Bewährung erhalten – Voraussetzungen nach § 56 StGB
und was die Strafverteidiger von bbr.legal für Sie erreichen könnenEs ist manchmal klar, dass man verurteilt werden wird – und die Frage, die jetzt alles überlagert, lautet: Muss ich wirklich ins Gefängnis? Die Möglichkeit, eine Freiheitsstrafe zur Bewährung auszusetzen, besteht in vielen Fällen – aber sie ist nicht selbstverständlich.
Ob sie gewährt wird, hängt von konkreten rechtlichen Voraussetzungen ab und davon, wie überzeugend Ihre Situation vor Gericht dargestellt wird. Die Rechtsanwälte der Kanzlei Baumann Brunkhorst Rechtsanwälte (bbr.legal) in Hannover verteidigen Beschuldigte in jedem Verfahrensstadium – von der ersten Vorladung bis zur Strafvollstreckung.
Was bedeutet Strafaussetzung zur Bewährung?
Die Strafaussetzung zur Bewährung bedeutet, dass eine verhängte Freiheitsstrafe nicht sofort vollstreckt wird. Der Verurteilte bleibt in Freiheit – unter der Bedingung, dass er sich während der Bewährungszeit bewährt, also keine weiteren Straftaten begeht und etwaige Auflagen oder Weisungen des Gerichts erfüllt. Gesetzliche Grundlage ist § 56 des Strafgesetzbuches (StGB).
Die Bewährungszeit beträgt zwischen zwei und fünf Jahren. Das Gericht kann Auflagen erteilen – etwa die Zahlung eines Geldbetrags an eine gemeinnützige Einrichtung oder Schadenswiedergutmachung – sowie Weisungen wie regelmäßige Meldepflichten oder die Unterstützung durch einen Bewährungshelfer. Werden alle Voraussetzungen erfüllt und die Bewährungszeit ohne erneute Straftaten überstanden, gilt die Strafe als verbüßt.
Wichtig zu wissen: Bewährung ist ausschließlich bei zeitigen Freiheitsstrafen bis maximal 2 Jahren möglich. Eine Ersatzfreiheitsstrafe kann nicht zur Bewährung ausgesetzt werden. Für diese Fälle stehen andere Instrumente des Vollstreckungsrechts zur Verfügung.
Zur Bewährung ausgesetzt werden können auch Geldstrafen und die Unterbringung nach den §§ 63, 64 StGB – diese Spezialfälle werden an anderer Stelle besprochen.
Wann ist Bewährung möglich? – Voraussetzungen nach § 56 StGB
Für diese Prognose wertet das Gericht eine Vielzahl von Faktoren aus. Entscheidend sind Persönlichkeit und Vorleben des Verurteilten, die Tatumstände, das Verhalten nach der Tat – etwa Schadenswiedergutmachung oder Geständnis – sowie die aktuellen Lebensverhältnisse wie Arbeit, Familie und soziales Umfeld. Bereits im Ermittlungsverfahren und in der Hauptverhandlung können durch geschickte Verteidigung die Grundlagen für eine positive Prognose gelegt werden.
Bei Freiheitsstrafen zwischen einem und zwei Jahren ist Bewährung ebenfalls möglich, aber nicht zwingend. Hier verlangt § 56 Abs. 2 StGB zusätzlich das Vorliegen besonderer Umstände, die sich aus einer Gesamtwürdigung von Tat und Persönlichkeit ergeben. Das Bemühen um Schadenswiedergutmachung fällt dabei besonders ins Gewicht.
Freiheitsstrafen von mehr als zwei Jahren hingegen sind generell nicht zur Bewährung aussetzbar – wichtig auch: maßgeblich ist die erkannte Strafe, nicht ein durch Anrechnung von Untersuchungshaft reduzierter Rest.
