Durchsuchung in der Arztpraxis: Was Sie jetzt
tun sollten

Wenn die Staatsanwaltschaft gerade in Ihrer Praxis ist, zählen die nächsten Minuten. Hier stehen die wichtigsten Schritte.


Die sieben wichtigsten Schritte

  1. Machen Sie keine Angaben zur Sache. Nennen Sie nur Ihre Personalien. Keine Erklärung, keine Richtigstellung und kein Smalltalk über den Tatvorwurf.
  2. Verlangen Sie den Durchsuchungsbeschluss. Lassen Sie sich eine Kopie geben und lesen Sie, gegen wen er sich richtet, welche Räume erfasst sind und was gesucht wird.
  3. Rufen Sie sofort einen spezialisierten Strafverteidiger an. Ein auf Durchsuchungen spezialisierter Strafverteidiger sollte auch außerhalb üblicher Bürozeiten erreichbar sein. Verwenden Sie möglichst nicht das eigene Mobiltelefon, wenn dessen Sicherstellung oder Beschlagnahme zu erwarten ist und das Gerät für den Anruf entsperrt werden müsste.
  4. Gestatten Sie keine freiwilligen Vernehmungen Ihres Praxispersonals in den Praxisräumen. Weisen Sie Mitarbeiter und Angestellte an, zur Sache keine Angaben zu machen und nur notwendige organisatorische Fragen zu beantworten. Einer spontanen Aufforderung, freiwillig zur Wache mitzukommen, müssen Arbeitnehmer regelmäßig nicht folgen. Ob später eine Erscheinens- oder Aussagepflicht besteht, ist gesondert zu prüfen.
  5. Begleiten Sie die Beamten, soweit dies möglich ist. Lassen Sie möglichst keinen Raum unbeaufsichtigt durchsuchen und dokumentieren Sie den Ablauf.
  6. Leisten Sie keinen Widerstand und geben Sie nichts freiwillig heraus. Verlangen Sie die förmliche Beschlagnahme und widersprechen Sie ihr ausdrücklich. Lassen Sie den Widerspruch protokollieren.
  7. Verlangen Sie am Ende das Sicherstellungsverzeichnis. Prüfen Sie es auf Vollständigkeit und unterschreiben Sie keine Zustimmung zur freiwilligen Herausgabe.

Was Sie sagen können

Diese Sätze können Sie wörtlich verwenden.

„Ich mache zur Sache keine Angaben.“

„Ich möchte zuerst meinen Strafverteidiger kontaktieren.“
„Ich gebe nichts freiwillig heraus. Bitte beschlagnahmen Sie die Gegenstände förmlich.“
„Ich widerspreche der Beschlagnahme. Bitte nehmen Sie das ins Protokoll auf.“
„Hier befinden sich Patientenakten, die der ärztlichen Schweigepflicht unterliegen.“
Bleiben Sie dabei ruhig und höflich. Es geht nicht darum, die Maßnahme zu verhindern, sondern darum, Ihre Rechte zu wahren.

Der Durchsuchungsbeschluss:
was darin stehen muss

Der Beschluss umreißt, was die Beamten dürfen. Lesen Sie ihn, bevor die Durchsuchung beginnt, und lassen Sie sich eine Kopie aushändigen. Enthalten sein müssen das Gericht und das Aktenzeichen, der Tatvorwurf, die betroffenen Räume und die gesuchten Beweismittel.
Was im Durchsuchungsbeschluss stehen muss
  • Gericht und AktenzeichenWer die Maßnahme angeordnet hat und unter welchem Zeichen.
  • TatvorwurfWelcher Vorwurf zugrunde liegt. Er bestimmt die Verteidigungsstrategie.
  • Betroffene RäumeRäume, die nicht genannt sind, müssen Sie nicht freiwillig öffnen.
  • Gesuchte BeweismittelGegenstände außerhalb des Beschlusses sind nicht erfasst.
Liegt kein Beschluss vor, berufen sich die Beamten meist auf Gefahr im Verzug. Lassen Sie sich die Begründung nennen und notieren Sie sie mit Uhrzeit und Namen.
Gegen wen richtet sich der Beschluss?
Gegen Sie als Beschuldigten Gegen eine andere Person
Rechtsgrundlage § 102 StPO § 103 StPO
Rolle Ihrer Praxis Die Praxis gehört zum Bereich des Beschuldigten. Die Praxis wird nur als Fundstelle durchsucht.
Patientenakten Der Schutz ist deutlich eingeschränkt. Beschlussgrenzen, Verhältnismäßigkeit und die Interessen unbeteiligter Patienten sind zu prüfen. Das Beschlagnahmeverbot nach § 97 StPO greift regelmäßig zu Ihren Gunsten.
In beiden Fällen Auf die Schweigepflicht hinweisen, der Mitnahme widersprechen, alles dokumentieren lassen und nichts freiwillig herausgeben.

