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Kinderpornografie Durchsuchung

von | 25 Sep,2023

Baumann Brunkhorst Rechtsanwälte

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Vorwurf Kinderpornografie ( § 184b StGB): Durchsuchung der ganzen (elterlichen) Wohnung, wenn Kinder (Jugendliche) Beschuldigte sind?

1. Wie verhalten Sie sich bei einer Durchsuchung, z.B. wegen § 184b StGB?

Da vor einer Wohnungsdurchsuchung keine Ankündigung erfolgt, ist diese für die Betroffenen meist äußerst überraschend. Die Durchsuchung der privaten Wohnung stellt zudem einen erheblichen Eingriff in die Privatsphäre der Betroffenen dar. Das Verhalten des Betroffenen während der Durchsuchung ist dabei von großer Relevanz. Daher sollten Sie folgende Hinweise dringend beachten:

  • Bleiben Sie ruhig!

Sie sind nicht zur Mitwirkung bei der Durchsuchung verpflichtet und müssen auch nichts unterschreiben. Verhalten Sie sich den Beamten gegenüber höflich und zurückhaltend. Vermeiden Sie aggressives oder wehrhaftes Verhalten. Widersprechen Sie der Durchsuchung sofort und stellen Sie sicher, dass Ihr Widerspruch auch protokolliert wird.

  • Lassen Sie sich den Durchsuchungsbeschluss zeigen

Ohne Durchsuchungsbeschluss darf eine Durchsuchung nur bei „Gefahr im Verzug“ erfolgen. Notieren Sie sich, soweit möglich, Namen und Dienstbezeichnung der Beamten und lassen Sie sich eine Kopie des Durchsuchungsbeschlusses aushändigen.

  • Kontaktieren Sie einen Anwalt

Rufen Sie schleunigst Ihren Anwalt an und bitten Sie die Beamten, mit der Durchsuchung bis zum Eintreffen des Rechtsanwaltes zu warten.

Das Team um den erfahrenen Strafverteidiger und Fachanwalt für Strafrecht Daniel Brunkhorst können Sie im Falle einer Durchsuchung unter seiner Notfallnummer jederzeit erreichen: 0157 923 741 73

Auch nach Beendigung der Durchsuchung ist eine Kontaktaufnahme noch sinnvoll, um schnellstmöglich die Rechtmäßigkeit der Durchsuchung zu überprüfen und Gegenmaßnahmen einzuleiten.

  • Schweigen Sie!

Geben Sie den Beamten keine Auskünfte. Sie haben das Recht, zu schweigen, nutzen Sie dieses! Auch von Smalltalk oder höflichen Gesprächen ist abzuraten. Sie könnten versehentlich etwas für Sie Nachteiliges kundtun.

  • Protokollieren Sie die Durchsuchung

Notieren Sie die Uhrzeit der Durchsuchung (Beginn und Ende). Schreiben Sie zudem ein Ablaufprotokoll über die Durchsuchung. Versuchen Sie, die Einzelheiten (z.B. beschlagnahmte Gegenstände, durchsuchte Räume etc.) so genau wie möglich zu notieren.

2. Wann darf meine Wohnung durchsucht werden?

Wohnungsdurchsuchungen stehen grundsätzlich unter einem sog. Richtervorbehalt, dürfen also nur durch einen Richter angeordnet werden. Das Gesetz sieht jedoch vor, dass bei Gefahr im Verzug auch die Staatsanwaltschaft oder Polizei eine Durchsuchung anordnen kann. Rechtsgrundlage für die Wohnungsdurchsuchung sind die §§ 102 ff. StPO. In §§ 102, 105 StPO sind die Voraussetzungen der Durchsuchung beim Beschuldigten normiert. Erforderlich ist der Verdacht, dass der Betroffene eine Straftat begangen hat, und die Vermutung, dass die Durchsuchung zur Auffindung weiterer Beweismittel oder der Ergreifung des Beschuldigten führen werde. Aufgrund des schweren Eingriffs in das Grundrecht auf Unverletzlichkeit der Wohnung aus Art. 13 GG durch die Wohnungsdurchsuchung muss stets der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit beachtet werden. Die Vorteile der Durchsuchung müssen immer im Verhältnis zu den rechtlichen Beeinträchtigungen des Betroffenen betrachtet werden. Die Durchsuchung muss zudem immer das mildeste Mittel zur Erlangung der vermuteten Beweise darstellen. Wenn also ein Anfangsverdacht gegen Herrn A besteht (das heißt, dass es möglich erscheint, dass Herr A eine Straftat begangen haben könnte) und zu vermuten ist, dass die Durchsuchung zum Auffinden weiterer Beweise führen könnte, darf die Wohnung des Herrn A durchsucht werden.

