Ein Ermittlungsverfahren läuft – und der Urlaub ist gebucht. Viele Betroffene gehen davon aus, dass Reisen jetzt tabu sind. Das ist in den meisten Fällen falsch. Grundsätzlich gilt: Auch als Beschuldigter oder Angeklagter dürfen Sie reisen. Entscheidend sind die Details – und genau hier entstehen die Risiken.
Darf ich trotz Ermittlungsverfahren reisen?
Ja. Ein laufendes Ermittlungsverfahren steht einer Reise grundsätzlich nicht entgegen. Weder innerhalb Deutschlands noch ins Ausland besteht automatisch ein Reiseverbot.
Einschränkungen gibt es nur, wenn konkrete Maßnahmen angeordnet wurden – etwa Meldeauflagen, Aufenthaltsgebote oder ein Haftbefehl. Solange solche Maßnahmen nicht bestehen, dürfen Sie sich frei bewegen.
Viele Beschuldigte glauben, sie dürften das Land nicht verlassen. Das stimmt so nicht. Entscheidend ist, ob Behörden Anlass haben könnten, Ihnen Fluchtgefahr zu unterstellen.
Welche Strafe oder Konsequenzen drohen bei Reisen?
Die größte Gefahr ist nicht die Reise selbst – sondern wie sie interpretiert wird. Wenn Behörden annehmen, dass Sie sich dem Verfahren entziehen wollen, droht in einigen Fällen Untersuchungshaft wegen Fluchtgefahr.
Ein Haftbefehl kann erlassen werden. Besonders dann, wenn ein schwerer Tatvorwurf im Raum steht, die Reise ins Ausland nicht abgestimmt wurde und den Ermittlungsbehörden nicht ausreichend Grüne bekannt sind, die Gegen eine Flucht sprechen.
Typische Fallkonstellationen – wann Reisen problematisch wird
In der Praxis sehen wir immer wieder ähnliche Situationen:
- Gebuchter Urlaub vor Kenntnis des Ermittlungsverfahrens
- Urlaubsplanung in einem laufenden Ermittlungs- oder Strafverfahren
- Geplante Auslandsreise zum Zeitpunkt des Gerichtstermins
- Einreise in die USA bei Verfahren wegen § 184b StGB
- Langfristige Auslandsaufenthalte ohne festen Rückkehrplan
Was tun, wenn Sie verreisen wollen?
Keine vorschnellen Entscheidungen. Prüfen Sie Ihre Situation.
Machen Sie keine Aussage – weder gegenüber der Polizei noch der Staatsanwaltschaft. Schweigen wird nicht gegen Sie verwendet.
Kontaktieren Sie frühzeitig einen Verteidiger. Wir klären kurzfristig:
- ob die Reise unproblematisch ist
- ob Fluchtgefahr angenommen werden könnte
- ob Abstimmungen mit Behörden sinnvoll sind
In einem Beratungsgespräch können wir klären, wie Sie Ihren Auslandsaufenthalt ermöglichen können.
Sie möchten trotz Ermittlungs- oder Strafverfahren verreisen? Rechtsanwalt Brunkhorst und sein Team beraten Sie – diskret und vertraulich. Rufen Sie jetzt an: 0511 957 337 63.
Welche Verteidigungsmöglichkeiten gibt es?
Je früher ein Fachanwalt eingeschaltet wird, desto besser. Fachanwalt Daniel Brunkhorst prüft gezielt die beiden zentralen Risikofaktoren:
- Fluchtgefahr vermeiden
Wir stimmen Reisen im Zweifel mit der Staatsanwaltschaft ab. Das verhindert Missverständnisse. - Einreiseprobleme (insbesondere USA)
Bei Verfahren wegen kinderpornografischer Inhalte können Datensätze bei US-Behörden vorliegen. Diese können bei der Einreise relevant werden.
Wir beraten konkret, wie solche Risiken reduziert oder vermieden werden können. In zahlreichen Verfahren konnten wir eine Einstellung erreichen – diskret und vertraulich.
Noch am selben Tag können wir eine Ersteinschätzung geben, ob Ihre Reise sinnvoll ist.
Häufige Fragen zu Ermittlungsverfahren und Urlaub
Ein Nichterscheinen kann gravierende Folgen haben. Zeugen können Ordnungsgelder oder Kosten der Verhandlung auferlegt werden und es droht eine polizeiliche Vorführung. Bei Angeklagten wird im schlimmsten Fall zusätzlich ein Haftbefehl erlassen. Wir bieten die Klärung in solchen Situationen an.
Während eines laufenden Ermittlungsverfahrens können Beamte bei der Grenzkontrolle nicht sehen, dass ein Verfahren offen ist. Auch Verurteilungen sieht die Bundespolizei bei der Aus- oder Einreise grundsätzlich nicht. Es gibt Besonderheiten, insbesondere bei Fahndungen und Haftbefehlen. Wenn Sie Unanehmlichkeiten bei der Ein- oder Ausreise vermeiden wollen, beraten wir Sie gerne vorab,
Ein laufendes Verfahren wird nicht automatisch übermittelt. Auch Verurteilungen werden grundsätzlich nicht an andere Staaten weitergegeben. Ausnahmen sind insbesondere in der Europäischen Union gegeben. Wenn Sie sicherstellen wollen, dass Ihr Verfahren kein Ärger im Zielland Ihrer Reise machen wird, lassen Sie sich durch uns beraten.
Grundsätzlich ist es ein Rechtsverstoß im Zielland, wenn Sie falsche Angaben machen. Ob und wie dieses Land von einem Verfahren oder einer Verurteilung überhaupt erfahren kann, erklärt Spezialist Daniel Brunkhorst gerne in einem Beratungsgespräch.
Ja, grundsätzlich. Entscheidend sind Ihre Bewährungsauflagen. Diese müssen eingehalten werden. Steht ein längerer Auslandsaufenthalt an, können wir für die Änderungen der Auflagen Sorgen.
Kontaktieren Sie sofort einen Anwalt. Termine können unter Umständen verlegt werden – aber nicht ohne saubere Begründung. Gerne prüfen wir die Erfolgsaussichten und verhandeln mit dem Gericht eine Lösung.

Fachanwalt für Strafrecht Brunkhorst steht Ihnen zur Seite – von der ersten Einschätzung bis zur Abstimmung mit Behörden.
Rufen Sie jetzt an: 0511 957 337 63 oder schreiben Sie an mail@bbr.legal.
