Für viele Betroffene stellt der Besitz von Kinderpornografie nach § 184b StGB eine existenzielle Krise dar. Neben möglichen strafrechtlichen Konsequenzen drohen berufliche und soziale Folgen. Nicht selten ist auch die psychische Belastung enorm, da oft eine erhebliche Stigmatisierung einhergeht. In einer solchen Situation ist eine kompetente und diskrete Verteidigung essenziell.
Spezialist für Sexualstrafrecht und Fachanwalt für Strafrecht Daniel Brunkhorst ist spezialisiert auf die Verteidigung in Verfahren wegen des Besitzes von Kinderpornografie und steht Ihnen mit seiner Erfahrung und Expertise zur Seite.
Wann liegt Besitz von Kinderpornografie vor?
Nach § 184b StGB macht sich strafbar, wer kinderpornografische Inhalte besitzt. Nach § 11 Absatz 3 StGB sind davon insbesondere umfasst:
- Bilder, Videos oder andere Darstellungen (z. B. Ausdrucke, eigene Zeichnungen) von sexuellen Handlungen unter Beteiligung von Kindern,
- die Wiedergabe eines ganz oder teilweise unbekleideten Kindes in aufreizend geschlechtsbetonter Körperhaltung,
- die sexuell aufreizende Wiedergabe der unbekleideten Genitalien oder des unbekleideten Gesäßes eines Kindes.
Aufreizend geschlechtsbetonte Darstellung von Kindern nach § 184b StGB
Der Straftatbestand des § 184b Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b StGB erfasst Bildaufnahmen, die ein ganz oder teilweise unbekleidetes Kind in aufreizend geschlechtsbetonter Körperhaltung zeigen. Entscheidend ist, dass die Darstellung ein offenkundig altersunangemessenes, sexuell anbietendes Verhalten erkennen lässt.
Nicht erforderlich ist eine vollständige Nacktheit – vielmehr genügt es, wenn das Fehlen von Kleidung in Verbindung mit der Körperhaltung einen sexualisierten Gesamteindruck vermittelt. Der sexualisierte Charakter muss sich insbesondere durch die Art der Pose, gegebenenfalls unterstützt durch aufreizende Bekleidung oder Accessoires, eindeutig ergeben.
Nicht erfasst sind hingegen natürliche oder alltägliche Nacktaufnahmen, etwa beim Baden, Schlafen oder Umziehen – sofern dabei keine sexualisierte Darstellung vorliegt.
Zusammengefasst: Der Tatbestand greift bei Bildnissen, die bewusst auf eine sexualisierte Wahrnehmung des kindlichen Körpers abzielen – unabhängig davon, ob das Kind aktiv posiert oder lediglich in einer bestimmten Weise inszeniert wurde. Entscheidend ist die objektive Wirkung der Darstellung.
Kinder im Sinne des § 184b StGB sind Personen, die das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.
Sexuell aufreizende Darstellung der nackten Genitalien oder des Gesäßes eines Kindes
Nach § 184b Abs. 1 Nr. 1 Buchst. c StGB ist strafbar, wer eine Bildaufnahme besitzt, verbreitet oder herstellt, die die unbekleideten Genitalien oder das unbekleidete Gesäß eines Kindes in sexuell aufreizender Weise wiedergibt.
Dabei ist nicht jede Abbildung nackter Körperteile erfasst – entscheidend ist, ob die Darstellung objektiv einen sexuellen Reiz vermittelt. Der Fokus muss erkennbar auf der Betonung dieser Körperregionen liegen. Aufnahmen wie etwa harmlose Ganzkörperbilder nackter Kinder am Strand oder im häuslichen Umfeld erfüllen den Tatbestand in der Regel nicht.
Maßgeblich für die strafrechtliche Bewertung ist allein der visuelle Eindruck, den die Abbildung selbst vermittelt. Hinweise auf einen harmlosen Kontext (z. B. medizinische oder dokumentarische Nutzung), die sich unmittelbar aus dem Bildmaterial selbst ergeben, sind zu berücksichtigen.
Besitz bedeutet hierbei, dass die Dateien tatsächlich verfügbar gehalten werden, beispielsweise auf einem Computer, Smartphone oder einem Cloud-Speicher. Dabei kommt es nicht darauf an, ob das Material aktiv genutzt oder betrachtet wurde – allein das Vorhandensein der Datei reicht für einen Besitz aus.
