Als spezialisierte Kanzlei für Jugendstrafrecht in Hannover bieten wir Ihnen einen klaren Überblick darüber, wann das Jugendstrafrecht zur Anwendung kommt.
Altersgruppe | Anwendbares Recht | Besonderheiten |
---|---|---|
Kinder (unter 14 Jahren) | Nicht strafmündig (§ 19 StGB) | Keine strafrechtliche Verfolgung, aber mögliche Maßnahmen durch das Familiengericht |
Jugendliche (14 – 17 Jahre) | Jugendstrafrecht (§§ 1, 3 JGG) | Anwendung des Jugendstrafrechts, sofern Reife und Einsichtsfähigkeit gegeben sind |
Heranwachsende (18 – 20 Jahre) | Jugendstrafrecht oder Erwachsenenstrafrecht (§ 105 JGG) | Einzelfallprüfung: Anwendung des Jugendstrafrechts bei Reifeverzögerung oder jugendtypischer Tat |
Erwachsene (ab 21 Jahren) | Erwachsenenstrafrecht | Keine Anwendung des Jugendstrafrechts mehr möglich |
Anwendung des Jugendstrafrechts auf Heranwachsende (18–20 Jahre)
Für Heranwachsende zwischen 18 und 20 Jahren ist die Anwendung des Jugendstrafrechts nicht automatisch gegeben. Gemäß § 105 JGG kann das Jugendstrafrecht angewendet werden, wenn:
- Reifeverzögerung: Die Gesamtwürdigung der Persönlichkeit des Täters ergibt, dass er zur Tatzeit in seiner sittlichen und geistigen Entwicklung noch einem Jugendlichen gleichstand.
- Jugendverfehlung: Die Tat weist nach Art, Umständen oder Beweggründen Merkmale einer typischen Jugendverfehlung auf, wie z. B. impulsives Handeln, Gruppenzwang oder jugendlicher Leichtsinn.
Diese Entscheidung wird im Einzelfall durch das Gericht getroffen, wobei auch die Jugendgerichtshilfe eine Stellungnahme abgibt. Als erfahrene Strafverteidiger im Jugendstrafrecht aus Hannover wissen wir, wie wir die Anwendung von Jugendrecht wahrscheinlicher machen können. Wir denken dies von Anfang an mit.
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