nicht.
In der Praxis sollten Sie sich dennoch an eine einfache Regel halten: keine Aufnahmen nackter Kinder. Keine Aufnahmen fremder halbbekleideter oder sexualisiert dargestellter Kinder. Und behandeln Sie auch Familienchats mit derselben Vorsicht – auch dort weitergeleitete Bilder landen auf Geräten, die später ausgewertet werden können.
Der Grund ist praktischer Natur: Die erste Einordnung nehmen die Ermittlungsbehörden vor, und im Zweifel wird zugunsten des Anfangsverdachts entschieden. Verfahren, die auf harmlosen Kinderbildern ohne jede sexuelle Absicht beruhen, lassen sich in aller Regel erfolgreich beenden. Das kostet aber einige tausend Euro, viele Monate und erhebliche Nerven – und bis dahin sind die Geräte beschlagnahmt.
Wenn gegen Sie wegen solcher Aufnahmen ermittelt wird, ist eine frühzeitige Verteidigung besonders wirksam. Fachanwalt für Strafrecht Daniel Brunkhorst arbeitet gegenüber Staatsanwaltschaft und Gericht heraus, dass den Aufnahmen der erforderliche Sexualbezug fehlt.
Was bedeutet „Vorsatz„ bei § 184b StGB?
Nicht jeder Besitz kinderpornografischer Inhalte führt automatisch zu einer Strafbarkeit. Die Staatsanwaltschaft muss grundsätzlich nachweisen, dass der Beschuldigte vorsätzlich gehandelt hat. Das bedeutet, dass er zumindest wusste oder billigend in Kauf nahm, kinderpornografische Inhalte zu besitzen oder sich zu verschaffen.
Ob ein solcher Vorsatz vorliegt, ergibt sich aus den Umständen des Einzelfalls. Für einen Vorsatz kann beispielsweise sprechen, dass verbotene Dateien bewusst sortiert, benannt oder in eigenen Ordnern abgelegt wurden. Gegen einen Vorsatz kann dagegen sprechen, dass sich nur wenige verbotene Dateien zwischen tausenden legalen pornografischen Dateien befanden, es sich lediglich um automatisch erzeugte Cache-Dateien oder Vorschaubilder (Thumbnails) handelte oder die betreffenden Dateien bereits gelöscht waren. Auch automatische Downloads oder sogenannte Beifang-Konstellationen können gegen einen vorsätzlichen Besitz sprechen.
Der Vorsatz ist häufig einer der wichtigsten Angriffspunkte der Verteidigung. Fachanwalt für Strafrecht Daniel Brunkhorst prüft anhand der Ermittlungsakte und der digitalen Spuren sorgfältig, welche Umstände für oder gegen einen Vorsatz sprechen und nutzt entlastende Gesichtspunkte gezielt für die Verteidigung.
Was bedeutet „gewerbsmäßig„ bei § 184b StGB?
Gewerbsmäßigkeit hat nichts mit dem Besitz gewöhnlicher Dateien zu tun. Gewerbsmäßig handelt, wer sich durch wiederholte Straftaten eine fortlaufende Einnahmequelle von einiger Dauer und einigem Umfang verschaffen will.
In den allermeisten Ermittlungsverfahren gegen Privatpersonen spielt die Gewerbsmäßigkeit deshalb keine Rolle. Sie kommt vor allem dann in Betracht, wenn mit kinderpornografischen Inhalten Geld verdient werden soll oder entsprechende Taten auf eine dauerhafte Einnahmequelle angelegt sind. Der bloße Besitz einer größeren Anzahl von Dateien oder ein intensiver Konsum legaler oder verbotener Pornografie genügt hierfür nicht.
Der Vorwurf der Gewerbsmäßigkeit verschärft den Strafrahmen erheblich. In den gesetzlich geregelten Fällen beträgt die Mindeststrafe zwei Jahre Freiheitsstrafe. Ob die Voraussetzungen tatsächlich vorliegen, sollte deshalb besonders sorgfältig geprüft werden. Fachanwalt für Strafrecht Daniel Brunkhorst überprüft, ob die Ermittlungsbehörden diesen Vorwurf überhaupt tragfähig begründen können.
Was bedeutet „bandenmäßig„ bei § 184b StGB?
Bandenmäßigkeit hat nichts mit der Anzahl der gespeicherten Dateien zu tun. Bandenmäßig handelt, wer als Mitglied einer Bande eine Tat nach § 184b Abs. 1 StGB begeht. Eine Bande setzt den Zusammenschluss von mindestens drei Personen voraus, die sich zur fortgesetzten Begehung entsprechender Straftaten verbunden haben.
Besondere Gefahren bestehen bei Tauschforen im Darknet. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann bereits der Beitritt zu einem zugangsbeschränkten Internetforum eine Bandenabrede begründen, wenn das Forum dem Austausch kinderpornografischer Inhalte dient, feste Regeln für diesen Austausch vorsieht und der Nutzer durch seinen Beitritt zumindest stillschweigend erklärt, künftig wiederholt an diesem Tauschhandel teilzunehmen. Die Beteiligten müssen sich weder persönlich kennen noch ihre wirklichen Namen kennen. Auch ausschließlich unter Pseudonymen auftretende Nutzer können eine Bande bilden.
Für eine bandenmäßige Tat muss dem einzelnen Nutzer jedoch zusätzlich eine konkrete Handlung nach § 184b Abs. 1 StGB nachgewiesen werden. Dazu kann insbesondere gehören, dass er Dateien oder Downloadlinks auf der Plattform einstellt und sie dadurch einem anonymen, nicht überschaubaren Nutzerkreis zugänglich macht. Die bloße Nutzung des Tor-Netzwerks, der Besuch eines Forums, eine Registrierung, das Lesen von Beiträgen oder der bloße Besitz von Dateien genügt für sich genommen nicht. Entscheidend sind die Regeln des Forums, die mit dem Beitritt übernommenen Verpflichtungen und die konkret nachweisbaren Aktivitäten des Beschuldigten.
Bandenmäßigkeit und Gewerbsmäßigkeit sind unterschiedliche Voraussetzungen. Für bandenmäßiges Handeln ist keine Gewinnerzielungsabsicht erforderlich. Gewerbsmäßigkeit setzt dagegen das Ziel voraus, sich durch wiederholte Straftaten eine fortlaufende Einnahmequelle von einiger Dauer und einigem Umfang zu verschaffen. Bei einer Bande steht der auf Wiederholung angelegte gemeinsame Austausch im Vordergrund, nicht das Erzielen von Einnahmen.
Der Vorwurf der bandenmäßigen Begehung verschärft den Strafrahmen erheblich. Liegen die weiteren Voraussetzungen des § 184b Abs. 2 StGB vor, beträgt die Mindeststrafe zwei Jahre Freiheitsstrafe. Deshalb muss genau geprüft werden, ob tatsächlich eine Bandenabrede bestand, welche Forumsregeln galten, ob der Beschuldigte diese kannte und akzeptierte und welche konkreten Uploads, Links oder sonstigen Weitergabehandlungen ihm persönlich nachgewiesen werden können. Fachanwalt für Strafrecht Daniel Brunkhorst überprüft, ob die Ermittlungsbehörden die bloße Teilnahme an einem Darknetforum unzulässig mit einer bandenmäßigen Tatbegehung gleichsetzen.
Strafmaß und Strafzumessung
Welche Mindeststrafe droht bei § 184b StGB?
Die Strafandrohung hängt davon ab, welcher konkrete Vorwurf erhoben wird. Bereits für den Besitz oder das Sich-Verschaffen kinderpornografischer Inhalte droht grundsätzlich eine Mindestfreiheitsstrafe von drei Monaten. Wer entsprechende Inhalte verbreitet oder anderen den Besitz daran verschafft, muss grundsätzlich mit einer Mindestfreiheitsstrafe von sechs Monaten rechnen.
Die gesetzliche Mindeststrafe bedeutet jedoch nicht, dass jeder Beschuldigte tatsächlich zu dieser Strafe verurteilt wird. Für das Gericht sind unter anderem die Art des Vorwurfs, die Anzahl und Einordnung der Dateien, Vorstrafen sowie das Verhalten im Verfahren von Bedeutung. Auch die Frage, ob sich der Tatvorwurf überhaupt nachweisen lässt, wird häufig erst nach der technischen Auswertung und der vollständigen Akteneinsicht beantwortet.
Aus der gesetzlichen Strafandrohung lässt sich deshalb nicht ableiten, wie ein konkretes Verfahren ausgehen wird. Ob eine Einstellung, eine Bewährungsstrafe oder eine andere Entscheidung in Betracht kommt, hängt immer vom Einzelfall ab und sollte erst nach einer sorgfältigen Prüfung der Ermittlungsakte beurteilt werden.
