In einer Strafvollzugssache gegen die JVA Sehnde konnte bbr.legal einen Erfolg erzielen: Das Gericht entscheidet: Der Schnelltest IONSCan 600 reicht nicht aus um gegen Häftlinge vorzugehen.
Was ist passiert?
Die JVA Sehnde fand bei einem Häftling verdächtige Substanzen im Rahmen einer Zellendurchsuchung. Eine Testung mittels des Spurentestgeräts IONScan 600 ergab, dass es sich hierbei um synthetische Cannabinoide handele. Infolgedessen wurden gegen den Häftling eine Disziplinarmaßnahme verhängt, eine Sicherheitsverfügung erlassen und ein bis dahin gewährter Langzeitbesuch widerrufen. Eine Labortestung durch das LKA ca. 2 Monate später ergab jedoch, dass es sich bei den Substanzen weder um Neue psychoaktive Stoffe (NpS) noch um Betäubungsmittel (BtM) handelt. Daraufhin gewährte die JVA Sehnde dem Häftling wieder den Langzeitbesuch. Der Häftling beantragte nun gerichtliche Entscheidung, mit dem Ziel, dass die Verhängung der Sicherungsmaßnahmen durch die JVA Sehnde rechtswidrig war.
Wie entschied das Gericht?
Das Landgericht Hildesheim entschied, dass die Maßnahmen von der JVA Sehnde zu Unrecht getroffen worden sind. Das Gericht führte aus, dass eine Testung mittels des Spurentestgeräts IONScan 600 zwar geeignet sei, einen Verdachtsfall zu bestätigen und eine Prüfung durch ein Labor zu veranlassen. Jedoch dürfen allein auf Grundlage der Schnelltestung noch keine Disziplinarmaßnahmen gegen den Häftling getroffen werden. Diese können erst verhängt werden, nachdem eine Labortestung bestätigt, dass es sich um NpS oder BtM handelt
Wieso ist das relevant?
Das Spurentestgerät IONScan 600 wird mittlerweile flächendeckend in den Justizvollzugsanstalten in Deutschland zur besseren Erkennung von NpS und BtM eingesetzt. Die JVAen verhängen vermehrt Sicherungsmaßnahmen wie Disziplinarmaßnahmen oder Sicherheitsverfügungen und widerrufen Rechte oder Gewährungen, wie das Telefonieren oder Langzeitbesuche, allein aufgrund des positiven Schnelltests mittels IONScan 600 Spurentestgeräts. Das Urteil des LG Hildesheim ist ein klares Zeichen an die JVAen, dass dies ohne weitere Anhaltspunkte nicht rechtmäßig ist.
Die JVAen versuchen teilweise, dem Häftling eine führende Rolle im anstaltsinternen Drogenhandel zuzuschreiben, um die sofortige Verhängung der Maßnahmen dennoch rechtfertigen zu können. Doch auch hierzu entschied das LG Hildesheim, dass diese Behauptung ohne konkrete Nachweise ebenfalls keine Sicherungsmaßnahmen begründen kann.
Fazit
Die Entscheidung des LG Hildesheim ist sehr zu begrüßen. Der alleinige IONScan 600 Schnelltest reicht nicht als Nachweis für einen Pflichtverstoß aus, sodass Sicherungsmaßnahmen erst nach einem positiven Labor-Test verhängt werden können.
Sollte Ihre JVA dennoch bereits nach dem IONScan 600 Schnelltest Maßnahmen ergreifen, zögern Sie nicht. Beauftragen Sie einen erfahrenen Strafverteidiger wie Daniel Brunkhorst, um Ihre Rechte schnellstmöglich zu schützen. Als Fachanwalt für Strafrecht ist Daniel Brunkhorst aus Hannover für Sie da, damit sich Polizei, Staatsanwaltschaft, Gericht und auch die JVAen an die Regeln halten.
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