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Untersuchungshaft

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Verhaftung, Vorführung, Untersuchungshaft – das ist nicht nur für den Beschuldigten ein Schock. Auch die Angehörigen sind davon betroffen. Sie stehen vor einer völlig ungewohnten Situation und haben Fragen: Was passiert jetzt? Wie lange dauert die U-Haft? Ist ein Besuch in der JVA möglich?

In dieser kritischen Zeit werden die Weichen für das weitere Verfahren gestellt. Wichtig ist, mit einem erfahrenen Strafverteidiger an der Seite des Beschuldigten alle Chancen zu nutzen, die das deutsche Strafrecht bietet. Als eine auf Strafrecht spezialisierte Anwaltskanzlei bieten wir Ihnen diese Chancen.

Alle Fälle, bei denen Untersuchungshaft droht, sind Fälle der Pflichtverteidigung.

Untersuchungshaft – was ist das?

Wann und warum kommt man in U-Haft? Die U-Haft gehört zu den einschneidendsten Zwangsmaßnahmen des Staates im Verlauf eines Strafverfahrens. Wegen dieses erheblichen Eingriffs in die Grundrechte müssen drei Voraussetzungen bei jeder Anordnung von U-Haft unbedingt gegeben sein:

  1. der dringende Tatverdacht, eine Straftat begangen zu haben,
  2. ein Haftgrund (Flucht, Fluchtgefahr, Verdunkelungsgefahr, Wiederholungsgefahr oder Schwerstkriminalität),
  3. die Verhältnismäßigkeit zwischen Vorwurf und Freiheitsentziehung.

Alle diese drei Punkte müssen vorliegen. Es ist die Aufgabe eines Strafverteidigers, alle Aspekte zur Geltung zu bringen, die dagegensprechen, einen Menschen im Verlauf eines Strafverfahrens zu inhaftieren, bevor die Schuld zweifelsfrei durch ein Gericht festgestellt wurde.

Übrigens: Auch wenn der Betroffene schuldlos – im strafrechtlichen Sinne – gehandelt hat, ist vonseiten des Staates eine Freiheitsentziehung in Form der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus oder einer Entziehungsanstalt möglich (§ 126a StPO).

Untersuchungshaft Ablauf

Wenn sich ein Ermittlungsverfahren gegen einen Beschuldigten richtet, gibt es zwei Möglichkeiten, wie es zur Verhängung von Untersuchungshaft kommen kann:

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1. Festnahme

vorläufige Festnahme durch die Polizei, Antrag auf Erlass eines Strafbefehls durch die Staatsanwaltschaft und anschließende Vorführung vor einen Richter, der einen Haftbefehl erlässt.

2. Haftbefehl

der Haftbefehl wird bereits von der Staatsanwaltschaft beim Amtsgericht beantragt und der Beschuldigte wird von der Polizei aufgrund des Haftbefehls festgenommen.

3. Haftrichter

Nach der Festnahme muss der Beschuldigte bis zum Ende des auf die Verhaftung folgenden Tages einem Haftrichter vorgeführt werden, der verschiedene Möglichkeiten der Entscheidung hat:

  • Der Haftbefehl bleibt bestehen und der Beschuldigte wird in die JVA verbracht (§ 115 Abs. 4 StPO).
  • Einstweilige Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus oder einer Entziehungsanstalt (§ 126a StPO)
  • Vorläufige Aussetzung des Vollzugs des Haftbefehls unter Auflagen (§ 116 StPO)
  • Nichterlass oder Aufhebung des Haftbefehls (§ 120 StPO)

Welche Gründe für eine Untersuchungshaft gibt es?

Was ist das Ziel der U-Haft und welche Haftgründe gibt es? Dies ist eine wichtige Frage. Denn es ist ein verfassungsrechtliches Prinzip, dass jeder Mensch als unschuldig gilt, solange er nicht wegen einer Tat rechtskräftig verurteilt wurde. Daraus folgt:

  • Die U-Haft darf nur dem Zweck der Durchführung des Strafverfahrens dienen.
  • U-Haft darf niemals eine Strafe im eigentlichen Sinne sein. Denn eine Strafe ist die Sühne für zweifelsfrei begangenes Unrecht. Der Untersuchungsgefangene gilt aber bis zum rechtskräftigen Urteil als unschuldig.