Räume und Gegenstände, die im Beschluss nicht genannt sind, müssen Sie nicht freiwillig öffnen oder herausgeben. Liegt kein Beschluss vor, berufen sich die Beamten meist auf Gefahr im Verzug. Lassen Sie sich die Begründung nennen und notieren Sie sie mit Uhrzeit und Namen. Ob die Maßnahme rechtmäßig war, lässt sich später überprüfen.

Patientenakten und
ärztliche Schweigepflicht

Dies ist der heikelste Punkt einer Praxisdurchsuchung. Ihre Schweigepflicht nach §203 StGB schützt Patientendaten, sie verhindert aber nicht jede strafprozessuale Maßnahme.

Entscheidend ist, gegen wen ermittelt wird. Richtet sich das Verfahren gegen einen Dritten, etwa einen Patienten, greift das Beschlagnahmeverbot nach §97 StPO regelmäßig zu Ihren Gunsten. Richtet sich das Verfahren gegen Sie selbst, ist der Schutz deutlich eingeschränkt. Auch dann sind Patientenakten aber nicht beliebig mitzunehmen: Beschlussgrenzen, Verhältnismäßigkeit und die Interessen unbeteiligter Patienten sind zu prüfen.

Weisen Sie ausdrücklich auf die Schweigepflicht hin und widersprechen Sie der Mitnahme. Bei Streit über den Umfang können Sie anregen, die Unterlagen zu versiegeln, bis eine gerichtliche Entscheidung vorliegt. Bitten Sie darum, von Unterlagen, die Sie für eine laufende Behandlung dringend benötigen, vor der Mitnahme Kopien anfertigen zu dürfen.

Praxis-IT, Server und Handy

In den meisten Verfahren liegt der eigentliche Beweiswert in den Daten: Praxissoftware, Terminkalender, Dokumentation, E-Mails, Handy. Für Sie sind drei Punkte wichtig.

Regen Sie an, dass die Daten vor Ort gespiegelt werden, statt Server und Rechner mitzunehmen. So bleibt Ihr Praxisbetrieb funktionsfähig. Bieten Sie an, Ihren IT-Dienstleister hinzuzuziehen, der unter Aufsicht der Beamten spiegelt.

Geben Sie keine Passwörter und Zugänge ohne rechtliche Prüfung heraus. Zur aktiven Mitwirkung sind Sie nicht verpflichtet.

Rufen Sie die Verteidigung möglichst noch während der Durchsuchung an. Der Abbau und die Mitnahme von Servern, Rechnern oder anderer Praxis-IT dauern häufig eine gewisse Zeit. Ein spezialisierter Strafverteidiger kann in dieser Phase mit den Ermittlungsbehörden klären, ob Daten vor Ort gespiegelt, dringend benötigte Unterlagen kopiert oder unverzichtbare Geräte in der Praxis belassen werden können.

Zum Ausschalten verschlüsselter Geräte: Solange sich ein Gerät noch in Ihrem Gewahrsam befindet und noch nicht sichergestellt oder beschlagnahmt wurde, ist das bloße Ausschalten grundsätzlich etwas anderes als das nachträgliche Verändern oder Löschen von Daten. Bei verschlüsselten Smartphones oder Computern kann der ausgeschaltete Zustand die spätere technische Auswertung erheblich erschweren. Sobald Ermittlungsbeamte das Gerät jedoch in Besitz genommen haben oder die Sicherstellung begonnen hat, dürfen Sie es nicht mehr ausschalten oder anderweitig darauf einwirken.

