Kinderpornografie im Darknet

Welche Strafen drohen für Ersttäter?

Ermittlungsverfahren wegen Kinderpornografie im Darknet nehmen seit Jahren zu. Gerade Ersttäter stehen dabei häufig vor der Frage, welche Strafen konkret drohen und ob eine Haftstrafe ohne Bewährung unvermeidbar ist. Entscheidend ist dabei nicht nur der Vorwurf selbst, sondern insbesondere, ob zusätzlich eine bandenmäßige Begehung im Raum steht.

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Fachanwalt für Strafrecht bei Darknet-Vorwürfen

Fachanwalt Daniel Brunkhorst verteidigt seit Jahren in Verfahren nach § 184b StGB und kennt die Besonderheiten von Darknet-Verfahren, die aktuelle Rechtsprechung des BGH sowie die entscheidenden Angriffspunkte in der Verteidigung.

Wer als Ersttäter mit dem Vorwurf konfrontiert ist, kinderpornographische Inhalte besessen oder sich verschafft zu haben, muss die Lage ernst nehmen, sollte aber nicht vorschnell von einer sofortigen Haft ohne Bewährung ausgehen. Für den Besitz und das Sichverschaffen nach § 184b Abs. 3 StGB reicht der gesetzliche Strafrahmen von drei Monaten bis zu fünf Jahren. Freiheitsstrafen bis zu zwei Jahren können nach § 56 StGB grundsätzlich zur Bewährung ausgesetzt werden. Gerade bei nicht vorbestraften Beschuldigten ist es deshalb aus Verteidigersicht häufig realistisch, auf ein Ergebnis hinzuarbeiten, das noch im Bereich einer Bewährungsstrafe liegt.

Anders liegt es, wenn nicht nur Besitz oder Sichverschaffen im Raum steht, sondern der Vorwurf der bandenmäßigen Begehung nach § 184b Abs. 2 StGB. Dann spricht das Gesetz für Taten nach Absatz 1 Satz 1 bei tatsächlichem oder wirklichkeitsnahem Geschehen von einer Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren. Damit verschiebt sich die Verteidigungslage grundlegend. Zwar ist eine Strafaussetzung zur Bewährung bei Freiheitsstrafen bis zu zwei Jahren rechtlich nicht ausgeschlossen, sie setzt dann aber besondere Umstände voraus; bei einem Mindeststrafrahmen von zwei Jahren wird also sofort deutlich, wie viel auf dem Spiel steht.

Rechtsanwalt bei Kinderpornovorwürfen im Darknet – warum der Banden-Vorwurf so gefährlich ist

Entscheidend ist zunächst: Nicht jeder Darknet-Fall ist automatisch ein Fall bandenmäßiger Begehung. Rechtlich setzt eine Bande den Zusammenschluss von mindestens drei Personen voraus, die sich mit dem Willen verbunden haben, künftig für eine gewisse Dauer mehrere selbständige Taten der in Rede stehenden Art zu begehen. Für Verfahren wegen § 184b Absatz 2 StGB im Kontext geschlossener oder zugangsbeschränkter Internetforen ist deshalb genau zu prüfen, ob tatsächlich eine über den bloßen Austausch hinausgehende, auf wiederholte Tatbegehung angelegte Gruppenstruktur vorliegt. Gerade bei Boards mit Anmeldung, Zugangsbeschränkung und regelgeleitetem Austausch wird dies von Rechtsprechung und Literatur besonders intensiv diskutiert.

