Einstellung nach § 153a StPO trotz Vorwurfs nach §§ 184b, 184c StGB – und der Beruf blieb erhalten

von | 20 Juli,2026 | Erfolge, Kinderpornografie, Sexualstrafrecht

Die Eckdaten: Vorwurf des Sichverschaffens und Besitzes kinderpornografischer und jugendpornografischer Inhalte, jeweils etwa ein Dutzend Dateien, gefunden auf zwei Mobiltelefonen. Amtsgericht Hannover, Ende Juli 2026. Ergebnis: Einstellung des Verfahrens nach § 153a StPO gegen eine Geldauflage von 2.500 Euro und die Einziehung beider Mobiltelefone. Keine Verurteilung. Der Mandant konnte seinen Beruf behalten, der eine behördliche Zuverlässigkeitsprüfung voraussetzt.

Für viele Beschuldigte in Verfahren nach § 184b StGB ist die Strafe nicht das größte Problem. Das größte Problem ist die Frage, was danach von ihrem Leben übrig ist. Wer einen Beruf ausübt, der eine behördliche Zuverlässigkeitsprüfung voraussetzt, verliert mit einer Verurteilung wegen eines Sexualdelikts regelmäßig seine berufliche Grundlage – unabhängig davon, wie hoch die Strafe ausfällt.

Genau deshalb ist der Unterschied zwischen einer milden Verurteilung und einer Einstellung nach § 153a StPO für manche Mandanten existenziell. Eine Einstellung ist keine Verurteilung. Sie führt nicht zu einer Eintragung im Führungszeugnis. Sie beendet das Verfahren, ohne dass eine Schuldfeststellung getroffen wird.

In diesem Verfahren gelang die Einstellung, obwohl auf zwei Mobiltelefonen sowohl kinder- als auch jugendpornografische Inhalte gefunden worden waren. Ende Juli 2026 stellte das Amtsgericht Hannover das Verfahren gegen eine Geldauflage von 2.500 Euro und die Einziehung beider Geräte ein.

Die Ausgangslage: zwei Geräte, zwei Deliktsbereiche

Auf zwei Mobiltelefonen des Mandanten fand die Auswertung jeweils etwa ein Dutzend einschlägiger Dateien – kinderpornografische Inhalte im Sinne des § 184b StGB und jugendpornografische Inhalte im Sinne des § 184c StGB.

Das ist eine schwierigere Ausgangslage, als die reine Zahl vermuten lässt. Wenn sich auf zwei getrennten Geräten Material aus beiden Bereichen findet, liegt der Schluss nahe, dass ein gezieltes Interesse bestand und über einen längeren Zeitraum gesucht wurde. Genau diesen Schluss zieht die Staatsanwaltschaft regelmäßig, und er ist es, der über die weitere Behandlung des Verfahrens entscheidet.

Entlastend war, dass der Mandant nicht vorbestraft war und dass die Dateizahl je Deliktsbereich im unteren Bereich lag.

Die Verteidigung: eine Einlassung, die den Befund erklärt

Der Kern der Verteidigungsarbeit war die Einlassung. Nicht als Eingeständnis, sondern als Erklärung eines Befundes, der ohne Erklärung zwangsläufig falsch gedeutet worden wäre.

Gemeinsam mit dem Mandanten wurde erarbeitet, wie es tatsächlich zu den Funden gekommen war. Der Mandant litt unter einem massiven Pornografiekonsum. Ein gezieltes Interesse an kinderpornografischen Inhalten bestand nicht – das Material war im Rahmen eines völlig entgrenzten Konsumverhaltens auf die Geräte gelangt. Diese Unterscheidung ist strafrechtlich nicht ohne Bedeutung, und sie ist für die Frage, wie das Verfahren beendet wird, sogar zentral.