Wie weit die Ermittler die gesicherten Daten durchsehen dürfen, richtet sich unter anderem nach §110 StPO und ist im Nachgang überprüfbar.

Ihr Praxisteam und Ihre Patienten

Sprechen Sie Ihr Team kurz und klar an: keine Angaben zur Sache, höflich bleiben, nur organisatorische Fragen beantworten, im Zweifel auf Sie oder die Verteidigung verweisen. Bestimmen Sie eine Person, die die Beamten begleitet und den Ablauf mitschreibt.

Bestellen Sie wartende Patienten ab, soweit medizinisch vertretbar. Je weniger Menschen die Maßnahme miterleben, desto geringer das Reputationsrisiko. Sagen Sie den Patienten nur, dass eine behördliche Maßnahme stattfindet und Sie sich melden. Keine Details, keine Erklärungen.

Platzieren Sie, soweit möglich, einen Mitarbeiter vor dem Praxiseingang. Er kann eintreffende Patienten freundlich darauf hinweisen, dass der Praxisbetrieb wegen eines technischen oder organisatorischen Problems vorübergehend nicht möglich ist, und neue Termine vereinbaren. So lässt sich vermeiden, dass weitere Patienten den Polizeieinsatz wahrnehmen.

Warum die Durchsuchung stattfindet

Der Anlass steht im Beschluss. Häufig sind es:

Abrechnungsvorwürfe gegenüber Krankenkassen, KV oder Privatpatienten. Mehr dazu auf unserer Seite zur Strafverteidigung bei Abrechnungsbetrug.

Rezept- und BtMG-Vorwürfe rund um Verschreibungspraxis und Sprechstundenbedarf.

Behandlungsvorwürfe, etwa der Verdacht einer Körperverletzung durch Behandlung.
Sexualvorwürfe aus dem Behandlungsverhältnis oder aus dem Privatbereich.
Welcher Vorwurf zugrunde liegt, bestimmt die Verteidigungsstrategie. Deshalb ist die Kopie des Beschlusses der wichtigste Gegenstand, den Sie am Ende des Tages in der Hand halten sollten.

Nach der Durchsuchung:
die nächsten Stunden

Fertigen Sie noch am selben Tag ein Gedächtnisprotokoll an, solange die Erinnerung frisch ist: wer war da, wann, welche Räume, was wurde mitgenommen, was wurde gesagt. Lassen Sie Ihr Personal dasselbe tun.

Übermitteln Sie den Durchsuchungsbeschluss, das Sicherstellungsverzeichnis und Ihre Notizen möglichst noch am selben Tag an einen spezialisierten Strafverteidiger. Die Verteidigung kann dann sofort prüfen, welche Maßnahmen wegen beschlagnahmter Praxis-IT, Patientenunterlagen oder anderer unverzichtbarer Gegenstände erforderlich sind. Der nächste Schritt ist die Akteneinsicht. Erst mit der Akte lässt sich der Vorwurf zuverlässig beurteilen.

Geben Sie bis dahin keine Erklärungen ab, weder gegenüber der Kassenärztlichen Vereinigung noch gegenüber Kammer, Klinik oder Arbeitgeber. Auch gut gemeinte Klarstellungen können später gegen Sie verwendet werden.

Warum spezialisierte Verteidigung

Eine Praxisdurchsuchung ist der Moment, in dem sich der weitere Verlauf des Verfahrens entscheidet. Was in diesen Stunden gesagt, herausgegeben oder unterschrieben wird, lässt sich später kaum korrigieren. Hinzu kommt, dass neben dem Strafverfahren Approbation, Zulassung, Praxisbetrieb und Ruf betroffen sein können. Was dabei für Ihre Berufszulassung gilt, lesen Sie auf der Seite Approbation und Strafverfahren.

DB

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Häufige Fragen

Kurze, klare Antworten. Sie ersetzen keine Beratung im Einzelfall.

Was tue ich bei einer Durchsuchung in der Arztpraxis?

