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Pflichtverteidigung

Erfahrene Strafverteidiger für eine effektive und kompetente Pflichtverteidigung. Setzen Sie auf unsere Expertise und sichern Sie sich eine starke Verteidigung in Ihrem Strafverfahren. Vereinbaren Sie jetzt einen unverbindlichen Beratungstermin.

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Wahlverteidiger oder Pflichtverteidiger? Das ist ein Thema, zu dem viele Vorurteile existieren. Ist ein Pflichtverteidiger ein Verteidiger zweiter Klasse? Sicherlich nicht. Der Pflichtverteidiger hat die gleichen Prozessrechte wie ein Wahlverteidiger. Er hat dieselbe Qualifikation als Volljurist. Und zudem melden sich in der Regel nur Rechtsanwälte mit besonderen Kenntnissen und einem ausgeprägten Interesse für das Strafrecht bei der Anwaltskammer für die Übernahme von Pflichtverteidigungsmandaten an. Pflichtverteidigung oder Wahlverteidigung ist also keine Frage der Qualität.

Was ist Pflichtverteidigung? 

Das deutsche Strafrecht sieht vor, dass bei bestimmten schweren Fällen eine Verteidigung des Beschuldigten oder Angeklagten notwendig ist. In diesen Fällen spricht man von der sogenannten „notwendigen Verteidigung“. Umgangssprachlich, aber auch von Gerichten wird der dann durch das Gericht beigeordnete (bestimmte) Verteidiger als Pflichtverteidiger genannt.

Was kostet ein Pflichtverteidiger?

Der Pflichtverteidiger wird vom Gericht bezahlt. Der per Beschluss beigeordnete Rechtsanwalt kann Gebühren direkt beim Gericht abrechnen.

Im Falle eines Freispruchs oder einer Einstellung des Verfahrens trägt diese Kosten die Landeskasse. Im Falle einer Verurteilung sind die Kosten für den Pflichtverteidiger Teile der Verfahrenskosten, die der Verurteilte zu tragen hat, § 465 StPO.

Was genau ein Pflichtverteidiger kostet, haben wir einmal für Sie vorgerechnet.

Deswegen ist es aus unserer Sicht besonders wichtig, möglichst für die Verteidigung zu sorgen. Denn wenn wir als erfahrene Pflichtverteidiger dafür sorgen können, dass ein Verfahren eingestellt wird, bleiben Ihre Kosten niedrig. Die Erfahrung zeigt: Wenn früh im Ermittlungsverfahren die richtigen Entscheidungen getroffen werden, ist die Wahrscheinlichkeit einer Einstellung deutlich höher, als wenn abgewartet wird.

Wenn ein Fall der notwendigen Verteidigung vorliegt, können Sie nicht auf einen Pflichtverteidiger verzichten.

Werden Jugendliche verurteilt, werden die Kosten für einen Pflichtverteidiger regelmäßig durch den Staat getragen, § 74 JGG.

 

Wie erhalte ich einen Pflichtverteidiger?

Sie können selbst verlangen einen Pflichtverteidiger zu erhalten oder uns direkt beauftragen, unsere Beiordnung als Pflichtverteidiger zu beantragen.

Wenn ein Pflichtverteidiger notwendig ist, um das Verfahren zu führen, dann ist er beizuordnen, wenn Sie es verlangen, § 141 StPO. In diesem Fall ist der Verteidiger zu bestellen, bevor Sie von der Polizei vernommen werden. Machen Sie auch in diesen Fällen keine Angaben zur Sache, ohne zuvor anwaltlichen Rat eingeholt zu haben.

Häufig wird nach Anklageerhebung vom Gericht ein Pflichtverteidiger benannt. Sie werden zuvor angehört. Nutzen Sie dann Ihre Chance, einen vom Gericht unabhängigen und erfahrenen Pflichtverteidiger zu benennen. Wir prüfen kostenfrei für Sie, ob wir als Pflichtverteidiger Ihre Verteidigung übernehmen können.

Vereinbaren Sie noch heute ein kostenloses Erstgespräch. Wir erklären Ihnen noch heute, wie Sie sich optimal verhalten, um Ihren Fall optimal abzuschließen.

„Auch als Pflichtverteidiger tun wir alles, um die Freiheit und das Vermögen unserer Mandanten zu schützen.“ Rechtsanwalt Daniel Brunkhorst, Fachanwalt für Strafrecht aus Hannover

Wann erhalte ich einen Pflichtverteidiger?

Wenn die Bedingungen für die Pflichtverteidigung vorliegen, wird Ihnen ein Pflichtverteidiger beigeordnet, wenn Sie es ausdrücklich verlangen, § 141 StPO.