Entscheidend war aber, dass die Einlassung nicht bei dieser Erklärung stehen blieb. Der Mandant übernahm die Verantwortung vollständig. Er relativierte nicht, er schob nichts auf andere, und er setzte sich kritisch mit dem eigenen Verhalten auseinander. Eine Einlassung, die den Befund erklärt, ohne Verantwortung zu übernehmen, wirkt wie eine Ausrede. Eine, die Verantwortung übernimmt, ohne den Befund zu erklären, lässt das Gericht mit der naheliegenden und falschen Deutung allein. Es braucht beides.

Auch hier gilt, was in diesen Verfahren die Regel ist: Die Einlassung wird von der Verteidigung formuliert und im Termin als Erklärung für den Angeklagten abgegeben; der Angeklagte bestätigt sie. Das ist kein Formalismus. Ein Mandant, der in dieser Situation frei spricht, verharmlost fast immer entweder sein Verhalten oder belastet sich über das Erforderliche hinaus. Beides schadet.

Der zweite Teil der Verteidigung betraf das, was der Mandant einzubringen bereit war. Der Verzicht auf beide Mobiltelefone und die Bereitschaft zur Zahlung einer Geldauflage waren keine Nebensächlichkeiten, sondern das, was eine Einstellung nach § 153a StPO überhaupt erst ermöglicht. Diese Bereitschaft musste vorbereitet und im richtigen Moment vorgetragen werden.

Wie das Verfahren endete

Das Amtsgericht Hannover stellte das Verfahren nach § 153a StPO ein. Als Auflagen wurden eine Geldzahlung von 2.500 Euro und die Einziehung beider Mobiltelefone festgelegt.

Damit gab es keine Verurteilung und keine Eintragung im Führungszeugnis. Der Mandant konnte seinen Beruf weiter ausüben.

Warum kam es zu diesem Ergebnis?

Nach der Erinnerung der Verteidigung war nicht der Inhalt der Einlassung allein ausschlaggebend, sondern deren Zusammenspiel mit dem Auftreten des Mandanten im Termin.

Die Einlassung erklärte den Befund plausibel und übernahm zugleich Verantwortung. Sie war vorbereitet, abgestimmt und enthielt keine Relativierungen, an denen sich die Staatsanwaltschaft hätte festhalten können. Der Mandant war Ersttäter, die Dateizahl lag je Deliktsbereich im unteren Bereich, und er war bereit, beide Geräte herauszugeben und eine Geldauflage zu tragen.

Was den Ausschlag gab, war der Gesamteindruck: ein Beschuldigter, der sein Verhalten verstanden hat, es einordnen kann und daraus etwas ableitet. Genau darauf zielt § 153a StPO ab – die Auflage soll das öffentliche Interesse an der Strafverfolgung beseitigen. Das gelingt eher bei jemandem, bei dem erkennbar ist, dass eine Wiederholung nicht zu erwarten ist.

Was Betroffene aus diesem Fall mitnehmen können

Eine Einstellung nach § 153a StPO ist auch bei Vorwürfen nach § 184b StGB nicht ausgeschlossen. Sie ist selten, und sie hängt von Umständen ab, die sich nicht herbeireden lassen. Aber sie ist möglich, und für Mandanten mit beruflichen Zuverlässigkeitsanforderungen ist sie oft der einzige Weg, der die berufliche Existenz erhält.

Eine glaubhafte, sorgfältig vorbereitete Einlassung ist in diesen Verfahren häufig das wichtigste Verteidigungsmittel. Sie muss zwei Dinge zugleich leisten: erklären, wie es zu dem Befund kam, und Verantwortung übernehmen. Wer nur erklärt, wirkt wie jemand, der sich herausredet. Wer nur Verantwortung übernimmt, überlässt dem Gericht die Deutung des Befundes.

Die Bereitschaft, etwas beizutragen, entscheidet mit. Der Verzicht auf sichergestellte Geräte und die Bereitschaft zu einer Geldauflage sind keine Zugeständnisse, die man widerwillig macht – sie sind die Voraussetzung dafür, dass eine Einstellung nach § 153a StPO überhaupt in Betracht kommt.

