Die Eckdaten: Vorwurf des Sichverschaffens und Besitzes kinderpornografischer Inhalte nach § 184b StGB. Amtsgericht Stadthagen, Anfang Juni 2026. Ein paar Dutzend Dateien, keine Missbrauchsdarstellungen, keine jugendpornografischen Inhalte. Ergebnis: drei Monate Freiheitsstrafe, ausgesetzt zur Bewährung, als einzige Weisung die Meldung eines Wohnsitzwechsels. Eine Woche später rechtskräftig. Der Mandant war nicht vorbestraft.
Wenn der Vorwurf lautet, kinderpornografische Inhalte besessen oder sich verschafft zu haben, geht es für Beschuldigte fast nie nur um die Strafe. Es geht um den Arbeitsplatz, um die Familie, um die Frage, wer davon erfährt. Viele Mandanten kommen mit der Hoffnung ins Erstgespräch, dass sich der Vorwurf noch auflösen lässt.
In diesem Verfahren ließ er sich nicht auflösen. Die Auswertung war eindeutig, die Dateien waren dem Mandanten zuzuordnen. Ein Freispruch war nicht realistisch. Genau in dieser Lage entscheidet sich, ob eine Verteidigung etwas taugt: nicht daran, ob sie das Unmögliche verspricht, sondern daran, was sie aus einer schwierigen Ausgangslage noch herausholt.
Das Verfahren endete Anfang Juni 2026 vor dem Amtsgericht Stadthagen mit einer Freiheitsstrafe von drei Monaten, ausgesetzt zur Bewährung. Die Hauptverhandlung dauerte rund 30 Minuten. Eine Woche später war das Urteil rechtskräftig. Dieser Bericht zeigt, wie es dazu kam.
Die Ausgangslage: eindeutige Auswertung, kein Ansatz für einen Freispruch
Dem Mandanten wurde vorgeworfen, sich kinderpornografische Inhalte verschafft und besessen zu haben. Die Auswertung ergab einige Dutzend Dateien. Jugendpornografische Inhalte im Sinne des § 184c StGB waren nicht darunter. Darstellungen eines tatsächlichen Missbrauchsgeschehens ebenfalls nicht.
Das ist wichtig, weil § 184b StGB sehr unterschiedliche Sachverhalte erfasst. Zwischen einer zweistelligen Zahl von Dateien ohne Missbrauchsdarstellung und einer über Jahre aufgebauten Sammlung mit schwerstem Material liegen in der Strafzumessung Welten. Diesen Unterschied muss die Verteidigung herausarbeiten – das Gericht kennt zunächst nur die Zahl in der Anklageschrift.
Belastend war die Beweislage selbst. Die Dateien waren vorhanden, sie waren zuzuordnen, und es gab keinen technischen Ansatzpunkt, der Zweifel an der Zurechnung begründet hätte. Wer in dieser Situation auf Freispruch verteidigt, verbrennt seine Glaubwürdigkeit beim Gericht – und beschädigt damit genau die Position, aus der heraus die Strafzumessung noch beeinflussbar gewesen wäre.
Entlastend wirkten zwei Umstände: Der Mandant war nicht vorbestraft, und die Zahl der Dateien lag im unteren Bereich dessen, was in Verfahren nach § 184b StGB üblicherweise im Raum steht.
Die Verteidigung: die Einlassung als eigentliche Arbeit
Die Verteidigung begann mit einer nüchternen Lagebeurteilung gemeinsam mit dem Mandanten. Ein Bestreiten hätte die Beweislage nicht erschüttert, aber jede Möglichkeit genommen, ein Geständnis strafmildernd geltend zu machen. Die Entscheidung fiel deshalb früh: Der Mandant legt ein Geständnis ab – aber nicht als formelhaftes Einräumen des Anklagevorwurfs, sondern als tragfähige Einlassung.
Der Unterschied ist erheblich. Ein Satz wie „Der Vorwurf wird eingeräumt" beantwortet keine der Fragen, die ein Gericht bei der Strafzumessung tatsächlich beschäftigen. Eine belastbare Einlassung muss drei Dinge leisten, und an diesen dreien haben wir mit dem Mandanten gearbeitet. Erstens musste nachvollziehbar werden, wie es überhaupt zu den Taten kam – nicht als Rechtfertigung, sondern als Erklärung, die ein Gericht einordnen kann. Zweitens musste erkennbar werden, dass der Mandant sein Verhalten heute anders bewertet als zur Tatzeit, und zwar nicht, weil ein Verfahren läuft, sondern weil er sich damit auseinandergesetzt hat. Drittens musste plausibel werden, warum sich das nicht wiederholen wird. Genau diese Frage entscheidet über die Sozialprognose nach § 56 StGB.
