Besitz von Jugendpornografie gem. § 184c StGB

von | 11 März,2025

Gem. § 184c Strafgesetzbuch (StGB) ist der Besitz von Jugendpornografie in Deutschland strafbar. Diese Vorschrift regelt den Umgang mit pornografischen Darstellungen, die Jugendliche im Alter von 14 bis 17 Jahren zeigen. Hiermit hat der Gesetzgeber einen speziellen Straftatbestand geschaffen, um die sexuelle Selbstbestimmung von Jugendlichen zu schützen.

Was ist Jugendpornografie gemäß § 184c StGB?

Jugendpornografie umfasst alle pornografischen Darstellungen von Personen, die das 14., aber noch nicht das 18. Lebensjahr vollendet haben. Es handelt sich um Bilder, Videos oder sonstige Darstellungen, die sexuelle Handlungen an oder von Jugendlichen zeigen oder den jugendlichen Körper in einer eindeutig sexuellen Weise darstellen.

Schein-Jugendpornografie bezeichnet die Darstellung volljähriger Personen, die gezielt so inszeniert werden, dass sie den Eindruck erwecken, minderjährig zu sein. Dies geschieht oft durch jugendliche Kleidung, jugendliche Frisuren oder Requisiten wie Schuluniformen.

Ein typisches Beispiel ist das „Lolita-“ oder „Schulmädchen-Problem“, bei dem Erwachsene durch gezielte Inszenierung jugendlich erscheinen. Obwohl die Darsteller volljährig sind, können solche Darstellungen als grenzwertig oder strafbar eingestuft werden, wenn sie die Wahrnehmung minderjähriger Personen hervorrufen. Die rechtliche Abgrenzung ist schwierig und erfordert stets eine sorgfältige Prüfung.

In Fällen der Schein-Jugendpornografie ist es nicht ausreichend, allein die Volljährigkeit der abgebildeten Person nachzuweisen, um eine strafrechtliche Verfolgung sicher zu vermeiden. Dies ist zwar ein wichtiger Beleg, dennoch geht die rechtliche Bewertung darüber hinaus.

Häufig hängt die strafrechtliche Relevanz von der subjektiven Einschätzung der Richterinnen und Richter ab. Dabei ist maßgeblich, ob die dargestellte Person – unabhängig von ihrem tatsächlichen Alter – den Eindruck erweckt, minderjährig zu sein. Eine zentrale Rolle bei der richterlichen Bewertung spielen Faktoren wie Kleidung, Verhalten und äußeres Erscheinungsbild. Diese subjektive Komponente macht die Verteidigung in solchen Fällen oft besonders anspruchsvoll, weshalb ein erfahrener Strafverteidiger in solchen Fällen besonders wichtig ist: Nur durch gezielte Beweisführung und eine überzeugende rechtliche Argumentation kann sichergestellt werden, dass die Darstellungen nicht falsch interpretiert und strafrechtlich, als Jugendpornografie bewertet werden.

Wann liegt Besitz vor?

Besitz von Jugendpornografie liegt dann vor, wenn jemand derartige Darstellungen auf einem Medium (z.B. Handy, Computer, USB-Stick) speichert und bewusst die Verfügungsgewalt darüber ausübt. Hierbei ist entscheidend, dass der Täter Kenntnis vom Inhalt der Dateien hat und die Möglichkeit besitzt, diese zu nutzen oder anderen zugänglich zu machen.

Beachte: Aber auch der bloße Empfang oder das kurzzeitige Betrachten kann ebenfalls als Besitz gewertet werden, sofern die Datei absichtlich gespeichert wird.

Fotos oder Videos können natürlich auch analog besessen werden. Der absolute Schwerpunkt der Strafverfolgung konzentriert sich allerdings auf digitale Inhalte.