Sie erhalten einen Pflichtverteidiger, wenn die Bedingungen des § 140 StPO erfüllt sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn,

  1. ein Verbrechen (Mindeststrafe ein Jahr) vorgeworfen wird oder eine Strafe von insgesamt einem Jahr Freiheitsstrafe droht,
  2. das Verfahren kompliziert ist, zum Beispiel weil psychische Krankheiten vorliegen könnten, die sich auf das Verfahren auswirken,
  3. der Beschuldigte sich in Haft oder wegen einer richterlichen Anordnung in einer Psychiatrie befindet,
  4. der Beschuldigte nicht in der Lage ist, sich selbst zu verteidigen, zum Beispiel weil er unter Betreuung (Aufgabenkreis Behördenangelegenheiten) steht oder im Sinne des Gesetzes seh-, hör- oder sprachbehindert ist.
Im Detail bestimmt das Gesetz in § 140 Absatz 1 StPO, dass ein Pflichtverteidiger notwendig ist, wenn
  • das Strafverfahren vor dem Oberlandesgericht, am Landgericht oder dem Schöffengericht (Amtsgericht mit Schöffen) stattfinden könnte oder wird,
  • dem Beschuldigten ein Verbrechen vorgeworfen wird. Verbrechen sind alle Taten, bei denen die Mindeststrafe ein Jahr Freiheitsstrafe droht, § 12 Absatz 1 StGB.
    Davon umfasst sind insbesondere: schwere Fälle von sexuellen Übergriffen wie die sexuelle Nötigung und die Vergewaltigung (§ 177 StGB), der sexuelle Missbrauch von Kindern (§ 176 und § 176c StGB), jeglicher Umgang mit Kinderpornographie (§ 184b StGB), Mord und Totschlag (§ 211 und 212 StGB), schwere Körperverletzung (§ 226 StGB), Wohnungseinbrüche zu Zwecke des Diebstahls (§ 244 StGB), Raubtaten inklusive der Räuberischen Erpressung und des Räuberischen Diebstahls (§ 249 – § 255 StGB) und Brandstiftungstaten (§ 306 StGB). Auch nicht im StGB geregelten Straftaten gehören dazu, insbesondere die Abgabe von Betäubungsmitteln an Minderjährige (§ 29 a BtMG) und jeder Handel mit Betäubungsmitteln (§ 30 und § 30a BtMG),
  • das Verfahren zu einem Berufsverbot führen kann,
  • Untersuchungshaft oder die Unterbringung in eine Psychiatrie droht,
  • der Beschuldigte sich in Haft oder in der Psychiatrie befindet und ein Richter dies angeordnet hat, oder wenn der Beschuldigte psychisch erkrankt sein könnte,
  • es einen Nebenkläger gibt und dieser einen Anwalt beigeordnet bekommt,
  • die Vernehmung durch einen Richter erfolgen soll,
  • ein seh-, hör- oder sprachbehinderter Beschuldigter die Bestellung eines Pflichtverteidigers beantragt.
Im Absatz 2 des § 140 StPO wird zudem festgelegt, dass auch ein Pflichtverteidiger notwendig ist, wenn
  • die Tat besonders schwer ist,
  • eine Verurteilung von mehr als einem Jahr droht,
  • die Sach- oder Rechtslage schwierig ist und
  • wenn der Beschuldigte sich nicht selbst verteidigen kann.

Dass sich ein Beschuldigter keinen Anwalt leisten kann, ist kein Grund für einen Pflichtverteidiger.

Rufen Sie an oder senden Sie uns eine Nachricht: In unserer kostenlosen Erstberatung finden wir heraus, ob wir als Pflichtverteidiger für Sie tätig werden können oder welche Möglichkeiten es für Sie gibt, damit wir Ihre Sache regeln können.

Wie schnell erhalte ich einen Pflichtverteidiger?

Sobald Sie uns beauftragen, Ihre Pflichtverteidigung  zu übernehmen, sind wir für Sie da. Die Gerichte benötigen häufig einige Wochen, bis wir tatsächlich beigeordnet sind. Wir benötigen bestenfalls das aktuelle Schriftstück, auf dem das Gericht, die Staatsanwaltschaft oder die Polizei das aktuelle Aktenzeichen mitteilt und eine durch Sie unterzeichnete Vollmacht.

Wir kümmern uns ab der ersten Minute um Ihren Fall. Wir sagen Ihnen, was zu tun ist und regeln alle Angelegenheiten mit Polizei, Staatsanwaltschaft und Gericht. Sie müssen allein keine Aussagen oder Angaben machen.

Nachdem wir Akteneinsicht erhalten haben, besprechen wir dann bei einem Termin in unserer Kanzlei oder in einem Videocall das weitere Vorgehen.

Kann man sich einen Pflichtverteidiger selbst aussuchen?

Ja. Das Gericht muss den Anwalt, den Sie nennen, beiordnen. Anwälte können die Übernahme grundsätzlich ablehnen. Sie sollten daher zuvor die Bedingungen mit dem Verteidiger Ihrer Wahl besprechen.

Wenn Sie uns beauftragen wollen, nehmen Sie Kontakt zu uns auf Wir stellen in Ihrem Namen einen Antrag auf Beiordnung als Pflichtverteidiger und beginnen ab der ersten Minute unserer Beauftragung damit, das Beste für Sie herauszuholen.

