Sexualstrafrecht
Vorwurf Kinderpornografie
Professionelle Verteidigung bei Kinderpornografie. Erfahrene Strafverteidiger im Bereich § 184b StGB. Schützen Sie Ihre Rechte.
Sexualstrafrecht
Vorwurf Kinderpornografie
Professionelle Verteidigung bei Kinderpornografie. Erfahrene Strafverteidiger im Bereich § 184b StGB. Schützen Sie Ihre Rechte.

Hausdurchsuchung wegen Kinderpornografie?
Allein dieser Vorwurf kann das gesamte Leben auf den Kopf stellen – selbst dann, wenn Sie sich keiner Schuld bewusst sind. Die digitale Welt ist komplex, und viele Ermittlungen beruhen auf technischen Vorgängen, die selbst Juristen kaum durchblicken. Genau hier setzen wir an.
Unsere Vorteile für Sie – auf einen Blick:
Kostenfreie Ersteinschätzung noch heute – garantiert
Fundierte Verteidigung bei Besitz, Verbreitung oder „Beifang“-Konstellationen
Spezialisierte Strafverteidiger mit Hunderten KiPo-Verfahren Erfahrung
Digitale Betreuung bundesweit oder diskret vor Ort in Hannover
Effektive Entlastung durch technische und rechtliche Argumentation
Besitz und Verbreitung kinderpornografischer Inhalte: Was bedeutet der Vorwurf?
Wenn Ihnen ein Verstoß gegen § 184b StGB vorgeworfen wird, geht es fast immer um den Besitz, die Verbreitung oder das Sich-Verschaffen kinderpornografischer Inhalte. Die Vorschrift schützt Kinder vor der sexualisierten Darstellung in Bild, Ton oder Schrift – und zählt zu den besonders schwerwiegenden Straftatbeständen des Sexualstrafrechts.
Viele Betroffene sind schockiert, wie schnell der Vorwurf im Raum steht: Ein einzelner Klick, ein Messenger-Chat, eine ZIP-Datei mit ungeprüftem Inhalt oder eine Meldung über einen Cloudspeicher – und bereits beginnt ein Strafverfahren. Die Ermittlungsbehörden handeln bei diesem Delikt äußerst konsequent, nicht selten mit sofortiger Hausdurchsuchung und der Sicherstellung aller digitalen Geräte.
Wichtig ist: Nicht jeder, der ins Visier der Ermittlungen gerät, hat sich tatsächlich strafbar gemacht. Die Grenzen des § 184b StGB sind juristisch komplex, insbesondere wenn es um technische Details, Vorsatzfragen oder die Abgrenzung zu anderen Vorschriften geht. Genau hier kommt es auf erfahrene Verteidigung an.
§ 184b StGB – Besitz, Verbreitung und Darstellung kinderpornografischer Inhalte
Der Straftatbestand des § 184b StGB zählt zu den zentralen Vorschriften des Sexualstrafrechts. Er stellt eine Vielzahl von Handlungen im Zusammenhang mit kinderpornografischen Inhalten unter Strafe. Dabei geht es längst nicht mehr nur um den klassischen Besitz oder die Verbreitung. Auch das bewusste Sich-Verschaffen, die Bereitstellung für Dritte oder sogar die Herstellung solcher Inhalte sind strafbar – selbst dann, wenn es sich „nur“ um eine Bearbeitung oder digitale Veränderung bereits vorhandenen Materials handelt.
Was sind kinderpornografische Inhalte?
Nach dem Gesetz unterscheidet man drei unterschiedliche Formen kinderpornografischer Darstellungen, die alle gleichermaßen strafrechtlich relevant sind.
Die erste Kategorie sind die sogenannten Missbrauchsdarstellungen. Gemeint sind damit Aufnahmen, auf denen sexuelle Handlungen von, an oder mit Kindern abgebildet sind – also das, was häufig als klassische kinderpornografische Inhalte bezeichnet wird.
Schließlich sind auch solche Inhalte strafbar, auf denen die unbekleideten Genitalien oder das Gesäß eines Kindes in sexuell aufreizender Weise wiedergegeben werden. Dabei kann es sich auch um Standbilder oder Nahaufnahmen handeln, bei denen kein direkter Handlungsbezug besteht – entscheidend ist allein die objektiv erkennbare Wirkung der Darstellung.

Welche Handlungen sind strafbar?
Die Strafbarkeit nach § 184b StGB knüpft an verschiedene Handlungsformen an. Besonders häufig wird der Vorwurf des Besitzes erhoben. Dabei reicht es bereits aus, wenn die Inhalte – etwa auf einem Smartphone, Computer oder Cloud-Speicher – gesichert oder gespeichert wurden, ohne dass eine aktive Nutzung erforderlich wäre.