Eine weitere Hürde stellt § 56 Abs. 3 StGB dar: Bei Strafen ab sechs Monaten kann das Gericht die Aussetzung ablehnen, wenn die Verteidigung der Rechtsordnung dies gebietet – etwa bei besonderer Bedeutung der Tat, Nachahmungsgefahr oder erheblichem öffentlichem Interesse an der Strafvollstreckung. Diese Schranke greift jedoch nur in klar definierten Ausnahmefällen.
Vorzeitige Entlassung – Strafrestaussetzung nach § 57 StGB
Auch wer bereits eine Freiheitsstrafe verbüßt, hat Chancen auf eine frühzeitige Entlassung. § 57 StGB regelt die Aussetzung des Strafrestes zur Bewährung. In der Regel setzt das Gericht den verbleibenden Strafrest aus, wenn zwei Drittel der Strafe (Zweidrittelstrafe) – mindestens aber zwei Monate – verbüßt sind, der Verurteilte einwilligt und dies unter Berücksichtigung des Sicherheitsinteresses der Allgemeinheit verantwortet werden kann.
Unter bestimmten Voraussetzungen ist eine Strafrestaussetzung sogar bereits nach Verbüßung der Hälfte der Strafe möglich (Halbstrafe) – vorausgesetzt, es handelt sich um eine erstmalig verbüßte Freiheitsstrafe von nicht mehr als zwei Jahren, oder es liegen besondere Umstände vor, die eine günstige Gesamtwürdigung von Tat, Persönlichkeit und Vollzugsverlauf ergeben. Dabei muss in jedem Fall eine günstige Sozialprognose vorliegen.
Das Gericht berücksichtigt bei der Entscheidung nach § 57 StGB insbesondere das Verhalten im Vollzug, die Lebensverhältnisse nach der Entlassung und die Wirkungen, die von einer Aussetzung zu erwarten sind. Wer im Vollzug aktiv an seiner Resozialisierung arbeitet und ein tragfähiges Entlassungskonzept vorweisen kann, verbessert seine Chancen erheblich. Seit Verbüßung von mindestens einem Jahr ist der Verurteilte in der Regel zudem der Bewährungshilfe zu unterstellen.
Für den Ablauf ist es wichtig: Nur wer bereits in Haft ist, kann einen Halbstrafen- oder Zweidrittel-Antrag stellen. Bewährung gibt es also nach dem Urteil – ohne Haft – und nach Verbüßung eines Teils der Haft.
Bewährung anstreben – was Sie jetzt tun sollten
Bewährung anstreben – was Sie jetzt tun sollten
Die Weichen für oder gegen Bewährung werden nicht erst im Urteil gestellt. Schon im Ermittlungsverfahren, in der Hauptverhandlung und bei der Strafzumessung entscheidet sich, welche Faktoren das Gericht bei der Sozialprognose zugrunde legt. Machen Sie gegenüber Polizei und Staatsanwaltschaft keine Angaben ohne anwaltlichen Rat – auch gut gemeinte Erklärungen können die Verteidigung erschweren.
Kontaktieren Sie so früh wie möglich einen spezialisierten Strafverteidiger. Frühzeitige Verteidigung erhöht die Chancen, weil ein erfahrener Anwalt die relevanten Faktoren – Lebensumstände, Tatmotivation, Wiedergutmachungsbereitschaft – frühzeitig in das Verfahren einbringen kann. Wartet man bis kurz vor der Urteilsverkündung, sind viele dieser Möglichkeiten bereits verstrichen.
Weitere Informationen zum Ablauf eines Ermittlungsverfahrens finden Sie auf unseren Informationsseiten
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Bewährungswiderruf in Hannover – was tun, wenn die Bewährung auf dem Spiel steht?
Der Bewährungswiderruf ist eines der häufigsten Themen, mit denen sich Mandanten an uns wenden. Wer auf Bewährung ist, steht unter erhöhtem Druck: Eine erneute Straftat, das Nicht-Einhalten von Auflagen oder der fehlende Kontakt zum Bewährungshelfer können genügen, um den Widerruf zu riskieren – und damit die Vollstreckung der ursprünglich ausgesetzten Strafe.