Dringender Tatverdacht

In § 112 StPO ist ausdrücklich geregelt, dass der Beschuldigte dringend verdächtig sein muss, eine Straftat begangen zu haben. Es müssen also erhebliche Beweise für diesen Verdacht vorliegen.

Dies stellt Beschuldigte regelmäßig vor ein Problem: Wenn es belastende Zeugenaussagen gibt, können diese durch eine durchdachte Einlassung des Beschuldigten häufig so weit abgeschwächt werden, dass kein dringender Tatverdacht mehr besteht. Problematisch ist aber, dass zu diesem Zeitpunkt – häufig sehr früh im Ermittlungsverfahren – überhaupt nicht klar ist, welche Beweise neben Zeugenaussagen nach Abschluss des Ermittlungsverfahrens vorliegen werden. Zwar erhält der Strafverteidiger Akteneinsicht, die Ermittlungen und damit die Ermittlungsakte sind zu diesem Zeitpunkt aber nie abgeschlossen.

Es droht also mit einer Einlassung erheblicher Schaden, es ergibt sich aber auch die Chance, eine Verhaftung zu vermeiden. Dieses Dilemma ist nur mit Hilfe eines erfahrenen Verteidigers aufzulösen. Wir haben die Ausbildung und die Erfahrung, um Ihnen in dieser Situation weiterzuhelfen. Wir können abschätzen, ob Schweigen oder der entschlossene Gegenschlag richtig ist.

Wenn der Tatverdacht nicht mehr dringend ist, darf kein Haftbefehl erlassen werden oder er muss aufgehoben werden. Gerichte tendieren in dieser Situation häufig dazu, im Zweifel den Haftbefehl außer Vollzug zu setzen und nicht aufzuheben. Wir empfehlen in diesen Situationen die Haftbeschwerde.

Sondersituation: Haftbefehl bei Aussage-gegen-Aussage-Situationen

In einigen Fällen gibt es neben der Belastung durch einen Zeugen oder eine Zeugin keine weiteren Beweise für eine Straftat. In diesen Fällen, die insbesondere im Bereich der Sexualdelikte häufig sind, ist es unter Umständen unumgänglich, eine eigene Aussage zu tätigen, um die Feststellung des dringenden Tatverdachts zu verhindern.

In diesen Fällen ist es dringend geboten, die Zeit zu nutzen und eine schlüssige Aussage mit einem Verteidiger abzustimmen. Als erfahrene Strafverteidiger auch in Sexualstrafsachen und in allen Aussage-gegen-Aussage-Verfahren sind wir in der Lage, mit einem Beschuldigten eine Aussage vorzubereiten, die die Vollstreckung von Untersuchungshaft insbesondere in diesen Situationen verhindert. Dabei geht es regelmäßig nicht um Falschangaben: wir stellen sicher, dass alle relevanten Details so zur Geltung kommen, wie es für Ihre Verteidigung notwendig ist. In Aussage-gegen-Aussage-Situationen gibt es keinen „zu frühen“ Zeitpunkt einen erfahrenen Verteidiger zu beauftragen. Nehmen Sie Kontakt mit uns auf, wenn Sie sich in einer solchen Situation befinden.

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Haftgründe

Zum dringenden Tatverdacht müssen Haftgründe hinzukommen, wenn das Gericht einen Haftbefehl erlassen will:

  • Der Beschuldigte ist auf der Flucht oder es besteht die konkrete Gefahr, dass er sich dem Verfahren entziehen wird (Fluchtgefahr).
  • Es ist wahrscheinlich, dass der Beschuldigte die Wahrheitsermittlung im Strafverfahren auf unerlaubte Weise erschweren wird, zum Beispiel durch die Vernichtung von Beweismitteln (Verdunkelungsgefahr).
  • Das Gericht nimmt Wiederholungsgefahr an.
  • Die Vorwürfe gegen den Beschuldigten sind aus dem Bereich der Schwerkriminalität.

In der Theorie reichen für diese Punkte vage Vermutungen nicht aus. Es müssen konkrete, also handfeste Anhaltspunkte für eine Flucht, Fluchtgefahr, Verdunkelungsgefahr oder Wiederholungsgefahr bestehen. Wenn nicht, muss der Beschuldigte freigelassen werden. In der Praxis gibt es viele Kleinigkeiten, die dazu führen, dass trotzdem ein Haftbefehl erlassen wird. In diesen Fällen helfen unsere erfahrenen Verteidiger Ihnen, diese Haftgründe aus der Welt zu schaffen.