Führt eine Verurteilung nach § 184b StGB immer zu einer Freiheitsstrafe?
Nein. Auch wenn § 184b StGB Freiheitsstrafen vorsieht, bedeutet das nicht, dass jede Verurteilung zwangsläufig mit einer Haftstrafe ohne Bewährung endet.
Tatsächlich endet die Mehrzahl der Verurteilungen wegen § 184b StGB mit einer Freiheitsstrafe. In vielen Fällen wird diese jedoch zur Bewährung ausgesetzt. Welche Strafe das Gericht verhängt, hängt insbesondere vom konkreten Tatvorwurf, der Anzahl und Art der Dateien, Vorstrafen, dem Verhalten nach der Tat sowie der Persönlichkeit des Angeklagten ab. Ebenso wichtig sind eine sorgfältig vorbereitete Verteidigung und die Frage, welche Tatsachen sich überhaupt nachweisen lassen.
Pauschale Aussagen über das zu erwartende Strafmaß sind deshalb nicht möglich. Erst nach vollständiger Akteneinsicht und einer umfassenden rechtlichen Bewertung lässt sich einschätzen, welche Verteidigungsstrategie sinnvoll ist und welche Sanktionen im konkreten Verfahren realistisch in Betracht kommen.
Macht es einen Unterschied, wie viele Dateien gefunden wurden?
Ja. Die Anzahl der aufgefundenen Dateien kann für die rechtliche Bewertung und das Strafmaß eine erhebliche Rolle spielen. Sie ist jedoch nicht allein entscheidend.
Je mehr Dateien gefunden werden, desto eher können die Ermittlungsbehörden auf einen bewussten Besitz schließen. Umgekehrt können wenige Dateien – insbesondere wenn sie sich zwischen tausenden legalen Dateien befinden oder nur als Cache-Dateien, Vorschaubilder (Thumbnails) oder sogenannter Beifang gespeichert wurden – gegen einen vorsätzlichen Besitz sprechen. Entscheidend ist außerdem, um welche Art von Dateien es sich handelt, wo sie gespeichert waren, ob sie bewusst sortiert wurden und wie sie auf das Gerät gelangt sind.
Eine besondere praktische Bedeutung hat nach unserer Erfahrung die Grenze von 1.000 Dateien. Die niedersächsischen Staatsanwaltschaften haben sich intern darauf verständigt, bei Funden ab etwa 1.000 Dateien regelmäßig eine Freiheitsstrafe von einem Jahr zu beantragen. Zwar bindet diese interne Richtlinie weder das Gericht noch die Verteidigung, sie gibt jedoch einen realistischen Anhaltspunkt dafür, mit welchem Strafantrag Betroffene in solchen Verfahren rechnen müssen.
Die bloße Zahl der Dateien entscheidet jedoch niemals allein über den Ausgang des Verfahrens. Fachanwalt für Strafrecht Daniel Brunkhorst prüft in jedem Verfahren nicht nur die Anzahl der Dateien, sondern insbesondere deren Herkunft, den Speicherort, die tatsächliche Aussagekraft der Funde und die Frage, ob die Zählung der Ermittlungsbehörden überhaupt zutreffend ist. Gerade bei hohen Dateizahlen bestehen hier häufig wirksame Verteidigungsansätze.
Wann verjähren Taten nach § 184b StGB?
Die Verjährungsfrist richtet sich nach der Strafandrohung des jeweiligen Vorwurfs (§ 78 Abs. 3 StGB). Für den Besitz und das Sich-Verschaffen kinderpornografischer Inhalte nach § 184b Abs. 3 StGB – Höchststrafe fünf Jahre – beträgt sie fünf Jahre. Für das Verbreiten, das Verschaffen an Dritte und das Herstellen nach § 184b Abs. 1 StGB – Höchststrafe zehn Jahre – beträgt sie zehn Jahre. Beim gewerbs- oder bandenmäßigen Handeln nach § 184b Abs. 2 StGB ist die Frist nochmals erheblich länger.
Entscheidend ist jedoch nicht der Zeitpunkt des Downloads, sondern der Zeitpunkt, zu dem die Tat beendet ist (§ 78a StGB). Und genau hier liegt das praktische Problem: Der Besitz ist ein Dauerdelikt. Solange die Datei auf einem Ihrer Geräte vorhanden ist, dauert die Tat an – die Verjährungsfrist beginnt überhaupt nicht zu laufen. Sie setzt erst ein, wenn der Besitz endet, etwa durch Löschung oder durch die Sicherstellung des Geräts.
Praktisch bedeutet das: Auf Verjährung können sich Beschuldigte in Besitzfällen nur selten mit Erfolg berufen. Wer eine Datei vor zehn Jahren heruntergeladen und seither auf einer Festplatte liegen hatte, kann sich nicht auf den Zeitablauf berufen.
Anders kann es bei einmaligen Handlungen liegen – etwa einem einzelnen, lange zurückliegenden Verbreitungsvorgang. Fachanwalt für Strafrecht Daniel Brunkhorst prüft in jedem Verfahren, welche der vorgeworfenen Taten überhaupt noch verfolgbar sind. Und auch dort, wo keine Verjährung eingetreten ist, wirkt sich ein langer Zeitablauf zwischen Tat und Verfahren strafmildernd aus.
Hausdurchsuchung und Beschlagnahme
Muss ich mit einer Hausdurchsuchung rechnen?
Nicht jedes Ermittlungsverfahren nach § 184b StGB führt zu einer Hausdurchsuchung. In der Praxis gehört sie jedoch zu den häufigsten Ermittlungsmaßnahmen. Ziel ist es regelmäßig, Computer, Smartphones, Tablets, Speichermedien und andere mögliche Beweismittel sicherzustellen.
Ob eine Hausdurchsuchung angeordnet wird, hängt vom jeweiligen Tatverdacht und den Erkenntnissen der Ermittlungsbehörden ab. Häufig erfolgt sie überraschend am frühen Morgen. Die Beamten suchen dabei nicht nur nach den vermuteten Dateien, sondern sichern regelmäßig sämtliche Geräte, auf denen sich relevante Daten befinden könnten. In geeigneten Fällen kann bereits vor einer Durchsuchung versucht werden, diese durch eine sogenannte Schutzschrift oder andere geeignete Verteidigungsmaßnahmen abzuwenden. Ob dies Erfolg verspricht, hängt vom jeweiligen Verfahrensstand und den konkreten Umständen des Einzelfalls ab.
Wer von einer Hausdurchsuchung betroffen ist, sollte keine Angaben zur Sache machen und die Maßnahme nicht durch unüberlegte Erklärungen erschweren. Nach Abschluss der Durchsuchung sollte möglichst zeitnah ein im Sexualstrafrecht erfahrener Strafverteidiger eingeschaltet werden. bbr.legal prüft sowohl die Möglichkeiten, eine Durchsuchung bereits im Vorfeld zu verhindern, als auch nach einer erfolgten Durchsuchung die Rechtmäßigkeit der Maßnahmen und die sich daraus ergebenden Verteidigungsmöglichkeiten.
Übrigens: Wer weiß, dass eine Hausdurchsuchung kommt, kann sich vorbereiten oder versuchen, sie zu vermeiden. Rufen Sie in der Kanzlei an und vereinbaren Sie einen Beratungstermin mit Rechtsanwalt Brunkhorst.
Muss ich mit einer Durchsuchung an meinem Arbeitsplatz rechnen?
Im Regelfall nein. Durchsucht wird üblicherweise die Wohnung, nicht der Arbeitsplatz. Für die meisten Beschuldigten bleibt der Arbeitgeber von der Maßnahme deshalb unberührt.
Anders kann es liegen, wenn konkrete Anhaltspunkte auf eine Tatbegehung am Arbeitsplatz hindeuten. Das ist insbesondere der Fall, wenn die Ermittlungen zu einer IP-Adresse des Arbeitgebers oder zu einer dienstlichen E-Mail-Adresse führen, wenn der Beschuldigte erkennbar für die IT des Unternehmens verantwortlich ist – etwa als Administrator – oder wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass am Arbeitsplatz Kinder gefährdet sein könnten.
Eine Durchsuchung am Arbeitsplatz hat für Betroffene fast immer erhebliche Folgen, weil sich der Tatvorwurf dort kaum verbergen lässt. Umso wichtiger ist es, das Risiko frühzeitig einzuschätzen. Fachanwalt für Strafrecht Daniel Brunkhorst bespricht mit seinen Mandanten, ob in ihrem Fall Anhaltspunkte für eine solche Maßnahme bestehen, und entwickelt gemeinsam mit ihnen eine Strategie für den Umgang mit dem Arbeitgeber.
