BGH korrigiert Landgericht: Besitz von Kinder- und Jugendpornos ist immer eine Tat

von | 19 Apr.,2026 | Blog

Entscheidung 1 StR 279-25 vom 5. März 2026

Der Bundesgerichtshof hat mit seiner Entscheidung vom 5. März 2026 (1 StR 279-25) klare Maßstäbe für die Verfolgung von Kinderpornografie gesetzt: Der gleichzeitige Besitz mehrerer kinder- oder jugendpornografischer Inhalte und Schriften stellt rechtlich immer nur eine Tat dar – unabhängig davon, wie viele Datenträger betroffen sind, woher die Materialien stammen oder über welche Kanäle sie verbreitet wurden.

Die zentrale Rechtsfrage

Die entscheidende Frage war: Wird der Besitz mehrerer illegaler Dateien als eine Tat oder als mehrere Taten gewertet? Das Landgericht Ulm hatte diese Frage falsch beantwortet und dadurch eine zusätzliche Geldstrafe verhängt. Der BGH korrigierte diese Auslegung und stellte klar, dass die Einheit der Tat gewahrt bleibt.

Praktische Bedeutung für die Strafzumessung

Diese Entscheidung hat unmittelbare Auswirkungen auf die Strafzumessung: Wenn mehrere kinderpornografische Dateien gemeinsam besessen werden – beispielsweise in einem Cloud-Speicher, auf einer Festplatte oder über multiple Downloads – ist dies nicht als additive Vermehrung der Strafbarkeit auszulegen, sondern als einheitliche Tat zu bewerten. Dies führt zu einer angemesseneren Strafzumessung und verhindert Doppelbestrafungen für faktisch zusammenhängende Verhaltensweisen.

Rechtliche Grundlage

BGH, Beschluss vom 4. Juni 2024 – 2 StR 101/24, Rn. 6: Der gleichzeitige Besitz mehrerer kinder- bzw. jugendpornographischer Inhalte und Schriften stellt nur eine Tat dar.

Fazit

Diese Rechtsprechung ist gefestigt und zu Recht etabliert. Sie schafft Klarheit und verhindert unverhältnismäßige Strafverschärfungen durch kuriose konkurrenzmäßige Bewertungen. Für Verteidigungsfachleute ist diese Entscheidung von großem Wert bei der Strafzumessungsverteidigung.


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Häufig gestellte Fragen (FAQ)


Gilt die „Eine-Tat-Regel“ auch für unterschiedliche Altersgruppen des Materials?

Ja. Die BGH-Rechtsprechung macht bei der Einheit der Tat keine Unterscheidung danach, ob die Materialien sich auf Kinder, Jugendliche oder gemischt beziehen. Entscheidend ist, dass sie zum gleichen Zeitpunkt besessen werden.

Was ist mit Fällen, bei denen Dateien zeitlich versetzt heruntergeladen oder erworben wurden?

Die zeitliche Nachbarschaft ist kein Trennungskriterium. Maßgeblich ist, dass die Dateien gleichzeitig im Besitz des Täters vorliegen. Separate Herunterladungen, die zu unterschiedlichen Zeiten stattfanden aber später zusammen gespeichert wurden, werden als Gesamtbestand bewertet.

Kann ein Verteidiger die BGH-Entscheidung zur Strafzumessungsverteidigung nutzen?

Absolut. Die Entscheidung ist ein wichtiges Argument gegen Strafverschärfungen durch konkurrenzmäßige Doppelzählungen. Sie können damit argumentieren, dass eine angemessene Gesamtstrafe unter Beachtung der Einheit der Tat zu errechnen ist.

Betrifft diese Regelung auch Fälle mit Herstellung von Kinderpornografie?

Die vorliegende Entscheidung bezieht sich auf reine Besitztaten. Bei Herstellungsdelikten greifen teilweise andere Bewertungsmaßstäbe. Die Entscheidung ist aber ein wichtiges Indiz für eine großzügigere Tat-Einheitsbetrachtung.

Wie hat sich die Rechtsprechung zu diesem Thema entwickelt?


Die BGH-Entscheidung vom 4. Juni 2024 (2 StR 101/24) und 1 StR 279-25 vom 5. März 2026 zeigen, dass es eine gefestigte Rechtsprechung gibt. Sie basiert auf einer konsistenten Auslegung des Tateinheitsprinzips und ist aus Beschuldigtensicht zu begrüßen.

Rechtsanwalt Daniel Brunkhorst im Gespräch mit Mandant – Strafverteidigung und Beratung in Hannover

Autor: Fachanwalt Daniel Brunkhorst | bbr legal
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Bildnachweis: Steffen Prößdorf, CC BY-SA 4.0 https://creativecommons.org/licenses/by-sa/4.0, via Wikimedia Commons

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