Gesetzliche Grundlage ist § 56f StGB. Ein Widerruf droht insbesondere dann, wenn während der Bewährungszeit eine neue Straftat begangen wird, Bewährungsauflagen (z.B. Zahlungspflichten, Kontaktverbote, Meldepflichten) dauerhaft oder schwerwiegend verletzt werden oder der Kontakt zum Bewährungshelfer abgebrochen wird.
Wichtig: Der Widerruf ist nicht automatisch. Die Staatsanwaltschaft stellt einen Antrag, das Gericht hört den Verurteilten an – und genau in dieser Anhörungsphase kann ein Anwalt entscheidend einwirken. Wer den Anhörungsbogen allein ausfüllt, riskiert, die eigene Position zu verschlechtern. Gegen einen bereits ergangenen Widerrufsbeschluss ist die sofortige Beschwerde möglich – die Frist beträgt sieben Tage.
Unser Team bei bbr.legal hat jahrelange Erfahrung im Umgang mit Bewährungswiderrufsverfahren. Wir prüfen, ob der Widerrufsgrund überhaupt vorliegt, wie der Sachverhalt rechtlich zu bewerten ist, und welche Argumente geeignet sind, den Widerruf abzuwenden. Wenn Sie ein Schreiben wegen eines drohenden Widerrufs erhalten haben: Melden Sie sich sofort. Als Strafverteidiger in Hannover sind wir für Sie erreichbar – auch kurzfristig.
So verbessert unser Team Ihre Chancen auf Bewährung – Strafrecht Hannover
Das beginnt mit der Akteneinsicht und der Analyse der konkreten Vorwürfe: Welche Strafe ist überhaupt zu erwarten? Sind die Voraussetzungen des § 56 Abs. 1 oder Abs. 2 StGB erfüllt? Spricht der Vorwurf möglicherweise für eine Gesamtstrafe, und wie wirkt sich das auf die Bewährungsfähigkeit aus? Gibt es Anrechnungsmöglichkeiten für erlittene Untersuchungshaft? Diese Fragen müssen frühzeitig und strategisch beantwortet werden – nicht erst im Plädoyer.
Wir setzen alle rechtlichen Mittel ein, um das bestmögliche Ergebnis für Sie zu erreichen: von der Vorbereitung der Hauptverhandlung über die Strafzumessungsargumentation bis hin zur Begleitung im Bewährungs- und Vollstreckungsverfahren. Auf der Hauptseite für Strafrecht erhalten Sie einen Überblick über alle Bereiche unserer Verteidigung.
Bei einem Vorwurf, der mit Freiheitsstrafe bedroht ist, zählt schnelles Handeln. Vereinbaren Sie jetzt Ihre kostenlose Ersteinschätzung – telefonisch unter 0511 957 337 63 oder über unser Kontaktformular auf bbr.legal/kontakt
Häufige Fragen zur Bewährung im Strafrecht – Fachanwalt Strafrecht Hannover
Wann bekommt man Bewährung?
Was versteht man unter einer positiven Sozialprognose?
Kann man auch bei Vorstrafen Bewährung erhalten?
Was passiert bei einem Bewährungswiderruf?
Ist eine vorzeitige Entlassung nach der Hälfte der Strafe möglich?
Was kostet ein Anwalt bei Fragen zur Bewährung?
Die Kosten richten sich nach dem Aufwand. bbr.legal bietet eine kostenlose Ersteinschätzung an, in der die Ausgangslage besprochen und die möglichen Kosten transparent dargestellt werden. Rufen Sie an: 0511 957 337 63.
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Die Strafaussetzung zur Bewährung ist möglich – aber sie muss aktiv erarbeitet werden. Die Rechtsanwälte von bbr.legal verteidigen Beschuldigte in Hannover und Umgebung in jedem Verfahrensstadium: von der ersten Vorladung bis zum Abschluss der Strafvollstreckung.
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