Darf die Polizei mein Handy und meinen Computer mitnehmen?
Ja. Besteht der Verdacht einer Straftat nach § 184b StGB, können Ermittlungsbehörden Computer, Smartphones, Tablets, externe Festplatten, USB-Sticks und andere Datenträger sicherstellen oder beschlagnahmen. Ziel ist es, diese Geräte forensisch auszuwerten und mögliche Beweismittel zu sichern.
Welche Geräte mitgenommen werden, richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls. Häufig werden sämtliche Geräte sichergestellt, die von der beschuldigten Person genutzt werden oder auf denen sich relevante Daten befinden könnten. Das kann auch Geräte betreffen, die im Alltag dringend benötigt werden.
Nicht jede Sicherstellung oder Beschlagnahme ist jedoch rechtmäßig oder muss dauerhaft bestehen bleiben. bbr.legal prüft regelmäßig, ob eine frühzeitige Herausgabe einzelner Geräte erreicht oder der Umfang der Beschlagnahme erfolgreich angegriffen werden kann.
Übrigens: Wenn Ihre Arbeitslaptops oder Arbeitshandys beschlagnahmt wurden, ist Rechtsanwalt Brunkhorst an Ihrer Seite und hilft Ihnen, die Geräte schnell wieder zu bekommen. Melden Sie sich dazu in unserer Kanzlei.
Muss ich der Polizei die Passwörter für mein Handy oder meinen Computer nennen?
Nein. Als Beschuldigter sind Sie nicht verpflichtet, aktiv an Ihrer eigenen Überführung mitzuwirken. Dazu gehört grundsätzlich auch, Passwörter oder PINs für Ihre Geräte preiszugeben.
In der Praxis versuchen Ermittlungsbehörden häufig dennoch, Passwörter oder Entsperrcodes zu erhalten. Ob Geräte auch ohne Mitwirkung entschlüsselt werden können, hängt vom jeweiligen Gerät und den technischen Möglichkeiten ab. Allein die Weigerung, ein Passwort mitzuteilen, darf nicht als Schuldeingeständnis gewertet werden.
Ob und wie Sie auf entsprechende Aufforderungen reagieren sollten, sollte immer mit Ihrem Verteidiger abgestimmt werden. Fachanwalt für Strafrecht Daniel Brunkhorst berät Sie bereits unmittelbar nach einer Durchsuchung, damit Sie keine Angaben machen, die Ihre Verteidigung unnötig erschweren.
Kann ich meine Geräte schon vor Abschluss des Verfahrens zurückbekommen?
Ja. Sichergestellte Computer, Smartphones, Tablets oder Festplatten müssen nicht bis zum Ende des Strafverfahrens bei der Polizei verbleiben. Sobald sie für die Beweisführung nicht mehr benötigt werden, können sie grundsätzlich herausgegeben werden.
Obwohl die Geräte für die Beweisführung häufig schon deutlich früher nicht mehr benötigt werden, dauert die Herausgabe in der Praxis regelmäßig etwa 12 bis 18 Monate. Diese lange Dauer ist für Betroffene oft besonders belastend, lässt sich aber durch ein aktives Vorgehen des Verteidigers teilweise verkürzen.
Die Rückgabe sollte deshalb aktiv betrieben werden. Fachanwalt für Strafrecht Daniel Brunkhorst prüft frühzeitig, ob die Voraussetzungen für eine Herausgabe vorliegen, und setzt sich gegenüber Staatsanwaltschaft und Gericht dafür ein, dass Sie Ihre Geräte möglichst schnell zurückerhalten.
Wird meine Wohnung nach der Durchsuchung erneut durchsucht?
Das kommt vor, ist aber eher die Ausnahme. In den meisten Verfahren bleibt es bei einer einzigen Hausdurchsuchung. Weitere Durchsuchungen kommen insbesondere dann in Betracht, wenn neue Beweismittel bekannt werden oder der Verdacht besteht, dass sich auf weiteren Geräten oder Datenträgern relevante Daten befinden.
Eine wichtige Ausnahme bilden Verfahren, in denen bei der Auswertung der sichergestellten Geräte Hinweise auf einen möglichen sexuellen Missbrauch von Kindern gefunden werden. Ergibt die digitale Auswertung Anhaltspunkte dafür, dass nicht nur kinderpornografische Inhalte besessen wurden, sondern der Beschuldigte selbst Missbrauchstaten begangen oder aufgezeichnet haben könnte, folgen häufig weitere Ermittlungsmaßnahmen. Dazu können insbesondere erneute Hausdurchsuchungen, weitere Sicherstellungen und Vernehmungen gehören.
In solchen Konstellationen besteht erheblicher Handlungsbedarf. Wer befürchten muss, dass die Auswertung der Geräte Hinweise auf eigene Missbrauchstaten ergeben könnte, sollte unverzüglich anwaltliche Hilfe in Anspruch nehmen und seinen Verteidiger vollständig und offen informieren. In diesen Verfahren droht nicht nur eine erhebliche Ausweitung der Tatvorwürfe, sondern unter Umständen auch der Erlass eines Haftbefehls und der Vollzug der Untersuchungshaft. Eine frühzeitige Verteidigungsstrategie ist hier von besonderer Bedeutung.
Kann die Polizei auch Gegenstände mitnehmen, die nicht im Durchsuchungsbeschluss stehen?
Ja. Finden die Ermittlungsbeamten während einer rechtmäßigen Durchsuchung weitere Gegenstände, die als Beweismittel für dieselbe oder eine andere Straftat von Bedeutung sein können, dürfen diese unter bestimmten Voraussetzungen ebenfalls sichergestellt oder beschlagnahmt werden.
Das bedeutet jedoch nicht, dass jede Sicherstellung rechtmäßig ist. Umfang und Zweck der Maßnahme müssen sich stets an den gesetzlichen Vorgaben orientieren.
Ob die Polizei ihre Befugnisse überschritten hat, sollte deshalb sorgfältig geprüft werden. Fachanwalt für Strafrecht Daniel Brunkhorst kontrolliert nach jeder Durchsuchung die Rechtmäßigkeit aller Sicherstellungen.
Kann ich mich nachträglich gegen eine Hausdurchsuchung oder Beschlagnahme wehren?
Ja. Die Rechtmäßigkeit einer Hausdurchsuchung oder Beschlagnahme kann auch nach deren Durchführung gerichtlich überprüft werden. Hierfür kommt insbesondere die sogenannte Beschwerde in Betracht.
Nicht jede Durchsuchung entspricht den gesetzlichen Anforderungen. Fehler beim Durchsuchungsbeschluss oder bei der Durchführung kommen in der Praxis immer wieder vor.
Wir legen regelmäßig Beschwerde gegen rechtswidrige Durchsuchungsbeschlüsse ein und haben damit immer wieder Erfolg. Auch wenn dadurch die Durchsuchung nicht rückgängig gemacht werden kann, kann eine erfolgreiche gerichtliche Entscheidung für das weitere Verfahren von erheblicher Bedeutung sein.
Technik und digitale Auswertung
Wie läuft eine digitale Auswertung meiner Geräte ab?
Die Auswertung folgt einem festen Ablauf, der bundesweit im Kern gleich ist.
Zunächst werden die Geräte sichergestellt und sofort vom Netz genommen – Smartphones werden in den Flugmodus versetzt oder in abschirmende Behälter gelegt, damit Daten nicht aus der Ferne gelöscht werden können. Anschließend wird der Datenträger vollständig geklont. Gearbeitet wird immer mit der Kopie, nie mit dem Original.
Diese Kopie wird dann ausgewertet, einschließlich gelöschter Dateien und Dateireste. Im ersten Schritt läuft ein automatischer Abgleich mit Hashwert-Datenbanken: Bereits bekanntes verbotenes Material wird dadurch sofort erkannt. Im zweiten Schritt sortiert eine Bilderkennungssoftware die übrigen Dateien danach, wie wahrscheinlich es sich um verbotene Inhalte handelt. Diese Vorsortierung ersetzt keine Bewertung – die als verdächtig markierten Dateien werden anschließend von Polizeibeamten gesichtet und eingeordnet.
Danach folgt die Auswertung der übrigen Spuren: Chatverläufe, Suchverläufe, Browserverlauf, Lesezeichen, installierte Programme und Zeitstempel. Aus alledem entsteht ein Auswertebericht, der an die Staatsanwaltschaft geht und die Grundlage der weiteren Entscheidung bildet.
