Urteil vom Landgericht – war das gerecht?
Die Revision ist oft die letzte Möglichkeit, um gegen ein fehlerhaftes Urteil vorzugehen. Doch sie erfordert höchste juristische Präzision. Wir prüfen Ihr Urteil bis ins Detail – und kämpfen dafür, dass kein Fehler unentdeckt bleibt.
Darum sind wir Ihre Kanzlei für Revisionen im Strafrecht:
Die Revision ist die einzige Möglichkeit um gegen Urteile des Landgerichts oder Oberlandesgerichts vorzugehen. Im Gegensatz zur Berufung, bei der die erstinstanzliche Verhandlung quasi „wiederholt“ wird, wird im Rahmen der Revision keine neue Beweisaufnahme oder Tatsachenfeststellung durchgeführt. Das Revisionsgericht, welches ein Oberlandesgericht oder der Bundesgerichtshof (BGH) ist, überprüft lediglich, ob das gegen Sie ergangene Urteil fehlerhaft ist und das Urteil auf diesem Fehler beruht.
Die Revision hat Erfolg, wenn das Gericht entweder eine wesentliche Verfahrensvorschrift verletzt hat (z.B., wenn die Öffentlichkeit im Verfahren zu Unrecht ausgeschlossen wurde oder ein Richter befangen war) oder das materielle Recht verletzt hat (z.B., wenn der Angeklagte beim Vorwurf der Vergewaltigung nach § 177 VI StGB wegen Vergewaltigung verurteilt wurde, obwohl ein entgegenstehender Wille des Opfers nicht vorlag oder er diesen nicht erkannt hat und nicht erkennen konnte). Im Falle des Erfolgs der Revision wird das Revisionsgericht das Verfahren in den meisten Fällen wieder zurück an das Gericht verweisen, welches das Urteil erlassen hat, und dieses „anweisen“, das Verfahren ohne Fehler nochmal zu wiederholen.
Der Ablauf des Revisionsverfahrens sieht dabei wie folgt aus:
- Sie beauftragen uns mit der Einlegung der Revision gegen ein Urteil.
- Nach erster Überprüfung des Urteils legen wir fristgerecht die Revision ein.
- Nach umfangreicher Durcharbeitung des Urteils begründen wir die Revision ausführlich entsprechend den Anforderungen und versenden die Begründung an das Gericht.
- Das Revisionsgericht prüft, ob die Revision formell ordnungsgemäß eingelegt wurde und entscheidet anschließend, ob inhaltlich über die Revision ohne mündliche Verhandlung entschieden werden kann oder nicht. Dieser Schritt dauert in der Regel mehrere Monate bis zu einem Jahr.
- Das Revisionsgericht lädt zur mündlichen Verhandlung oder entscheidet ohne eine solche.
- Die mündliche Verhandlung – sofern zu einer geladen wurde – findet statt.
Da außer der Verfassungsbeschwerde kein Rechtsmittel mehr gegen das Urteil des Revisionsgerichts bleibt, stellt das Revisionsverfahren die letzte Möglichkeit dar, gegen ein Urteil vorzugehen. Die Einlegung einer Revision ist dabei eine Sache, die nur von Profis durchgeführt werden sollte. Erstens werden an die Einlegung einer Revision vom Gesetz viele formale Anforderungen gestellt. Zweitens muss innerhalb kürzester Zeit das gesamte Urteil aufs Genaueste auf Fehler überprüft werden, woraufhin diese innerhalb der Frist von einem Monat in der erforderlichen Detailliertheit dem Revisionsgericht geschildert werden müssen. Wenn bei der Begründung ein Fehler unterläuft, oder diese nicht ausreichend konkret ist, kann die Revision ohne „echte Verhandlung“ einfach zurückgewiesen werden. Ein solcher Verlauf stellt für den Angeklagten selbstverständlich das „Worst-Case-Szenario“ dar, da dann nichts mehr gegen das Urteil unternommen werden kann und die Verurteilung rechtskräftig wird.