Verteidigung bei Flucht

Wenn sich Beschuldigte auf der Flucht befinden, ist es notwendig, dass versierte Strafverteidiger direkt Kontakt mit Staatsanwaltschaft und Gericht aufnehmen. Es müssen – und können häufig – Bedingungen besprochen werden, unter denen das Stellen des Beschuldigten und die Aussetzung des Haftbefehls erreicht werden können.

Bei einer Flucht im Inland haben wir Routine, um den Ort, an dem sich der Beschuldigte befindet, nicht preiszugeben. Wir sind auch erfahren darin, zuerst die Bedingungen zu schaffen, die eine Aussetzung des Haftbefehls ermöglichen, und dann die Stellung bei der Polizei zu begleiten.

Als erfahrene Verteidiger wissen wir: Es ist meist besser, vor einer Flucht mit einem Verteidiger zu sprechen, als eine schlecht geplante Flucht später zu „reparieren“. Häufig bietet das Strafrecht bessere Möglichkeiten, als eine Flucht.

Flucht ins Ausland:

Rückkehr nach Deutschland bei bestehendem Haftbefehl

Die bei uns tätigen Anwälte haben Erfahrung mit der Rückreise vermeintlich flüchtiger Beschuldigter aus dem europäischen und außereuropäischen Ausland (z. B. EU, Schweiz, Dubai, Paraguay, USA). Dabei gilt es, neben dem Kontakt zur Staatsanwaltschaft und Gericht, insbesondere auch Absprachen mit der deutschen Botschaft vor Ort, dem BKA vor Ort, Behörden vor Ort und auf dem Flughafen oder der Grenze zu treffen. Oft ist es möglich, eine Haft im Ausland zu vermeiden, wenn eine freiwillige Rückreise erfolgt. Auch die Modalitäten vor Ort bei der Rückreise können besprochen werden und so unangenehme Situationen vermieden werden.

Bei einer Flucht ins Ausland können regelmäßig Maßnahmen, die eine erneute Flucht verhindern, dazu führen, dass ein Haftbefehl nicht dauerhaft vollstreckt wird.

Maßnahmen zur Abwehr einer neuen Flucht sind insbesondere enge Meldeauflagen (bei der Polizei), Abgabe des Reisepasses und unser Auftritt auch als Zustellungsbevollmächtigte im Strafverfahren.

Wenn Sie sich in einer Situation im Ausland befinden, bei der Sie befürchten, bei der Anreise verhaftet zu werden, kontaktieren Sie uns: Wir bieten auch eine Beratung und Mandatierung durch sichere Onlinekommunikation an.

Verteidigung bei Fluchtgefahr

In der Praxis wohl der häufigste Haftgrund ist die „Fluchtgefahr“. Gerichte und Staatsanwaltschaften gehen häufig davon aus, dass bereits Haftstrafen über mehr als zwei Jahre, die dadurch nicht mehr zur Bewährung ausgesetzt werden können, „regelmäßig“ zu einem „Fluchtanreiz“ führen würden.

Gegen diesen – tatsächlich oder vermeintlichen – „Fluchtanreiz“ gelten unter anderem enge, familiäre, persönliche Beziehungen in Deutschland, eine feste Arbeitsstelle oder Beschäftigung und „festes“, also in Deutschland gebundenes, Vermögen, zum Beispiel Immobilien. Insbesondere feste Beziehungen und die Arbeitsstelle können zum Zeitpunkt der Verhaftung bestehen, aber nach einiger Zeit in Haft bereits nicht mehr vorhanden sein. In diesen Fällen ist ein schnelles Handeln notwendig.

Wenn Sie oder ein Angehöriger verhaftet worden sind oder eine Verhaftung droht, kontaktieren Sie uns sofort. Im Zweifel haben Sie keinen Tag Zeit, um sich Gedanken zu machen. Für diese Fälle betreiben wir eine Notrufnummer.

Eine Verteidigung bei Fluchtgefahr wird die Dinge hervorheben müssen, die es unwahrscheinlich machen, dass der Beschuldigte flieht oder sich anders dem Verfahren entzieht.

Maßnahmen gegen eine Fluchtgefahr sind insbesondere Meldeauflagen (bei der Polizei), die Abgabe von Reisepässen oder auch eine Sicherheitsleistung (Kaution). Die Sicherheitsleistung bei einem Haftbefehl ist in Deutschland aber eher die Ausnahme: Grund genug, um erfahrene Rechtsanwälte damit zu beauftragen, diese Ausnahme für sich zu nutzen.

