Erregung öffentlichen Ärgernisses nach § 183a StGB – Was tun bei Anzeige oder Ermittlungsverfahren?

von | 20 Juni,2025 | Delikte von A-Z

Warum Sie mit uns sprechen sollten:

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Keine moralischen Urteile – wir verteidigen, nicht bewerten

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Spezialisierung auf Sexualstrafrecht und Ermittlungsabwehr

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Erfahren im Umgang mit Polizei, Staatsanwaltschaft und Gericht
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Professionelle Kommunikation auch mit belastenden Zeugen
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Verteidigung bundesweit – vor Ort oder komplett digital
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Transparente Kostenstruktur – auf Wunsch mit Pauschalhonorar

Was ist Erregung öffentlichen Ärgernisses?

Ein vermeintlich „kleines Delikt“, das große Folgen haben kann: Die Erregung öffentlichen Ärgernisses nach § 183a Strafgesetzbuch (StGB) betrifft Menschen, die in der Öffentlichkeit sexuelle Handlungen vornehmen – und dadurch für Unbeteiligte sichtbar oder wahrnehmbar werden. Oft geht es dabei nicht um bewusste Provokation, sondern um Unachtsamkeit oder ein falsches Bauchgefühl.

Uns erreichen regelmäßig Anfragen von Mandanten, die überrascht und verunsichert sind: Ein privater Moment – etwa mit dem Partner im Auto, im Park oder im Kino – wird plötzlich strafrechtlich relevant. Wenn auch Sie Post von der Polizei oder Staatsanwaltschaft erhalten haben, ist jetzt der richtige Zeitpunkt, sich anwaltlich beraten zu lassen. Wir helfen Ihnen – digital, bundesweit und mit kostenloser Ersteinschätzung.

Rechtslage: Was steht im Gesetz?

§ 183a StGB lautet:

„Wer eine sexuelle Handlung vornimmt, die geeignet ist, öffentliches Ärgernis zu erregen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.“

Die zentralen Tatbestandsmerkmale sind:

Eine sexuelle Handlung mit erkennbarem erotischen Bezug, die an einem Ort vorgenommen wird, der für andere zugänglich ist, und objektiv geeignet ist, bei einem durchschnittlichen Beobachter Empörung oder Unmut hervorzurufen. Hinzu kommt: Der Täter muss die Handlung vorsätzlich begehen – also wissen, dass er beobachtet werden könnte, und dies billigend in Kauf nehmen.

Welche Strafe droht bei Erregung öffentlichen Ärgernisses?

Die Strafandrohung des § 183a StGB reicht von Geldstrafe bis zu Freiheitsstrafe von einem Jahr. In der Praxis wird häufig ein Strafbefehl mit einer Geldstrafe verhängt, insbesondere bei Ersttätern. Dennoch sollten Betroffene die Sache keineswegs auf die leichte Schulter nehmen: Auch eine vermeintlich geringe Strafe kann erhebliche Folgen haben – etwa für das Führungszeugnis, die berufliche Zukunft oder die öffentliche Wahrnehmung.

Strafschärfend wirkt sich insbesondere aus, wenn das Verhalten als gezielt provokant erscheint oder bewusst in der Öffentlichkeit stattfand, obwohl mit Blicken und Reaktionen Dritter zu rechnen war. Auch Wiederholungstaten und mangelnde Einsicht können die Entscheidung der Staatsanwaltschaft negativ beeinflussen.

Strafmildernd werden dagegen eine frühzeitige Entschuldigung, Kooperationsbereitschaft und das Fehlen von Vorstrafen berücksichtigt. Gerade bei Personen, die in sensiblen Berufsfeldern tätig sind – etwa Beamte, Lehrer, Bundeswehrangehörige oder Pflegekräfte – kann eine kluge Verteidigung verdeutlichen, dass eine Verurteilung erhebliche berufliche Konsequenzen nach sich ziehen würde. Wenn diese drohenden Konsequenzen im Verfahren rechtzeitig richtig dargestellt werden, wirkt sich das oft mildernd auf das Ergebnis aus.

Mit der richtigen Verteidigungsstrategie durch einen erfahrenen Anwalt für Sexualstrafrecht ist es in vielen Fällen möglich, eine Einstellung des Verfahrens zu erreichen – entweder vollständig oder gegen Auflagen, etwa in Form einer Geldspende oder Teilnahme an einer Beratung. Wir haben zahlreiche Verfahren in diesem Bereich geführt und wissen, wie man die relevanten Argumente in der gebotenen Form platziert.