Auch das Sich-Verschaffen solcher Dateien ist strafbar. Dies kann beispielsweise durch gezieltes Herunterladen, Öffnen eines Links oder das Anfordern von Bildern in einem Chat erfolgen. Ebenso macht sich strafbar, wer kinderpornografische Inhalte für eine andere Person besorgt oder zugänglich macht – selbst wenn er selbst keine Kopie speichert.
Darüber hinaus ist auch die Verbreitung strafbar, etwa wenn entsprechende Dateien über Messenger-Apps, Foren oder Filehoster weitergeleitet oder hochgeladen werden. Besonders schwerwiegend ist zudem die Herstellung entsprechender Inhalte – und auch hier gilt: Schon die Bearbeitung eines vorhandenen Bildes, das Hinzufügen eines Filters oder das Kombinieren mehrerer Szenen kann im juristischen Sinne als Herstellung gewertet werden.
Vorsatz als Voraussetzung
Allen Tatvarianten gemeinsam ist, dass eine Strafbarkeit nur bei vorsätzlichem Handeln in Betracht kommt. Das bedeutet: Der Beschuldigte muss gewusst oder billigend in Kauf genommen haben, dass es sich um kinderpornografisches Material handelt. In der Praxis ist genau das häufig ein zentraler Angriffspunkt für die Verteidigung – insbesondere bei Fällen, in denen die Dateien Bestandteil größerer Datenmengen waren, in ZIP-Archiven enthalten oder über Cloud-Dienste automatisch synchronisiert wurden. Fehlt der Vorsatz, kann keine Verurteilung erfolgen.
Welche Strafen drohen konkret?
Die gesetzlichen Strafrahmen für kinderpornografische Inhalte haben sich in den letzten Jahren mehrfach verändert. Nachdem § 184b StGB im Jahr 2021 deutlich verschärft und nahezu jede Variante als Verbrechen eingestuft wurde, kam es im Jahr 2024 zu einer Rücknahme dieser Verschärfung: Seitdem gelten differenziertere Strafrahmen, die Besitz, Verbreitung und Herstellung wieder stärker voneinander abgrenzen.
Der Besitz kinderpornografischer Inhalte wird seit der Reform 2024 mit einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten geahndet. Der Strafrahmen reicht bis zu fünf Jahren. Strafbar ist bereits das Aufbewahren auf privaten Geräten, externen Speichern oder Cloud-Diensten – selbst wenn keine aktive Nutzung erfolgt ist.
Die Verbreitung und Herstellung solcher Inhalte sind deutlich schwerer wiegende Delikte: Hier beginnt der Strafrahmen bei sechs Monaten Freiheitsstrafe, mit einem möglichen Höchstmaß von zehn Jahren. Als Herstellung gilt nicht nur das eigenständige Erzeugen entsprechender Inhalte, sondern bereits das digitale Bearbeiten, Verändern oder Zusammenfügen von Dateien, wenn daraus ein kinderpornografischer Kontext entsteht.
Besonders drastisch fällt die Strafe aus, wenn der Vorwurf des bandenmäßigen Handelns im Raum steht. In diesen Fällen liegt das gesetzliche Mindestmaß bei zwei Jahren Freiheitsstrafe, möglich sind bis zu fünfzehn Jahre. Derartige Konstellationen treten typischerweise im Zusammenhang mit Darknet-Plattformen oder organisierten Tauschgruppen auf. Wer also wiederholt Inhalte mit anderen teilt, strukturiert zusammenarbeitet oder Teil eines Netzwerks ist, kann schnell in den Anwendungsbereich dieses besonders schweren Falls geraten – mit erheblichen strafrechtlichen Konsequenzen.
Ermittlungsverfahren nach § 184b StGB führen regelmäßig zu einer öffentlichen Hauptverhandlung. Die Möglichkeit eines Strafbefehls besteht in der Praxis kaum – eine Einstellung gelingt in der Regel nur bei nachweislicher Unschuld oder im Rahmen einer Lösung nach § 153a StPO.
Strafschärfende Faktoren bei § 184b StGB
1. Anzahl der Dateien
Die schiere Menge der sichergestellten Dateien ist der naheliegendste und häufigste strafschärfende Umstand. Je mehr kinderpornografische Inhalte auf einem Gerät, in einem Archiv oder über Cloudspeicher vorliegen, desto gewichtiger wird der strafrechtliche Vorwurf bewertet. Dabei gilt: Auch Ersttäter mit 30.000 oder 40.000 Dateien können unter bestimmten Umständen noch eine Bewährungsstrafe erhalten – die Datenmenge allein entscheidet also nicht über Haft oder Freiheit, ist aber der zentrale Ausgangspunkt der Strafzumessung.