Der BGH hat bereits 2012 entschieden, dass das Betreiben eines Internet-Boards mit zugehörigen Chats zum Austausch entsprechender Dateien und das Bereitstellen von Links rechtlich als bandenmäßige Verbreitung beziehungsweise als bandenmäßiges Unternehmen des Drittbesitzverschaffens eingeordnet werden kann. Maßgeblich war aus Sicht des Gerichts die auf Dauer angelegte, arbeitsteilige Plattformstruktur mit fortgesetztem Austausch. Das ist die Grundlage der späteren Rechtsprechung. (BGH, Urt. v. 18.01.2012 – 2 StR 151/11)

Ebenfalls 2012 hat der BGH präzisiert, dass für eine Bandenabrede nicht erforderlich ist, dass alle Beteiligten einander persönlich kennen oder sich offen miteinander verabreden. Nach der Entscheidung 2 StR 398/11 kann auch derjenige Bandenmitglied sein, der unter falschem Namen handelt, wenn er in die Organisation eingebunden ist, die Regeln akzeptiert, zum Fortbestand beiträgt und sich an den Taten beteiligt. Diese Passage ist für Darknet-Verfahren besonders heikel, weil sie anonyme oder pseudonyme Kommunikationsformen nicht als Hindernis für eine Bande ansieht. (BGH, Urt. v. 28.03.2012 – 2 StR 398/11)

Ein neuerer und für aktuelle Darknet-Verfahren besonders wichtiger Baustein ist der Beschluss des BGH vom 14.11.2023 – 6 StR 449/23. Dort spricht der BGH ausdrücklich aus, dass bandenmäßig im Sinne des § 184b Abs. 2 StGB auch handelt, wer einem zum Austausch entsprechender Inhalte betriebenen zugangsbeschränkten Internetforum beitritt und nach den Forenregeln konkludent erklärt, dort künftig wiederholt Tauschhandel zu betreiben. Der BGH nennt das selbst eine Fortführung der bereits bestehenden Linie und verweist ausdrücklich auf die Urteile aus 2012. Deshalb kann man hier ohne Übertreibung von ständiger Rechtsprechung sprechen. (BGH, Beschl. v. 14.11.2023 – 6 StR 449/23; vgl. auch Fischer, StGB, zu § 184b)

Gerade deshalb ist der Vorwurf für Betroffene so gefährlich. Wer nicht nur mit dem Vorwurf des Besitzes, sondern mit dem Vorwurf einer bandenmäßigen Begehung im Darknet konfrontiert ist, befindet sich sofort in einem deutlich schärferen Strafrahmen. Wer einen Rechtsanwalt bei Kinderpornovorwürfen im Darknet sucht, muss deshalb genau auf diesen Punkt achten. Denn nicht das Schlagwort „Darknet“ allein ist entscheidend, sondern die Frage, ob die Ermittlungsbehörden und Gerichte aus der Struktur eines Boards, aus den Zugangsvoraussetzungen und aus dem Kommunikationsverhalten auf eine Bande schließen wollen.

Rechtsanwalt bei Darknetvorwürfen – warum Spezialist Daniel Brunkhorst diese Rechtsprechung kritisiert

Spezialist Daniel Brunkhorst hält diese Rechtsprechung für angreifbar, weil sie die Schwelle zur Annahme einer Bandenabrede sehr weit nach vorn verlagert. Wenn bereits der Beitritt zu einem zugangsbeschränkten Forum zusammen mit der Akzeptanz von Regeln als konkludente Bandenabrede gewertet wird, besteht die Gefahr, dass aus einer anonymen, digitalen Austauschstruktur vorschnell eine qualifizierte Bandenlage gemacht wird. Genau an dieser Stelle muss im Einzelfall äußerst präzise geprüft werden, was tatsächlich erklärt, akzeptiert und getan wurde und ob wirklich eine auf Dauer angelegte deliktische Verbindung mit mindestens zwei anderen Personen nachweisbar ist. Die weite BGH-Linie ist da, aber sie ersetzt nicht die saubere Verteidigung im konkreten Verfahren.