Es genügt bereits, wenn:
- die Datei auf einem Endgerät gespeichert worden ist,
- dabei ist es erst einmal unerheblich, ob das Gerät die Datei automatisch gespeichert hat oder ob ein Mensch dies aktiv veranlasst hat.
Zum Besitz muss aber auch ein Vorsatz bezüglich der Tat vorliegen. Beim Vorsatz kommt es insbesondere darauf an, ob das Alter der abgebildeten Person erkannt wurde und ob die Speicherung durch den Beschuldigten wissentlich und willentlich veranlasst worden ist.
In diesem Bereich liegt ein Schwerpunkt der Verteidigung beim Vorwurf Kinderpornografie. Selbst „speziell geschulte“ Polizeibeamte, „Spezial“-Staatsanwältinnen und „erfahrene“ Amtsrichter kennen häufig weder die technischen Details noch die juristischen Feinheiten in diesem Bereich.
Mit einem Spezialisten an Ihrer Seite lässt sich dies nutzen, um gute Ergebnisse zu erzielen.
Fiktive Darstellungen von Kinderpornografie
Auch gezeichnete oder computergenerierte Darstellungen können unter § 184b StGB fallen, wenn sie den Anschein erwecken, echte Kinder abzubilden. Davon umfasst sind etwa digital manipulierte Fotos, KI-generierte Bilder oder realitätsnahe Zeichnungen. Nicht selten ist eine Abgrenzung hier unklar und hängt davon ab, ob die Darstellungen so realistisch wirken, dass sie als Abbildung eines echten Kindes gewertet werden können.
In solchen Fällen ist die Rechtslage nicht immer eindeutig. Während Darstellungen, die eindeutig stilisiert sind, häufig nicht unter § 184b StGB fallen, kann bei sehr realistisch wirkenden Bildern oder Montagen eine Strafbarkeit gegeben sein.
Wir als erfahrene Strafverteidiger in Sachen Kinderpornografie klären, ob eine Strafbarkeit tatsächlich vorliegt – insbesondere wenn unklar ist, ob ein tatsächliches Kind in der Darstellung abgebildet wurde oder ob die Datei künstlich erzeugt wurde.
Welche Strafen drohen beim Besitz von Kinderpornografie nach § 184b StGB?
Unser erstes Ziel ist es stets, eine Einstellung des Verfahrens oder einen Freispruch zu erkämpfen. Manchmal ist das nicht möglich. Dieser Abschnitt befasst sich mit der Frage, was dann zu erwarten ist.
Der Besitz von Kinderpornografie wird mit einer Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu zehn Jahren geahndet. Die konkrete Strafhöhe richtet sich dabei nach verschiedenen Faktoren. Besonders zu erwähnen sind:
- Anzahl der Inhalte
Häufig ist zu prüfen, ob aufgefundene Dateien dem Beschuldigten überhaupt zugeordnet werden können. Cache-Dateien oder Thumbnails sind oft herauszurechnen – hier liegt der Schlüssel, um Freisprüche oder Einstellungen zu erreichen. - „Qualität“ der Inhalte
Es wird zwischen „harter“ und „einfacher“ Kinderpornografie unterschieden. Harte Kinderpornografie sind alle Missbrauchsdarstellungen, die – auch aus Sicht des erfahrenen Sexualstrafrechtlers – vollkommen zu Recht härter bestraft werden als einfachere Inhalte. Auch das Alter der Kinder spielt eine Rolle. - Vorstrafen, insbesondere wegen Sexualdelikten
Einschlägige Vorstrafen verschärfen die Strafe erheblich. In solchen Fällen sind gezielte Therapieansätze oft notwendig, um noch eine Bewährungsstrafe zu erreichen. - Weitere Folgen des Verfahrens
Soziale Ausgrenzung, Jobverlust oder familiäre Brüche sind typische Folgen. Eine gute Verteidigungsstrategie berücksichtigt diese Belastungen und bringt sie im Verfahren ein. - Persönliche Situation des Beschuldigten
Wenn kein Freispruch möglich ist, hilft eine glaubhafte Darstellung der Ursachen – etwa zwangsartiger Konsum oder eine pädophile Neigung, die nicht ausgelebt wurde – zur Einordnung und ggf. Strafmilderung. - Nachtatverhalten, insbesondere Therapiebemühungen
Wer Verantwortung übernimmt und sich in Therapie begibt, hat bessere Chancen auf eine mildere Strafe.