Daniel Brunkhorst Fachanwalt fuer Strafrecht

Daniel Brunkhorst

Fachanwalt für Strafrecht

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Baumann Brunkhorst Rechtsanwaelte, Christina Meyer, Anwaeltin fuer Strafrecht

Christina Rust

Anwältin für Strafrecht

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Annelie Altrogge ist Rechtsanwältin für Strafrecht

Annelie Altrogge

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„Viele Rechtsanwälte übernehmen Pflichtverteidigermandate aus Gefälligkeit gegenüber dem Gericht. Das ist uns fremd: Der Kampf für das beste Ergebnis für unsere Mandanten steht immer im Mittelpunkt. Unsere Mandanten können sich auf uns verlassen.“ Rechtsanwalt Daniel Brunkhorst, Fachanwalt für Strafrecht aus Hannover

Kann man den Pflichtverteidiger wechseln?

Unter bestimmten Umständen ist der Wechsel des Pflichtverteidigers in den ersten drei Wochen nach der Beiordnung des Verteidigers möglich, § 143a Absatz 2 Nr. 1 StPO. Wenn Sie also Ihren Verteidiger „einfach“ wechseln wollen, ist schnelles Handeln von Nöten. Kontaktieren Sie uns direkt.

Auch in anderen Fällen ist es möglich sich von einem Pflichtverteidiger zu trennen:

Zum einen gibt es die Möglichkeit, den Pflichtverteidiger durch einen anderen Pflichtverteidiger auszutauschen. Dabei verzichtet der „neue Pflichtverteidiger“ auf alle Gebühren, die der „alte Pflichtverteidiger“ bereits geltend machen kann. In diesem Fall spricht man von einer „kostenneutralen Umbeiordnung“. Hierbei muss zwischen dem Mandanten und dem „neuen Pflichtverteidiger“ vorab geklärt werden, wie die „fehlenden Gebühren“ ersetzt werden. Es wird dann regelmäßig eine Zuzahlung in Höhe von einigen Hundert Euro fällig.

Als erfahrene Strafverteidiger aus Hannover haben wir eine Routine, Fälle von überlasteten oder nicht engagierten Pflichtverteidigern zu übernehmen. Kontaktieren Sie uns direkt, wenn Sie Ihren Verteidiger wechseln wollen.

Ein Pflichtverteidiger ist zudem zu entpflichten, wenn sich ein Wahlverteidiger bei Gericht meldet und die Verteidigung für das Verfahren durch diesen Verteidiger gesichert ist. Dies ist die beste Möglichkeit um „einen Pflichtverteidiger loszuwerden“. Der Wahlverteidiger muss allerdings vom Beschuldigten bezahlt werden. Welche Kosten auf Sie zukommen können, haben wir an anderer Stelle einmal exemplarisch berechnet.

Besprechen Sie mit uns die Beauftragung als Wahlverteidiger, wenn wir Ihr Verfahren übernehmen sollen.

Ist ein Pflichtverteidiger schlechter als ein Wahlverteidiger?

Pflichtverteidiger und Wahlverteidiger haben dieselben Rechte und Pflichten, sollten also für den Mandanten die Verteidigung gleichermaßen effektiv führen. Da der Pflichtverteidiger im Gegensatz zum Wahlverteidiger regelmäßig schlechter bezahlt wird, kann die Motivation des Pflichtverteidigers schlechter sein als die des Wahlverteidigers. Auch wenn wir zwischen Wahl- und Pflichtverteidigung nicht unterscheiden, empfehlen wir die Vereinbarung einer Zuzahlung zur Pflichtverteidigergebühr. Diese dürfte meist nur ein paar Hundert Euro betragen und kann im Verfahren den Unterschied ausmachen, wenn der Verteidiger mehr Zeit in die Vorbereitung einer Strafsache investieren kann.

Es gibt jedoch auch Richter, die immer oder häufig Pflichtverteidiger beiordnen, die „keine Arbeit machen“ – dies ist aber nicht die Regel. Sie sollten daher stets Ihren Pflichtverteidiger selbst aussuchen und sorgsam prüfen, wen Sie bei Gericht benennen.

Was kann ich tun, wenn mein Pflichtverteidiger nichts tut?

Wenn Ihr Pflichtverteidiger trotz Nachfragen nicht tätig wird, empfehlen wir Ihnen diese Versuche zu dokumentieren und anschließend den Verteidiger zu wechseln. Wir können Ihren Fall übernehmen! Machen Sie noch heute einen kostenlosen Beratungstermin aus. LINK

Ist es möglich Prozesskostenhilfe (PKH) im Strafrecht zu erhalten?

Im Strafrecht gibt es für Beschuldigte und Angeklagte keine Möglichkeit auf Prozesskostenhilfe. Wenn Sie wenig Einkommen haben, aber einen Verteidiger benötigen, empfiehlt es sich früh im Verfahren – also gleich zu Beginn – einen Verteidiger zu beauftragen und schon während des Verfahrens Raten auf einen Vorschuss zu zahlen. Dieser Vorschuss sollte die erwartbaren Kosten komplett abdecken. Nur so können Sie sicherstellen, am Tag der Gerichtsverhandlung einen erfahrenen und kompetenten Strafverteidiger an Ihrer Seite zu haben.

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