Wie läuft ein Strafverfahren bei § 183a StGB ab?

Ein Strafverfahren beginnt in der Regel mit einer Anzeige – häufig durch Dritte, etwa Passanten, Kinobesucher oder Nachbarn. Mitunter werden auch Polizeibeamte selbst zu Zeugen, etwa bei Kontrollen auf Parkplätzen oder bei Veranstaltungen. Wichtig ist: Auch wenn der erste Kontakt mit der Polizei scheinbar beiläufig erfolgt, sollten Sie keinerlei Angaben zur Sache machen. Schon ein harmloser Satz wie „Wir dachten, es sieht uns keiner“ kann als Schuldeingeständnis gewertet werden. Wenn Polizisten selbst die Situation beobachten, heißt das außerdem noch nicht, dass der Tatbestand erfüllt ist. Ob tatsächlich ein öffentliches Ärgernis erregt wurde, hängt von vielen rechtlichen Details ab – und ist häufig angreifbar.

Nach der Anzeige folgt entweder eine polizeiliche Vorladung oder die Zusendung eines schriftlichen Äußerungsbogens. Beides wirkt zunächst unverbindlich, ist jedoch Teil des Ermittlungsverfahrens. Sie sind als Beschuldigter nicht verpflichtet, zu erscheinen oder sich schriftlich zu äußern – und sollten es auch nicht tun, bevor Sie anwaltlich beraten wurden. Es gilt: Keine Aussage ist oft die beste Aussage – zumindest solange, bis die Ermittlungsakte geprüft wurde und eine klare Strategie besteht.

Parallel führt die Polizei in vielen Fällen weitere Ermittlungen durch. Es werden Zeugen befragt, Videoaufnahmen geprüft oder Fotos ausgewertet. Auch hier ist entscheidend, die Beweislage frühzeitig richtig einzuordnen. Wir als Verteidiger erhalten Akteneinsicht und prüfen sorgfältig, was der Strafverfolgungsbehörde tatsächlich vorliegt – und was nur Vermutung oder Interpretation ist. Dabei entwickeln wir eine konsistente Verteidigungslinie, die auf belastbare Fakten gestützt ist. Da wir zu zweit arbeiten – Rechtsanwalt Brunkhorst und Rechtsanwältin Rust – können wir beide Beteiligte einer vermeintlichen gemeinsamen Tat individuell und ohne Interessenkonflikte vertreten.

Im weiteren Verlauf prüft die Staatsanwaltschaft, ob das Verfahren eingestellt wird oder Anklage erhoben werden soll. Ziel unserer Verteidigung ist stets, eine Hauptverhandlung vor dem Amtsgericht zu vermeiden. Viele Verfahren werden nach § 170 Abs. 2 StPO mangels Tatverdacht eingestellt, andere nach § 153 StPO wegen Geringfügigkeit. Wenn wir durch eine Einlassung oder Kooperation eine Wiedergutmachung bewirken können, ist auch eine Einstellung nach § 153a StPO gegen Auflage möglich. Gerade im Jugendstrafrecht kommt es häufiger zu solchen Verfahren – und dort sind die Erfolgsaussichten besonders gut, sofern man frühzeitig die richtigen Schritte geht.

Obwohl eine Verurteilung wegen § 183a StGB meist „nur“ eine Geldstrafe zur Folge hat, kann bereits eine Strafe von mehr als 90 Tagessätzen zu einem Eintrag ins Führungszeugnis führen – und das kann lebensverändernde Konsequenzen haben. Unser Ziel ist es daher nicht nur, eine milde Strafe zu erzielen, sondern eine Eintragung ganz zu vermeiden. Dank unserer Spezialisierung im Sexualstrafrecht ist es uns bisher in allen Fällen gelungen, eine öffentliche Hauptverhandlung zu verhindern.

Unsere Verteidigungsansätze: Was wir für Sie tun können

Die Erregung öffentlichen Ärgernisses wirkt auf den ersten Blick wie ein einfach gelagerter Fall. Doch gerade die scheinbare „Kleinheit“ des Vorwurfs führt häufig dazu, dass Betroffene unbedacht handeln – sich äußern, sich entschuldigen oder Aussagen machen, die später kaum mehr zu korrigieren sind. Genau hier setzen wir an.