(Hinweis: Möglichkeit zur Verlinkung einer Unterseite über „Therapie im Sexualstrafrecht“ bei künftiger Erweiterung der Website.)
Wie kann eine Verteidigung aussehen?
Jedes Verfahren ist individuell und erfordert eine maßgeschneiderte Strategie. Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht Daniel Brunkhorst setzt sich mit Nachdruck für Ihre Rechte ein und prüft unter anderem folgende Verteidigungsansätze:
- Sind aufgefundene Inhalte dem Beschuldigten überhaupt zuzuordnen?
- Ist der Besitzwille nachweisbar oder bestand nur ein kurzfristiger, ungewollter Zugriff?
- Gab es unzulässige Durchsuchungsmaßnahmen oder Fehler bei der Beweiserhebung?
- Welche Aspekte sprechen für eine geringere Strafe? Ist eine Einstellung, ggf. gegen Auflagen, möglich?
Wir als erfahrene Strafverteidiger für verbotene Inhalte können frühzeitig Kontakt zur Staatsanwaltschaft aufnehmen, eine Stellungnahme abgeben und ggf. eine Einstellung erreichen.

Warum Spezialist für Sexualstraftaten Daniel Brunkhorst?
Vertrauen Sie auf spezialisierte Strafverteidigung – diskret, erfahren, bundesweit.
Wenn Sie wegen des Verdachts auf Besitz oder Verbreitung kinderpornografischer Inhalte mit einem Ermittlungsverfahren konfrontiert sind, brauchen Sie eine Verteidigung, die mehr leistet als Standard. Ich bin Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht – und habe mich auf Sexualstrafverfahren, insbesondere im Bereich des § 184b StGB, spezialisiert.
Seit vielen Jahren verteidige ich bundesweit Menschen in genau Ihrer Situation. Ich kenne die typischen Fehler in Ermittlungsverfahren, die Fallstricke bei digitalen Beweismitteln und die psychische Belastung, die mit dem Vorwurf einhergeht. Mein Ziel ist es, Ihre Rechte konsequent zu schützen und die bestmögliche Lösung für Ihren Fall zu erreichen – mit technischer Expertise, strategischer Klarheit und absoluter Vertraulichkeit.
Ihr Vorteil: schnelle Unterstützung – digital oder persönlich.
Unsere Kanzlei bietet Ihnen eine voll digitale Kommunikation, auf Wunsch auch mit verschlüsselter Akteneinsicht und Beratung per Video. Selbstverständlich stehen wir Ihnen auch für persönliche Gespräche zur Verfügung – in Hannover oder bundesweit.
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Was zählt als Besitz von Kinderpornografie nach § 184b StGB?
Viele Mandanten fragen sich, ab wann der Besitz kinderpornografischer Inhalte tatsächlich strafbar ist. Nach § 184b StGB genügt bereits das Speichern oder Verfügbarhalten entsprechender Dateien – unabhängig davon, ob diese aktiv angeschaut oder nur passiv gespeichert wurden. Entscheidend ist, ob die Inhalte nach §184b StGB unter die Definition kinderpornografischer Darstellungen fallen und ob ein entsprechender Vorsatz vorliegt. Auch automatisch gespeicherte Dateien wie Thumbnails oder Cache-Inhalte können problematisch sein, wenn der Besitzwillen nachgewiesen werden kann.
Was genau unter den strafbaren Besitz fällt, lesen Sie hier im Detail.
Welche Strafe droht bei Besitz von kinderpornografischen Bildern in Deutschland?
Der Besitz kinderpornografischer Inhalte wird in Deutschland nach § 184b Abs. 3 StGB mit einer Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft – in besonders schweren Fällen sogar bis zu zehn Jahren. Die konkrete Strafhöhe hängt von verschiedenen Faktoren ab, unter anderem:
• Umfang und Anzahl der Dateien
• Art der Darstellung (z. B. Missbrauchsabbildungen vs. Posingbilder)
• Vorstrafen, insbesondere bei Sexualdelikten
• Nachtatverhalten (z. B. Therapiebemühungen)
• Persönliche und soziale Umstände
Ein erfahrener Strafverteidiger kann im Einzelfall durch frühzeitige Einflussnahme – z. B. durch technische Prüfung der Beweismittel oder strafmildernde Einlassungen – auf das Verfahren einwirken.
