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Fahrlässige Tötung im Straßenverkehr (§ 222 StGB)

von | 24 Sep,2024

Die fahrlässige Tötung im Straßenverkehr ist ein ernster Vorwurf, der weitreichende Konsequenzen für den Beschuldigten haben kann. Doch was genau verbirgt sich hinter diesem Begriff, und welche rechtlichen Konsequenzen sind damit verbunden?

Was ist fahrlässige Tötung im Straßenverkehr?

Fahrlässige Tötung im Straßenverkehr bedeutet, dass durch das Fehlverhalten eines Verkehrsteilnehmers der Tod eines anderen Menschen verursacht wurde, ohne dass der Täter dies beabsichtigt hat. Es handelt sich hierbei um eine Straftat gemäß § 222 StGB. Im Gegensatz zu einer vorsätzlichen Tötung fehlt es bei der fahrlässigen Tötung an der Absicht, jemanden zu töten. Vielmehr wird dem Täter vorgeworfen, die gebotene Sorgfalt außer Acht gelassen zu haben, die zum Schutz des Lebens anderer notwendig gewesen wäre.

Welche Strafe droht beim Vorwurf der fahrlässigen Tötung im Straßenverkehr?

Die fahrlässige Tötung im Straßenverkehr wird als Vergehen eingestuft, nicht als Verbrechen. Dies bedeutet, dass die gesetzliche Mindeststrafe unter einem Jahr Freiheitsstrafe liegt. In der Praxis kann die Strafe jedoch erheblich variieren und reicht von Geldstrafen bis hin zu fünf Jahren Freiheitsstrafe, je nach den Umständen des Einzelfalls.

Tatbestandsvoraussetzungen des § 222 StG

Um den Tatbestand der fahrlässigen Tötung im Straßenverkehr (§ 222 StGB) zu erfüllen, müssen folgende Voraussetzungen gegeben sein:

  • Tötung eines Menschen: Durch die Handlung des Täters muss ein Mensch zu Tode gekommen sein.
  • Fahrlässigkeit: Der Täter muss die objektive Sorgfaltspflicht, welche von ihm in der konkreten Verkehrssituation erwartet wurde, verletzt haben. Er handelt fahrlässig, wenn er eine Handlung begeht oder unterlässt, die er bei Beachtung der erforderlichen Sorgfalt hätte vermeiden können. Im Straßenverkehr betrifft dies meist Verstöße gegen Verkehrsregeln wir Geschwindigkeitsüberschreitungen, das Überfahren einer roten Ampel oder das Nichtbeachten von Vorfahrtsregeln. Der Täter muss also pflichtwidrig und sorglos gehandelt haben, ohne die möglichen Folgen für das Leben anderer Menschen ausreichend zu bedenken.
  • Kausalität: Es muss ein ursächlicher Zusammenhang zwischen der fahrlässigen Handlung und dem Tod des Opfers bestehen. Das heißt, die fahrlässige Handlung muss tatsächlich zum Tod des Menschen geführt haben. Wäre der Tod auch ohne das Fehlverhalten des Täters eingetreten, läge keine strafbare fahrlässige Tötung vor.
  • Objektive Vorhersehbarkeit: Der Tod des Opfers muss für eine durchschnittliche Person unter den gegebenen Umständen vorhersehbar gewesen sein. Es muss also erkennbar sein, dass das Verhalten des Täters in der konkreten Situation zu einem tödlichen Unfall führen könnte.
  • Subjektive Fahrlässigkeit: Der Täter muss subjektiv in der Lage gewesen sein, die Gefährlichkeit seines Handelns zu erkennen, und hätte entsprechend anders handeln können und müssen. Wenn der Täter aus persönlichen Gründen (z.B. mangelnde Erfahrung, Krankheit oder Unwissenheit) nicht in der Lage war, die Gefahr zu erkennen, liegt keine subjektive Fahrlässigkeit vor.

Häufige Probleme

In der Praxis treten bei der Verfolgung fahrlässiger Tötungen im Straßenverkehr häufig Probleme auf. Dazu zählen:

  • Beweisführung: Es kann schwierig sein, nachzuweisen, dass der Täter tatsächlich gegen eine Sorgfaltspflicht verstoßen hat und dass dieser Verstoß ursächlich für den Tod des Opfers war.

  • Abgrenzung zur bewussten Fahrlässigkeit: Oft stellt sich die Frage, ob der Täter bewusst ein Risiko eingegangen ist (bewusste Fahrlässigkeit) oder ob er sich des Risikos nicht bewusst war (unbewusste Fahrlässigkeit). Dies hat großen Einfluss auf die Strafzumessung.