Um dies zu verhindern, sollten die Anwälte für das Revisionsverfahren gründlich ausgesucht werden. Als erfahrene Strafverteidiger und Experten für Revisionen wissen wir genau, welchen Anforderungen die Revision genügen muss. Wir analysieren Ihr Urteil und geben Ihnen eine ehrliche und transparente Einschätzung zu den Erfolgsaussichten. Wir legen die Revision für Sie ein, begründen diese mit der gebotenen Tiefe und kämpfen auch am Bundesgerichtshof für ein optimales Ergebnis, mit dem Sie und wir leben können.
Die häufigsten Fragen an einen erfahrenen Anwalt für Revisionen in Hannover:
Was kann man gegen ein Urteil machen?
Gegen ein Urteil können grundsätzlich Rechtsmittel eingelegt werden. Es gibt im Strafrecht hierbei die Berufung, die Revision und die Sprungrevision. Die Berufung und die (Sprung-) Revision unterscheiden sich dabei maßgeblich. Mit der Einlegung eines Rechtsmittels wird die Rechtskraft des Urteils aufgeschoben, bis über das Rechtsmittel entschieden wurde. Solange ist man also trotz „Verurteilung“ noch unschuldig und muss die Strafe noch nicht verbüßen. Welches Rechtsmittel genau gegen das Urteil eingelegt werden kann, kommt darauf an, ab man vom Amtsgericht oder Landgericht verurteilt wurde.
Was ist eine Revision im Strafrecht?
Die Revision ist ein sog. Rechtsmittel, also eine Möglichkeit, ein Urteil auf Rechtsfehler überprüfen zu lassen. Je nachdem was für ein Urteil man überprüfen lassen möchte, ist entweder das Oberlandesgericht oder der Bundesgerichtshof zuständig für die Revision. Die Revision kann sowohl vom Angeklagten als auch von der Staatsanwaltschaft oder dem Nebenkläger eingelegt werden.
Berufung oder Revision – was ist sinnvoller?
Gegen Urteile des Amtsgerichts ist sowohl die Berufung, als auch die Revision möglich. Als Angeklagter kann man entweder zunächst Berufung einlegen und gegen das Berufungsurteil später die Revision oder direkt Revision einlegen und auf die Berufung „verzichten“. Dies kann in einigen Fällen durchaus sinnvoll sein. Bei der Berufung wird die Hauptverhandlung des Amtsgerichts quasi „wiederholt“. So wird bspw. erneut die Verhandlung wegen des Vorwurfs der Kinderpornografie durchgeführt und es werden nochmal Zeugen gehört. Mögliche Fehler des Amtsgerichts können hierdurch also vom Landgericht „korrigiert“ werden, indem die Fehler nicht gemacht werden. Wenn das Urteil des Amtsgerichts jedoch auf einem Fehler beruht, bietet es sich an, direkt die Revision einzulegen und sich damit ein langwieriges Berufungsverfahren und die damit verbundenen Kosten zu sparen.
Wie hoch sind die Chancen bei einer Revision?
Revisionen im Strafrecht haben nicht die höchste Erfolgsquote. Dies liegt unter anderem auch daran, dass an die Revisionsbegründung sehr hohe Anforderungen gestellt werden, z.B. was die Formalitäten der Begründung angeht. Aus diesem Grund ist es immer sinnvoll, einen Experten für Revisionen zu beauftragen. Als erfahrene Strafverteidiger für Revisionen wissen wir, wie die hohen Anforderungen zu meistern sind und können unseren Mandanten eine individuelle und gründliche Prüfung der Erfolgsaussichten in ihrem Einzelfall geben.
Kann bei einer Revision die Strafe erhöht werden?
Bei einer Revision kann die Strafe erhöht werden, wenn die Staatsanwaltschaft (auch) Revision gegen das Urteil eingelegt hat. Wenn nur der Angeklagte Revision einlegt, kann das Urteil nicht zu seinem Nachteil geändert werden. Dies gilt jedoch dann nicht, wenn nur oder auch die Staatsanwaltschaft Revision eingelegt hat.
Wen beauftragen für Revision?