2. Speicherstatus und Zugriffsmöglichkeit
Ein klarer Unterschied wird zwischen aktiv gespeicherten Dateien und solchen gemacht, die nur fragmentarisch oder gelöscht vorliegen. Voll zugängliche Inhalte sind strafrechtlich deutlich schwerer zu bewerten als Dateien, die bereits gelöscht wurden oder nur im Systemwiederherstellungsbereich auffindbar sind. Cache-Dateien oder Thumbnails können ebenfalls strafbar sein – werden aber regelmäßig milder eingeordnet, insbesondere wenn unklar ist, ob der Besitzvorsatz auch diese umfasst.
3. Qualität und Mischung der Inhalte
Nicht alle Inhalte wiegen gleich schwer. Besonders strafverschärfend ist der Besitz von Missbrauchsdarstellungen, also Abbildungen, die sexuelle Handlungen von, an oder vor Kindern zeigen. Geringer bewertet werden Posingbilder in aufreizender Haltung oder reine Darstellungen des unbekleideten Genital- oder Gesäßbereichs ohne weitere Pose. Reine Nacktbilder sind regelmäßig nicht erfasst. Entscheidend ist auch die Mischung innerhalb der Sammlung: Wer überwiegend Missbrauchsdarstellungen besitzt, muss mit deutlich höheren Strafen rechnen.
4. Täterverhalten nach Entdeckung
Wer versucht, sein Verhalten zu verharmlosen, zu relativieren oder gar zu rechtfertigen („war nur Neugier“ / „Kunst“ / „nicht so schlimm wie anderes“) demonstriert fehlende Einsicht – das wirkt sich regelmäßig strafverschärfend aus. Auch gezielte Vertuschungshandlungen nach Ermittlungsbeginn – etwa das Löschen oder Verschlüsseln von Daten – können als Indiz für Tatbewusstsein und Belastung gewertet werden.
5. Vorstrafen und Rückfallkonstellationen
Wird jemand zum wiederholten Mal im Zusammenhang mit kinderpornografischen Inhalten auffällig, ist mit einer deutlichen Erhöhung der Strafe zu rechnen. Dasselbe gilt für Verstöße gegen gerichtliche Auflagen oder Weisungen aus früheren Verfahren, insbesondere wenn diese den Umgang mit digitalen Medien oder therapeutische Maßnahmen betrafen.
Strafmildernde Faktoren bei § 184b StGB
1. Glaubhafte Distanzierung und Geständnis
Der zentrale Milderungsfaktor. Ein vollständiges Geständnis, verbunden mit einer echten Auseinandersetzung mit dem Tatgeschehen, führt regelmäßig zu einer deutlichen Strafmilderung. In unserer Kanzlei bereiten wir diese Einlassungen grundsätzlich schriftlich vor. Sie werden im Hauptverhandlungstermin durch den Verteidiger verlesen und vom Mandanten ausdrücklich genehmigt – das schützt den Mandanten vor Überforderung und Missverständnissen.
2. Keine Vorstrafen / Ersttäterschaft
Gerade bei erstmaliger Auffälligkeit, ohne Vorstrafen im Sexual- oder IT-Strafrecht, erkennen Gerichte regelmäßig einen wesentlichen Milderungsgrund an. Dies ist oft der Ausgangspunkt für eine Strafaussetzung zur Bewährung.
3. Geringe Datenmenge (juristisch eingegrenzt)
Auch wenn zunächst größere Datenmengen festgestellt wurden, ist es unsere Aufgabe als Verteidiger, durch gezielte Anträge und forensische Differenzierung eine strafrechtlich relevante „Kerndatenmenge“ herauszuarbeiten. Die Verfahrenswirklichkeit zeigt: Nur der Teil, der sicher zugeordnet und aktiv gespeichert wurde, darf strafzumessungsrechtlich ins Gewicht fallen.
4. Keine Missbrauchsdarstellungen enthalten
Wenn die sichergestellten Inhalte ausschließlich Posingbilder oder Darstellungen nach § 184b Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b/c StGB zeigen, nicht jedoch sexuelle Handlungen, wird dies milder bewertet – insbesondere wenn sich der Vorsatz erkennbar nicht auf etwaige Missbrauchsdarstellungen bezieht.
5. Nur gelöschte oder technisch schwer zugängliche Dateien
Inhalte im Cache, im Papierkorb oder als sogenannte Thumbnails sind ebenfalls strafbar, werden aber deutlich milder bewertet als aktiv gesicherte und zugänglich gemachte Dateien.
6. Pornosucht als psychodynamischer Hintergrund
In einigen Fällen lässt sich das Verhalten in den Kontext einer massiven Pornosucht einordnen. Auch wenn dies keine Entschuldigung ist, kann es als Erklärung für exzessives Speichern ohne gezielten Vorsatz herangezogen werden – insbesondere bei willkürlicher oder ungeprüfter Sammlung.