Strafrahmen und mögliche Konsequenzen

Der Besitz von Jugendpornografie wird gem. §184c Abs. 3 StGB mit einer Freiheitsstrafe von bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Der Strafrahmen zeigt, dass der Gesetzgeber diese Delikte ernst nimmt und konsequent verfolgt. Neben strafrechtlichen Konsequenzen kann es auch zu weitreichenden persönlichen und beruflichen Folgen kommen:

  • Hausdurchsuchung und Beschlagnahme: Regelmäßig gehen Ermittlungen wegen des Verdachts auf Besitz von Jugendpornografie mit Hausdurchsuchungen einher, bei denen persönliche Gegenstände wie Computer oder Handys beschlagnahmt werden.
  • Bewährungsstrafen oder Haft: Bei schwerwiegenden oder wiederholten Fällen kann eine Freiheitsstrafe, gegebenenfalls auch ohne Bewährung, verhängt werden.
  • Eintragung ins Führungszeugnis: Eine Verurteilung wegen Jugendpornografie kann ins Führungszeugnis eingetragen werden und zu erheblichen Nachteilen im Berufsleben führen. Es droht insbesondere auch das Verbot beruflich Umgang mit Kindern und Jugendlichen zu haben.

Wir als erfahrene Strafverteidiger für Sexualdelikte setzen alles daran, Ihnen zu helfen, diese erheblichen Konsequenzen zu vermeiden. Durch unsere umfassende Expertise im Strafrecht entwickeln wir maßgeschneiderte Verteidigungsstrategien, um Ihre Rechte zu schützen und die bestmögliche Lösung für Ihre Situation zu erreichen. Unser Ziel ist es, Eingriffe wie Eintragungen ins Führungszeugnis, Hausdurchsuchungen und Freiheitsstrafen zu verhindern und Ihnen eine sichere Perspektive für die Zukunft zu ermöglichen.

Um sich vor strafrechtlichen Konsequenzen zu schützen, sollten Sie im Internet und beim Umgang mit Medien äußerst vorsichtig sein. Nicht selten führt der unachtsame Umgang mit Dateien und Chats zu einer Straftat. Sofern gegen Sie der Verdacht besteht, dass Sie im Besitz von Jugendpornografie sind oder bereits ein Ermittlungsverfahren eingeleitet worden ist, ist es ratsam, sofort rechtlichen Beistand zu suchen.

Rechtliche Verteidigungsstrategien

Bereits durch das Speichern entsprechender Dateien ist der Besitz von Jugendpornographie verwirklicht, weshalb eine effektive Verteidigungsstrategie entscheidend ist. Im Rahmen eines Strafverfahrens gibt es verschiedene Verteidigungsansätze, die wir als Spezialisten je nach Fall individuell für Sie prüfen:

  • Unbewusster Besitz: Wurde die Datei etwa durch ungewolltes Herunterladen auf dem Gerät gespeichert, kann argumentiert werden, dass kein bewusster Besitz vorlag.
    Beispiel: Stellen Sie sich vor, Sie sind in einer WhatsApp-Gruppe, in der die automatische Download-Funktion aktiviert ist. Nun schick ein Mitglied dieser Gruppe ein Bild mit jugendpornografischem Inhalt in diese Gruppe, und ohne Ihr Zutun wird dieses Bild automatisch in Ihrem Handy gespeichert. Da Sie in vielen Gruppen sind und Ihre Galerie nicht regelmäßig überprüfen, bemerken Sie möglicherweise gar nicht, dass dieses Bild auf Ihrem Gerät gelandet ist. Etwa auf diese Weise kann es schnell zu einem unbewussten Besitz kommen. Wir helfen Ihnen in diesem Fall, Ihre Glaubwürdigkeit zu untermauern und Ihre Rechte effektiv zu verteidigen,
  • Fehlende Erkenntnis des Alters: Problematisch ist, dass das tatsächliche Alter der abgebildeten Person oft falsch eingeschätzt wird, obwohl es manchmal durchaus erkennbar wäre. In solchen Fällen ist eine kompetente Verteidigung durch spezialisierte Anwälte wie uns unerlässlich. Häufig ist hier die Einstellung des Verfahrens zu erreichen.