Wir analysieren gemeinsam mit Ihnen, ob der Vorwurf überhaupt trägt – und welche Verteidigung zu Ihrem Fall passt. Häufig zeigt sich bereits bei oberflächlicher Akteneinsicht, dass zentrale Voraussetzungen des § 183a StGB nicht erfüllt sind.

Ein klassischer Angriffspunkt ist die Frage, ob die konkrete Handlung überhaupt als geeignet einzustufen ist, öffentliches Ärgernis zu erregen. Die Rechtsprechung hat in den letzten Jahren zunehmend anerkannt, dass sich gesellschaftliche Wertvorstellungen verändern. Was früher als eindeutig skandalös galt, wird heute – gerade in Zeiten jederzeit abrufbarer Pornografie und sexueller Offenheit – nicht mehr zwangsläufig als „ärgerlich“ empfunden. Wenn keine bewusste Provokation vorliegt und die Situation zufällig entstanden ist, kann die Eignung zur Ärgerniserregung entfallen.

Ein weiterer zentraler Ansatzpunkt liegt im Vorsatz. Der § 183a StGB ist ein Vorsatzdelikt – wer davon ausgeht, unbeobachtet zu sein, handelt nicht in der Absicht, ein öffentliches Ärgernis zu erregen. Unser Ziel ist es, diese Vorstellung glaubhaft zu vermitteln – nicht durch Ausreden, sondern durch geschickte und rechtlich saubere Darstellung der Umstände.

Wir prüfen außerdem, ob der Ort überhaupt als „öffentlich“ im Sinne des Gesetzes zu werten ist. Nicht jeder Ort, der theoretisch betreten werden kann, erfüllt diese Anforderung. Auch prozessuale Mängel oder fehlerhafte Ermittlungen sind häufig erfolgversprechende Ansatzpunkte.

Und nicht zuletzt: Wir begleiten Sie auch bei der Kommunikation mit Zeugen – insbesondere sogenannten „Opferzeugen“ – mit Fingerspitzengefühl, aber klarem Ziel: den Schaden von Ihnen abzuwenden. Unsere Verteidigung ist stets strategisch und lösungsorientiert. Und selbstverständlich klären wir von Anfang an transparent über die zu erwartenden Kosten auf. Wenn gewünscht, bieten wir Pauschalen an, damit Sie absolute Planungssicherheit haben.

Verhaltenstipps: Was Sie tun sollten – und was unbedingt zu vermeiden ist

Vor oder während der Handlung gilt: Wer sich auf ein Abenteuer in der Öffentlichkeit einlässt, sollte den Rahmen nicht überziehen. Sobald auch nur die Möglichkeit besteht, dass Kinder Zeugen werden könnten, muss das Verhalten sofort beendet werden. In diesem Fall droht nicht mehr nur eine Geldstrafe, sondern eine schwere Straftat nach § 176a StGB – mit Mindestfreiheitsstrafe von zwei Jahren. In solchen Situationen greifen Polizei und Staatsanwaltschaft deutlich härter durch. Generell empfiehlt es sich, den Ausweis mitzuführen, keine strafrechtlich problematischen Gegenstände dabei zu haben (etwa Waffen, Drogen oder belastende Inhalte auf dem Handy) und sich vorab mit dem Partner über das Verhalten im Ernstfall abzusprechen.

Bei Entdeckung durch Polizei oder Dritte sollte die Handlung sofort beendet und die Situation verlassen werden – ruhig, aber ohne Widerstand. Keine Gewalt, kein Weglaufen, kein Erklären. Wer sich entschuldigen möchte, darf das tun – aber ohne Aussagen zur Sache. Die Polizei darf Ihnen Fragen stellen – Sie müssen aber keine beantworten. Eine Mitnahme zur Wache ist möglich und rechtlich zulässig. Eine Hausdurchsuchung oder Handybeschlagnahme erfolgt nur in Ausnahmefällen. Geben Sie keine PINs oder Passwörter heraus.

Nach Erhalt eines Schreibens von der Polizei oder Staatsanwaltschaft gilt: Keine Angaben machen – und sofort anwaltliche Hilfe in Anspruch nehmen. Unsere Kanzlei ist darauf spezialisiert, innerhalb kürzester Zeit zu reagieren. Wir bieten eine kostenlose Ersteinschätzung an, oft noch am selben Tag, und begleiten Sie professionell durch das gesamte Verfahren.

