Die Eckdaten: Anklage wegen Handeltreibens mit Cannabis in nicht geringer Menge nach dem Konsumcannabisgesetz. Auf der Dachterrasse waren mehr als 15 Cannabispflanzen sichergestellt worden, aus denen sich rund fünf Kilogramm Marihuana ergaben. Amtsgericht Hannover, Ende Juli 2026. Ergebnis: vorläufige Einstellung des Verfahrens gegen Therapieauflage nach § 37 Abs. 2 BtMG in Verbindung mit § 39 KCanG. Verteidigerin war Rechtsanwältin Christina Rust.
Fünf Kilogramm Marihuana klingen nach einer Zahl, die alles entscheidet. Die Staatsanwaltschaft sah es genauso und leitete daraus den Vorwurf des Handeltreibens in nicht geringer Menge ab – ein Vorwurf, bei dem eine Freiheitsstrafe im Raum steht und eine Bewährung keineswegs selbstverständlich ist.
Die Menge allein beweist jedoch kein Handeltreiben. Handeltreiben setzt eine eigennützige, auf den Umsatz gerichtete Tätigkeit voraus. Wer eine große Menge besitzt oder anbaut, kann sie ebenso gut selbst konsumieren wollen. Ob das eine oder das andere zutrifft, ergibt sich nicht aus dem Gewicht, sondern aus den Umständen: aus Verpackungsmaterial, Feinwaagen, Bargeld, Abnehmerkontakten, Chatverläufen. Fehlen diese Umstände, fehlt der Beweis.
Das Verfahren endete Ende Juli 2026 vor dem Amtsgericht Hannover mit einer vorläufigen Einstellung gegen Therapieauflage.
Die Ausgangslage: eine Menge, die für sich sprach
Auf der Dachterrasse des Mandanten wurden mehr als 15 Cannabispflanzen sichergestellt. Daraus ergab sich eine Menge von etwa fünf Kilogramm Marihuana. Diese Menge überschreitet die Grenze zur nicht geringen Menge um ein Vielfaches, und die Staatsanwaltschaft zog daraus den Schluss, dass es um Handel gehen müsse.
Dieser Schluss ist naheliegend, aber er ist ein Schluss und kein Beweis. Für Beschuldigte in solchen Verfahren ist genau das die schwierige Lage: Sie müssen sich gegen eine Vermutung verteidigen, die sich aus einer Zahl speist, und die Zahl lässt sich nicht wegdiskutieren.
Hinzu kam ein zweiter Umstand, der zunächst belastend wirkte und sich später als Teil der Lösung erwies: Der Mandant war cannabisabhängig. Eine Abhängigkeit erklärt einen hohen Eigenbedarf – sie ist zugleich ein Umstand, der behandelt werden muss, wenn man ihn im Verfahren geltend macht.
Die Verteidigung: zwei Linien gleichzeitig
Die Verteidigung hat zwei Linien parallel verfolgt, die sich gegenseitig gestützt haben.
Die erste Linie war die Beweislage. Gemeinsam mit dem Mandanten wurde herausgearbeitet, dass ausreichende Beweise für ein Handeltreiben nicht vorlagen. Nicht als Behauptung, sondern anhand dessen, was die Ermittlungen tatsächlich ergeben hatten – und vor allem anhand dessen, was sie nicht ergeben hatten. Das ist die Kernarbeit in Verfahren dieser Art: Die Anklage stützt sich auf eine Schlussfolgerung aus der Menge, und die Verteidigung muss zeigen, dass die Umstände, die diese Schlussfolgerung tragen müssten, fehlen.
Die zweite Linie war die Person des Mandanten. Es wurde eine Einlassung entwickelt, die nachvollziehbar darstellte, dass eine Cannabisabhängigkeit bestand, welche persönlichen Probleme dazu geführt hatten und wie die Situation auf der Dachterrasse überhaupt entstehen konnte. Diese Einlassung war nicht als Entschuldigung angelegt, sondern als Erklärung eines Sachverhalts, der ohne Erklärung nur eine Deutung zuließ.