Genau dieser Bericht ist ein zentraler Angriffspunkt der Verteidigung. Fachanwalt für Strafrecht Daniel Brunkhorst prüft, ob die Zählung stimmt, ob Dateien mehrfach erfasst wurden, ob Cache-Dateien und Vorschaubilder als eigenständige Dateien gezählt wurden und ob die Einordnung der Beamten der Rechtslage entspricht.
Darf die Polizei mein Handy oder meinen Computer durchsuchen, obwohl ich das Passwort nicht herausgebe?
Ja. Die Ermittlungsbehörden dürfen versuchen, sich auch ohne Ihre Mitwirkung Zugang zu sichergestellten Geräten zu verschaffen. Ob dies gelingt, hängt von der Art des Geräts, dessen Verschlüsselung und den zur Verfügung stehenden kriminaltechnischen Möglichkeiten ab.
Nicht jedes Gerät kann entschlüsselt werden. Moderne iPhones und aktuelle Verschlüsselungstechniken stellen die Ermittlungsbehörden häufig vor erhebliche technische Herausforderungen. Umgekehrt gelingt der Zugriff auf manche Geräte vollständig oder teilweise. Welche Daten tatsächlich ausgelesen werden können, ist daher immer eine Frage des Einzelfalls.
Ob und welche Daten ausgewertet werden konnten, ergibt sich erst aus der Ermittlungsakte. Fachanwalt für Strafrecht Daniel Brunkhorst prüft die kriminaltechnischen Auswerteberichte sorgfältig und bewertet, welche Beweiskraft die gewonnenen Daten tatsächlich haben.
Kann die Polizei gelöschte Dateien wiederherstellen?
Ja. Gelöschte Dateien können unter bestimmten Voraussetzungen durch kriminaltechnische Untersuchungen wiederhergestellt werden. Ob dies gelingt, hängt unter anderem vom verwendeten Speichermedium, dem Zeitpunkt der Löschung und der weiteren Nutzung des Geräts ab.
Insbesondere auf klassischen Festplatten lassen sich gelöschte Daten häufig zumindest teilweise rekonstruieren. Bei modernen Smartphones und SSD-Festplatten ist eine Wiederherstellung dagegen oft deutlich schwieriger oder sogar unmöglich. Außerdem können Ermittler auf Dateireste, Vorschaubilder (Thumbnails), Cache-Dateien oder andere digitale Spuren stoßen, obwohl die ursprüngliche Datei bereits gelöscht wurde.
Die bloße Wiederherstellung einer Datei bedeutet jedoch noch keine Verurteilung. Auch bei wiederhergestellten Dateien muss nachgewiesen werden, dass die gesetzlichen Voraussetzungen einer Strafbarkeit vorliegen. Fachanwalt für Strafrecht Daniel Brunkhorst prüft deshalb genau, welche Dateien tatsächlich rekonstruiert wurden, wie belastbar die digitalen Spuren sind und welche Schlussfolgerungen daraus überhaupt gezogen werden dürfen.
Darf die Polizei meine Social-Media-Konten auswerten?
Ja. Alles, was öffentlich zugänglich ist, wird ausgewertet.
Die Ermittlungsbehörden setzen zunehmend auf sogenannte OSINT-Recherchen (Open Source Intelligence). Ausgewertet wird, was ohne besondere Zugangshürden einsehbar ist: öffentliche Profile bei Facebook, Instagram, X, TikTok oder LinkedIn, Beiträge in Foren, Kommentare, Fotos, Freundeslisten und Angaben zum Arbeitgeber. Solche Recherchen benötigen keine gerichtliche Anordnung, weil die Informationen ohnehin für jedermann zugänglich sind. Ihr Umfang nimmt in der Praxis deutlich zu.
Anders liegt es bei nicht öffentlichen Inhalten. Private Nachrichten, geschlossene Gruppen und passwortgeschützte Bereiche sind für die Ermittlungsbehörden nicht ohne Weiteres erreichbar. Häufig gelangen sie jedoch über die sichergestellten Geräte an genau diese Inhalte, weil dort die Apps angemeldet und die Chatverläufe gespeichert sind.
Was aus einem Social-Media-Profil tatsächlich abgeleitet werden darf, ist eine andere Frage. Fachanwalt für Strafrecht Daniel Brunkhorst prüft, welche dieser Erkenntnisse überhaupt Beweiswert haben und wo die Ermittlungsbehörden aus Alltäglichem unzulässige Schlüsse ziehen.
Was passiert mit meinen Cloud-Konten (Google Drive, iCloud, Dropbox)?
Der Grundsatz lautet: Alles, was sich auf den sichergestellten Geräten befindet, wird ausgewertet – und dazu gehören auch lokal gespeicherte oder synchronisierte Cloud-Daten. Ein direkter Zugriff auf die Konten bei den Anbietern findet dagegen deutlich seltener statt, als viele Betroffene befürchten.
In gewöhnlichen Verfahren wegen kinderpornografischer Inhalte kommt es kaum vor, dass die Ermittlungsbehörden Daten unmittelbar bei Google, Apple oder Dropbox anfordern. Dass Beamte sich mit auf dem Gerät gefundenen Zugangsdaten selbst in ein Konto einloggen, ist nach unserer Erfahrung die absolute Ausnahme. Anders sieht es bei schweren Missbrauchstaten, Tötungsdelikten oder Staatsschutzdelikten aus: Dort wird regelmäßig auch auf die bei den Anbietern gespeicherten Daten zugegriffen.
Ihre Passwörter dürfen Sie ändern, solange die Ermittlungsbehörden Ihnen nichts anderes ausdrücklich und schriftlich mitgeteilt haben. Liegt eine solche Mitteilung oder eine gerichtliche Anordnung vor, sprechen Sie vorher unbedingt mit Ihrem Verteidiger.
Fachanwalt für Strafrecht Daniel Brunkhorst klärt anhand der Akte, welche Daten die Ermittlungsbehörden tatsächlich erhoben haben, ob die Erhebung rechtmäßig war und welche Folgerungen sich daraus für die Verteidigung ergeben.
Wann werden Smartphones, NAS-Systeme und Computer vollständig ausgewertet?
Der Grundsatz lautet: Alles wird ausgewertet. In der Praxis gibt es davon jedoch Ausnahmen.
Sichergestellte Geräte werden zunächst vollständig gesichert und anschließend systematisch durchsucht. Bei sehr großen Datenmengen – etwa bei NAS-Systemen mit mehreren Terabyte – stößt dieses Vorgehen an praktische Grenzen. Viele Bundesländer brechen die Sichtung deshalb ab, wenn bereits einige tausend Dateien festgestellt wurden und keine Anhaltspunkte für einen tatsächlichen sexuellen Missbrauch bestehen. Für die Anklage genügt der bereits gesicherte Bestand; eine weitere Auswertung bringt keinen zusätzlichen Erkenntnisgewinn.
Umgekehrt wird nahezu lückenlos ausgewertet, wenn der Verdacht besteht, dass der Beschuldigte selbst Missbrauchstaten begangen, aufgezeichnet oder weitergegeben hat. Dann werden auch Chats, Suchverläufe, Standortdaten und sämtliche Bilddateien durchgesehen.
Aus dem Umfang der Auswertung lassen sich deshalb Rückschlüsse darauf ziehen, wie die Ermittlungsbehörden das Verfahren einschätzen. Fachanwalt für Strafrecht Daniel Brunkhorst wertet die Auswerteberichte gezielt daraufhin aus und prüft insbesondere, ob die genannten Dateizahlen belastbar sind.
Was passiert, wenn auf meinem Computer auch legale Pornografie gefunden wird?
Der Besitz legaler Pornografie ist grundsätzlich nicht strafbar. Im Gegenteil: In vielen Verfahren kann der Fund legaler pornografischer Inhalte sogar ein wichtiger Umstand für die Verteidigung sein.
Nicht selten spricht eine umfangreiche Sammlung legaler Pornografie gerade dafür, dass das eigentliche Interesse des Beschuldigten auf legalen pornografischen Inhalten lag und nicht auf kinderpornografischem Material. Das kann ein wichtiger Gesichtspunkt sein, wenn es um den Nachweis des Vorsatzes oder der Motivation geht. Selbstverständlich kommt es dabei immer auf die Umstände des Einzelfalls und den gesamten Akteninhalt an.
Die Funde sollten deshalb nicht isoliert betrachtet werden. Fachanwalt für Strafrecht Daniel Brunkhorst prüft, welche Rückschlüsse aus den vorhandenen Dateien tatsächlich gezogen werden können und arbeitet entlastende Umstände gezielt für die Verteidigung heraus.
Was passiert, wenn ich die Dateien selbst lösche?
