Rund 100 belastende Dateien auf einem gebraucht gekauften Handy – und am Ende die Einstellung nach § 153 StPO

von | 20 Juli,2026 | Erfolge, Kinderpornografie, Sexualstrafrecht

Die Eckdaten: Vorwurf des Sichverschaffens und Besitzes kinderpornografischer Inhalte nach § 184b StGB. Ein Amtsgericht in Rheinland-Pfalz, Ende Juni 2026. Auf einem von zwei sichergestellten Mobiltelefonen fanden sich etwa 100 schwer belastende Bilder und Videos, auf dem zweiten eine einzelne Datei. Die Staatsanwaltschaft erhob Anklage. Ergebnis: Einstellung des Verfahrens nach § 153 StPO, sofort rechtskräftig. Keine Verurteilung, keine Vorstrafe.

Wenn bei einer Durchsuchung ein Mobiltelefon mit rund einhundert eindeutig strafbaren Dateien sichergestellt wird, halten die meisten Beteiligten das Verfahren für entschieden. Die Polizei tat es in diesem Fall, die Staatsanwaltschaft tat es, und selbst nach ergänzenden Ermittlungen eröffnete das Gericht das Hauptverfahren.

Der Mandant hatte von Anfang an dieselbe Erklärung: Er hatte das Telefon gebraucht gekauft, um es zu reparieren und weiterzuverkaufen. Die Dateien stammten nicht von ihm. Das ist eine Erklärung, die Ermittlungsbehörden regelmäßig hören und regelmäßig nicht glauben – und die deshalb nur trägt, wenn sie technisch untermauert wird.

Das Verfahren endete Ende Juni 2026 vor einem Amtsgericht in Rheinland-Pfalz mit einer Einstellung nach § 153 StPO. Der Weg dorthin führte über das gesamte Zwischenverfahren und eine etwa einstündige technische Auseinandersetzung in der Hauptverhandlung. Dieser Bericht zeigt, wie er verlief.

Die Ausgangslage: zwei Telefone, zwei völlig verschiedene Befunde

Sichergestellt wurden zwei Mobiltelefone. Auf dem ersten fand die Auswertung etwa einhundert Bilder und Videos, deren strafrechtliche Einordnung nicht zweifelhaft war. Auf dem zweiten Gerät, dem tatsächlich vom Mandanten genutzten, fand sich eine einzige Datei.

Diese Verteilung war der entscheidende Ansatzpunkt, auch wenn sie zunächst niemanden überzeugte. Denn wer über Jahre kinderpornografische Inhalte sammelt, hinterlässt typischerweise auf allen genutzten Geräten Spuren – Suchverläufe, wiederkehrende Kontakte, Speichermuster. Ein Gerät mit einhundert Dateien und ein zweites mit genau einer passen nicht zu dem Bild, das die Anklage zeichnete.

Belastend blieb dennoch die schiere Menge auf dem ersten Telefon. Und die Erklärung des Mandanten hatte einen naheliegenden Schwachpunkt: Sie ist leicht behauptet und schwer zu beweisen. Wer ein Gebrauchtgerät kauft, hat dafür selten eine Quittung, und die Behauptung, man habe die Inhalte nie gesehen, lässt sich nicht positiv belegen.

Die Polizei glaubte die Erklärung nicht. Die Staatsanwaltschaft erhob Anklage.

Die Verteidigung: die Beweislage zweimal angegriffen

Die Verteidigung hat den Vortrag vom ersten Schriftsatz an nicht verändert. Das klingt selbstverständlich, ist es aber nicht: Mandanten neigen dazu, ihre Darstellung nachzubessern, wenn die Ermittler skeptisch reagieren. Jede Korrektur kostet Glaubwürdigkeit. Wer eine Version hat, muss bei ihr bleiben – und deshalb muss die erste Version stimmen.

Inhaltlich lag der Schwerpunkt nicht auf der Beteuerung, sondern auf der Zurechnung. Die entscheidende juristische Frage lautete nie, ob die Dateien strafbar waren, sondern ob sie dem Mandanten zuzurechnen sind. Besitz im Sinne des § 184b StGB setzt tatsächliche Sachherrschaft mit entsprechendem Willen voraus. Wer ein Gerät erwirbt, auf dem sich unbemerkt Daten Dritter befinden, besitzt diese Daten nicht im strafrechtlichen Sinne. Das Sichverschaffen erfordert ohnehin ein zielgerichtetes Handeln, das hier nicht ersichtlich war.