Eine gut vorbereitete Haftprüfung oder Haftbefehlsverkündung kann häufig einen Haftbefehl oder die Vollstreckung des Haftbefehls verhindern. Kontaktieren Sie uns, wenn Sie ein solches Problem haben.

Verteidigung bei Verdunklungsgefahr

Unter Verdunklungsgefahr verstehen Gerichte die Gefahr, dass ein Beschuldigter auf Beweismittel (Zeugen, Urkunden, Sachbeweise) einwirkt und so die Erforschung des Sachverhalts erschwert oder verhindert.

Aus diesem Grund ist es nie ratsam, als Beschuldigter allein mit Zeugen einer Straftat zu sprechen. Gespräche mit Zeugen einer Straftat sind gefährliche Angelegenheiten, die nur mit einem erstklassigen Strafverteidiger angegangen werden sollten.

Gegen Verdunklungsgefahr sind verschiedene Lösungen praktikabel: In einigen Fällen sind Angaben innerhalb einer Vernehmung sinnvoll, in anderen Fällen ist die Herausgabe von Unterlagen oder Sachen besser als ein Haftbefehl. Hier kommt es darauf an, in kürzester Zeit vor dem Termin abzuschätzen, welche Maßnahmen zu treffen sind, um die Haft zu vermeiden und gleichzeitig möglichst wenig Verteidigungsmöglichkeiten für eine spätere Verhandlung zu verspielen. Für diese Herausforderung sind wir bestens gerüstet.

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Verteidigung bei Wiederholungsgefahr

Unter Wiederholungsgefahr verstehen Gerichte und Staatsanwaltschaften die Gefahr, dass ein Beschuldigter dieselbe oder gleichartige Straftaten erneut begehen wird.

Wir beobachten die Annahme von Wiederholungsgefahr insbesondere in Ermittlungsverfahren, in denen Beschuldigte ihre Beweggründe lang und breit der Polizei erklären. Oft wird vergessen: Wer heute einen wirklich „guten Grund“ für einen Straftat hat, hat morgen gegebenenfalls wieder oder erneut einen „guten Grund“. Auch deswegen gilt: Wenn die Polizei Sie vernehmen will, schweigen Sie und verlangen einen Verteidiger. Rufen Sie uns an.

Die Lösung bei Fällen der Wiederholungsgefahr liegt häufig darin, dass die Situationen, in denen ein Beschuldigter überhaupt die Möglichkeit einer Wiederholung der Straftat hat, vom Beschuldigten selbst verhindert werden. Dazu verfügen wir über einen großen Erfahrungsschatz: Wir kennen viele Situationen und Lösungen für Fragen der Wiederholungsgefahr und kennen die rechtlichen Regelungen im Detail. Wichtiger ist aber, dass wir auch über eine große Kreativität und Flexibilität verfügen, die Vorschläge und Maßnahmen ermöglichen, um für Mandanten bessere Lösungen als den Vollzug eines Haftbefehls zu erarbeiten.

Verteidigung bei Vorwürfen aus dem Bereich Schwerstkriminalität –

Haftbefehl aufgrund der Schwere der Tat

In Fällen, bei denen die Staatsanwaltschaft dem Beschuldigten eine Tötung oder versuchte Tötung – insbesondere Mord oder Totschlag – Völkermord, Terrorismus, den sexuellen Missbrauch von Kindern oder das Herbeiführen einer Sprengstoffexplosion vorwirft, greift der spezielle Haftgrund des § 112 Absatz 3 StPO. Auch eine besonders gefährliche Körperverletzung kann für diesen Haftgrund ausreichen.

Unsere Fachanwälte für Strafrecht sind Spezialisten für diese Verfahren, die bereits im Ermittlungsverfahren eine besondere Herausforderung darstellen. Staatsanwaltschaften und Ermittlungsrichter nehmen in diesen Fällen häufig an, dass bereits das Vorliegen des Vorwurfes ausreicht, um einen Haftbefehl zu erlassen und zu vollstrecken. Tatsächlich haben Bundesgerichtshof und Bundesverfassungsgericht die Anwendung dieser Vorschrift eingeschränkt. Die Auseinandersetzung mit diesen Fragen ist juristisch äußerst anspruchsvoll. Gleichwohl haben unsere Fachanwälte bereits Haftbefehle vor dem Schwurgericht erfolgreich angegriffen.