7. Therapiebereitschaft oder bereits begonnene Therapie
Eine frühzeitig begonnene oder nachweisbar geplante Sexual- oder Verhaltenstherapie zeigt dem Gericht, dass der Mandant sich ernsthaft mit seinem Verhalten auseinandersetzt. Wichtig: Diese Maßnahme sollte aus innerer Einsicht erfolgen – nicht nur „auf Druck“.
Frühe Verteidigererklärung statt persönlicher Aussage
Der Vorteil der Verteidigererklärung liegt in ihrer strategischen Steuerbarkeit: Der Mandant muss nicht selbst aussagen, das Verfahren wird beschleunigt, und das Gericht erhält ein rechtlich präzises und kontrolliertes Lagebild.
8. Kritischer Umgang mit dem Argument „Lebenskrise“
Der Verweis auf persönliche Lebenskrisen als alleinige Ursache für die Tat wird von Gerichten zunehmend kritisch gesehen. Wer sich hinter einer Krise „versteckt“, läuft Gefahr, das Gericht von mangelnder Einsicht zu überzeugen – das wirkt nicht strafmildernd, sondern oft strafschärfend.
9. Soziale und berufliche Folgen der Ermittlungen
Viele Betroffene verlieren im Zuge des Ermittlungsverfahrens ihren Arbeitsplatz, ihre Familie oder ihre gesellschaftliche Stellung. Diese Folgen können im Rahmen der Strafzumessung als kompensatorische Milderungsgründe anerkannt werden – insbesondere, wenn keine tatsächliche Gefährdung Dritter vorliegt.
Wie läuft ein Strafverfahren nach § 184b StGB ab?
Vom Anfangsverdacht bis zur Hauptverhandlung – was Betroffene erwartet
Strafverfahren wegen des Besitzes oder der Verbreitung kinderpornografischer Inhalte beginnen oft überraschend – und mit voller Härte. Der Einstieg erfolgt in den meisten Fällen über eine Hausdurchsuchung und die Sicherstellung sämtlicher digitaler Geräte. Für viele Beschuldigte ist das ein massiver Einschnitt in die Privatsphäre – oft verbunden mit sozialen und beruflichen Folgen.
Ermittlungsbeginn: Hinweise, IP-Ermittlungen und erste Eingriffe
Fast alle Verfahren beginnen mit einem Hinweis – etwa vom NCMEC, ausgelöst durch Plattformen wie KIK, Google, Dropbox, Snapchat oder Instagram. Die deutschen Behörden greifen den Vorgang auf, klären die IP-Adresse und beantragen auf dieser Basis beim Amtsgericht eine Durchsuchung der Wohnung und Beschlagnahme der Technik.
Hinweis zur Verteidigung
Unsere Kanzlei ist darauf spezialisiert, frühzeitig gegen unzulässige Durchsuchungen vorzugehen. Wenn sich nachträglich zeigt, dass ein Anfangsverdacht nicht ausreichend begründet war oder die Maßnahme fehlerhaft vorbereitet wurde, setzen wir gezielt auf die Beanstandung der Maßnahme – mit dem Ziel, eine spätere Verwertung der Beweise zu verhindern.
Die Hausdurchsuchung: Polizei, Sicherstellungen, Stress
In der Praxis werden bei der Durchsuchung sämtliche Endgeräte mitgenommen: Handys, Router, Laptops, externe Festplatten – manchmal sogar beruflich genutzte Geräte. Wer davon beruflich abhängig ist, sollte schnell handeln: Wir übernehmen regelmäßig die Kommunikation mit der Staatsanwaltschaft, um bei Dienstgeräten von Selbständigen, Lehrkräften oder anderen Berufsgruppen eine beschleunigte Auswertung zu erreichen, damit der Arbeitsplatz nicht gefährdet wird.
Geräteauswertung: Der stille Kern des Verfahrens
Die technische Auswertung durch die Polizei ist das „unsichtbare“ Herzstück jedes Verfahrens. In Norddeutschland geschieht dies oft durch behördeninterne Spezialisten – das dauert meist 6 bis 12 Monate. In Süddeutschland hingegen werden oft private Dienstleister beauftragt, was zu Kosten von mehreren Tausend Euro und zu Verzögerungen von bis zu zwei Jahren führen kann.
Anklage vermeiden – die entscheidende Phase nach der Auswertung
Sobald die Auswertung abgeschlossen ist, beginnt die eigentliche Verteidigungsarbeit. Genau an diesem Punkt kommen wir ins Spiel – nicht erst bei der Anklage, sondern deutlich früher. Die Auswertung der Polizei ist kein neutrales Gutachten, sondern ein Ermittlungsdokument. Es enthält Bewertungen, Kategorisierungen und technische Feststellungen – oft mit Fehlern, Überdehnungen oder juristisch angreifbaren Passagen.