Welche Strafen konkret drohen und wie man sie abmildern kann, erfahren Sie hier.
Ist der Besitz von gezeichneten oder computergenerierten Kinderpornobildern strafbar?
Ja, auch fiktive Darstellungen – etwa computergenerierte Bilder, KI-Erzeugnisse oder realitätsnahe Zeichnungen – können unter § 184b StGB fallen, wenn sie den Eindruck erwecken, echte Kinder abzubilden. Die Strafbarkeit hängt maßgeblich davon ab, ob das Bildmaterial in seiner Wirkung als Darstellung eines realen Kindes verstanden werden kann. Entscheidend ist nicht die Technik, sondern der Eindruck: Wirkt das Kind echt und die Darstellung sexualisiert, kann der Besitz strafbar sein.
Stark stilisierte oder eindeutig unrealistische Darstellungen sind dagegen in der Regel nicht erfasst. Die Abgrenzung ist jedoch komplex – gerade bei KI-Bildern oder Fotomontagen mit realistischem Aussehen.
Wann macht man sich strafbar wegen Kinderpornografie auf dem Handy?
Bereits das bloße Vorhandensein kinderpornografischer Dateien auf einem Smartphone kann eine Strafbarkeit nach § 184b StGB begründen – auch wenn die Dateien nicht aktiv geöffnet oder verwendet wurden. Entscheidend ist, ob ein „Besitzwille“ vorlag, also ob die Datei wissentlich und willentlich gespeichert wurde. Auch automatische Speicherungen, etwa durch Messenger-Downloads oder Cache-Dateien, können problematisch sein – insbesondere, wenn sich aus dem Nutzungsverhalten ein Besitzwille ableiten lässt.
Strafbar ist nicht nur der bewusste Download, sondern auch das Speichern durch automatische Einstellungen, wenn dem Nutzer der Inhalt und die Speicherung bewusst waren.
Als erfolgreiche Strafverteidiger im Bereich Kinderpornografie wissen wir, wie wir verhindern, dass man Ihnen den Besitzwillen nachweisen kann.
Strafverteidiger für § 184b StGB – wer hilft bei Kinderpornografie-Vorwurf?
Wer mit dem Vorwurf des Besitzes kinderpornografischer Inhalte konfrontiert wird, befindet sich meist in einer existenziellen Ausnahmesituation. Ermittlungen wegen § 184b StGB führen regelmäßig zu Durchsuchungen, Beschlagnahmen und – wenn das Verfahren Dritten bekannt wird – einer massiven sozialen Stigmatisierung. In dieser Lage ist es entscheidend, frühzeitig einen spezialisierten Strafverteidiger einzuschalten, der die technischen, rechtlichen und taktischen Besonderheiten dieses sensiblen Deliktsbereichs kennt.
Als Fachanwalt für Strafrecht mit Schwerpunkt Sexualstrafrecht verteidigt Fachanwalt Daniel Brunkhorst bundesweit in Verfahren nach § 184b StGB – diskret, strategisch und mit hoher technischer Expertise.
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Verdacht Kinderpornografie – Computer beschlagnahmt: Was tun?
Wenn die Polizei bei Ihnen den Computer beschlagnahmt hat – etwa im Rahmen einer Hausdurchsuchung wegen des Verdachts auf Besitz kinderpornografischer Inhalte (§ 184b StGB) – sollten Sie sofort anwaltliche Hilfe in Anspruch nehmen. In dieser Situation gilt: Schweigen schützt. Machen Sie gegenüber der Polizei keine Angaben zur Sache, auch wenn Sie sich keiner Schuld bewusst sind.
Die Auswertung digitaler Geräte durch die Ermittlungsbehörden wird Monate dauern: Diese Zeit kann man nutzen! Es ist wichtig frühzeitig mit einem spezialisierten Strafverteidiger zu klären:
• ob die Sicherstellung rechtmäßig war oder ob man eine Auswertung der Geräte verhindern kann
• und wie man auf weitere Ermittlungsmaßnahmen taktisch reagiert.
Nutzen Sie die Chance eine kostenlose Erstberatung bei uns in Anspruch zu nehmen, gerne noch heute!
Unterschied zwischen einfacher und harter Kinderpornografie – warum ist das für das Strafmaß entscheidend?