Erfahrungsfall aus unserer Kanzlei: Einstellung nach Vorfall im Kino

Ein junger Mann wandte sich gemeinsam mit seiner Freundin an unsere Kanzlei, nachdem es während eines Kinobesuchs zu einem sexuellen Zwischenfall gekommen war. Die beiden hatten sich – in der Annahme, im hinteren Bereich des Saals unbeobachtet zu sein – auf intime Handlungen eingelassen. Eine andere Besucherin fühlte sich dadurch gestört und meldete den Vorfall zunächst dem Kinopersonal, später auch der Polizei. Der Vorwurf lautete: Erregung öffentlichen Ärgernisses nach § 183a StGB.

Unsere Verteidigungsstrategie setzte frühzeitig an: Noch vor Eingang eines Strafbefehls oder einer Anklageaufnahme nahmen wir Kontakt mit dem Kino auf, klärten die Situation mit der Geschäftsleitung und vereinbarten ein befristetes Hausverbot. Parallel entwickelten wir eine professionelle, rechtlich abgesicherte Entschuldigung gegenüber der betroffenen Zuschauerin – ohne Schuldeingeständnis, aber mit dem Ziel, das Verfahren zu entschärfen.

Im direkten Austausch mit der Staatsanwaltschaft machten wir deutlich, dass es sich nicht um eine bewusste Provokation handelte, sondern um eine Fehleinschätzung der Situation. Zugleich verwiesen wir auf die fehlende Vorstrafe, die stabile Lebenssituation der beiden Mandanten und die eingeleiteten Maßnahmen zur Wiedergutmachung.

Die Staatsanwaltschaft stellte das Verfahren daraufhin ein – noch vor Anklageerhebung, ohne Geldauflage und ohne Eintrag im Führungszeugnis. Heute ist die damalige Mandantin als Lehrerin tätig, ihr Partner dient weiterhin bei der Bundeswehr.

Was dieser Fall zeigt: Mit der richtigen anwaltlichen Begleitung lassen sich auch sensible Vorwürfe wie § 183a StGB diskret, rechtssicher und ohne langfristige Folgen lösen. Entscheidend ist, dass man frühzeitig die richtigen Weichen stellt – und die Kommunikation mit Polizei, Staatsanwaltschaft, Beteiligten und gegebenenfalls auch Dritten in erfahrene Hände legt.


Welche Beispiele gibt es für Erregung öffentlichen Ärgernisses?

Typische Fälle sind sexuelle Handlungen im Auto, im Park oder Kino, wenn sie von unbeteiligten Personen beobachtet werden. Es muss tatsächlich eine Wahrnehmung durch Dritte vorliegen – und der Täter muss vorsätzlich gehandelt haben.

Ist die Erregung eines öffentlichen Ärgernisses ein Antragsdelikt?

Nein, § 183a StGB ist kein Antragsdelikt. Verfahren werden regelmäßig auch dann geführt, wenn eine Strafanzeige durch Dritte erfolgt – etwa durch Passanten oder Polizei.

Wie viel kostet Erregung öffentlichen Ärgernisses?

Bei Erwachsenen droht meist eine Geldstrafe. Die Tagessatzhöhe richtet sich nach dem monatlichen Nettoeinkommen. Ein Strafbefehl kann bei ungünstiger Verteidigung schnell teuer werden.

Wann verjährt Erregung öffentlichen Ärgernisses?

Die reguläre Verjährungsfrist beträgt drei Jahre. Die absolute Verjährung tritt aber erst nach sechs Jahren ein – wenn also durchgehend ermittelt wird, bleibt der Vorwurf über Jahre offen.

Ist Oralverkehr in der Öffentlichkeit strafbar?

Ja, wenn die Handlung öffentlich ist und Dritte sie wahrnehmen können. Voraussetzung ist jedoch, dass der Täter vorsätzlich ein öffentliches Ärgernis erregen wollte oder es billigend in Kauf genommen hat.

Was passiert, wenn man beim Sex in der Öffentlichkeit erwischt wird?

Die Polizei leitet ein Ermittlungsverfahren ein. Machen Sie keine Aussagen zur Sache. Rufen Sie uns an – mit frühzeitiger Verteidigung lassen sich viele Konsequenzen verhindern.

Kann Erregung öffentlichen Ärgernisses ins Führungszeugnis eingetragen werden?