Das Löschen der Dateien beendet ein Ermittlungsverfahren nicht. Wurden die Inhalte zuvor bereits von Cloud-Diensten erkannt, an das NCMEC gemeldet oder bei einer Durchsuchung sichergestellt, bleiben diese Beweismittel regelmäßig erhalten. Auch gelöschte Dateien können sich unter Umständen noch forensisch nachweisen lassen.
Gleichzeitig kann das Löschen rechtlich durchaus Bedeutung haben. Es kann den Besitz beenden und damit unter anderem für Fragen der Verjährung oder der weiteren Strafbarkeit relevant sein. Ob und welche Auswirkungen eine Löschung im konkreten Fall hat, hängt jedoch von den Umständen des Einzelfalls ab.
Das Löschen verbotener Dateien ist damit immer eine gute Idee. Selten löst dieses Löschen aber das Problem mit den Ermittlungsbehörden abschließend.
Wie lange dauert die Auswertung meiner Geräte?
Realistisch sind 12 bis 18 Monate. Je nach Bundesland kann es erheblich länger dauern – in Teilen von Nordrhein-Westfalen sind eher drei Jahre die Regel. Alles dazwischen kommt vor.
Der Grund ist Überlastung: Die Zahl der Verfahren ist in den vergangenen Jahren stark gestiegen, die Kapazitäten der Auswertestellen sind nicht im selben Maß gewachsen. Für Betroffene bedeutet das eine sehr lange Zeit der Ungewissheit, in der die Geräte nicht zur Verfügung stehen und das Verfahren nicht abgeschlossen werden kann.
Diese Dauer ist jedoch kein Naturgesetz. Wir sind darin geübt, eine überlange Verfahrensdauer anzugreifen und auf Beschleunigung hinzuwirken – eine rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung kann sich später auch strafmildernd auswirken. Wenn ein Verfahren seit Jahren stillsteht, ohne dass etwas geschieht, kann ein Wechsel der Verteidigung sinnvoll sein.
Eine Garantie gibt es dafür nicht. Fachanwalt für Strafrecht Daniel Brunkhorst prüft in jedem Verfahren, an welcher Stelle Druck gemacht werden kann und ob eine Beschleunigung im Interesse des Mandanten überhaupt sinnvoll ist.
Was kostet die Auswertung meiner Geräte?
Das hängt davon ab, wer auswertet. Übernimmt die Polizei die Auswertung selbst, entstehen keine gesondert abrechenbaren Kosten. Wird ein externes Unternehmen beauftragt, liegen die Kosten bei etwa 500 bis 1.500 Euro pro Gerät – bei mehreren Geräten summiert sich das schnell.
Die Praxis unterscheidet sich stark nach Bundesland. Sachsen, Bayern, Rheinland-Pfalz, Baden-Württemberg und Hessen beauftragen regelmäßig externe Unternehmen. Niedersachsen, Bremen, Hamburg und Nordrhein-Westfalen werten in aller Regel selbst durch die Polizei aus. In den übrigen Ländern wird unterschiedlich verfahren.
Zunächst trägt die Staatskasse diese Kosten. Sie gehören jedoch zu den Auslagen des Verfahrens und können bei einer Verurteilung dem Verurteilten auferlegt werden – zusätzlich zu Strafe, Gerichtskosten und den eigenen Verteidigerkosten.
Fachanwalt für Strafrecht Daniel Brunkhorst bezieht die zu erwartenden Verfahrenskosten in die Beratung ein, damit Sie die finanziellen Folgen von Anfang an einschätzen können.
Verfahren, Einstellung und Anklage
Ist eine Einstellung des Verfahrens nach § 184b StGB möglich?
Ja. Auch in Ermittlungsverfahren wegen § 184b StGB kann eine Einstellung des Verfahrens in Betracht kommen. Ob dies möglich ist, hängt jedoch maßgeblich vom konkreten Tatvorwurf, der Beweislage und den gesetzlichen Voraussetzungen ab.
Nicht jedes Ermittlungsverfahren führt zu einer Anklage oder einer Verurteilung. In manchen Fällen ergeben sich Zweifel an der Tat, an der Zuordnung der Dateien oder am erforderlichen Vorsatz. Ebenso kann sich im Laufe der Ermittlungen herausstellen, dass ein strafbares Verhalten nicht nachweisbar ist. Welche Einstellungsmöglichkeiten bestehen, richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls.
Gerade deshalb sollte die Verteidigung möglichst früh prüfen, ob rechtliche oder tatsächliche Gründe gegen eine Anklage sprechen. Eine vorschnelle Einlassung gegenüber der Polizei kann spätere Verteidigungsmöglichkeiten erheblich erschweren.
bbr.legal prüft in jedem Verfahren sorgfältig sämtliche rechtlichen und tatsächlichen Möglichkeiten, eine Einstellung des Verfahrens zu erreichen. Bestehen hierfür realistische Erfolgsaussichten, setzen wir uns mit Nachdruck dafür ein, diese im Interesse unserer Mandanten durchzusetzen.
Was ist ein Strafbefehl und kann er bei § 184b StGB erlassen werden?
Grundsätzlich ja. Auch in Verfahren nach § 184b StGB kann ein Strafbefehl erlassen werden. Damit kann das Gericht eine Strafe festsetzen, ohne zuvor eine öffentliche Hauptverhandlung durchzuführen.
In der Praxis spielt der Strafbefehl in Verfahren wegen § 184b StGB jedoch kaum eine Rolle. Zumindest in Niedersachsen und nach unserer Erfahrung auch bei vielen anderen Staatsanwaltschaften werden in diesen Verfahren regelmäßig keine Strafbefehle beantragt. Hintergrund ist die Annahme, dass die öffentliche Hauptverhandlung eine besondere spezialpräventive Wirkung auf Beschuldigte in Pornografieverfahren entfaltet. Deshalb werden diese Verfahren häufig unmittelbar angeklagt.
Wer eine öffentliche Hauptverhandlung vermeiden möchte, wird deshalb regelmäßig auf eine Einstellung des Verfahrens – insbesondere nach § 153a StPO – hinarbeiten müssen. Ob eine solche Lösung realistisch ist, hängt vom Einzelfall ab und sollte möglichst früh im Ermittlungsverfahren geprüft werden. Fachanwalt für Strafrecht Daniel Brunkhorst setzt sich bereits im Ermittlungs- und Zwischenverfahren dafür ein, eine öffentliche Hauptverhandlung nach Möglichkeit zu vermeiden.
Was passiert, wenn Anklage erhoben wird?
Die Erhebung einer Anklage bedeutet nicht, dass Sie bereits verurteilt sind. Mit der Anklage bringt die Staatsanwaltschaft lediglich zum Ausdruck, dass sie eine Verurteilung für wahrscheinlich hält. Ob das Gericht die Anklage zulässt und später tatsächlich zu einer Verurteilung kommt, ist damit noch nicht entschieden.
Nach Eingang der Anklage beginnt das Zwischenverfahren. Auch in diesem Stadium verteidigen wir aktiv weiter. Wir prüfen die Anklageschrift, nehmen zum Tatvorwurf Stellung, greifen rechtliche oder tatsächliche Fehler an und wirken darauf hin, dass das Hauptverfahren nicht oder nur in eingeschränktem Umfang eröffnet wird. Je nach Fall können bereits im Zwischenverfahren entscheidende Weichen gestellt werden.
Wird das Hauptverfahren eröffnet, bereitet Fachanwalt für Strafrecht Daniel Brunkhorst die Hauptverhandlung umfassend vor und entwickelt gemeinsam mit dem Mandanten die weitere Verteidigungsstrategie.
Kann ich die Ermittlungsakte selbst lesen und bekomme ich Akteneinsicht?
Ja. Beschuldigte haben grundsätzlich das Recht, die gegen sie erhobenen Vorwürfe zu erfahren. Die vollständige Ermittlungsakte wird jedoch in der Regel zunächst ausschließlich dem Verteidiger übersandt.
Deshalb sollte vor einer Aussage gegenüber der Polizei zunächst Akteneinsicht genommen werden. Fachanwalt für Strafrecht Daniel Brunkhorst beantragt diese unmittelbar nach seiner Beauftragung, wertet die Ermittlungsakte gemeinsam mit seinen Mandanten aus und entwickelt auf dieser Grundlage die weitere Verteidigungsstrategie.
Ermittlungsakten in Verfahren nach § 184b StGB umfassen häufig mehrere hundert oder sogar tausend Seiten sowie umfangreiche digitale Auswerteberichte. Aus rechtlichen Gründen enthalten sie regelmäßig nicht die sichergestellten kinderpornografischen Inhalte selbst. Stattdessen finden sich Beschreibungen der Dateien, Hashwerte, Dateinamen, Vorschaubeschreibungen und kriminaltechnische Auswertungen.