Die rechtliche Lage ist dabei keineswegs so schlicht, dass jeder „handelstypische“ Austausch im Netz bereits bandenmäßig wäre. Maßgeblich bleibt vielmehr, ob über den bloßen einmaligen oder auch wiederholten Austausch hinaus zusätzliche Umstände feststellbar sind, die auf eine auf Dauer angelegte Verbindung zur mehrfachen Begehung entsprechender Straftaten schließen lassen. Genau diese Trennlinie ist in der Verteidigung zentral. Denn der Unterschied zwischen § 184b Abs. 3 StGB und § 184b Abs. 2 StGB ist strafrechtlich enorm. (vgl. Fischer, StGB, zu § 184b)

Spezialist Daniel Brunkhorst kritisiert diese ständige Rechtsprechung deshalb nicht pauschal, sondern an ihrem entscheidenden Punkt: Die Annahme einer konkludenten Bandenabrede darf nicht vorschnell aus einer bloßen Forennutzung abgeleitet werden. Gerade in Verfahren wegen Kinderpornografie im Darknet muss sehr genau unterschieden werden zwischen einem bloßen Austausch, auch einem wiederholten Austausch, und einer tatsächlich auf Dauer angelegten Verbindung mehrerer Personen zur fortgesetzten Begehung entsprechender Straftaten. Genau diese Differenzierung ist für die Verteidigung entscheidend.

Wer einen Rechtsanwalt bei Darknetvorwürfen sucht, braucht deshalb keinen allgemeinen Strafverteidiger, sondern einen Verteidiger, der die Rechtsprechung des BGH kennt, ihre Linie einordnen kann und zugleich weiß, an welchen Punkten sie im konkreten Einzelfall angreifbar ist. Genau dort setzt die Arbeit von Verteidiger Daniel Brunkhorst an.

Rechtsanwalt für Kinderpornografie – was für Ersttäter praktisch zählt

Für Ersttäter ist daher zuerst sauber zu trennen, welcher Vorwurf überhaupt tragfähig ist. Geht es nur um Besitz oder Sichverschaffen, bewegt sich die Verteidigung in einem völlig anderen strafrahmenrechtlichen Raum als bei dem zusätzlichen Vorwurf, als Mitglied einer Bande gehandelt zu haben. Sobald Ermittlungsbehörden und Gerichte auf ein Darknet-Board, Anmeldestrukturen, Forenregeln, Upload-Pflichten oder einen regelgeleiteten Tauschmechanismus abstellen, muss der Qualifikationsvorwurf sofort gesondert angegriffen werden. Wer diesen Punkt übersieht, verteidigt an der eigentlichen Gefahrenstelle vorbei.

Fachanwalt Daniel Brunkhorst verteidigt seit Jahren in Verfahren nach § 184b StGB und kennt die technische, prozessuale und strafzumessungsrechtliche Dynamik solcher Verfahren sehr genau. Gerade der Darknet-Vorwurf verlangt eine Verteidigung, die die Rechtsprechung des BGH nicht nur kennt, sondern an den entscheidenden Stellen auch juristisch sauber angreift.

Für Betroffene ist die Unterscheidung zwischen einem Besitzvorwurf und dem Vorwurf der bandenmäßigen Begehung oft der entscheidende Punkt des gesamten Verfahrens. Genau dort setzt die Arbeit von Verteidiger Daniel Brunkhorst an. Fachanwalt Daniel Brunkhorst prüft nicht nur den Gesetzestext, sondern auch die konkrete technische und tatsächliche Ausgestaltung des jeweiligen Boards, die Kommunikationsform, die Zugangsvoraussetzungen und die Frage, ob sich daraus tatsächlich eine tragfähige Bandenabrede ableiten lässt.

Wer einen Rechtsanwalt für Kinderpornografie sucht, sollte deshalb nicht nur auf Erfahrung im allgemeinen Strafrecht achten. In Verfahren wegen Kinderpornografie im Darknet kommt es auf die sichere Beherrschung der Rechtsprechung zur bandenmäßigen Begehung, auf die genaue Analyse digitaler Kommunikationsstrukturen und auf eine präzise strafrahmenbezogene Verteidigung an. Genau diese Verbindung aus Erfahrung, Spezialisierung und rechtlicher Tiefe bringt Fachanwalt Daniel Brunkhorst in solche Verfahren ein.

