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Diebstahl (§ 242 StGB)

von | 20 Sep,2024

Ein Diebstahlvorwurf ist schnell erhoben: Ob es sich um einen vermeintlichen Ladendiebstahl oder den Diebstahl eines umstrittenen hochwertigen Gegenstandes handelt – die Konsequenzen können schwerwiegend sein.

In solchen Momenten zählt schnelles und entschlossenes Handeln. Als erfahrene Strafverteidiger stehen wir an Ihrer Seite, um den Vorwurf effektiv abzuwehren und Ihre Rechte zu schützen. Vertrauen Sie auf unsere Kompetenz, um das Beste für Ihre Situation zu erreichen

Was ist Diebstahl und welche Strafe droht mir?

Diebstahl ist gemäß § 242 StGB das unbefugte Wegnehmen einer fremden beweglichen Sache mit der Absicht, sie sich oder einem Dritten rechtswidrig zuzueignen. Es handelt sich hierbei im Grundfall um ein Vergehen, nicht um ein Verbrechen, was mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft wird. Dennoch können die persönlichen und beruflichen Folgen eines Diebstahlvorwurfs erheblich sein.

Tatbestandsvoraussetzungen

Für eine strafrechtliche Verfolgung wegen Diebstahls müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein:

  • Fremde bewegliche Sache: Es muss sich um eine Sache handeln, die nicht im Eigentum des Täters steht, also fremd ist. Zudem muss die Sache beweglich sein, das heißt, sie muss transportiert werden können. Unbewegliche Sachen wie Grundstücke, fallen nicht darunter.
  • Wegnahme: Der Täter muss die Sache gegen den Willen des Besitzers an sich nehmen, indem er den Gewahrsam, also die tatsächliche Kontrolle des Besitzers über die Sache, bricht und die Sache für sich oder jemand anderen in Besitz bringt.
  • Zueignungsabsicht: Der Täter muss die Absicht haben, sich die gestohlene Sache anzueignen, also sie wie sein eigenes Eigentum zu behandeln. Er muss die Sache entweder selbst besitzen wollen oder sie jemandem überlassen, als würde sie ihm gehören. Dabei nimmt er gleichzeitig in Kauf, dass der ursprüngliche Besitzer die Sache nicht mehr zurückbekommt. Es geht also darum, dass der Täter die Sache für sich oder einen Dritten dauerhaft oder zumindest vorübergehend nutzen will.
  • Rechtswidrigkeit der Zueignung: Nur dann, wenn der Täter keinen rechtlichen Anspruch auf das gestohlene Objekt hat, liegt ein Diebstahl vor. Hätte er das Recht, die Sache zu nehmen, wäre es kein Diebstahl.

Häufige Probleme

Besonders häufig werden Vorwürfe des Diebstahls in Situationen erhoben, in denen die Sachlage auf den ersten Blick klar erscheint, etwa bei Ladendiebstählen oder Diebstählen in Kaufhäusern. Dabei geht es oft nicht nur darum, ob der Diebstahl tatsächlich stattgefunden hat, sondern auch, wer in welchem Moment überhaupt Vorsatz hatte. In vielen Fällen kommt es vor, dass Personen bereits angezeigt werden, obwohl sie das Geschäft noch nicht einmal verlassen haben. Hier ergeben sich oft Probleme mit Kaufhausdetektiven, die unter dem Druck stehen, Fangprämien zu erhalten, und daher möglicherweise vorschnell Anzeigen erstatten.

Ein weiterer interessanter Aspekt beim Diebstahl ist die Frage, wem der entwendete Gegenstand überhaupt gehört. Gerade bei höherwertigen Sachen wird häufig die Eigentumslage nicht weiter hinterfragt. Es kommt immer wieder vor, dass die Beschuldigten argumentieren, sie hätten angenommen, den Gegenstand mitnehmen zu dürfen, beispielsweise weil er vermeintlich herrenlos oder frei verfügbar war. In solchen Fällen steht oft nicht der eigentliche Diebstahlsvorwurf im Mittelpunkt, sondern die Klärung der Eigentumsverhältnisse.