Im Zwischenverfahren hat die Verteidigung die Beweislage erneut angegriffen und dabei konkret benannt, welche Feststellungen fehlten. Das Gericht folgte dem so weit, dass es nach § 202 StPO weitere Ermittlungen anordnete. Deren Ergebnis war eindeutig: Es fanden sich keine Spuren, die dem Mandanten zurechenbar waren.

Bemerkenswert ist, was daraufhin geschah – nämlich zunächst nichts. Das Gericht eröffnete das Hauptverfahren trotzdem. Für Beschuldigte ist das eine wichtige Erfahrung: Ein Eröffnungsbeschluss bedeutet nicht, dass die Verteidigungsargumente unbeachtlich waren. Er bedeutet nur, dass das Gericht die Klärung in die Hauptverhandlung verlagert.

Vor dem Termin folgte deshalb ein weiterer Schriftsatz, der die Ergebnisse der ergänzenden Ermittlungen aufbereitete und dem Gericht die technische Argumentation vorlegte, bevor sie mündlich vorgetragen werden musste.

Die Hauptverhandlung: eine Stunde technische Diskussion

Der Kern der Hauptverhandlung war eine etwa einstündige, sehr technische Auseinandersetzung zwischen Verteidigung, Gericht und Staatsanwaltschaft über die Frage, was die Auswertung tatsächlich belegt und was nicht.

Am Ende dieser Diskussion war Gericht und Staatsanwaltschaft klar, dass die rund einhundert Dateien auf dem ersten Telefon dem Mandanten nicht nachzuweisen waren. Damit fiel der weit überwiegende Teil des Anklagevorwurfs weg.

Übrig blieb die einzelne Datei auf dem zweiten Gerät. Über sie wurde gesondert verhandelt. Auch hier bestanden Unsicherheiten, und selbst wenn man sie zulasten des Mandanten aufgelöst hätte, wäre es bei einer einzigen Datei geblieben. Vor diesem Hintergrund erklärten sich Gericht und Staatsanwaltschaft mit einer Einstellung nach § 153 StPO einverstanden. Die Einstellung wurde sofort rechtskräftig.

Warum kam es zu diesem Ergebnis?

Ausschlaggebend war nach der Erinnerung der Verteidigung nicht ein einzelnes Argument, sondern die Konsequenz über drei Verfahrensstadien hinweg.

Der Vortrag war von Beginn an identisch und wurde nie angepasst. Die Verteidigung hat die Beweislage im Zwischenverfahren so konkret angegriffen, dass das Gericht ergänzende Ermittlungen anordnen musste – und deren Ergebnis war entlastend. Diese Ergebnisse wurden nicht erst im Termin präsentiert, sondern schriftlich vorbereitet. Und in der Hauptverhandlung war die Verteidigung in der Lage, eine Stunde lang auf technischem Niveau zu diskutieren, ohne auf allgemeine Beteuerungen auszuweichen.

Hinzu kam die Bereitschaft von Gericht und Staatsanwaltschaft, die eigene Einschätzung zu korrigieren, als die Argumente vorlagen. Das ist keine Selbstverständlichkeit und verdient hier ausdrücklich Erwähnung.

Nicht ausschlaggebend war ein Gutachten oder ein spektakulärer Beweisantrag. Es war Hartnäckigkeit über mehrere Monate.

Was Betroffene aus diesem Fall mitnehmen können

Das Auffinden strafbarer Dateien auf einem Gerät führt nicht automatisch zu einer Verurteilung. Die entscheidende Frage ist nicht, ob die Dateien strafbar sind, sondern ob sie dem Beschuldigten zuzurechnen sind. Diese Unterscheidung geht im Ermittlungsverfahren regelmäßig unter, weil sich alle Beteiligten auf den Inhalt konzentrieren.

Wer eine Erklärung für den Fund hat, muss sie von Anfang an vollständig und unverändert vortragen. Nachbesserungen zerstören die Glaubwürdigkeit dauerhaft, und zwar auch dann, wenn die nachgebesserte Version zutrifft. Deshalb sollte vor der ersten Einlassung anwaltlicher Rat eingeholt werden und nicht danach.