Aufgrund der hohen Anforderungen an die Formalia einer Revision ist es äußerst wichtig, nicht den erstbesten Anwalt zu beauftragen, um gegen ein Urteil in Revision zu gehen. Stattdessen sollten stets Experten auf dem Gebiet der Revisionen bzw. Rechtsmittel generell aufgesucht werden. Nur so kann sichergestellt werden, dass diese letzte Chance, um gegen ein Urteil vorzugehen, nicht aufgrund eines bloß formalen Fehlers verloren geht. Wir sind eine auf Strafrecht spezialisierte Kanzlei, die sich insbesondere im Bereich der Rechtsmittel und der Revision bestens auskennt. Wir wissen, worauf es bei einer Revision ankommt und können beurteilen, ob eine Revision gegen ein Urteil Aussicht auf Erfolg haben könnte.
Wie lange dauert eine Revision?
Eine Revision im Strafrecht kann mehrere Monate bis über ein Jahr dauern. Die Revision selbst und die Begründung müssen zwar zügig beim Gericht eingelegt werden, jedoch dauert die Prüfung des Urteils durch das Revisionsgericht lange Zeit. Wie lange das Revisionsgericht genau braucht, kann nicht gesagt werden, da dies auch von der jeweiligen Kammer des Gerichts und deren Arbeitsbelastung abhängt. Wenn das Gericht dann nicht per Beschluss entscheidet, sondern eine mündliche Verhandlung anberaumt, dauert es nochmal etwas länger.
Revision abgelehnt, wie geht es weiter?
Wenn die Revision keinen Erfolg hatte, bietet das Strafrecht keine Möglichkeiten mehr, um gegen diese Entscheidung vorzugehen. Das Urteil wird damit rechtskräftig, der Angeklagte ist somit schuldig und gilt als Verurteilter. Dann kann auch die Strafe aus dem Urteil vollstreckt werden. Die einzige Möglichkeit gegen die Entscheidung des Revisionsgerichts ist die Verfassungsbeschwerde zum Bundesverfassungsgericht. Die Verfassungsbeschwerde hemmt die Rechtskraft des Urteils jedoch nicht. Zudem überprüft das Bundesverfassungsgericht nur, ob das Urteil den Verurteilten in seinen Grundrechten verletzt. Die Verfassungsbeschwerde ist jedoch mit weiteren erheblichen Kosten verbunden, kann vom Bundesverfassungsgericht unbegründet nicht angenommen werden und hat auch ansonsten keine hohen Erfolgsaussichten.
Was wird bei einer Revision gemacht?
Zunächst wird gegen ein Urteil nach der Urteilsverkündung die Revision eingelegt. Anschließend muss der Verteidiger die Revision innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils begründen. Anschließend wird die Revisionsbegründung der Staatsanwaltschaft übersandt, welche dann eine Stellungnahme hierzu abgibt. Danach prüft das Revisionsgericht die Rechtmäßigkeit des Urteils auf Grundlage der Revisionsbegründung. Das Revisionsgericht entscheidet nun entweder ohne erneute Verhandlung durch Beschluss oder führt eine mündliche Verhandlung durch, in der bestimmte Punkte erörtert werden können, und kommt letztlich zu einem Urteil.
Was muss ich bei einer Revision beachten?
Bei der Revision sind auf Seiten des Verteidigers insbesondere die Frist und die Begründung zu beachten. Die Revision selbst muss fristgerecht eingelegt werden. Darüber hinaus muss die Begründung unterschiedlichen Formalia genaustens entsprechen und alles Relevante beinhalten. Wenn auch nur eine dieser Voraussetzungen nicht vorliegt, verwirft das Revisionsgericht die Revision als unzulässig.
Aufgrund dieser strengen Voraussetzungen muss der Angeklagte berücksichtigen, dass er nicht den erstbesten Rechtsanwalt mit der Revision beauftragt, sondern Fachleute. Als erfahrene Strafverteidiger und Experten für Revisionen wissen wir genau, wie die strengen Anforderungen erfüllt werden können und eine Revision zu größtmöglichen Erfolgsaussichten gebracht werden kann.
Wie lange Zeit, um Revision einzulegen?
