Erlaubter Besitz von Jugendpornografie gemäß § 184c Abs. 4 StGB

von | 11 März,2025

Der Besitz jugendpornografischer Inhalte ist in Deutschland grundsätzlich strafbar und wird nach § 184c Strafgesetzbuch (StGB) streng verfolgt. Der Gesetzgeber sieht in § 184c Abs. 4 StGB allerdings eine Ausnahme vor, die unter bestimmten Voraussetzungen den Besitz solcher Inhalte erlaubt und somit nicht als Straftat verfolgt wird. Wir erklären Ihnen hier, wann der Besitz jugendpornografischer Inhalte straffrei bleibt und welche Voraussetzungen dafür erfüllt sein müssen.

Was ist im Sinne des § 184c Abs. 4 StGB erlaubt?

Nach § 184c Abs. 4 StGB macht sich eine Person nicht strafbar, wenn jugendpornografische Inhalte unter einvernehmlichen Umständen selbst produziert werden. Auch eine Weitergabe (Drittbesitzverschaffung) und der Besitz durch Dritte ist dann nicht strafbar. Primär betrifft dieses Phänomen das sogenannte „Sexting“ unter Beteiligung von Jugendlichen (14 – 17 Jahren). Der Gesetzgeber erkennt an, dass in privaten Beziehungen zwischen Jugendlichen das Versenden und Empfangen von intimen Bildern oder Videos vorkommen kann und schränkt hier die Strafbarkeit ein, um nicht einvernehmliche Handlungen unter Strafe zu stellen.

Beispiel: Eine einwilligungsfähige 14-jährige schickt einem 17-jährigen freiwillig und einvernehmlich ein Nacktfoto für den persönlichen Gebrauch. In diesem Fall ist die Herstellung, das Versenden und auch das Empfangen und Speichern des Fotos aufgrund der Ausnahme des § 184c Abs. 4 StGB nicht mit strafrechtlichen Konsequenzen rechnen.

Diese in § 184c Abs. 4 StGB genannte Ausnahme gilt jedoch nicht ausschließlich zwischen Jugendlichen untereinander, sondern auch zwischen einer jugendlichen und einer erwachsenen Person, sofern die Voraussetzungen gegeben sind.

Beispiel: Eine einwilligungsfähige 14-jährige schickt einem 43-jährigen freiwillig und einvernehmlich ein Nacktfoto für den persönlichen Gebrauch. Auch in diesem Fall muss dank § 184c Abs. 4 StGB keiner der Beteiligten mit strafrechtlichen Konsequenzen rechnen.

Achtung: Wenn der 43-jährige der 14-jährigen einen pornografischen Inhalt schickt (zum Beispiel beim gegenseitigen Versenden von Inhalten, „Sexting“), macht er sich nach § 184 Absatz 1 Nummer 1 StGB strafbar. Dies gilt für alle Minderjährigen, also Jugendliche und Kinder

Ein erlaubter Besitz von jugendpornografischen Inhalten ist also nur dann gegeben, wenn:

  1. die Beteiligten einwilligungsfähig sind, also über die nötige Reife verfügen, um die Bedeutung und Folgen ihres Handelns zu verstehen,
  2. der Austausch oder das Erstellen der Inhalte freiwillig und einvernehmlich erfolgt ist, und
  3. die Inhalte nur für den privaten Gebrauch bestimmt sind und nicht an Dritte weitergegeben werden.

Dabei birgt jedes unter Druck setzen, Bitten und anderes Manipulieren von Jugendlichen die Gefahr, dass eine Staatsanwaltschaft und ein Gericht später annimmt, dass kein freiwilliges und einvernehmliches Handeln vorlag.

Rücknahme der Einwilligung

Rechtlich bisher nicht abschließend geklärt ist, wie mit dem Fall umzugehen ist, wenn die einwilligende Person ihre Einwilligung später zurückzieht, etwa weil eine Beziehung geendet ist. Nach § 184c StGB muss das Bild „mit Einwilligung der Person hergestellt“ werden. Demnach könnte man davon ausgehen, dass man durch einen späteren Widerruf der Einwilligung nicht mit strafrechtlichen Konsequenzen für den Besitz zu rechnen hat, da der Wortlaut des § 184c Abs. 4 StGB lediglich die Einwilligung zum Zeitpunkt der Herstellung fordert. Eine über den Zeitpunkt der Herstellung bestehende Einwilligung ist dem Gesetzestext nicht zu entnehmen. Der Besitz könnte also, sofern die Verbreitung oder öffentliche Zugänglichmachung weiterhin ausgeschlossen ist, straffrei bleiben.

Dennoch raten wir Ihnen dringend, Bilder umgehend zu löschen, wenn Sie von der betroffenen Person darum gebeten werden, um Missverständnisse oder rechtliche Risiken zu vermeiden.

