Kinderpornografie im Darknet
Welche Strafen drohen für Ersttäter?Ermittlungsverfahren wegen Kinderpornografie im Darknet nehmen seit Jahren zu. Gerade Ersttäter stehen dabei häufig vor der Frage, welche Strafen konkret drohen und ob eine Haftstrafe ohne Bewährung unvermeidbar ist. Entscheidend ist dabei nicht nur der Vorwurf selbst, sondern insbesondere, ob zusätzlich eine bandenmäßige Begehung im Raum steht.
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Fachanwalt für Strafrecht bei Darknet-Vorwürfen
Fachanwalt Daniel Brunkhorst verteidigt seit Jahren in Verfahren nach § 184b StGB und kennt die Besonderheiten von Darknet-Verfahren, die aktuelle Rechtsprechung des BGH sowie die entscheidenden Angriffspunkte in der Verteidigung.
Anders liegt es, wenn nicht nur Besitz oder Sichverschaffen im Raum steht, sondern der Vorwurf der bandenmäßigen Begehung nach § 184b Abs. 2 StGB. Dann spricht das Gesetz für Taten nach Absatz 1 Satz 1 bei tatsächlichem oder wirklichkeitsnahem Geschehen von einer Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren. Damit verschiebt sich die Verteidigungslage grundlegend. Zwar ist eine Strafaussetzung zur Bewährung bei Freiheitsstrafen bis zu zwei Jahren rechtlich nicht ausgeschlossen, sie setzt dann aber besondere Umstände voraus; bei einem Mindeststrafrahmen von zwei Jahren wird also sofort deutlich, wie viel auf dem Spiel steht.
Rechtsanwalt bei Kinderpornovorwürfen im Darknet – warum der Banden-Vorwurf so gefährlich ist
Entscheidend ist zunächst: Nicht jeder Darknet-Fall ist automatisch ein Fall bandenmäßiger Begehung. Rechtlich setzt eine Bande den Zusammenschluss von mindestens drei Personen voraus, die sich mit dem Willen verbunden haben, künftig für eine gewisse Dauer mehrere selbständige Taten der in Rede stehenden Art zu begehen. Für Verfahren wegen § 184b Absatz 2 StGB im Kontext geschlossener oder zugangsbeschränkter Internetforen ist deshalb genau zu prüfen, ob tatsächlich eine über den bloßen Austausch hinausgehende, auf wiederholte Tatbegehung angelegte Gruppenstruktur vorliegt. Gerade bei Boards mit Anmeldung, Zugangsbeschränkung und regelgeleitetem Austausch wird dies von Rechtsprechung und Literatur besonders intensiv diskutiert.
Ebenfalls 2012 hat der BGH präzisiert, dass für eine Bandenabrede nicht erforderlich ist, dass alle Beteiligten einander persönlich kennen oder sich offen miteinander verabreden. Nach der Entscheidung 2 StR 398/11 kann auch derjenige Bandenmitglied sein, der unter falschem Namen handelt, wenn er in die Organisation eingebunden ist, die Regeln akzeptiert, zum Fortbestand beiträgt und sich an den Taten beteiligt. Diese Passage ist für Darknet-Verfahren besonders heikel, weil sie anonyme oder pseudonyme Kommunikationsformen nicht als Hindernis für eine Bande ansieht. (BGH, Urt. v. 28.03.2012 – 2 StR 398/11)
Gerade deshalb ist der Vorwurf für Betroffene so gefährlich. Wer nicht nur mit dem Vorwurf des Besitzes, sondern mit dem Vorwurf einer bandenmäßigen Begehung im Darknet konfrontiert ist, befindet sich sofort in einem deutlich schärferen Strafrahmen. Wer einen Rechtsanwalt bei Kinderpornovorwürfen im Darknet sucht, muss deshalb genau auf diesen Punkt achten. Denn nicht das Schlagwort „Darknet“ allein ist entscheidend, sondern die Frage, ob die Ermittlungsbehörden und Gerichte aus der Struktur eines Boards, aus den Zugangsvoraussetzungen und aus dem Kommunikationsverhalten auf eine Bande schließen wollen.
Rechtsanwalt bei Darknetvorwürfen – warum Spezialist Daniel Brunkhorst diese Rechtsprechung kritisiert
Spezialist Daniel Brunkhorst hält diese Rechtsprechung für angreifbar, weil sie die Schwelle zur Annahme einer Bandenabrede sehr weit nach vorn verlagert. Wenn bereits der Beitritt zu einem zugangsbeschränkten Forum zusammen mit der Akzeptanz von Regeln als konkludente Bandenabrede gewertet wird, besteht die Gefahr, dass aus einer anonymen, digitalen Austauschstruktur vorschnell eine qualifizierte Bandenlage gemacht wird. Genau an dieser Stelle muss im Einzelfall äußerst präzise geprüft werden, was tatsächlich erklärt, akzeptiert und getan wurde und ob wirklich eine auf Dauer angelegte deliktische Verbindung mit mindestens zwei anderen Personen nachweisbar ist. Die weite BGH-Linie ist da, aber sie ersetzt nicht die saubere Verteidigung im konkreten Verfahren.