Die Revision selbst muss innerhalb einer Woche nach Verkündung des Urteils eingelegt werden. Das Urteil wird in aller Regel am letzten Tag der mündlichen Hauptverhandlung verkündet, sodass ab da eine Woche Zeit für die Einlegung besteht. Die Frist ist dabei eine sog. Notfrist und kann auch nicht verlängert werden. Nach Einlegung der Revision muss die Revision noch begründet werden. Für die Begründung sieht das Gesetz eine Frist von einem Monat nach Erhalt des schriftlichen Urteils vor.
Die Revision ist ein Rechtsmittel, mit dem ein Strafurteil auf Rechtsfehler überprüft werden kann. Es erfolgt keine neue Beweisaufnahme, sondern ausschließlich eine Prüfung der rechtlichen Bewertung und Verfahrensführung durch das Revisionsgericht.
Die Revision muss innerhalb einer Woche nach Verkündung des Urteils eingelegt werden. Die schriftliche Begründung muss dann innerhalb eines Monats nach Zustellung der schriftlichen Urteilsgründe erfolgen.
Revision einlegen dürfen Angeklagte, Staatsanwaltschaft oder Nebenkläger. Die Revisionsbegründung darf jedoch nur durch einen Rechtsanwalt oder einen Hochschullehrer mit Befähigung zum Richteramt erfolgen – sonst ist sie unzulässig.
Eine Revision ist gegen Urteile des Landgerichts sowie gegen Berufungsurteile des Landgerichts zulässig. Auch bei Urteilen des Amtsgerichts kann Revision eingelegt werden, wenn auf die Berufung verzichtet wird.
Die Kosten einer Revision liegen oft im Bereich mehrerer Tausend Euro. Der konkrete Aufwand wird vorab besprochen, üblicherweise wird ein Vorschuss vereinbart. Wir bieten auf Wunsch transparente Pauschalmodelle an.
Die Bearbeitung einer Revision kann mehrere Monate bis über ein Jahr dauern. Die Dauer hängt vom zuständigen Revisionsgericht und dessen Auslastung ab.
Die Erfolgsaussichten einer Revision hängen vom konkreten Vorliegen von Rechtsfehlern ab. Ohne fundierte Begründung wird die Revision meist als unzulässig verworfen.
Aussicht auf Erfolg besteht, wenn das Gericht Verfahrensregeln verletzt oder das materielle Strafrecht falsch angewendet hat – etwa bei fehlerhafter Beweisverwertung oder unzutreffender Gesetzesanwendung.
Nur wenn auch die Staatsanwaltschaft Revision eingelegt hat. Wird die Revision nur vom Angeklagten eingelegt, darf das Urteil nicht zu dessen Nachteil geändert werden.
Eine Revision lohnt sich bei schweren Rechtsfehlern im Urteil. Sie kann aber auch strategisch sinnvoll sein, um Zeit für z. B. Therapie, Stabilisierung oder Berufsvorbereitung zu gewinnen.
Wird die Revision als begründet angesehen, hebt das Revisionsgericht das Urteil auf und verweist die Sache an das Ausgangsgericht zurück. Dort erfolgt eine neue Hauptverhandlung unter Beachtung der Korrekturhinweise.
Wird die Revision verworfen, wird das angefochtene Urteil rechtskräftig. Die Strafe ist dann vollstreckbar. Weitere Rechtsmittel stehen in der Regel nicht zur Verfügung.
Mit einer Revision können insbesondere Verstöße gegen Verfahrensrechte, z. B. Verletzung rechtlichen Gehörs, falsche Besetzung des Gerichts oder unzulässige Beweisverwertungen angegriffen werden.
Die Berufung führt zu einer neuen Verhandlung mit erneuter Beweisaufnahme. Die Revision prüft nur, ob das angefochtene Urteil auf Rechtsfehlern beruht – ohne neue Tatsachenfeststellungen.
Nach Einlegung der Revision innerhalb einer Woche muss ein Rechtsanwalt oder Hochschullehrer die Begründung innerhalb eines Monats schriftlich einreichen. Das Revisionsgericht prüft dann ausschließlich auf Rechtsfehler.