Was jetzt passiert:
- Wir besprechen den Inhalt der Auswertung gemeinsam mit dem Mandanten.
- Wir analysieren die rechtliche und technische Tragfähigkeit der Vorwürfe.
- Wir schlagen konkrete Verteidigungsstrategien vor – etwa Angriff der Kategorisierung, Vorsatzproblem, technische Einwendungen, § 153a-Lösungen oder zielgerichtete Strafmaßverteidigung.
- Der Mandant entscheidet sich für einen Weg – wir bereiten alles in der Kommunikation mit der Staatsanwaltschaft und dem Gericht so vor, dass die Anklage im Idealfall vermieden werden kann.
Dieses Stadium ist der taktische Kern jedes Verfahrens. Wer hier gut beraten ist, kann eine Einstellung erreichen – bevor es überhaupt zur Anklage kommt.
Zwischenverfahren und Anklage
Kommt es dennoch zur Anklage, liegt die Entscheidung bei der Staatsanwaltschaft. Ein Strafbefehl wird in Verfahren nach § 184b StGB nicht erlassen. In Niedersachsen – insbesondere bei der Staatsanwaltschaft Hannover – kommt es nur zu zwei Varianten: Einstellung (§ 153a oder § 170 Abs. 2 StPO) oder öffentliche Hauptverhandlung vor dem Amts- oder Landgericht.
Unsere Verteidigungsansätze – Welche Strategien wir verfolgen
Ein Strafverfahren wegen § 184b StGB stellt nicht nur juristisch, sondern auch persönlich eine extreme Belastung dar. Die betroffenen Personen sehen sich nicht nur der Strafverfolgung ausgesetzt, sondern auch erheblichen sozialen und familiären Folgen: Spannungen mit dem Partner, Einschaltung des Jugendamts, Reaktionen im beruflichen Umfeld oder bei Vereinskontakten sind keine Ausnahme. Unsere Kanzlei steht Mandanten nicht nur in der Strafverteidigung, sondern auch im Umgang mit Dritten mit juristisch fundiertem Rat zur Seite. Wir wissen, wann geschwiegen werden muss – und wann mit klarer Kommunikation Vertrauen wiederhergestellt werden kann.
Angriff der Durchsuchung und Rückführung von Arbeitsgeräten
In jedem Verfahren prüfen wir als ersten Schritt die Rechtmäßigkeit der Hausdurchsuchung. Zwar ist nur ein kleiner Teil dieser Maßnahmen objektiv rechtswidrig – erfahrungsgemäß etwa 1 von 20 – aber genau hier liegt oft ein entscheidender Verteidigungspunkt. Ein unzureichend begründeter Durchsuchungsbeschluss oder eine fehlerhafte Umsetzung kann zur Unverwertbarkeit der Beweismittel führen.
Ein weiterer Schwerpunkt liegt in der schnellen Rückführung beruflich genutzter Geräte, etwa von Selbständigen, Lehrern, Ärzten oder anderen Berufsgruppen. In über 80 % der von uns geführten Verfahren gelingt es uns, Dienstgeräte ganz oder teilweise kurzfristig zurückzuerhalten – entweder durch verhandelte Ausnahmeregelungen oder durch gerichtliche Rückgabeanordnung.
Technische Einwendungen – eine unserer Stärken
Ein zentraler Verteidigungsansatz ist die Prüfung der technischen Grundlagen. Cache-Dateien, gelöschte Daten, automatisierte Cloud-Synchronisierungen oder Thumbnail-Dateien dürfen nicht pauschal gleichbehandelt werden. Wir prüfen im Detail:
- Wurden Inhalte bewusst gespeichert oder nur automatisch verarbeitet?
- Umfasste der Vorsatz tatsächlich die konkret bemängelten Dateien?
- Gibt es Hinweise auf Fremdnutzung?
In vielen Fällen gelingt es uns, auf dieser Grundlage eine Strafbarkeit zu verneinen oder den Umfang der Vorwürfe deutlich zu reduzieren.
Angriff auf die polizeiliche und automatisierte Kategorisierung
Gerade im digitalen Bereich erfolgt die erste Bewertung oft durch Software oder Polizeidatenbanken. Dabei unterlaufen regelmäßig Fehler: Abbildungen werden voreilig als kinderpornografisch eingestuft, Altersmerkmale falsch beurteilt, Posing- oder Mangabilder vorschnell kategorisiert. Wir greifen diese Einschätzungen gezielt an und arbeiten – wo erforderlich – mit externen Sachverständigen.