Unsere Mandanten erhalten grundsätzlich eine vollständige Kopie der Ermittlungsakte als PDF zur eigenen Durchsicht. Ausgenommen sind ausschließlich die verbotenen Inhalte selbst, insbesondere kinderpornografische Darstellungen oder deren Vorschaubilder, die selbstverständlich nicht weitergegeben werden.
Die Ermittlungsakte sollte jedoch niemals nur überflogen werden. Entscheidend ist, die technische Beweislage, die Ermittlungsansätze und mögliche Angriffspunkte richtig einzuordnen. Fachanwalt für Strafrecht Daniel Brunkhorst bespricht deshalb die wesentlichen Inhalte der Akte persönlich mit seinen Mandanten und entwickelt auf dieser Grundlage eine zielgerichtete Verteidigungsstrategie.
Kann ich trotz eines Geständnisses noch erfolgreich verteidigt werden?
Ja – immer. Ein Geständnis beendet die Verteidigung nicht, es verändert nur ihr Ziel.
Wer bereits Angaben gemacht hat, sollte diese nicht als verlorene Sache betrachten. Ein Geständnis ist ein gewichtiger Strafmilderungsgrund. Entscheidend ist, dass es im Verfahren richtig eingesetzt wird: zum richtigen Zeitpunkt, im richtigen Umfang und verbunden mit den übrigen strafmildernden Umständen. Ein früh und aus eigenem Antrieb abgelegtes Geständnis wirkt anders als eines, das erst nach erdrückender Beweislage in der Hauptverhandlung folgt.
Hinzu kommt: Nicht jedes Geständnis trägt so weit, wie die Ermittlungsbehörden es verstehen. Häufig gestehen Beschuldigte mehr, als ihnen überhaupt nachgewiesen werden könnte, oder sie bestätigen rechtliche Einordnungen, die gar nicht zutreffen. Auch die Verwertbarkeit der Vernehmung ist zu prüfen – etwa, ob ordnungsgemäß belehrt wurde.
Fachanwalt für Strafrecht Daniel Brunkhorst prüft nach Akteneinsicht, was tatsächlich gestanden wurde, was davon verwertbar ist und wie sich das Geständnis in eine spürbare Strafmilderung – im günstigsten Fall in eine Einstellung des Verfahrens – umsetzen lässt.
Muss ich Fingerabdrücke oder eine DNA-Probe abgeben?
Das ist möglich. In Ermittlungsverfahren wegen § 184b StGB können Fingerabdrücke, Fotos oder unter bestimmten Voraussetzungen auch DNA-Proben erhoben werden. Ob dies zulässig ist, richtet sich nach den gesetzlichen Voraussetzungen des Einzelfalls.
Nicht jede angeordnete erkennungsdienstliche Behandlung oder DNA-Entnahme ist jedoch rechtmäßig. Die Voraussetzungen sollten deshalb sorgfältig geprüft werden. Soweit eine Verurteilung eines Erwachsenen erfolgt, müssen Sie mit der Abnahme rechnen.
Auch gegen solche Maßnahmen kann man sich verteidigen. Fachanwalt für Strafrecht Daniel Brunkhorst prüft, ob die gesetzlichen Voraussetzungen tatsächlich vorliegen und welche Rechtsmittel in Betracht kommen.
Wie lange dauert ein Ermittlungsverfahren nach § 184b StGB insgesamt?
Rechnen Sie mit mehreren Jahren. Der Ablauf ist in diesen Verfahren erstaunlich gleichförmig.
Vom ersten Hinweis – etwa einer Meldung des NCMEC – bis zur Hausdurchsuchung vergehen im Durchschnitt etwa siebeneinhalb Monate. Danach dauert die Auswertung der sichergestellten Geräte im Mittel weitere 12 bis 18 Monate. Wird anschließend Anklage erhoben, vergehen bis zur Entscheidung in erster Instanz nochmals sechs Monate bis eineinhalb Jahre.
In der Summe liegt die Verfahrensdauer damit häufig bei zwei bis drei Jahren, in ungünstigen Fällen deutlich darüber. Diese Zeit ist für Betroffene die eigentliche Belastung – oft belastender als die Strafe selbst.
Die Möglichkeiten, ein solches Verfahren zu beschleunigen, sind begrenzt; die Möglichkeiten, es zu verzögern, sind größer. Welcher Weg im Einzelfall richtig ist, ist eine taktische Entscheidung: Manchmal ist ein schneller Abschluss das Ziel, manchmal arbeitet die Zeit für die Verteidigung. Fachanwalt für Strafrecht Daniel Brunkhorst bespricht diese Frage offen mit seinen Mandanten und richtet das Vorgehen danach aus.
Kann ich eine Entschädigung verlangen, wenn meine Geräte lange beschlagnahmt wurden?
Nur ausnahmsweise. Allein die lange Dauer einer Sicherstellung begründet regelmäßig keinen Anspruch auf Entschädigung.
Ein Entschädigungsanspruch kommt grundsätzlich nur in Betracht, wenn das Verfahren unter den gesetzlichen Voraussetzungen eingestellt wird oder mit einem Freispruch endet. Selbst dann werden jedoch nicht pauschal alle Nachteile ersetzt, sondern nur ein tatsächlich entstandener und nachweisbarer Schaden. In der Praxis sind solche Ansprüche häufig schwierig durchzusetzen.
Ob sich ein entsprechender Antrag lohnt, sollte deshalb erst nach Abschluss des Verfahrens geprüft werden. Fachanwalt für Strafrecht Daniel Brunkhorst berät Sie, ob in Ihrem Fall realistische Entschädigungsansprüche bestehen.
Was passiert mit meinen beschlagnahmten Datenträgern nach Abschluss des Verfahrens?
Das hängt vom Einzelfall ab. Viele Datenträger werden nach Abschluss des Verfahrens an den Eigentümer zurückgegeben. Enthalten Datenträger jedoch ausschließlich oder überwiegend verbotene Inhalte oder ordnet das Gericht die Einziehung an, können sie dauerhaft eingezogen und später vernichtet werden.
Welche Gegenstände zurückgegeben werden und welche eingezogen werden dürfen, richtet sich nach den gesetzlichen Vorschriften und der gerichtlichen Entscheidung.
Die Einziehung sollte stets genau geprüft werden. Fachanwalt für Strafrecht Daniel Brunkhorst setzt sich dafür ein, dass nur die Gegenstände eingezogen werden, für die tatsächlich eine gesetzliche Grundlage besteht.
Können auch Familienangehörige oder Mitbewohner unter Verdacht geraten?
Ja. Nutzen mehrere Personen dieselben Computer, Smartphones oder Datenträger, ist es keine Seltenheit, dass auch Ehepartner, Eltern, Kinder oder Geschwister als Beschuldigte in das Ermittlungsverfahren einbezogen werden.
Die Ermittlungsbehörden prüfen regelmäßig, wer Zugriff auf die Geräte hatte und wem die aufgefundenen Dateien zugeordnet werden können. Allein die Mitbenutzung eines Geräts führt zwar nicht automatisch zu einer Strafbarkeit, sie kann aber dazu führen, dass weitere Familienangehörige in den Fokus der Ermittlungen geraten.
In einer solchen Situation gilt für alle Beteiligten dasselbe: Niemand sollte Angaben gegenüber Polizei oder Staatsanwaltschaft machen, bevor anwaltlicher Rat eingeholt wurde. Fachanwalt für Strafrecht Daniel Brunkhorst entwickelt eine gemeinsame Verteidigungsstrategie, wenn mehrere Familienmitglieder von demselben Verfahren betroffen sind.
Berufliche Folgen
Kann ich meinen Beruf oder meine Ausbildung wegen eines Verfahrens nach § 184b StGB verlieren?
Das ist möglich, aber keineswegs automatisch. Ob ein Ermittlungsverfahren oder eine spätere Verurteilung berufliche Folgen hat, hängt insbesondere vom ausgeübten Beruf, dem Ausgang des Verfahrens und den konkreten Umständen des Einzelfalls ab.
Besonders groß können die Auswirkungen bei Berufen mit besonderem Vertrauensverhältnis oder gesetzlichen Zuverlässigkeitsanforderungen sein. Hierzu zählen beispielsweise Tätigkeiten im öffentlichen Dienst, bei Polizei oder Bundeswehr, in Justiz und Sicherheitsbehörden sowie Berufe mit regelmäßigem Kontakt zu Kindern und Jugendlichen. In vielen anderen Berufen erfährt der Arbeitgeber dagegen von einem Ermittlungsverfahren überhaupt nichts. Selbst eine Verurteilung führt nicht automatisch zum Verlust des Arbeitsplatzes oder der Ausbildung.