  • Fehlende Kenntnis des Inhalts: Erhält der Täter die Datei ohne Kenntnis des tatsächlichen Inhalts, so kann die Verteidigung auf mangelnden Vorsatz abzielen. Ein Beispiel hierfür ist der Download von Medienpaketen, welche vermeintlich unproblematische Inhalte enthalten sollen, aber jugendpornografisches Material ohne das Wissen des Besitzers enthalten. Stellen Sie sich etwa vor, jemand lädt über eine Tauschbörse eine Sammlung mit allgemein als „Filme und Fotos von Reisen“ bezeichneten Dateien herunter. Die Person öffnet nicht alle Dateien daraus und ist sich deshalb auch nicht bewusst, dass einige davon jugendpornografische Inhalte enthalten. Hier gilt dennoch, dass der bloße Besitz strafbar sein kann, auch wenn die Person nicht bewusst nach solchem Material gesucht hat. In einem solchen Fall kann die Verteidigung auf Unwissenheit hinweisen. Nicht selten ist es wirksam, nachzuweisen, dass die Person keinerlei Absicht oder Interesse an jugendpornografischem Material hatte und dieses versehentlich in ihren Besitz gelangte.
  • Jugendliche untereinander („insbesondere Sexting“): § 184c Abs. 4 StGB sieht vor, dass in Fällen des sogenannten „Sexting“ unter gleichaltrigen Jugendlichen (z.B. der Austausch von Nacktbildern zwischen zwei 14-Jährigen) von Strafe abgesehen werden kann, sofern eine Einwilligung der dargestellten Person vorliegt.

Als erfahrene Verteidiger prüfen wie alle Optionen sorgfältig, um die bestmögliche Lösung für Sie zu erreichen.

Erlaubter Besitz von Jugendpornografie (§ 184c StGB)

Der Besitz von Jugendpornografie ist grundsätzlich verboten. Eine Ausnahme gilt jedoch für den Fall, dass die abgebildete Person ausdrücklich eingewilligt hat. In diesem Fall ist der Besitz für den rein persönlichen Gebrauch erlaubt. Voraussetzung ist, dass die Inhalte weder verbreitet noch öffentlich zugänglich gemacht werden und dass die Einwilligung freiwillig und in einem einvernehmlichen Kontext erfolgt ist.

  • Ein Beispiel für diesen Fall wäre eine Beziehung zwischen einer 16-jährigen und einem 28-jährigen, die einvernehmlich in ihrer Beziehung Nacktfotos austauschen. Die 16-jährige Person erstellt ein Foto von sich und sendet es an den 28-jährigen Partner. Hier wäre weder der Besitz des volljährigen Empfängers noch die Verbreitung der Jugendlichen strafbar, da die Bilder im Rahmen eines einvernehmlichen Einverständnisses erstellt und geteilt wurden.

Fraglich ist allerdings, wie zu verfahren ist, wenn die einwilligende Person diese Einwilligung später zurückzieht, z.B. nach dem Ende einer Beziehung. Dieser Fall ist juristisch nicht eindeutig geregelt. In § 184c StGB heißt es: „mit Einwilligung der Personen hergestellt hat“. Man könnte demnach davon ausgehen, dass ein späterer Widerruf der Einwilligung keine strafrechtlichen Folgen für den Besitz hat, weil der Wortlaut des § 184c StGB lediglich die Einwilligung zum Zeitpunkt der Herstellung fordert. Dem Gesetzestext ist nicht zu entnehmen, dass die Einwilligung über diesen Zeitpunkt hinaus aufrechterhalten bleiben muss. Sofern also die Verbreitung oder öffentliche Zugänglichmachung ausgeschlossen ist, könnte der Besitz also weiterhin straffrei bleiben.