Vorsatz hinterfragen – Beifang statt Plan
In vielen Verfahren ist der Besitz kinderpornografischer Inhalte nicht das Ergebnis gezielter Suche, sondern entsteht im Rahmen größerer, oft unkontrollierter Sammlungen. Wer ZIP-Archive herunterlädt, Torrents nutzt oder Cloudspeicher synchronisiert, lädt oft Inhalte mit, die ihm nicht bewusst sind. Kann dieser Punkt glaubhaft gemacht werden, fehlt es am Vorsatz – ein zentraler Entlastungsfaktor.
Frühes Einwirken statt passivem Abwarten
Wir vertreten eine aktive Verteidigungsstrategie. Ab dem Moment, in dem die polizeiliche Auswertung abgeschlossen ist, beginnt die eigentliche Verteidigung. Das ist der Moment, in dem wir in enger Abstimmung mit dem Mandanten entscheiden, ob wir auf Freispruch, Einstellung oder Strafmaßverteidigung setzen – mit schriftlicher Einlassung, Therapienachweis oder technischen Einwendungen. Ziel ist, die Anklage zu vermeiden, bevor der öffentliche Druck und die Belastung der Hauptverhandlung entstehen.
Wenn keine vollständige Entlastung möglich ist: Strafmaßverteidigung
Wenn belastendes Material vorliegt, konzentrieren wir uns auf die glaubwürdige und realistische Strafmaßverteidigung. Das umfasst:
- eine schriftlich vorbereitete Einlassung durch den Verteidiger,
- Darstellung der persönlichen und beruflichen Konsequenzen,
- Dokumentation einer freiwillig begonnenen Therapie,
- und – wo möglich – eine Einstellung gegen Auflagen
Verhaltenstipps – Was Sie tun sollten und was unbedingt zu vermeiden ist
Wenn gegen Sie wegen des Verdachts auf Besitz oder Verbreitung kinderpornografischer Inhalte ermittelt wird, stehen Sie unter enormem Druck – emotional, sozial und juristisch. Umso wichtiger ist es, jetzt besonnen zu handeln. Ihre Reaktionen in den ersten Tagen und Wochen nach Bekanntwerden des Vorwurfs können den Verlauf des gesamten Verfahrens entscheidend beeinflussen.
Was Sie auf keinen Fall tun sollten:
- Nehmen Sie keinen Kontakt zu vermeintlichen Zeugen, Hinweisgebern oder Chatpartnern auf.
Jeder Versuch, im Nachhinein zu „klären“, „sich zu erklären“ oder „Dinge zu beeinflussen“, kann als Verdunklungsgefahr gewertet werden – und schlimmstenfalls sogar zur Untersuchungshaft führen. - Löschen oder manipulieren Sie keine Daten.
Auch wenn das Löschen in vielen Fällen nicht strafbar ist: In einem laufenden Verfahren kann es als Schuldeingeständnis oder Beweismittelvernichtung gewertet werden – mit erheblichen Nachteilen für die Verteidigung. - Sprechen Sie nicht mit der Polizei – geben Sie insbesondere keine Passwörter oder PINs heraus.
Die Herausgabe beschleunigt das Verfahren nicht, wenn belastendes Material gefunden wird – ganz im Gegenteil. Aussagen oder Codes können gegen Sie verwendet werden und führen selten zu einer Verfahrensabkürzung. - Lassen Sie sich nicht zu Aussagen verleiten – auch nicht in vermeintlich freundlicher Atmosphäre.
Polizisten sind geschult, Vertrauen aufzubauen. Aussagen, die unter dem Deckmantel eines „offenen Gesprächs“ gemacht werden, können gravierende rechtliche Folgen haben.
Was Sie trotz laufender Ermittlungen
tun dürfen – und oft sogar sollten:
- Besorgen Sie sich eine neue SIM-Karte und ein Ersatzgerät.
Es ist vollkommen zulässig, ein neues Telefon mit neuer Nummer zu nutzen, solange Sie keine Beweismittel vernichten oder Beweise beeinflussen. - Ändern Sie Ihre Passwörter.
Passwörter zu E-Mail-Konten, Cloud-Diensten, sozialen Netzwerken oder Messengern wie WhatsApp, Snapchat oder Instagram dürfen – und sollten – geändert werden. Das dient auch Ihrem eigenen Schutz. - Vermeiden Sie jegliche Kommunikation mit Behörden oder Dritten ohne anwaltlichen Rat.
Bevor Sie mit dem Jugendamt, dem Arbeitgeber, Schulen, Ausbildungsstellen oder Vereinsverantwortlichen sprechen, sollten wir gemeinsam eine Strategie entwickeln. Ungeschickte Aussagen können später rechtlich und sozial kaum zu korrigieren sein.