Bis dahin gilt: Sprechen Sie mit niemandem über das Ermittlungsverfahren. Informieren Sie insbesondere weder Ihren Arbeitgeber noch Vorgesetzte oder Kollegen, bevor Sie die Situation mit Ihrem Verteidiger besprochen haben. Unüberlegte Erklärungen lassen sich später häufig nicht mehr korrigieren. Fachanwalt für Strafrecht Daniel Brunkhorst entwickelt frühzeitig eine Verteidigungsstrategie, die auch mögliche berufliche Folgen berücksichtigt.
Kann ich wegen § 184b StGB meine Waffenbesitzkarte oder meinen Jagdschein verlieren?
Ja, das ist ein realistisches Risiko. Eine Verurteilung wegen § 184b StGB führt regelmäßig zur Annahme waffenrechtlicher Unzuverlässigkeit – und damit zum Widerruf der Waffenbesitzkarte und des Jagdscheins.
Die Waffenbehörde entscheidet dabei in einem eigenen Verwaltungsverfahren. Sie ist an die Bewertung des Strafgerichts nicht gebunden, orientiert sich praktisch aber immer an dessen Entscheidung. Deshalb muss diese Folge bereits bei der Verteidigung im Strafverfahren mitgedacht werden: Wie das Verfahren beendet wird, entscheidet häufig zugleich über den Fortbestand der Erlaubnisse.
Die besten Gestaltungsmöglichkeiten bestehen, solange die Auswertung noch nicht abgeschlossen ist. In diesem Stadium lässt sich häufig noch auf eine Verfahrensbeendigung hinwirken, die waffenrechtlich folgenlos bleibt.
Wenn Sie eine Waffenbesitzkarte oder einen Jagdschein besitzen, weisen Sie uns bitte bereits im Erstgespräch darauf hin. Fachanwalt für Strafrecht Daniel Brunkhorst richtet die Verteidigungsstrategie von Anfang an auch auf dieses Ziel aus.
Wie wirkt sich ein Verfahren nach § 184b StGB auf eine Sicherheitsüberprüfung aus?
Während eines laufenden Ermittlungsverfahrens wird eine Sicherheitsüberprüfung regelmäßig nicht positiv abgeschlossen. In der Praxis wird sie entweder ausgesetzt oder es werden Sicherheitsbedenken festgestellt – bis das Verfahren beendet ist.
Betroffen sind vor allem Beschäftigte in sicherheitsempfindlichen Bereichen: Bundeswehr, Polizei, Nachrichtendienste, Rüstungsunternehmen, Luftsicherheit und Teile der kritischen Infrastruktur. Für diese Berufsgruppen ist die Sicherheitsüberprüfung häufig Voraussetzung der konkreten Verwendung, sodass bereits das laufende Verfahren die Tätigkeit gefährden kann.
Entscheidend ist deshalb der Ausgang des Strafverfahrens. Eine Einstellung ohne Auflagen wirkt anders als eine Einstellung nach § 153a StPO, und diese wiederum anders als eine Verurteilung.
Wenn Ihre Tätigkeit von einer Sicherheitsüberprüfung abhängt und Ihr Arbeitsplatz gefährdet ist, sprechen Sie das bitte bei der Mandatsaufnahme an. Fachanwalt für Strafrecht Daniel Brunkhorst bezieht diese Folgen in die Verteidigungsstrategie ein.
Kann ich trotz einer Verurteilung Beamter bleiben?
Das kommt darauf an – aussichtslos ist es nicht.
Entscheidend sind vor allem die Höhe der verhängten Strafe und die Art des Materials. Wird ein Beamter wegen einer vorsätzlichen Tat zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt, endet das Beamtenverhältnis kraft Gesetzes (§ 24 BeamtStG, § 41 BBG) – auf ein Disziplinarverfahren kommt es dann nicht mehr an. Unterhalb dieser Schwelle entscheidet das Disziplinarverfahren, und dort besteht eine reale Chance, die Entfernung aus dem Dienst abzuwenden.
Genau deshalb muss die Verteidigung im Strafverfahren die beamtenrechtlichen Folgen von Anfang an mitdenken. Ob eine Strafe knapp unter oder knapp über einer relevanten Schwelle liegt, entscheidet in der Praxis häufig über die berufliche Existenz – und darüber wird im Strafverfahren verhandelt, nicht erst im Disziplinarverfahren.
Realistische Planung ist deshalb früh nötig. Fachanwalt für Strafrecht Daniel Brunkhorst bespricht mit beamteten Mandanten zu Beginn des Verfahrens, welche Ergebnisse beruflich tragbar wären, und richtet die Verteidigung darauf aus.
Ich bin Lehrer und Beschuldigter – was muss ich beachten?
Die wichtigste Entscheidung treffen Sie ganz am Anfang: Die Meldung an Ihren Dienstvorgesetzten sollte von Ihnen selbst kommen – nicht von der Polizei. Sprechen Sie aber vorher mit einem Verteidiger, damit Zeitpunkt, Form und Inhalt der Meldung stimmen.
Rechnen Sie damit, dass parallel zum Strafverfahren ein Disziplinarverfahren eingeleitet wird und dass Sie während des laufenden Ermittlungsverfahrens vom Dienst entfernt oder zumindest vom Unterricht freigestellt werden. Das ist belastend, aber nicht das Ende Ihrer beruflichen Laufbahn – der Ausgang hängt maßgeblich vom Ausgang des Strafverfahrens ab.
Bis dahin gilt: kein Wort zu Kollegen, kein Wort zu Vorgesetzten, keine Erklärungen im Kollegium, solange Ihr Verteidiger nicht mit Ihnen abgestimmt hat, was gesagt wird. Unüberlegte Erklärungen lassen sich später nicht zurücknehmen und landen regelmäßig in der Disziplinarakte.
Weisen Sie uns bitte schon bei der Mandatsaufnahme darauf hin, dass Sie im Schuldienst tätig sind. Fachanwalt für Strafrecht Daniel Brunkhorst stimmt Strafverteidigung und dienstrechtliches Vorgehen von Beginn an aufeinander ab.
Ich bin Soldat und Beschuldigter – was muss ich beachten?
Auch hier gilt: Die Meldung an den Disziplinarvorgesetzten sollte von Ihnen selbst kommen, bevor die Polizei die Truppe informiert. Sprechen Sie vorher mit einem Verteidiger.
Ein Disziplinarverfahren müssen Sie einkalkulieren. Mit der richtigen Taktik lässt sich jedoch häufig erreichen, dass Sie während des laufenden Verfahrens weiter verwendet werden – gegebenenfalls auf einem anderen Dienstposten. Entscheidend sind der Zeitpunkt der Meldung, ihre Formulierung und die Frage, welche Informationen wann weitergegeben werden.
Bis dahin gilt: kein Wort zu Vorgesetzten, kein Wort zu Kameraden, keine Erklärungen in der Einheit ohne vorherige Abstimmung mit Ihrem Verteidiger.
Weisen Sie uns bitte bei der Mandatsaufnahme darauf hin, dass Sie Soldat sind. Fachanwalt für Strafrecht Daniel Brunkhorst berücksichtigt die wehrdisziplinarrechtlichen Folgen von Anfang an in der Verteidigungsstrategie.
Ich bin Arzt und Beschuldigter – was muss ich beachten?
Rechnen Sie neben dem Strafverfahren mit zwei weiteren Fronten: Die Ärztekammer wird berufsrechtliche Konsequenzen prüfen, und ein Arbeitgeber – Klinik oder Praxis – wird in der Regel eine Kündigung anstreben.
Trotzdem gilt: Eine Fortsetzung der ärztlichen Tätigkeit ist in vielen Fällen möglich, wenn früh die richtige Taktik gewählt wird. Entscheidend ist, dass Strafverfahren, berufsrechtliches Verfahren und arbeitsrechtliche Situation nicht getrennt voneinander behandelt, sondern von Anfang an aufeinander abgestimmt werden. Der Ausgang des Strafverfahrens gibt dabei die Richtung vor.
Haben Sie keine Angst vor diesen Verfahren, sondern schalten Sie frühzeitig einen Verteidiger ein. Am meisten verlieren Ärzte in dieser Situation durch eigene Erklärungen gegenüber Kammer, Klinikleitung oder Kollegen, die ohne anwaltliche Abstimmung abgegeben wurden.
Weisen Sie uns bitte bei der Mandatsaufnahme darauf hin, dass Sie Arzt sind. Fachanwalt für Strafrecht Daniel Brunkhorst verteidigt Ärzte in Ermittlungsverfahren und berücksichtigt die berufsrechtlichen Folgen von Beginn an.