Wichtig ist dabei, wer diese Einlassung im Termin abgibt. Die Verteidigung formuliert sie und trägt sie als Erklärung für den Angeklagten vor. Der Angeklagte bestätigt sie anschließend. Dieses Vorgehen hat einen praktischen Grund: Ein Angeklagter, der in der Hauptverhandlung frei über die eigene Tat sprechen soll, gerät fast zwangsläufig ins Rechtfertigen, ins Verharmlosen oder ins Stocken. Eine schriftlich vorbereitete und vom Verteidiger vorgetragene Erklärung ist präzise, vollständig und enthält nichts, was später gegen den Mandanten verwendet werden kann.
Diese Einlassung entsteht nicht im Gerichtssaal. Sie entsteht in Gesprächen im Vorfeld, in denen der Mandant Fragen beantworten muss, die unangenehm sind – und die im Termin sonst der Staatsanwalt oder das Gericht stellt, dann aber ohne Vorbereitung.
Der zweite Teil der Verteidigungsarbeit betraf den Ablauf der Hauptverhandlung. Wir haben dem Gericht bereits vor dem Termin mitgeteilt, dass der Mandant ein Geständnis ablegen wird, und angeregt, auf die Vernehmung der Polizeibeamten zur Auswertung zu verzichten. Das war kein Entgegenkommen ohne Gegenwert: Ein Verfahren, in dem stundenlang Auswertungsergebnisse referiert werden, verschiebt den Fokus auf das Material. Ein kurzes Verfahren, in dem die Einlassung im Mittelpunkt steht, verschiebt ihn auf den Menschen.
Die Hauptverhandlung: rund 30 Minuten
Die Hauptverhandlung dauerte etwa eine halbe Stunde. Die Polizeibeamten mussten nicht gehört werden, weil der Sachverhalt unstreitig war. Die Verteidigung gab die vorbereitete Einlassung als Erklärung für den Angeklagten ab, der Angeklagte bestätigte sie. Danach folgten die Schlussvorträge und das Urteil.
Das Gericht verhängte eine Freiheitsstrafe von drei Monaten und setzte sie zur Bewährung aus. Als einzige Weisung wurde die Meldung eines Wohnsitzwechsels angeordnet – also die mildeste Form der Bewährungsausgestaltung, die praktisch in Betracht kommt. Weder Staatsanwaltschaft noch Verteidigung legten ein Rechtsmittel ein. Eine Woche später war das Urteil rechtskräftig.
Warum kam es zu diesem Ergebnis?
Nach der Erinnerung des Verteidigers war nicht ein einzelner Umstand ausschlaggebend, sondern das Zusammenspiel mehrerer.
Das Geständnis wirkte strafmildernd, weil es früh und vollständig kam – nicht erst, als die Beweisaufnahme keine andere Möglichkeit mehr ließ. Die Einlassung selbst trug, weil sie erklärte statt zu beschwichtigen. Dass der Mandant nicht vorbestraft war und die Dateizahl im unteren Bereich lag, kam hinzu. Und schließlich das Auftreten im Termin: Ein Angeklagter, dessen Erklärung vorbereitet und abgestimmt ist, wirkt anders als einer, der zum ersten Mal über die Tat spricht, während das Gericht zuhört.
Nicht ausschlaggebend war irgendeine besondere rechtliche Konstruktion. Es gab keinen Verfahrensfehler, keinen Beweisverwertungsantrag, keine überraschende Wendung. Das Ergebnis beruhte auf Vorbereitung.
Was Betroffene aus diesem Fall mitnehmen können
Wenn ein Freispruch nicht realistisch ist, verschiebt sich die entscheidende Arbeit auf die Strafzumessung. Das ist keine Kapitulation, sondern eine Strategieentscheidung – und sie muss früh getroffen werden, weil ein Geständnis umso stärker wirkt, je eher es kommt. Wer erst einräumt, wenn die Beweisaufnahme ohnehin abgeschlossen ist, verliert einen erheblichen Teil der strafmildernden Wirkung.