Bei Ermittlungen nach § 184b StGB wird häufig zwischen „einfacher“ und „harter“ Kinderpornografie unterschieden. Auch wenn diese Begriffe im Gesetz nicht wörtlich vorkommen, sind sie in der strafrechtlichen Praxis von zentraler Bedeutung für die Strafzumessung.
• Einfache Kinderpornografie meint meist Darstellungen ohne eindeutige sexuelle Handlungen, z. B. Posing-Bilder oder aufreizende Darstellungen unbekleideter Kinder in bestimmten Haltungen.
• Harte Kinderpornografie liegt dagegen vor, wenn sexuelle Handlungen oder Missbrauchsszenen abgebildet sind – insbesondere mit eindeutiger Gewalttätigkeit oder bei besonders jungen Kindern.
Gerichte und Staatsanwaltschaften bewerten harte Inhalte deutlich schwerer – sowohl bei der Strafandrohung als auch bei der Frage, ob eine Freiheitsstrafe zur Bewährung ausgesetzt werden kann.
Welche Inhalte gelten als aufreizend geschlechtsbetonte Darstellung nach § 184b StGB?
Nach § 184b Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b StGB sind nicht nur Missbrauchsdarstellungen strafbar, sondern auch Bildaufnahmen von Kindern in aufreizend geschlechtsbetonter Körperhaltung. Dabei kommt es nicht auf vollständige Nacktheit an – entscheidend ist der sexualisierte Gesamteindruck der Darstellung.
Eine Darstellung gilt als aufreizend, wenn:
• das Kind ganz oder teilweise unbekleidet ist,
• die Pose sexualisiert wirkt, etwa durch Körperspannung, Blicke etc.
• Kleidung oder Accessoires eine sexualisierende Wirkung entfalten (z. B. Reizwäsche, Schminke, Posen wie aus der Erotikfotografie),
• die Darstellung offenkundig altersunangemessen erscheint.
Alltägliche Nacktaufnahmen – etwa beim Spielen, Baden oder Schlafen – sind in der Regel nicht strafbar, wenn sie keine sexualisierte Wirkung vermitteln.
Was genau eine aufreizend geschlechtsbetonte Darstellung ist, erklären wir hier.
Wann liegt eine sexuell aufreizende Darstellung der Genitalien oder des Gesäßes eines Kindes vor?
Nach § 184b Abs. 1 Nr. 1 Buchst. c StGB ist strafbar, wer eine Bildaufnahme besitzt, die die unbekleideten Genitalien oder das unbekleidete Gesäß eines Kindes sexuell aufreizend wiedergibt. Es reicht also nicht jede Nacktdarstellung – maßgeblich ist, ob die Darstellung objektiv auf sexuelle Erregung ausgerichtet ist.
Kriterien für eine Strafbarkeit sind u. a.:
• der Bildausschnitt legt den Fokus gezielt auf Genital- oder Gesäßbereich,
• Kameraperspektive und Ausleuchtung betonen diese Körperregionen,
• das Bild wirkt insgesamt nicht natürlich oder alltäglich, sondern wie eine gezielte Inszenierung zur sexuellen Wirkung.
Unproblematisch sind hingegen Fotos im Familien- oder medizinischen Kontext, wenn sie nicht sexualisiert erscheinen.
Wann die Darstellung von Genitalien oder Gesäß strafbar ist, erfahren Sie hier.
Wie wird der Besitzwille bei Kinderpornografie nachgewiesen?
Ein zentrales Kriterium für die Strafbarkeit nach § 184b StGB ist der sogenannte Besitzwille – also die Frage, ob der Beschuldigte die Dateien wissentlich und willentlich verfügbar gehalten hat. Nicht jede gefundene Datei führt automatisch zu einer Verurteilung. Entscheidend ist, ob ein Vorsatz vorlag.
Anhaltspunkte für einen Besitzwillen können sein:
• gezieltes Herunterladen, Speichern oder Verschieben der Datei,
• Nutzung spezieller Programme oder Ordnerstrukturen zur Ablage,
• Benennung der Datei mit inhaltlich deutlichen Begriffen,
• wiederholter Zugriff auf die Inhalte.