Ich arbeite mit Kindern und bin Beschuldigter – was muss ich beachten?
Wer beruflich mit Kindern arbeitet – in Kita, Schule, Heim, Verein oder Jugendhilfe – befindet sich in einer besonders gefährlichen Situation. Sobald das Verfahren bekannt wird, entsteht dort fast zwangsläufig eine Eigendynamik: Es wird nach möglichen Geschädigten gesucht, Eltern und Kinder werden befragt, und aus Erinnerungen und Vermutungen entstehen weitere Beschuldigungen – unabhängig davon, ob Sie sich jemals etwas haben zuschulden kommen lassen.
Deshalb unser klarer Rat: Arbeiten Sie in dieser Situation nicht weiter mit Kindern. Jeder weitere Kontakt vergrößert das Risiko zusätzlicher Vorwürfe, gegen die Sie sich später kaum noch wirksam wehren können.
Und: kein Wort zu Vorgesetzten, kein Wort zu Kollegen, keine Erklärungen gegenüber Eltern, bevor Ihr Verteidiger die Situation mit Ihnen besprochen hat.
Weisen Sie uns bitte bereits bei der Mandatsaufnahme darauf hin, dass Sie mit Kindern arbeiten. Fachanwalt für Strafrecht Daniel Brunkhorst schätzt das Risiko weiterer Vorwürfe realistisch ein und entwickelt eine Strategie, die den beruflichen Bereich von Anfang an einbezieht.
Familie und Jugendamt
In meinem Haushalt leben Kinder – was droht jetzt?
Rechnen Sie damit, dass das Jugendamt eingeschaltet wird. Die Polizei gibt in diesen Verfahren regelmäßig eine Mitteilung über den Verdacht einer Kindeswohlgefährdung an das Jugendamt weiter – unabhängig davon, ob es Anhaltspunkte für einen Übergriff auf die eigenen Kinder gibt.
Das Jugendamt wird daraufhin Gespräche führen und Maßnahmen anstoßen wollen. Die gute Nachricht: Eine Inobhutnahme der Kinder gegen den Willen der Eltern ist in diesen Konstellationen sehr selten. Sehr häufig sind dagegen massive Interventionen und Auflagen – insbesondere sogenannte Schutzvereinbarungen, mit denen Eltern sich etwa verpflichten sollen, aus der Wohnung auszuziehen, Kontakt nur begleitet wahrzunehmen oder eine Therapie zu beginnen.
Unterschreiben Sie keine Schutzvereinbarung, bevor Sie anwaltlich beraten wurden. Diese Vereinbarungen werden häufig unter Zeitdruck und in einer Ausnahmesituation vorgelegt, greifen aber tief in Ihr Familienleben ein und lassen sich später nur schwer wieder aufheben. Sprechen Sie auch vor dem ersten Gespräch mit dem Jugendamt mit Ihrem Verteidiger.
Wir begleiten Sie in dieser Situation. Fachanwalt für Strafrecht Daniel Brunkhorst bereitet Sie auf die Gespräche mit dem Jugendamt vor, prüft vorgelegte Schutzvereinbarungen und stimmt das Vorgehen mit der Verteidigung im Strafverfahren ab.
Reise, Kosten und Verteidigung
Kann ich trotz des Ermittlungsverfahrens ins Ausland reisen?
Grundsätzlich ja. Solange gegen Sie kein Haftbefehl oder eine gerichtliche Ausreisebeschränkung besteht, können Sie in der Regel problemlos ins Ausland reisen.
Besondere Vorsicht ist jedoch im Umgang mit ausländischen Behörden geboten. Machen Sie gegenüber Polizei-, Zoll- oder Einreisebehörden im Ausland keine Angaben zu einem laufenden Ermittlungsverfahren. Unüberlegte Erklärungen können erhebliche Nachteile nach sich ziehen.
Eine wichtige Ausnahme sind Reisen in die USA. Aufgrund der Zusammenarbeit amerikanischer Behörden und des National Center for Missing & Exploited Children (NCMEC) können dort besondere Risiken bestehen. Vor einer geplanten USA-Reise sollte deshalb unbedingt Rücksprache mit Fachanwalt für Strafrecht Daniel Brunkhorst gehalten werden. Er prüft die individuelle Situation, nimmt Akteneinsicht und erläutert die möglichen rechtlichen Folgen.
Was kostet ein Strafverteidiger in einem Verfahren nach § 184b StGB?
Die Kosten hängen vom Umfang und der Schwierigkeit des Verfahrens ab. Entscheidend ist insbesondere, ob es nur um das Ermittlungsverfahren geht oder ob später auch Anklage erhoben und eine Hauptverhandlung durchgeführt wird.
Ein durchschnittliches Ermittlungsverfahren wegen § 184b StGB übernehmen wir regelmäßig ab etwa 3.000 € netto auf Grundlage einer Pauschalvergütung. Je nach Umfang des Verfahrens kann die Vergütung jedoch auch deutlich darunter oder – insbesondere bei umfangreichen Datenauswertungen, mehreren Durchsuchungen oder einer Hauptverhandlung – erheblich darüber liegen. In Jugendsachen ist der Aufwand häufig geringer.
Uns ist bewusst, dass eine solche Verteidigung für viele Mandanten eine erhebliche finanzielle Belastung darstellt. Deshalb bieten wir in geeigneten Fällen auch faire und realistische Ratenzahlungsvereinbarungen an. Die voraussichtlichen Kosten besprechen wir transparent bereits vor der Beauftragung in unserer kostenlosen Ersteinschätzung, sodass Sie von Anfang an wissen, womit Sie rechnen müssen.
Kann ich einen Pflichtverteidiger bekommen?
Ja, aber nicht automatisch. Auch in Verfahren nach § 184b StGB besteht unter bestimmten Voraussetzungen Anspruch auf einen Pflichtverteidiger. Entscheidend ist insbesondere die Schwere des Tatvorwurfs oder ob eine sogenannte notwendige Verteidigung vorliegt.
Ein Pflichtverteidiger wird nicht deshalb bestellt, weil der Beschuldigte die Kosten einer Verteidigung nicht tragen kann. Vielmehr kommt es auf die gesetzlichen Voraussetzungen an. Gerade bei umfangreichen Verfahren, einer zu erwartenden Freiheitsstrafe oder wenn die Sach- oder Rechtslage schwierig ist, kann eine Pflichtverteidigung in Betracht kommen. Für ein Standardverfahren, in dem noch keine Auswertung vorliegt oder in dem die Auswertung Inhalte unter 1.000 Dateien ergeben hat, gibt es deshalb regelmäßig keinen Pflichtverteidiger.
Für fast alle Beschuldigten ist es besser, früh einen spezialisierten Wahlanwalt zu beauftragen und in Raten zu bezahlen, statt auf einen Pflichtverteidiger zu hoffen.
Ob die Voraussetzungen für eine Pflichtverteidigung vorliegen, sollte frühzeitig geprüft werden. Fachanwalt für Strafrecht Daniel Brunkhorst beurteilt bereits zu Beginn des Verfahrens, ob ein Antrag auf Pflichtverteidigerbestellung Aussicht auf Erfolg hat. In unserer kostenlosen Ersteinschätzung erläutern wir Ihnen Ihre Möglichkeiten.
Weiterführende Informationen
Akute Hilfe und Hausdurchsuchung
- Schutzschrift bei drohender Hausdurchsuchung
- Anwalt nach der Hausdurchsuchung
- Hausdurchsuchung (§ 102 StPO)
- Beschlagnahme von Dienstgeräten
- Arbeitslaptop-Beschlagnahme verhindern
- Arbeitslaptop beschlagnahmt – was tun?
NCMEC und Ermittlungsbeginn
- NCMEC-Meldung: Wie lange bis zur Durchsuchung?
- FBI-Peer-to-Peer-Fahndung
- Kidflix / OP Stream – Darknet-Verfahren
- Merkblatt Kidflix und Darknetdienste
- Darknet „Alice in Wonderland“ – Durchsuchungen
Technische Auswertung und digitale Beweise
Strafe, Einstellung und Rechtsmittel
- Besitz von Kinderpornografie – § 184b im Detail
- Häufige Fragen zu § 184b StGB
- Revision im § 184b-Verfahren
- BGH: Besitz ist immer eine Tat
- BVerfG 2 BvR 708/18 – kein Freibrief für Durchsuchungen
Verwandte Vorwürfe
Wir melden uns noch heute zurück
Rückmeldung noch am selben Tag, sofern die Kontaktaufnahme vor 16:00 Uhr erfolgt.
Alles bleibt zu 100 % vertraulich. Keine Weitergabe. Keine Beurteilung Ihrer Person.
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Rechtsstand: Juli 2026