Ja, ab einer Geldstrafe von über 90 Tagessätzen. Mit geschickter anwaltlicher Verteidigung lässt sich das in vielen Fällen vermeiden.

Welche Strafe droht bei erstmaligem Verstoß gegen § 183a StGB?

In der Regel droht eine Geldstrafe. Mit einer geschickten Verteidigung durch einen Spezialisten ist aber häufig eine Einstellung ohne Eintrag ins Führungszeugnis möglich.

Ist eine Einstellung des Verfahrens bei Erregung öffentlichen Ärgernisses möglich?

Ja. Mit einer geschickten Verteidigung durch einen Spezialisten kann vor allem bei Ersttätern eine Einstellung nach § 153 oder § 153a StPO erreicht werden – oft ohne öffentliche Hauptverhandlung.

Was zählt als „öffentlich“ im Sinne von § 183a StGB?

Eine sexuelle Handlung ist öffentlich, wenn sie von einem unbestimmten oder nicht persönlich verbundenen Personenkreis wahrgenommen wird oder werden könnte – etwa auf Straßen, in Parks oder auch in einsehbaren Wohnungen. Auch Livestreams im Internet können öffentlich sein, wenn Gäste den Stream sehen können. Auf den Ort selbst kommt es nicht an – entscheidend ist die Möglichkeit der Wahrnehmung.

Welche Rolle spielt der Vorsatz bei Erregung öffentlichen Ärgernisses?

Vorsatz ist zwingend. Wer glaubt, unbeobachtet zu sein, handelt oft ohne Vorsatz. Am besten lässt ein spezialisierter Anwalt gezielt darstellen, warum der Vorsatz im konkreten Fall fehlt.

Was sollte ich bei einer polizeilichen Vorladung wegen § 183a StGB tun?

Keine Aussage machen. Auch nicht schriftlich. Lassen Sie zunächst die Ermittlungsakte von einem Strafverteidiger prüfen – das ist entscheidend für Ihre Chancen.

Wie kann ein Anwalt bei Erregung öffentlichen Ärgernisses helfen?

Ein spezialisierter Anwalt kennt die Schwachstellen der Ermittlungen, kann Einstellungen erreichen – und in geeigneten Fällen auch mit sogenannten Opferzeugen eine Entschuldigung aushandeln, die strafmildernd wirkt.

Wann liegt keine strafbare Erregung öffentlichen Ärgernisses vor?

Wenn keine Öffentlichkeit vorliegt oder der Vorsatz fehlt, liegt keine Straftat vor. Schon kleine Lücken in der Beweisführung können zur Einstellung führen.

Welche Unterschiede gibt es zu exhibitionistischen Handlungen (§ 183 StGB)?

§ 183 betrifft nur Männer und setzt gezieltes Entblößen voraus. § 183a gilt für alle und erfasst jegliche sexuelle Handlung, die von Dritten als anstößig empfunden werden kann.

Was kostet ein Anwalt bei Erregung öffentlichen Ärgernisses?

Mit Anwaltskosten ab ca. 2.000 € ist zu rechnen. Wir bieten aber eine kostenlose Ersteinschätzung und erklären Ihnen alles transparent – inklusive möglicher Pauschalen.

Gibt es einen Pflichtverteidiger bei Erregung öffentlichen Ärgernisses?

Nur in absoluten Ausnahmefällen – etwa wenn sich der Beschuldigte nicht selbst verteidigen kann. Ein Anspruch auf Pflichtverteidigung besteht bei § 183a StGB in der Regel nicht.

Was kann ich als Opfer bei Erregung öffentlichen Ärgernisses tun?

Wir vertreten routiniert auch Opfer von Sexualstraftaten. Wir sorgen dafür, dass Täter nicht ungestraft davonkommen – und können durch Akteneinsicht erheblichen Druck erzeugen.

Daniel Brunkhorst

Daniel Brunkhorst

Fachanwalt für Strafrecht

Ich bin für Sie da, damit sich Polizei, Staatsanwaltschaft und Gericht an die Spielregeln halten.

Als Fachanwalt für Strafrecht habe ich dank Ausbildung und Erfahrung die Fähigkeiten, die Sie brauchen, wenn es um Ihre Existenz geht. Auch in schwierigen Situationen bin ich der Partner, der Sie unterstützt und die Maßnahmen ergreift, die Sie entlasten.

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