Vorsicht: geänderte Rechtsprechung! Warum auch im Straßenverkehr nun auch eine Verurteilung wegen (versuchten) Mordes droht!

Ein bekanntes Beispiel ist hier die Abgrenzung zwischen „Ku´damm-Raser“. Fall der Ku´damm-Raser geht es um ein besonders schwerwiegendes und gefährliches Verhalten im Straßenverkehr, bei dem die Täter mit extremer Geschwindigkeit und absichtlich riskanten Fahrmanövern unterwegs sind. Hier kommt Eventualvorsatz, das heißt, dass der Täter die Möglichkeit eines schädlichen oder gefährliche Ergebnisses erkennt und es billigend in Kauf nimmt, ohne es direkt anzustreben, in Betracht. Früher hat die Rechtsprechung angenommen, dass in solchen Fällen eine fahrlässige Tötung mangels Vorsatz vorliegt. Das hat sich geändert: Nun wird hier Vorsatz angenommen

Im Gegensatz dazu handelt es sich bei einem typischen Verkehrsunfall, um unbewusste Fahrlässigkeit. Hier erkennt der Fahrer die Gefahr seines Handelns nicht, verletzt aber dennoch die Sorgfaltspflicht im Straßenverkehr. Der wesentliche Unterschied zwischen diesen beiden Szenarien liegt also darin, wie bewusst sich der Täter der tödlichen Gefahr seines Handels war und wie er zu dieser Gefahr stand. Dieser Unterschied ist entscheidend, weil er sich stark auf die rechtliche Bewertung und die Höhe der Strafe auswirkt.

Während eine eventualvorsätzliche Tötung wie im Ku´damm-Raser-Fall eine hohe Strafe nach sich zieht (oft mit einer Anklage wegen Mordes), kann bei fahrlässiger Tötung eine deutlich geringere Strafe verhängt werden. Es gilt daher herauszuarbeiten, ob es sich tatsächlich um vorsätzliches oder nur fahrlässiges Handeln handelt, um den Tatvorwurf gegebenenfalls zu reduzieren und eine milde Strafe zu erreichen.

Wir als erfahrene Anwälte wissen genau, wie wir Sie in solchen Fällen optimal unterstützen können, um für Sie die mildeste Strafe zu erreichen.

Verteidigungsstrategien

In einem Verfahren wegen fahrlässiger Tötung im Straßenverkehr ist eine durchdachte Verteidigungsstrategie entscheidend. Es gibt verschiedene Ansatzpunkte, um die Vorwürfe abzuwehren oder zumindest abzumildern:

  • Abgrenzung zum „Ku’damm-Raser“: Hier ist es entscheidend, die feinen Unterschiede herauszuarbeiten, um den Tatvorwurf gegebenenfalls von der fahrlässigen Tötung auf eine geringere Schuldstufe abzumildern.
  • Was ist überhaupt noch fahrlässige Tötung im Straßenverkehr?: Es stellt sich die Frage, inwieweit das Verhalten des Täters wirklich als grob fahrlässig eingestuft werden kann. Oft geht es um die Frage, ob das Verhalten des Beschuldigten tatsächlich so ungewöhnlich war, dass es die schwere Folge – den Tod eines Menschen – als vorhersehbar erscheinen lässt. Hier ist es wichtig, alle Umstände des Falles genau zu prüfen und zu argumentieren, dass es sich um einen tragischen, aber unvorhersehbaren Unfall handelt.

Wir als Verteidiger wissen, wie man das verteidigt. Melden Sie sich bei uns.

Wenn Sie oder jemand in Ihrem Umfeld des Vorwurfs der fahrlässigen Tötung im Straßenverkehr beschuldigt werden, stehen wir Ihnen mit unserer Expertise zur Seite. Wir wissen, wie schwer die Last dieser Anschuldigungen wiegt und setzen uns mit aller Kraft dafür ein, Ihre Rechte zu wahren. Unser Ziel ist es, die Vorwürfe abzuwehren oder zumindest die Konsequenzen für Sie so gering wie möglich zu halten. Vertrauen Sie auf unsere Erfahrung und unser Engagement – wir sind für Sie da.
Kontaktieren Sie uns jetzt für eine umfassende Beratung.

Daniel Brunkhorst

Daniel Brunkhorst

Fachanwalt für Strafrecht

Ich bin für Sie da, damit sich Polizei, Staatsanwaltschaft und Gericht an die Spielregeln halten.

Als Fachanwalt für Strafrecht habe ich dank Ausbildung und Erfahrung die Fähigkeiten, die Sie brauchen, wenn es um Ihre Existenz geht. Auch in schwierigen Situationen bin ich der Partner, der Sie unterstützt und die Maßnahmen ergreift, die Sie entlasten.

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