Wir raten Ihnen jedoch dringend, Bilder umgehend zu löschen, wenn die betroffene Person Sie darum bittet, um Missverständnisse oder rechtliche Risiken zu vermeiden.

Mehr erfahren: Lies unseren ausführlichen Blogartikel zu diesem Thema!

Unterschied zu Kinderpornografie (§ 184b StGB)

Eine Unterscheidung zwischen Jugend- und Kinderpornografie ist enorm wichtig, da die Kinderpornografie (§ 184b StGB), welche Darstellungen von Personen unter 14 Jahren umfasst, weitaus strenger bestraft wird als Jugendpornografie, die sich auf die Darstellungen von Personen, die 14 bis 17 Jahre alt sind, beschränkt. Nicht selten kommt es hier zu Abgrenzungsproblemen, deren Klärung im Ermessen des Richters liegt. Diese Entscheidung ist jedoch rechtlich vollständig überprüfbar, wobei wir als spezialisierte Anwälte für Sexualstrafrecht Ihnen gerne helfen.
Beachte: Das oben genannte Problem der Schein-Jugendpornografie kann auch den Bereich der Schein-Kinderpornografie umfassen. Hierbei können die gleichen Probleme wie im Rahmen der Schein-Jugendpornografe entstehen.

Unsere Spezialisten

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht Daniel Brunkhorst ist spezialisiert auf die Verteidigung bei Vorwürfen der verbotenen Pornografie, insbesondere im Bereich der Kinder- und Jugendpornografie.

Rechtsanwältin Annelie Altrogge verfügt über besondere Expertise in der Verteidigung von Mandanten, denen ein sexueller Übergriff vorgeworfen wird.

Gerne stehen wir Ihnen mit unserer Erfahrung und Unterstützung zur Seite – kontaktieren Sie uns jederzeit.

Wie wir Ihnen helfen können

Zunächst verschaffen wir uns durch Akteneinsicht einen umfassenden Überblick über alle Details Ihres Falls, um eine zielgerichtete Verteidigungsstrategie zu entwickeln. Dabei liegt unser vorrangiges Ziel darin, die Vorwürfe gegen Sie entweder vollständig auszuräumen oder zumindest deutlich abzumildern.

Eine unserer häufigsten Verteidigungsstrategien besteht darin, auf eine Einstellung des Verfahrens hinzuarbeiten. Wo immer möglich, streben wir eine außergerichtliche Lösung an, um eine belastende Hauptverhandlung zu vermeiden. Sollte ein Verfahren dennoch notwendig werden, setzen wir uns für einen zügigen und fairen Ablauf des Verfahrens ein. In der Hauptverhandlung kämpfen wir mit Nachdruck für einen Freispruch, wo immer dies möglich ist.

Unsere Kanzlei ist bundesweit tätig und bietet umfassende Verteidigungsmöglichkeiten. Wir unterstütze Sie nicht nur bei der Verfahrenseinstellung, sondern arbeiten auch daran, mildernde Ergebnisse wie Bewährungsstrafen oder Geldauflagen zu erreichen, um die Folgen für Sie so gering wie möglich zu halten.

Haben Sie Fragen oder benötigen Sie rechtlichen Beistand?


Kontaktieren Sie uns vertraulich und diskret. Wir sind für Sie da!

Daniel Brunkhorst

Daniel Brunkhorst

Fachanwalt für Strafrecht

Ich bin für Sie da, damit sich Polizei, Staatsanwaltschaft und Gericht an die Spielregeln halten.

Als Fachanwalt für Strafrecht habe ich dank Ausbildung und Erfahrung die Fähigkeiten, die Sie brauchen, wenn es um Ihre Existenz geht. Auch in schwierigen Situationen bin ich der Partner, der Sie unterstützt und die Maßnahmen ergreift, die Sie entlasten.

Zögern Sie nicht, sich in schweren Zeiten einen Experten zu sichern.

Telefon: 0511 95733763
E-Mail: mail@bbr.legal

Rückruf vereinbaren

2 + 6 =