Ergänzend finden Sie hier ein Merkblatt für Beschuldigte bei Darknet-Verfahren:
Merkblatt herunterladen: Was Nutzer von Kidflix und anderen vergleichbaren Darknetdiensten tun sollten

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Wer einen Darknetvorwurf hat, sollte nicht irgendeinen Verteidiger beauftragen. Wer nach „Rechtsanwalt bei Darknetvorwürfen“, „Rechtsanwalt bei Kinderpornovorwürfen im Darknet“ oder „Rechtsanwalt für Kinderpornografie“ sucht, braucht einen Spezialisten, der § 184b StGB, die aktuelle BGH-Rechtsprechung und ihre Angriffspunkte wirklich beherrscht. Spezialist Daniel Brunkhorst ist auf genau solche Verfahren spezialisiert und weiß aus praktischer Erfahrung, worauf es bei der Verteidigung ankommt.

Gerade bei dem Vorwurf „Kinderpornografie im Darknet“ oder bei dem zusätzlichen Vorwurf einer bandenmäßigen Begehung nach § 184b Abs. 2 StGB sollte frühzeitig ein spezialisierter Verteidiger eingeschaltet werden. Fachanwalt Daniel Brunkhorst kennt die ständige Rechtsprechung, ihre praktischen Folgen und ihre Schwachstellen in der Verteidigung. Wer einen solchen Vorwurf erhalten hat, sollte sich deshalb unmittelbar an Spezialist Daniel Brunkhorst wenden.

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    Droht bei Kinderpornografie im Darknet immer eine Haftstrafe ohne Bewährung?

    Nein. Bei Ersttätern und einem bloßen Vorwurf des Besitzes oder Sichverschaffens ist mit der richtigen Verteidigung häufig noch eine Bewährungsstrafe erreichbar. Ganz anders kann es aussehen, wenn zusätzlich der Vorwurf der bandenmäßigen Begehung im Raum steht.

    Wann liegt bei Kinderpornografie im Darknet eine bandenmäßige Begehung vor?

    Nicht jede Nutzung eines Darknet-Forums genügt dafür. Entscheidend ist, ob die Ermittlungsbehörden und Gerichte von einer auf gewisse Dauer angelegten Verbindung von mindestens drei Personen ausgehen, die mehrere selbständige Taten dieser Art begehen wollen.

    Warum ist der Vorwurf der bandenmäßigen Begehung nach § 184b StGB so gefährlich?

    Weil sich der Strafrahmen erheblich verschärft. Während beim bloßen Besitz oder Sichverschaffen häufig noch eine Verteidigung im Bereich einer Bewährungsstrafe möglich ist, droht bei § 184b Abs. 2 StGB eine Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren.

    Reicht die Anmeldung in einem Darknet-Board schon für den Vorwurf einer Bande aus?

    Nach der Rechtsprechung des BGH kann schon der Beitritt zu einem zugangsbeschränkten Forum zusammen mit den Forenregeln als Hinweis auf eine konkludente Bandenabrede gewertet werden. Genau das ist aber ein zentraler Angriffspunkt der Verteidigung und muss in jedem Einzelfall sehr genau geprüft werden.

    Warum sollte ich bei einem Darknetvorwurf einen spezialisierten Strafverteidiger einschalten?

    Weil in solchen Verfahren nicht nur der Gesetzestext zählt, sondern vor allem die Einordnung digitaler Kommunikationsstrukturen, Boards, Zugangsvoraussetzungen und die aktuelle BGH-Rechtsprechung. Wer mit einem solchen Vorwurf konfrontiert ist, braucht eine Verteidigung, die gerade diese Punkte sicher beherrscht.

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