Warum wir – Ihre spezialisierte Kanzlei bei Verfahren nach § 184b StGB
Wenn gegen Sie wegen des Besitzes, der Verbreitung oder Herstellung kinderpornografischer Inhalte ermittelt wird, brauchen Sie keine einfache anwaltliche Vertretung – Sie brauchen einen Strafverteidiger, der sich auskennt. Wir haben in den letzten Jahren hunderte Verfahren in diesem Bereich begleitet – bundesweit, diskret und auf Augenhöhe mit den Behörden.
- Technisch versiert, juristisch präzise: Wir prüfen die Ermittlungsgrundlagen (z. B. NCMEC-Hinweise, IP-Rückverfolgung, Forensik) und setzen gezielt dort an, wo eine Entlastung möglich ist. Besonders bei Beifang oder Cache-Dateien kann der Vorsatz angegriffen werden – mit gutachterlicher Begleitung und technischer Sachkunde.
- Verfahrensstrategie ab dem ersten Tag: Wir greifen Durchsuchungen frühzeitig an, setzen uns für die Rückgabe von Arbeitsgeräten ein (Erfolgsquote über 80 %!) und beschleunigen die Auswertung – insbesondere bei Dienstgeräten – um berufliche Folgen zu vermeiden.
- Zentrale Verteidigung nach der Auswertung: Sobald die Auswertung abgeschlossen ist, beginnt die eigentliche Anwaltsarbeit. Wir analysieren den Ermittlungsstand, besprechen mit Ihnen mögliche Verteidigungsstrategien und entwickeln ein klares Ziel: Anklage vermeiden, wo es möglich ist – oder bestmöglich auf das Strafmaß einwirken, wo nicht.
- Strukturiertes Vorgehen in sensiblen Situationen: Wir beraten auch zum Umgang mit Arbeitgebern, Schulen, Jugendämtern oder Vereinsumfeldern – mit juristischem Feingefühl und klaren Leitlinien.
Spezialisiert auf Verteidigererklärungen: Geständnisse werden durch uns vorbereitet und verlesen, nicht spontan im Gerichtssaal formuliert. Das schützt Sie und macht deutlich, dass Sie Verantwortung übernehmen, ohne sich rechtlich unnötig zu belasten. - Diskret und digital: Wir arbeiten digital und bundesweit – per Telefon, Video oder sicherem Dokumentenaustausch. Ihre erste Einschätzung erhalten Sie bei uns kostenlos noch am selben Tag.
Ihre kostenlose Ersteinschätzung – noch heute
Nutzen Sie die Möglichkeit einer kostenlosen und vertraulichen Ersteinschätzung. Wir sagen Ihnen ehrlich, welche Optionen Sie haben, welche Fehler Sie vermeiden sollten – und wie wir Sie konkret unterstützen können.
Wie lange dauert ein Verfahren beim Vorwurf Kinderpornografie (§ 184b StGB)?
Nach einer Meldung durch das NCMEC dauert es erfahrungsgemäß ungefähr ein halbes Jahr, manchmal deutlich länger, bis die Polizei mit einem richterlichen Durchsuchungsbeschluss klingelt. Nachdem die Polizei im Auftrag der Staatsanwaltschaft die Geräte beschlagnahmt hat, werden diese ausgelesen und teils automatisiert, teils per Hand ausgewertet. Dieser Vorgang dauert häufig ungefähr ein Jahr. Eine gute Verteidigung sorgt dafür, dass Sie dieses Jahr geschickt nutzen.
Übrigens: Wenn Sie vermuten, dass Ihnen eine Hausdurchsuchung droht, ist es an der Zeit einen Beratungstermin bei uns zu vereinbaren. Zögern Sie nicht gut vorbereitet in das Ermittlungsverfahren zu starten.
Wie kann ich eine Gerichtsverhandlung beim Vorwurf der Vorwurf Kinderpornografie (§ 184b StGB) verhindern?
Nach der Auswertung erhält der Rechtsanwalt des Beschuldigten die Möglichkeit sich für den Beschuldigten zu äußern. Wenn ein Gerichtstermin vermieden werden soll, müssen hier Angaben erbracht werden, die die Täterschaft des Beschuldigten widerlegen. On dies möglich ist, hängt stark vom Einzelfall ab. Wir sind routiniert darin, in dieser Phase des Verfahrens den Tatvorwurf zu erschüttern.