Auch hier gilt, was in der Strafverteidigung die Regel ist: Die Einlassung wird von der Verteidigung formuliert und im Termin als Erklärung für den Angeklagten abgegeben; der Angeklagte bestätigt sie. Ein Mandant, der über eine Abhängigkeit frei spricht, verharmlost sie regelmäßig oder schildert Details, die im Verfahren nichts verloren haben.
Aus beiden Linien zusammen ergab sich eine rechtlich tragfähige Lösung: Wenn ein Handeltreiben nicht nachzuweisen ist und zugleich eine behandlungsbedürftige Abhängigkeit besteht, eröffnet das Betäubungsmittelrecht einen Weg, der nicht in einer Verurteilung endet, sondern in einer Therapie.
Wie das Verfahren endete
Das Amtsgericht Hannover stellte das Verfahren vorläufig ein, gestützt auf § 37 Abs. 2 BtMG in Verbindung mit § 39 KCanG. Der Mandant hat sich im Gegenzug einer Therapie zu unterziehen.
Wichtig ist die Einordnung dieses Ergebnisses: Die Einstellung ist zunächst vorläufig. Sie ist noch keine endgültige Beendigung des Verfahrens. Wenn der Mandant die Therapie durchhält und ihren Abschluss nachweist, wird das Verfahren jedoch auf diesem Weg endgültig zu Ende gehen. Das ist die realistische Erwartung, und sie liegt im Wesentlichen in seiner Hand.
Warum kam es zu diesem Ergebnis?
Ausschlaggebend war das Zusammenspiel beider Verteidigungslinien.
Ohne die Arbeit an der Beweislage wäre der Vorwurf des Handeltreibens stehen geblieben. Dann hätte kein Raum für eine therapieorientierte Lösung bestanden, weil bei einem nachgewiesenen Handeltreiben in nicht geringer Menge eine Straferwartung im Raum steht, die den Weg über § 37 BtMG verschließt.
Ohne die Einlassung zur Abhängigkeit hätte umgekehrt die Grundlage für die Therapieauflage gefehlt. Eine Behandlung setzt voraus, dass eine Betäubungsmittelabhängigkeit dargelegt ist und der Beschuldigte behandlungsbereit ist. Beides musste vorgetragen und belegt werden.
Und schließlich zählte die erkennbare Ernsthaftigkeit. Wer eine Abhängigkeit im Verfahren geltend macht, um eine Strafe zu vermeiden, aber nicht bereit ist, sich behandeln zu lassen, erreicht nichts. Die Bereitschaft, eine Therapie tatsächlich anzutreten und durchzuhalten, war die Voraussetzung dafür, dass Gericht und Staatsanwaltschaft diesen Weg mitgegangen sind.
Was Betroffene aus diesem Fall mitnehmen können
Eine große Menge Cannabis beweist für sich genommen kein Handeltreiben. Entscheidend sind die Umstände, die auf Umsatz schließen lassen – und ob sie sich nachweisen lassen. Wo Verpackungsmaterial, Waagen, Bargeld und Abnehmerkontakte fehlen, fehlt die Grundlage für den Vorwurf, auch wenn die Menge hoch ist.
Die Verteidigung gegen eine Schlussfolgerung ist etwas anderes als die Verteidigung gegen einen Beweis. Wer sich gegen die Vermutung wehrt, die aus einer Menge abgeleitet wird, muss die Ermittlungsakte genau daraufhin durchsehen, was gerade nicht festgestellt worden ist.
Eine bestehende Abhängigkeit kann einen eigenen Verteidigungsweg eröffnen. Sie ist kein reiner Milderungsgrund, sondern kann zu einer Lösung führen, die ohne Verurteilung auskommt. Das setzt allerdings voraus, dass die Abhängigkeit dargelegt und die Behandlungsbereitschaft ernst gemeint ist.