Dass Polizei und Staatsanwaltschaft einer Darstellung nicht glauben, entscheidet nichts. Auch ein Eröffnungsbeschluss entscheidet nichts. Beides bedeutet lediglich, dass die Prüfung in ein späteres Verfahrensstadium verlagert wird – und dass die Verteidigung dort erneut ansetzen muss, statt aufzugeben.

Das Zwischenverfahren wird unterschätzt. Es ist die letzte Gelegenheit, ergänzende Ermittlungen zu erreichen, bevor der Termin steht. In diesem Fall war es der Punkt, an dem sich das Verfahren gedreht hat.

Und schließlich: Eine technische Verteidigung braucht technisches Verständnis. Wer in der Hauptverhandlung eine Stunde lang über Zeitstempel, Speicherpfade und Zurechnung diskutieren will, muss die Auswertung genauso gut kennen wie die Ermittler.

Rechtliche Einordnung

§ 184b StGB erfasst unter anderem den Besitz und das Sichverschaffen kinderpornografischer Inhalte. Beides setzt mehr voraus als die bloße Anwesenheit von Daten auf einem Gerät. Besitz verlangt tatsächliche Herrschaft über die Datei und den Willen, sie zu haben. Das Sichverschaffen verlangt eine zielgerichtete Handlung. Wo beides fehlt, fehlt der Tatbestand – unabhängig davon, wie belastend der Inhalt ist.

§ 202 StPO erlaubt es dem Gericht, im Zwischenverfahren ergänzende Beweiserhebungen anzuordnen, bevor es über die Eröffnung entscheidet. Diese Vorschrift wird selten genutzt und ist für die Verteidigung ein wirksames Instrument, wenn konkret benannt werden kann, welche Feststellung fehlt.

§ 153 StPO ermöglicht die Einstellung wegen Geringfügigkeit bei Vergehen, wenn die Schuld gering wäre und kein öffentliches Interesse an der Verfolgung besteht. Nach Anklageerhebung entscheidet darüber das Gericht mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft und des Angeschuldigten. Anders als bei § 153a StPO sind damit keine Auflagen verbunden. Eine Einstellung nach § 153 StPO ist keine Verurteilung und führt nicht zu einer Eintragung im Führungszeugnis.

Hinweis

Jeder Strafprozess verläuft anders. Der geschilderte Fall beruht auf einer konkreten Beweislage und einer konkreten technischen Konstellation. Er lässt keine Rückschlüsse auf den Ausgang anderer Verfahren zu und begründet keine Erwartung eines vergleichbaren Ergebnisses.

Häufige Fragen zu Verfahren nach § 184b StGB

Mache ich mich strafbar, wenn auf einem gebraucht gekauften Handy verbotene Dateien sind?

Nicht automatisch. Strafbar ist der Besitz nur, wenn tatsächliche Sachherrschaft über die Datei und ein entsprechender Wille bestehen. Wer ein Gerät erwirbt, auf dem sich unbemerkt Daten Dritter befinden, erfüllt den Tatbestand nicht. Entscheidend ist, ob sich das im konkreten Fall belegen lässt.

Was bedeutet eine Einstellung nach § 153 StPO?

Das Verfahren wird eingestellt, weil die Schuld gering wäre und kein öffentliches Interesse an der Verfolgung besteht. Es gibt keine Verurteilung, keine Vorstrafe und keine Auflagen. Nach Anklageerhebung entscheidet das Gericht mit Zustimmung von Staatsanwaltschaft und Angeschuldigtem.

Ist der Fall verloren, wenn das Gericht das Hauptverfahren eröffnet?

Nein. Der Eröffnungsbeschluss besagt nur, dass ein hinreichender Tatverdacht besteht und die abschließende Prüfung in der Hauptverhandlung stattfindet. Verteidigungsargumente, die im Zwischenverfahren nicht durchgedrungen sind, können im Termin weiterhin tragen.

Was kann die Verteidigung im Zwischenverfahren erreichen?

Nach § 202 StPO kann das Gericht vor der Entscheidung über die Eröffnung ergänzende Beweiserhebungen anordnen. Wenn die Verteidigung konkret benennt, welche Feststellung fehlt, ist das ein wirksames Instrument – in diesem Verfahren war es der Wendepunkt.

Daniel Brunkhorst

Daniel Brunkhorst

Fachanwalt für Strafrecht

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