Wer beruflich auf ein einwandfreies Führungszeugnis angewiesen ist, sollte das von der ersten Besprechung an ansprechen. Die Verteidigungsstrategie sieht anders aus, wenn nicht die Strafhöhe, sondern die Vermeidung einer Verurteilung das eigentliche Ziel ist.

Und schließlich: Der Auftritt im Termin lässt sich vorbereiten. Er ist kein Charaktermerkmal, sondern das Ergebnis von Gesprächen, die vorher stattgefunden haben.

Rechtliche Einordnung

§ 184b StGB erfasst kinderpornografische Inhalte, § 184c StGB jugendpornografische Inhalte. Beide Vorschriften stellen unter anderem das Sichverschaffen und den Besitz unter Strafe, wobei der Strafrahmen des § 184c StGB niedriger liegt. Der Gesetzgeber hat die Mindeststrafen im Jahr 2024 überarbeitet, weil sich die zuvor geltenden Untergrenzen in leichteren Fällen als unangemessen erwiesen hatten.

§ 153a StPO erlaubt bei Vergehen die vorläufige Einstellung des Verfahrens gegen Auflagen, wenn deren Erfüllung das öffentliche Interesse an der Strafverfolgung beseitigt und die Schwere der Schuld nicht entgegensteht. In Betracht kommen unter anderem Geldzahlungen an die Staatskasse oder an eine gemeinnützige Einrichtung. Nach Anklageerhebung entscheidet das Gericht mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft und des Angeschuldigten. Erfüllt der Beschuldigte die Auflage, wird das Verfahren endgültig eingestellt.

Der entscheidende Unterschied zur Verurteilung: Eine Einstellung nach § 153a StPO enthält keine Schuldfeststellung. Sie wird nicht in das Bundeszentralregister eingetragen und erscheint damit nicht im Führungszeugnis. Für Berufe mit Zuverlässigkeitsanforderungen ist das regelmäßig der Punkt, an dem sich alles entscheidet.

Hinweis

Jeder Strafprozess verläuft anders. Der geschilderte Fall beruht auf einer konkreten Beweislage und konkreten persönlichen Umständen. Er lässt keine Rückschlüsse auf den Ausgang anderer Verfahren zu und begründet keine Erwartung eines vergleichbaren Ergebnisses.

Häufige Fragen zur Einstellung nach § 153a StPO

Wird eine Einstellung nach § 153a StPO ins Führungszeugnis eingetragen?

Nein. Eine Einstellung nach § 153a StPO enthält keine Schuldfeststellung und ist keine Verurteilung. Sie wird nicht in das Bundeszentralregister eingetragen und erscheint deshalb nicht im Führungszeugnis. Für Berufe mit Zuverlässigkeitsanforderungen ist das der entscheidende Unterschied zu einer milden Verurteilung.

Ist eine Einstellung nach § 153a StPO bei § 184b StGB überhaupt möglich?

Möglich ja, selbstverständlich nein. § 153a StPO setzt voraus, dass die Schwere der Schuld nicht entgegensteht und die Auflage das öffentliche Interesse an der Strafverfolgung beseitigt. Bei geringer Dateizahl, fehlenden Vorstrafen und einer überzeugenden Einlassung kommt sie in Betracht.

Was passiert, wenn ich die Auflage nicht erfülle?

Die Einstellung nach § 153a StPO erfolgt zunächst vorläufig. Erst mit der Erfüllung der Auflage wird sie endgültig. Wird die Auflage nicht erfüllt, kann das Verfahren fortgesetzt werden.

Was ist der Unterschied zwischen § 184b und § 184c StGB?

§ 184b StGB betrifft kinderpornografische Inhalte, § 184c StGB jugendpornografische Inhalte. Die Vorschriften sind ähnlich aufgebaut, der Strafrahmen des § 184c StGB liegt jedoch niedriger. Werden Dateien aus beiden Bereichen gefunden, stehen beide Vorwürfe nebeneinander im Raum.

Daniel Brunkhorst

Daniel Brunkhorst

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