Fehlt ein solcher Zusammenhang – etwa bei automatisch gespeicherten Thumbnails, Cache-Dateien oder empfangenen Inhalten in Gruppenchats, kann ein Besitz im strafrechtlichen Sinn auch verneint werden. Hier kommt es auf die technische Analyse und die Verteidigungsstrategie an.
Zu verhindern, dass ein Besitzwille festzustellen ist, ist häufig ein zentraler Verteidigungsansatz. Besprechen Sie noch heute mit unserem Spezialisten wie wir dies bei Ihnen umsetzen können.
Können KI-generierte Bilder unter § 184b StGB fallen?
Ja – auch künstlich erzeugte Bilder, etwa durch KI, digitale Bearbeitung oder realitätsnahe Zeichnungen, können strafbar sein, wenn sie den Eindruck erwecken, ein Kind in kinderpornografischer Weise darzustellen. Entscheidend ist nicht die Technik, sondern die Wirkung des Bildes.
Strafbarkeit kann vorliegen, wenn:
• das Bild die Darstellung eines Kindes zeigt,
• die Darstellung sexualisiert wirkt (z. B. aufreizende Pose oder Fokus auf Genitalbereich),
• dabei ist es nicht nötig, dass die Darstellung realsitisch ist. Auch Mangas und andere Kunstformen sind strafbar, wenn „Kinder“ dargestellt sind.
Erst hinreichend abstrakte Darstellungen sind straffrei, die Abgrenzung ist komplex – bei hochrealistischen KI-Bildern hängt die Bewertung oft vom Einzelfall ab. Hier ist Spezialwissen eines Spezialisten notwendig.
Sie haben Probleme mit KI-Bildern? Lassen Sie sich noch heute von einem Fachanwalt beraten.
Was tun bei Durchsuchung wegen Verdachts auf Kinderpornografie?
Eine Hausdurchsuchung wegen des Verdachts auf Besitz oder Verbreitung kinderpornografischer Inhalte (§ 184b StGB) ist ein schwerwiegender Eingriff – sowohl rechtlich als auch persönlich. In solchen Situationen gilt: Bewahren Sie Ruhe und machen Sie keine Angaben zur Sache.
Wichtige Schritte:
• Keine Aussagen gegenüber Polizei oder Staatsanwaltschaft – auch nicht zur Technik oder zu Passwörtern.
• Erstellen Sie nach Abschluss der Maßnahme ein Gedächnisprotokoll.
• Sofort einen spezialisierten Strafverteidiger kontaktieren, der prüft, ob die Durchsuchung rechtmäßig war und wie mit beschlagnahmten Geräten und Daten umzugehen ist.
• keine Vorschnellen Angaben zum Grund der Durchsuchung gegenüber Vorgesetzten, Partnerinnen oder Vermietern etc. erst mit einem Spezialisten sprechen!
Ermittlungen bei § 184b StGB dauern oft Monate – durch frühe anwaltliche Einflussnahme lassen sich jedoch strategische Weichen stellen, etwa mit einer Stellungnahme oder einem Antrag auf Akteneinsicht.
Kontaktieren Sie uns noch heute!
Was tun bei einem Ermittlungsverfahren wegen Kinderpornografie?
Wenn Sie erfahren, dass ein Ermittlungsverfahren nach § 184b StGB gegen Sie geführt wird, ist schnelles und überlegtes Handeln entscheidend. Auch wenn noch keine Durchsuchung stattgefunden hat oder Sie „nur“ als Beschuldigter geführt werden, kann bereits jeder Schritt weitreichende Folgen haben.
Empfohlene Maßnahmen:
• Keine Aussage zur Sache ohne anwaltliche Beratung.
• Akteneinsicht beantragen – nur so lässt sich die tatsächliche Beweislage einschätzen.
• Keine überstürzten Reaktionen, etwa gegenüber Arbeitgebern oder Angehörigen.
• Spezialisierten Strafverteidiger beauftragen, idealerweise mit Erfahrung im Sexualstrafrecht und technischem Know-how.
Ein frühzeitiger Kontakt zur Staatsanwaltschaft durch einen guten Strafverteidiger für die Verteidigung gegen den Vorwurf Kinderpornografie kann helfen, das Verfahren zu steuern – bis hin zur Vermeidung einer Durchsuchung, der Einstellung des Verfahrens oder zu einer Verfahrensabsprache.
Sichern Sie sich noch heute den Kontakt zu einem Spezialisten für Sexualstrafrecht.