Die rechtliche Lage ist dabei keineswegs so schlicht, dass jeder „handelstypische“ Austausch im Netz bereits bandenmäßig wäre. Maßgeblich bleibt vielmehr, ob über den bloßen einmaligen oder auch wiederholten Austausch hinaus zusätzliche Umstände feststellbar sind, die auf eine auf Dauer angelegte Verbindung zur mehrfachen Begehung entsprechender Straftaten schließen lassen. Genau diese Trennlinie ist in der Verteidigung zentral. Denn der Unterschied zwischen § 184b Abs. 3 StGB und § 184b Abs. 2 StGB ist strafrechtlich enorm. (vgl. Fischer, StGB, zu § 184b)
Wer einen Rechtsanwalt bei Darknetvorwürfen sucht, braucht deshalb keinen allgemeinen Strafverteidiger, sondern einen Verteidiger, der die Rechtsprechung des BGH kennt, ihre Linie einordnen kann und zugleich weiß, an welchen Punkten sie im konkreten Einzelfall angreifbar ist. Genau dort setzt die Arbeit von Verteidiger Daniel Brunkhorst an.
Rechtsanwalt für Kinderpornografie – was für Ersttäter praktisch zählt
Für Ersttäter ist daher zuerst sauber zu trennen, welcher Vorwurf überhaupt tragfähig ist. Geht es nur um Besitz oder Sichverschaffen, bewegt sich die Verteidigung in einem völlig anderen strafrahmenrechtlichen Raum als bei dem zusätzlichen Vorwurf, als Mitglied einer Bande gehandelt zu haben. Sobald Ermittlungsbehörden und Gerichte auf ein Darknet-Board, Anmeldestrukturen, Forenregeln, Upload-Pflichten oder einen regelgeleiteten Tauschmechanismus abstellen, muss der Qualifikationsvorwurf sofort gesondert angegriffen werden. Wer diesen Punkt übersieht, verteidigt an der eigentlichen Gefahrenstelle vorbei.
Fachanwalt Daniel Brunkhorst verteidigt seit Jahren in Verfahren nach § 184b StGB und kennt die technische, prozessuale und strafzumessungsrechtliche Dynamik solcher Verfahren sehr genau. Gerade der Darknet-Vorwurf verlangt eine Verteidigung, die die Rechtsprechung des BGH nicht nur kennt, sondern an den entscheidenden Stellen auch juristisch sauber angreift.
Wer einen Rechtsanwalt für Kinderpornografie sucht, sollte deshalb nicht nur auf Erfahrung im allgemeinen Strafrecht achten. In Verfahren wegen Kinderpornografie im Darknet kommt es auf die sichere Beherrschung der Rechtsprechung zur bandenmäßigen Begehung, auf die genaue Analyse digitaler Kommunikationsstrukturen und auf eine präzise strafrahmenbezogene Verteidigung an. Genau diese Verbindung aus Erfahrung, Spezialisierung und rechtlicher Tiefe bringt Fachanwalt Daniel Brunkhorst in solche Verfahren ein.
Ergänzend finden Sie hier ein Merkblatt für Beschuldigte bei Darknet-Verfahren:
Merkblatt herunterladen: Was Nutzer von Kidflix und anderen vergleichbaren Darknetdiensten tun sollten
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Wer einen Darknetvorwurf hat, sollte nicht irgendeinen Verteidiger beauftragen. Wer nach „Rechtsanwalt bei Darknetvorwürfen“, „Rechtsanwalt bei Kinderpornovorwürfen im Darknet“ oder „Rechtsanwalt für Kinderpornografie“ sucht, braucht einen Spezialisten, der § 184b StGB, die aktuelle BGH-Rechtsprechung und ihre Angriffspunkte wirklich beherrscht. Spezialist Daniel Brunkhorst ist auf genau solche Verfahren spezialisiert und weiß aus praktischer Erfahrung, worauf es bei der Verteidigung ankommt.
Gerade bei dem Vorwurf „Kinderpornografie im Darknet“ oder bei dem zusätzlichen Vorwurf einer bandenmäßigen Begehung nach § 184b Abs. 2 StGB sollte frühzeitig ein spezialisierter Verteidiger eingeschaltet werden. Fachanwalt Daniel Brunkhorst kennt die ständige Rechtsprechung, ihre praktischen Folgen und ihre Schwachstellen in der Verteidigung. Wer einen solchen Vorwurf erhalten hat, sollte sich deshalb unmittelbar an Spezialist Daniel Brunkhorst wenden.
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Reicht die Anmeldung in einem Darknet-Board schon für den Vorwurf einer Bande aus?
Warum sollte ich bei einem Darknetvorwurf einen spezialisierten Strafverteidiger einschalten?
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Wer mit einem Vorwurf im Zusammenhang mit Kinderpornografie im Darknet konfrontiert ist, sollte frühzeitig handeln. Gerade der Vorwurf einer bandenmäßigen Begehung kann die Situation erheblich verschärfen.
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