Besonders schwere Fälle des Diebstahls

Ein Diebstahl kann unter bestimmten Umständen als besonders schwerer Fall gewertet werden, was zu einer deutlich höheren Strafandrohung führt. Dies ist nach § 243 StGB dann der Fall, wenn der Täter bei der Tat auf besondere Weise vorgeht oder bestimmte Umstände vorliegen, die das Unrecht der Tat erheblich erhöhen. Nachfolgend erläutern wir drei besonders relevante Fallgruppen:

1.Besondere Sicherung

Wird der gestohlene Gegenstand durch eine besondere Sicherung gegen Wegnahme geschützt, so wird der Diebstahl als besonders schwerer Fall eingestuft. Dies betrifft beispielsweise Diebstähle, bei denen der Täter ein Schloss, ein Sicherheitssystem oder eine Alarmanlage überwinden muss. Diese besondere Schutzvorrichtung zeigt, dass der Eigentümer bewusst Vorkehrungen getroffen hat, um seine Sache zu schützen. Das gewaltsame oder trickreiche Überwinden solcher Sicherungen wird daher vom Gesetzgeber als besonders verwerflich angesehen und härter bestraft.

In solchen Fällen beträgt die Freiheitsstrafe mindestens drei Monate und kann bis zu zehn Jahre dauern. Es ist entscheidend, dass die Schutzvorrichtung speziell dazu dient, die Sache gegen Diebstahl zu sichern, was bedeutet, dass ein einfacher Diebstahl in ungesicherten Bereichen wie offen zugänglichen Regalen oder unbeaufsichtigten Gegenständen oft nicht darunterfällt.

Es ist jedoch häufig möglich, die Feststellung der besonderen Sicherung zu erschüttern. Eine genaue Analyse der Sicherungssysteme und deren Funktion ist notwendig, um die Strafbarkeit zu hinterfragen.

Diebstahl §242 StGB Wohnungseinbruch

2.Wohnungseinbruchsdiebstahl

Besonders gravierend wird ein Diebstahl bewertet, wenn er in Verbindung mit einem Wohnungseinbruch steht. Der Wohnungseinbruchsdiebstahl ist in § 244 StGB geregelt und stellt eine besonders schwere Form des Diebstahls dar. Hier geht es nicht nur um den Schutz des Eigentums, sondern auch um die Verletzung der Privatsphäre des Opfers. Die Wohnung gilt als besonders geschützter Bereich, und ein Eindringen in diesen Raum gilt als besonders verwerflich.

Bei einem Wohnungseinbruchsdiebstahl droht eine Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Diese hohe Strafandrohung soll die Schutzwürdigkeit des Wohnraums betonen. Es ist dabei unerheblich, ob der Einbruch durch das Aufbrechen einer Tür oder durch ein offenes Fenster erfolgt – allein die Tatsache, dass der Täter sich Zugang zu einer Wohnung verschafft, reicht aus, um den Tatbestand des besonders schweren Falles zu erfüllen.

Die Verteidigung in solchen Fällen ist besonders schwierig, da häufig technische Spuren wie Fingerabdrücke oder DNA als Beweismittel herangezogen werden. Vielmehr ist Frage des Vorsatzes von zentraler Bedeutung: Hat der Täter den Entschluss, etwas zu stehlen, erst gefasst, nachdem er bereits in der Wohnung war? In solchen Fällen ist eine anwaltliche Unterstützung unverzichtbar.