Für einen solchen erfolgreichen Angriff eines Haftbefehls in einer Schwurgerichtssache – wenn es also um eine (versuchte) Tötung geht – sind nicht alle Fälle gleichermaßen geeignet. Aufgeben ist bei solchen, die Existenz bedrohenden, Vorwürfen aber so oder so keine Option. Wenn Sie einen Angehörigen haben, der von einem solchen Haftbefehl betroffen ist oder aber selbst betroffen sind, sollten Sie uns kontaktieren. Wir können die Erfolgsaussichten in Ihrer Sache prüfen und gemeinsam entscheiden, wie die Aufhebung eines Haftbefehls gelingen kann.

Verhältnismäßigkeit

Selbstverständlich muss die Anordnung der U-Haft auch in einem Verhältnis zum Tatvorwurf stehen und die Untersuchungshaft muss auch das Ziel, das erreicht werden soll, tatsächlich erreichen. Häufig gibt es ein milderes Mittel, um das gleiche Ziel zu erreichen.

Der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz ist der „Kern des Rechtsstaates“ – deswegen ist die Prüfung der Einhaltung dieses Grundsatzes auch ein Kern der Verteidigung unserer Mandanten und Mandantinnen. Dabei ist der wichtigste Ansatz häufig die Geeignetheit der Untersuchungshaft und die Frage, ob mildere Mittel – also Auflagen – nicht das angestrebte Ziel erreichen können.

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Rechtsmittel gegen den Haftbefehl: mündliche Haftprüfung

Die mündliche Haftprüfung ist das regelmäßige und wichtigste Mittel, um einen bereits inhaftierten Mandanten aus der Untersuchungshaft zu holen.

Bei einer mündlichen Haftprüfung kommen Beschuldigter, Verteidiger, Gericht und (manchmal) auch die Staatsanwaltschaft zusammen und sprechen über den Haftbefehl. Anschließend entscheidet das Gericht, ob der Haftbefehl weiter vollstreckt oder sogar aufgehoben werden muss.

Ein Antrag auf Haftprüfung kann jederzeit gestellt werden, wenn nicht zuvor eine Haftprüfung erfolglos war. Aus Sicht des Verteidigers muss eine Haftprüfung immer sofort dann beantragt werden, wenn ein Haftbefehl vollstreckt wird und der Beschuldigte in Untersuchungshaft muss. Nur so kann eine schnelle und umfassende Akteneinsicht sichergestellt werden. Eine Haftprüfung muss dann nach zwei Wochen stattfinden.

Wir als erfahrene Rechtsanwälte im Strafrecht nutzen diese zwei Wochen effektiv. In dieser Zeit muss die Akteneinsicht erfolgen, der Verteidiger liest die Akte und der Beschuldigte muss eine Kopie erhalten. Bei Gesprächen in der JVA muss dann eine effektive Verteidigungsstrategie für die Haftprüfung erarbeitet werden. Dies geschieht häufig mit Partnerinnen, der Familie oder dem Arbeitgeber „draußen“. Denn häufig hängt eine erfolgreiche Haftprüfung und damit die Entlassung aus der Untersuchungshaft auch damit zusammen, was der Beschuldigte in Haft mithilfe von Menschen, die zu ihm halten, nachweisen kann.

Haftprüfungen sind hochkomplexe und intensive Situationen, in denen der Beschuldigte Profis an seiner Seite braucht. Zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren, wenn Sie oder ein Angehöriger eine solche Situation durchstehen muss.

Rechtsmittel gegen den Haftbefehl: Haftbeschwerde

Die Haftbeschwerde ist ein schriftliches Verfahren, bei dem zunächst der zuständige Richter oder die zuständige Richterin den Haftbefehl aufheben kann. Wenn diese nicht anhelfen, müssen höhere Gerichte überprüfen, ob das den Haftbefehl erlassene Gericht Fehler begangen hat.

Der Vorteil dieses Verfahrens ist, dass offensichtliche Fehler und Ungerechtigkeiten im Rahmen der Beschwerde überprüft und aus dem Weg geräumt werden können. Solche Fehler sind letztlich nicht selten, denn auch Gerichte können massiv irren. Außerdem besteht die Möglichkeit, komplexe rechtliche Fragestellungen mit überzeugenden juristischen Argumenten nachvollziehbar aufzuarbeiten und damit auf der Grundlage der Akte Argumente gegen einen angenommenen dringenden Tatverdacht hervorzuheben.