Machen Sie keine Angaben zur Sache, verlangen Sie den Durchsuchungsbeschluss und rufen Sie sofort einen spezialisierten Strafverteidiger an. Gestatten Sie keine freiwilligen Vernehmungen Ihres Praxispersonals in den Praxisräumen. Begleiten Sie die Beamten soweit möglich, leisten Sie keinen Widerstand und geben Sie nichts freiwillig heraus.

Muss ich die Durchsuchung zulassen?

Ja. Eine richterlich angeordnete Durchsuchung müssen Sie dulden. Körperlicher Widerstand ist strafbar. Sie dürfen und sollten aber schweigen, der Beschlagnahme widersprechen und den Ablauf dokumentieren.

Darf die Polizei Patientenakten beschlagnahmen?

Patientenakten sind nicht schrankenlos geschützt, dürfen aber auch nicht beliebig mitgenommen werden. Ob das Beschlagnahmeverbot nach §97 StPO greift, hängt unter anderem davon ab, ob sich das Verfahren gegen Sie selbst richtet. Verhältnismäßigkeit, Beschlussgrenzen und die Interessen unbeteiligter Patienten sind zu prüfen.

Kann die Staatsanwaltschaft meinen Praxisrechner oder Server mitnehmen?

Ja, wenn die Daten als Beweismittel relevant sind. Sie können anregen, dass die Daten vor Ort gespiegelt werden, statt die Hardware mitzunehmen, damit der Praxisbetrieb weiterläuft. Lassen Sie jede Sicherstellung dokumentieren.

Muss ich Passwörter herausgeben?

Nein. Zur aktiven Mitwirkung sind Sie nicht verpflichtet. Geben Sie Zugänge und Passwörter nicht ohne rechtliche Prüfung heraus.

Was steht im Durchsuchungsbeschluss?

Gericht und Aktenzeichen, der Tatvorwurf, die betroffenen Räume und die gesuchten Beweismittel. Räume und Gegenstände außerhalb des Beschlusses sind nicht erfasst. Lassen Sie sich eine Kopie aushändigen.

Was, wenn kein Durchsuchungsbeschluss vorliegt?

Dann berufen sich die Beamten meist auf Gefahr im Verzug. Lassen Sie sich die Begründung nennen und notieren Sie sie mit Uhrzeit und Namen. Die Rechtmäßigkeit kann später überprüft werden.

Soll mein Praxispersonal Fragen beantworten?

Zur Sache sollte niemand aus dem Team Angaben machen. Gestatten Sie keine freiwilligen Vernehmungen Ihres Praxispersonals in den Praxisräumen. Mitarbeiter sollten nur notwendige organisatorische Fragen beantworten und im Übrigen auf Sie oder die Verteidigung verweisen.

Darf ich der Beschlagnahme widersprechen?

Ja, und Sie sollten es tun. Der Widerspruch verhindert die Mitnahme nicht, hält aber den Rechtsweg offen. Lassen Sie ihn ins Protokoll aufnehmen und geben Sie nichts freiwillig heraus.

Soll ich das Protokoll unterschreiben?

Unterschreiben Sie keine Erklärung, die wie eine freiwillige Herausgabe oder eine Zustimmung wirkt. Den Empfang des Sicherstellungsverzeichnisses können Sie bestätigen, prüfen Sie es vorher auf Vollständigkeit.

Erfahren meine Patienten oder die Kassenärztliche Vereinigung davon?

Nicht zwangsläufig. Das Risiko steigt, wenn Personal, Patienten oder Dritte die Maßnahme mitbekommen. Ruhiges Verhalten und knappe interne Kommunikation begrenzen den Schaden. Ob die KV oder die Kammer erfährt, hängt vom Vorwurf ab.

Was tue ich in den Stunden nach der Durchsuchung?

Fertigen Sie noch am selben Tag ein Gedächtnisprotokoll an und lassen Sie das Personal dasselbe tun. Übermitteln Sie Beschluss, Notizen und Sicherstellungsverzeichnis möglichst noch am selben Tag an einen spezialisierten Strafverteidiger. Geben Sie keine Erklärungen gegenüber KV, Kammer oder Arbeitgeber ab, bevor die Akte geprüft ist.

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