3.Diebstahl beim Arbeitgeber

Ein weiteres Beispiel für einen besonders schweren Fall ist der Diebstahl beim Arbeitgeber. Hierbei handelt es sich um eine Tat, die nicht nur einen materiellen Schaden verursacht, sondern auch das Vertrauensverhältnis zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber massiv verletzt. Der Diebstahl am Arbeitsplatz, besonders in einem Beschäftigungsverhältnis, wird als Vertrauensbruch gewertet, da der Täter, die ihm in seiner beruflichen Position gewährten Befugnisse und den Zugang zu firmeneigenem Eigentum missbraucht.

Der Gesetzgeber betrachtet den Diebstahl beim Arbeitgeber als besonders schwer, weil er über die reine Wegnahme hinaus auch das Vertrauensverhältnis zerstört und damit oft erhebliche arbeitsrechtliche Konsequenzen nach sich zieht, wie beispielsweise die fristlose Kündigung. Strafrechtlich droht auch hier eine Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten bis zu zehn Jahren, je nach Schwere des Einzelfalls und dem Ausmaß des angerichteten Schadens.

In solchen Fällen gelingt es uns häufig, das Verfahren einstellen zu lassen, wenn der Beschuldigte infolge der Vorwürfe bereits seinen Arbeitsplatz verloren hat. Ist der Arbeitsplatz noch nicht verloren, sind wir spezialisiert darauf, eine für Sie vorteilhafte Lösung zu finden und Ihren Arbeitsplatz zu sichern. Dies zeigt, wie wichtig eine frühzeitige und strategische Verteidigung sein kann.

Verteidigungsstrategien

Eine effektive Verteidigung gegen einen Diebstahlvorwurf erfordert eine sorgfältige Analyse der Umstände. Zu den möglichen Verteidigungsstrategien gehören:

  • Schweigen und eine nachvollziehbare Geschichte erzählen: Als Beschuldigter ist es oft ratsam, zunächst zu schweigen und später eine stimmige und nachvollziehbare Geschichte abzugeben, die den Vorwurf entkräften kann. Gerade in Fällen, in denen die Eigentumslage unklar ist oder der Vorsatz schwer nachweisbar ist, kann diese Strategie erfolgversprechend sein.
  • Rückgaben oder zivilrechtliche Klärungen: Durch die Rückgabe des entwendeten Gegenstandes oder die Klärung zivilrechtlicher Forderungen kann eine strafrechtliche Verteidigung gestärkt werden. Dies kann dazu führen, dass das Verfahren eingestellt wird oder eine mildere Strafe verhängt wird.

Unsere Expertise als Verteidiger

Als Fachanwälte und Spezialisten für Strafrecht wissen wir genau, wie komplex und vielschichtig Diebstahlsverfahren sein können. Wir kennen die Taktiken und Argumentationen, die zu einer erfolgreichen Verteidigung führen können, und setzen uns mit Nachdruck für die Rechte unserer Mandanten ein. Vertrauen Sie auf unsere Erfahrung und unser Engagement, um Ihre Rechte zu wahren und den Diebstahlvorwurf erfolgreich zu entkräften.

Kontaktieren Sie uns

Wenn Sie mit einem Diebstahlvorwurf konfrontiert sind, zögern Sie nicht, sich an uns zu wenden. Wir stehen Ihnen mit unserer Expertise und Erfahrung zur Seite und entwickeln gemeinsam mit Ihnen eine maßgeschneiderte Verteidigungsstrategie – kontaktieren Sie unsere Kanzlei noch heute.

Daniel Brunkhorst

Daniel Brunkhorst

Fachanwalt für Strafrecht

Ich bin für Sie da, damit sich Polizei, Staatsanwaltschaft und Gericht an die Spielregeln halten.

Als Fachanwalt für Strafrecht habe ich dank Ausbildung und Erfahrung die Fähigkeiten, die Sie brauchen, wenn es um Ihre Existenz geht. Auch in schwierigen Situationen bin ich der Partner, der Sie unterstützt und die Maßnahmen ergreift, die Sie entlasten.

Zögern Sie nicht, sich in schweren Zeiten einen Experten zu sichern.

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