Die Gefahr bei dieser Überprüfung ist, dass ein höheres Gericht Fakten schaffen kann. So kann es passieren, dass insbesondere Wertungen rechtlicher oder tatsächlicher Natur durch das höhere Gericht „festgeschrieben“ werden können. Diese Situationen sind dann schwer wieder aufzulösen.

Deshalb ist abzuwägen, ob der mögliche kurzfristige Nutzen den langfristigen Schaden überwiegen kann. Dazu sollten Beschuldigte sich erfahrenen Fachanwälten für Strafrecht bedienen.

Wie lange kann eine Untersuchungshaft dauern?

Nach § 121 StPO ist die Dauer der Untersuchungshaft auf höchstens sechs Monate begrenzt. Nach Ablauf von einem halben Jahr darf die U-Haft nur in Ausnahmefällen verlängert werden. In diesen Fällen überprüft das zuständige Oberlandesgericht die Fortdauer der Untersuchungshaft. Es ist dringend geboten, diese Überprüfung durch erfahrene Verteidiger begleiten zu lassen.

Wie können Angehörige bei U-Haft helfen?

Insbesondere die Einschränkung des Kontakts zu den Angehörigen bedeutet für alle Beteiligten eine besondere Belastung. Der Beschuldigte darf in der JVA nur unter strengen Voraussetzungen Besuche empfangen.

  • Eine Besuchserlaubnis ist bei der Staatsanwaltschaft zu beantragen.
  • Diese erteilt im positiven Fall eine Besuchserlaubnis, die bei einem Besuch in der Justizvollzugsanstalt vorzulegen ist.

Für die Angehörigen besteht auch die Möglichkeit von finanziellen Zuwendungen an den Untersuchungsgefangenen. Die Optionen hierfür sind aber streng reglementiert. Überweisungen müssen auf ein Konto mit einem bestimmten Verwendungszweck erfolgen. Ihr Anwalt für Strafrecht berät Sie auch über dieses Thema.

Das Briefgeheimnis ist während der Untersuchungshaft eingeschränkt. Damit das Ermittlungsverfahren nicht gefährdet wird, darf die ein- und ausgehende Post kontrolliert werden. Seien Sie sich also bewusst, dass Ihre Briefe an den Inhaftierten gelesen werden. Vermeiden Sie deshalb sämtliche Angaben, die sich auf die Tat beziehen.

bbr.legal U-Haft Untertuetzung Angehoerige

Wie sollte sich ein Beschuldigter bei der Festnahme und in der U-Haft verhalten?

Die wichtigste Regel für alle Beschuldigten ist es, gegenüber den Strafermittlungsbehörden und dem Gericht möglichst keine Aussagen zum Tatvorwurf zu machen. Dies sollte erst nach Rücksprache mit einem im Strafrecht versierten Anwalt (zum Beispiel als Pflichtverteidiger) geschehen. Auch in der U-Haft selbst ist es wichtig, nicht mit anderen Mithäftlingen über die Tat zu reden.

Übrigens: Bei U-Haft liegt immer ein Fall der notwendigen Verteidigung vor (§ 140 Abs. 1 Nr. 5 StPO). Der Beschuldigte hat dann einen Anspruch auf einen Pflichtverteidiger. Und: In den ersten drei Wochen nach der Beiordnung (Benennung) des Pflichtverteidigers kann der Beschuldigte diesen einfach wechseln.

Wenn Sie selbst einen Haftbefehl erhalten haben oder wenn Sie als Partner oder Verwandter einer inhaftierten Person Hilfe suchen, dann wenden Sie sich an uns. Wir werden uns als engagierte Strafverteidiger für Ihre Interessen einsetzen – und für Ihr gutes Recht.

Was sollte ich tun, wenn ich befürchte, ich könnte in Untersuchungshaft kommen?

Sprechen Sie sofort mit einem Anwalt für Strafrecht. Nehmen Sie mit uns Kontakt auf und vereinbaren einen Gesprächstermin – sicher online oder in der Kanzlei. Die allermeisten Haftbefehle lassen sich vermeiden, wenn wir tätig werden, bevor der Antrag von der Staatsanwaltschaft gestellt ist. Nutzen Sie Ihre Chancen rechtzeitig.

 

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