Die Einlassung selbst ist kein Formular. Sie muss erklären, wie es zur Tat kam, wie der Beschuldigte das heute bewertet und warum sich das nicht wiederholt. Und sie gehört in die Hand des Verteidigers: Er formuliert sie, trägt sie im Termin vor und der Angeklagte bestätigt sie. Wer als Angeklagter frei über die eigene Tat spricht, sagt fast immer entweder zu wenig oder zu viel.
Wichtig ist außerdem, dass Zahl und Art der Dateien in Verfahren nach § 184b StGB strafzumessungsrelevant sind. Dieser Unterschied ergibt sich nicht von selbst aus der Akte, er muss ausdrücklich vorgetragen werden. Auch der Ablauf der Hauptverhandlung ist gestaltbar: Ein angeregter Verzicht auf einzelne Beweiserhebungen kann den Fokus des Termins verschieben, weg vom Material und hin zur Person.
Was all das verbindet: Die Arbeit findet vor dem Termin statt. Wer erst im Gerichtssaal überlegt, was er sagt, verschenkt den wichtigsten Teil seiner Verteidigung.
Rechtliche Einordnung
§ 184b StGB stellt den Umgang mit kinderpornografischen Inhalten unter Strafe. Das Sichverschaffen und der Besitz sind dabei eigenständig erfasst und werden milder bestraft als das Verbreiten oder Herstellen. Der Gesetzgeber hat die Mindeststrafen im Jahr 2024 überarbeitet, nachdem sich in der Praxis gezeigt hatte, dass die zuvor geltenden Untergrenzen in leichteren Fällen zu unangemessenen Ergebnissen führten. Für Beschuldigte bedeutet das: Es kommt darauf an, welche Tatvariante vorliegt und welches Recht zur Tatzeit galt.
Eine Freiheitsstrafe von drei Monaten liegt am unteren Rand dessen, was in solchen Verfahren verhängt wird. Freiheitsstrafen unter sechs Monaten sind nach § 47 StGB ohnehin nur ausnahmsweise zulässig. Die Aussetzung zur Bewährung richtet sich nach § 56 StGB und setzt eine günstige Sozialprognose voraus – also die Erwartung, dass der Verurteilte auch ohne Vollstreckung keine weiteren Straftaten begeht. Genau darauf zielt eine sorgfältig vorbereitete Einlassung ab.
Zu beachten bleibt: Auch eine Bewährungsstrafe ist eine Verurteilung. Sie wird im Bundeszentralregister eingetragen, und bei Sexualdelikten greifen die Erleichterungen des § 32 Abs. 2 BZRG für die Eintragung im Führungszeugnis nicht in gleicher Weise wie bei anderen Delikten. Wer beruflich auf ein einfaches Führungszeugnis angewiesen ist, sollte diesen Punkt frühzeitig mit seinem Verteidiger besprechen.
Hinweis
Jeder Strafprozess verläuft anders. Der geschilderte Fall beruht auf einer konkreten Beweislage, einer konkreten Person und einer konkreten Kammerbesetzung. Er lässt keine Rückschlüsse auf den Ausgang anderer Verfahren zu und begründet keine Erwartung eines vergleichbaren Ergebnisses.
Häufige Fragen zu Verfahren nach § 184b StGB
Ja. Auch eine zur Bewährung ausgesetzte Freiheitsstrafe ist eine Verurteilung und wird im Bundeszentralregister eingetragen. Die Bewährung betrifft nur die Frage, ob die Strafe vollstreckt wird, nicht die Verurteilung selbst.
Ein Geständnis kann strafmildernd berücksichtigt werden, muss es aber nicht in jedem Umfang. Entscheidend sind Zeitpunkt und Qualität. Ein frühes, vollständiges Geständnis wiegt deutlich schwerer als eines, das erst abgelegt wird, wenn die Beweisaufnahme ohnehin abgeschlossen ist.
Ein Geständnis kann widerrufen werden, verliert dadurch aber nicht automatisch seine Bedeutung als Beweismittel. Das Gericht würdigt Geständnis und Widerruf gemeinsam. Ein Widerruf ohne nachvollziehbare Erklärung schadet in der Regel mehr, als er nützt. Deshalb sollte die Entscheidung für ein Geständnis vorher sorgfältig mit dem Verteidiger abgewogen werden.
Ja. Anzahl, Art und Schweregrad des Materials gehören zu den zentralen Strafzumessungsgesichtspunkten. Ob es sich um einige Dutzend Dateien ohne Missbrauchsdarstellung oder um eine umfangreiche Sammlung mit schwerstem Material handelt, macht in der Strafzumessung einen erheblichen Unterschied.