Wenn die Staatsanwaltschaft Anklage erhoben hat, führt kein Weg mehr am persönlichen Erscheinen vor Gericht vorbei. Wir bereiten in diesen Fällen alles so vor, dass unsere Mandanten optimal geschützt und vorbereitet in eine Verhandlung gehen. Freies Sprechen vor Gericht oder Angaben zur eigenen Sexualität, muss keiner unserer Mandanten über sich ergehen lassen. Im Zweifel tragen wir vor, was gesagt oder zugegeben werden muss. Wir entscheiden gemeinsam mit Ihnen über die beste Strategie.
Erhalte ich beim Vorwurf Kinderpornografie (§ 184b StGB) meinen Computer, Telefon oder andere Geräte zurück?
Alle Geräte oder Speichermedien auf denen verbotene Inhalte gefunden werden – unabhängig von der Frage wer diese dort gespeichert hat – werden als Tatmittel nicht mehr an den Eigentümer herausgegeben. Alle anderen Geräte erhält der Betroffene meist unproblematisch zurück.
Wir sind erfahren darin, kritische Daten wie Geschäftsunterlagen bei der Staatsanwaltschaft herauszufordern, auch wenn diese Daten auf einen der „problematischen“ Geräten gespeichert sein sollen.
Mehrere Nutzer an einem Gerät oder einem Internetanschluss: ein weitverbreitetes Problem beim Vorwurf Kinderpornografie (§ 184b StGB).
Wir haben die Erfahrung gemacht, dass in vielen Verfahren die Polizei nach der Feststellung von verbotenen Inhalten und der Feststellung eines Nutzers des Gerätes, die Analyse beendet und die Staatsanwaltschaft dann stumpf anklagt. Häufig werden Beweise auf weitere Nutzer eines Geräts, die auch als Täter in Betracht kommen, nicht erhoben oder übersehen. Hier muss eine erfolgreiche Verteidigungsstrategie ansetzen.
Besonders betroffen sind zudem Männer, deren Internetanschlüsse (bzw. IP-Adressen) durch amerikanische Dienstleister übermittelt werden. Diese werden praktisch immer als Beschuldigte geführt. Es wird durchsucht und beschlagnahmt. In vielen Fällen stellt sich schon früh im Ermittlungsverfahren heraus, dass die eigentlichen Verantwortlichen Kinder oder Jugendliche aus dem Haushalt des Anschlussinhabers sind.
In beiden Fällen ist ein engagiertes Eingreifen eines erfahrenen Strafverteidigers für Sexualstraftaten notwendig.
Feststellung des Alters von abgebildeten Personen bei beim Vorwurf Kinderpornografie (§ 184b StGB): Willkürliche Feststellungen sind die Regel.
Eine Vielzahl an Vorwürfen in der Praxis spielt sich eindeutig im Bereich der Kinderpornografie ab. Regelmäßig gibt es aber auch Inhalte, die an der Grenze zur Jugendpornografie oder legalen Pornografie liegen. Es gibt zwei unterschiedliche Methoden, um das Alter einer abgebildeten Person aufzuklären: Zum einen kann das Alter objektiv festgestellt werden, wenn das Opfer der Abbildung bekannt ist. Diese Dateien werden häufig auch automatisch erkannt. Dies erfolgt mittels Hash-Datenbank des LKA oder BKA. Die US-Quellen um das NCMEC arbeiten mit einer Datenbank des FBI.
Das Alter aller anderen abgebildeten Personen – die absolute Mehrzahl der Grenzfälle – wird aber durch eine „erfahrenen“ Polizeibeamten oder eine „erfahrene“ Polizeibeamtin geschätzt. Unsere Erfahrung zeigt, dass die Polizei im Zweifel das schlimmste annimmt. In diesen Fällen ist es notwendig, früh auf die konkreten Zweifel hinzuweisen und Klarheit über die Vorwürfe zu schaffen.
1. Was bedeutet der Vorwurf des Besitzes kinderpornografischer Inhalte?
2. Was droht bei einer Hausdurchsuchung wegen Kinderpornografie?
3. Ist bereits der Besitz von Posing-Bildern strafbar?
4. Was zählt alles als kinderpornografischer Inhalt nach § 184b StGB?
5. Wie kann ich mich gegen eine Anklage wegen Kinderpornografie verteidigen?
6. Welche Rolle spielen Plattformen wie KIK, Dropbox oder Google bei Ermittlungen?
7. Wie funktioniert die IP-Rückverfolgung durch die Polizei?
Sobald ein Hinweis auf ein strafbares Bild oder Video vorliegt, lassen sich über die IP-Adresse Nutzerinnen und Nutzer identifizieren. Die IP-Rückverfolgung ist fast immer der erste Schritt der Ermittlungen. Sie führt zu einer Hausdurchsuchung und zur Beschlagnahme aller internetfähigen Geräte – häufig Monate nach dem ursprünglichen Vorfall. Durchsuchungen lassen sich abwenden oder vorbereiten – wir sind darin erfahren.