Rechtliche Grenzen und Risiken

Trotz dessen, dass der § 184c StGB eine Ausnahme für den Besitz jugendpornografischer Inhalte vorsieht, sind die Grenzen eng gefasst. Jede Nutzung außerhalb des eigenen persönlichen Bereichs ist strafbar und kann schwerwiegende strafrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen.

Häufige strafbare Handlungen sind etwa:

  • das Weiterleiten von Inhalten ohne die Zustimmung der abgebildeten Person an Dritte, selbst an vertraute Personen wie Freunde oder Bekannte,
  • das Teilen der Inhalte in sozialen Medien oder auf öffentlichen Plattformen,
  • das Zeigen des Bildes an andere Personen, etwa einem Freund,
  • unzureichende Sicherung des Bildes, z.B. wenn das Handy weitergegeben wird und jemand auf die Galerie zugreift.

Ein Missverständnis der gesetzlichen Ausnahme reicht bereits aus, um sich unabsichtlich in eine strafbare Situation zu bringen. Zögern Sie in diesem Fall nicht, sich bei uns zu melden. Wir stehen Ihnen bundesweit mit unserer Expertise zur Seite, handeln stehts diskret und sorgen dafür, dass Sie die bestmögliche rechtliche Unterstützung erhalten.

Maßnahmen, die bei dem Besitz von Jugendpornografie zu erwarten sind

Bei Verdacht auf den Besitz oder die Verbreitung von jugendpornografischen Inhalten wird die Strafverfolgung meist konsequent eingeleitet. In der Praxis gehören dazu häufig folgende Maßnahmen:

  • Polizeiliche Durchsuchung: Die Behörden können Ihre Wohnung oder Geschäftsräume durchsuchen und dabei relevante Beweismittel sicherstellen.
  • Sicherstellung von Datenträgern: Geräte wie Handys, Laptops, Computer oder externe Speichermedien können beschlagnahmt, um darauf gespeicherte Inhalte auszuwerten.

Da solche Maßnahmen oft kurzfristig und unangekündigt erfolgen, ist schnelle rechtliche Beratung unerlässlich. Ein erfahrener Rechtsanwalt kann prüfen, ob die Durchsuchung rechtmäßig war, Beweismittel anfechten und verhindern, dass vorschnelle Maßnahmen unnötige Konsequenzen nach sich ziehen. Kontaktieren Sie uns umgehend, um Ihre Rechte bestmöglich zu wahren und Schäden zu begrenzen.

Unsere Beratung bei Problemen im Zusammenhang mit § 184c StGB

Wenn es in Ihrem Umfeld oder bei Ihnen selbst zu Unsicherheiten oder sogar strafrechtlichen Ermittlungen im Zusammenhang mit jugendpornografischen Inhalten kommt, steht unsere Kanzlei Ihnen gerne zur Seite. Unser Team, rund um Fachanwalt für Strafrecht Daniel Brunkhorst, der sich auf dieses komplexe Gebiet spezialisiert hat, verfügt über umfangreiche Erfahrung in der Beratung und Verteidigung in Fällen, die unter die Regelungen des § 184c StGB fallen.

Unsere Beratung richtet sich an:

  • Beschuldigte: Wir arbeiten gezielt darauf hin, das Strafverfahren möglichst früh zu beenden oder abzumildern, sei es durch Verfahrenseinstellungen oder andere Verteidigungsstrategien.
  • Geschädigte: Wir unterstützen Sie dabei, die weitere Verbreitung der Bilder effektiv zu verhindern, etwa durch Unterlassungserklärungen oder juristische Maßnahmen gegen Verbreiter.

Hinweis: Geschädigte sollten bedenken, dass mit solchen juristischen Schritten erhebliche Kosten verbunden sein können, insbesondere wenn Maßnahmen gegen die Verbreitung der Inhalte eingeleitet werden.

Um eine maßgeschneiderte Verteidigungsstrategie zu entwickeln oder rechtliche Schritte für Geschädigte frühzeitig einzuleiten, empfehlen wir ein frühzeitiges Beratungsgespräch. So können wir die individuellen Umstände Ihres Falls bewerten und rechtlich absichern. Mit unserer Kompetenz und Erfahrung stehen wir Ihnen zur Seite, um Ihre Interessen diskret und effektiv zu vertreten.

Daniel Brunkhorst

Daniel Brunkhorst

Fachanwalt für Strafrecht

Ich bin für Sie da, damit sich Polizei, Staatsanwaltschaft und Gericht an die Spielregeln halten.

Als Fachanwalt für Strafrecht habe ich dank Ausbildung und Erfahrung die Fähigkeiten, die Sie brauchen, wenn es um Ihre Existenz geht. Auch in schwierigen Situationen bin ich der Partner, der Sie unterstützt und die Maßnahmen ergreift, die Sie entlasten.

Zögern Sie nicht, sich in schweren Zeiten einen Experten zu sichern.

Telefon: 0511 95733763
E-Mail: mail@bbr.legal

Rückruf vereinbaren

13 + 8 =