Wer diesen Weg geht, muss ihn zu Ende gehen. Eine Einstellung nach § 37 Abs. 2 BtMG ist zunächst vorläufig. Sie wird erst dann endgültig, wenn die Behandlung tatsächlich absolviert wird. Wer die Therapie abbricht, riskiert die Fortsetzung des Verfahrens.
Und schließlich: Diese Lösungen entstehen nicht im Termin, sondern in der Vorbereitung. Die Einlassung, der Nachweis der Abhängigkeit, ein Behandlungsplatz und die Analyse der Beweislage müssen vorliegen, bevor verhandelt wird.
Rechtliche Einordnung
Seit dem Inkrafttreten des Konsumcannabisgesetzes richtet sich der Umgang mit Cannabis nicht mehr nach dem Betäubungsmittelgesetz, sondern nach dem KCanG. Strafbar bleiben unter anderem der Anbau über die zulässige Zahl von Pflanzen hinaus, der Besitz oberhalb der erlaubten Mengen und das Handeltreiben. Das Handeltreiben mit einer nicht geringen Menge ist dabei die schwerste der hier in Betracht kommenden Varianten.
Handeltreiben setzt eine eigennützige, auf Umsatz gerichtete Tätigkeit voraus. Der bloße Besitz oder Anbau einer großen Menge erfüllt diesen Tatbestand nicht. Für den Nachweis kommt es auf äußere Umstände an, die auf eine Veräußerungsabsicht schließen lassen.
§ 39 KCanG erklärt die Vorschriften der §§ 35 bis 38 BtMG für entsprechend anwendbar. Damit steht auch bei Cannabisverfahren der Weg über § 37 BtMG offen. Nach § 37 Abs. 2 BtMG kann das Gericht mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft das Verfahren vorläufig einstellen, wenn der Angeklagte wegen einer Betäubungsmittelabhängigkeit in Behandlung ist und die zu erwartende Strafe die gesetzlich vorgesehene Grenze nicht überschreitet. Wird die Behandlung nachgewiesen abgeschlossen, kann das Verfahren endgültig eingestellt werden. Wird sie abgebrochen, wird es fortgesetzt.
Für Betroffene bedeutet das: Der Weg ist attraktiv, aber er ist keine Abkürzung. Er verlangt eine tatsächliche Auseinandersetzung mit der Abhängigkeit über einen längeren Zeitraum.
Hinweis
Jeder Strafprozess verläuft anders. Der geschilderte Fall beruht auf einer konkreten Beweislage und konkreten persönlichen Umständen. Er lässt keine Rückschlüsse auf den Ausgang anderer Verfahren zu und begründet keine Erwartung eines vergleichbaren Ergebnisses.
Häufige Fragen zu Cannabisverfahren nach dem KCanG
Nein. Handeltreiben setzt eine eigennützige, auf Umsatz gerichtete Tätigkeit voraus. Die Menge ist ein Indiz, mehr nicht. Entscheidend sind äußere Umstände wie Verpackungsmaterial, Feinwaagen, Bargeld oder Abnehmerkontakte. Fehlen sie, fehlt die Grundlage für den Vorwurf.
Das Verfahren ruht, solange sich der Angeklagte in Behandlung befindet. Es ist noch nicht endgültig beendet. Wird die Therapie nachgewiesen abgeschlossen, kann das Verfahren endgültig eingestellt werden. Wird sie abgebrochen, wird es fortgesetzt.
Für Cannabis gilt das Konsumcannabisgesetz. § 39 KCanG erklärt aber die Vorschriften der §§ 35 bis 38 BtMG für entsprechend anwendbar. Der Weg über eine Therapie statt einer Strafe steht damit auch in Cannabisverfahren offen.
Der private Eigenanbau ist nur in einem eng begrenzten Umfang erlaubt. Wer darüber hinaus anbaut, macht sich strafbar, und zwar unabhängig davon, ob er die Ernte verkaufen wollte. Ob zusätzlich der Vorwurf des Handeltreibens im Raum steht, hängt von den weiteren Umständen ab.