3. Was ist, wenn ich bei meinen Eltern oder mit anderen Leuten (WG) zusammenwohne?

Wenn der Verdächtige z.B. bei seinen Eltern wohnt, dürfen über §§ 102, 105 StPO nur die Räume durchsucht werden, die ihm „gehören“. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH, Urteil vom 15.10.1985 – 5 StR 338/85) zählen hierzu alle Räumlichkeiten, die der Verdächtige tatsächlich innehat, gleichgültig ob er Allein- oder Mitinhaber ist. Dies umfasst auch Räumlichkeiten, welche die Eltern innehaben, die jedoch von ihrem Sohn mitbenutzt werden (z.B. Küche, Wohnzimmer etc.). Für diese Räume kann eine Durchsuchung auf §§ 102, 105 StPO gestützt werden.

Wenn jedoch andere Räumlichkeiten durchsucht werden sollen, die der Verdächtige typischerweise nicht mitbenutzt (z.B. Das elterliche Schlaf- oder Arbeitszimmer), kann die Durchsuchung nicht nach §§ 102, 105 StPO, sondern nur nach §§ 103, 105 StPO erfolgen. Diese Norm regelt die Durchsuchung bei anderen Personen und stellt erhöhte Anforderungen an die Voraussetzungen. So reicht für eine Durchsuchung nach § 102 StPO eine abstrakte Auffindevermutung der Beweismittel aus, während für eine Durchsuchung nach § 103 StPO eine konkrete Auffindevermutung vorliegen muss. Wenn die Beamten also die gesamte elterliche Wohnung durchsuchen wollen, obwohl nur der Sohn Verdächtiger ist, dann muss die Durchsuchung sowohl auf §§ 102, 105 StPO als auch auf §§ 103, 105 StPO gestützt werden, was auch in dem Durchsuchungsbeschluss enthalten sein muss. Nur dann dürfen sämtliche Räumlichkeiten durchsucht werden.

4. Was ist, wenn die Beamten die gesamte Wohnung durchsuchen, ohne dies auch auf §§ 103, 105 StPO zu stützen?

Wenn die Beamten dennoch alle Räumlichkeiten durchsuchen, ist die Durchsuchung, zumindest teilweise, unrechtmäßig. Eine unrechtmäßige Durchsuchung kann dazu führen, dass die unrechtmäßig gefunden Beweismittel nicht mehr verwertet werden dürfen.

Sollten die Beamten in einem Raum, den sie nicht hätten durchsuchen dürfen, Beweismittel finden, dann hätten sie diese nicht erheben dürfen. Man spricht dann von einem sog. Beweiserhebungsverbot. Davon abzugrenzen ist das Beweisverwertungsverbot. Dieses verbietet es, dass ein Beweismittel gerichtlich verwendet werden darf, z.B. als Tatnachweis. Wichtig ist, dass nicht jeder Verstoß gegen ein Beweiserhebungsverbot zwingend zu einem Beweisverwertungsverbot führt. Dies entspricht der ständigen Rechtsprechung des BGH, wonach stets eine Abwägung der widerstreitenden Interessen (Strafverfolgungsinteresse des Staates vs. Rechte des Beschuldigten) im Einzelfall durchzuführen ist. Nur dann, wenn die Abwägung zu einem Überwiegen der Rechte des Beschuldigten kommt, führt die fehlerhafte Beweiserhebung zu einem Beweisverwertungsverbot.

Nach der Rechtsprechung des 5. Senats des BGH ist zudem die Einlegung eines Widerspruchs gegen die Verwendung der unrechtmäßig erlangten Beweismittel erforderlich.

5. Wie kann man gegen eine unrechtmäßige Durchsuchung vorgehen?

Die Rechtsmittel gegen rechtswidrige Durchsuchungen sind vielfältig. Welches Rechtsmittel genau eingelegt werden kann richtet sich dabei unter anderem danach, ob das Rechtsmittel die ganze Durchsuchung oder nur die Art und Weise betrifft und ob die Durchsuchung von einem Richter angeordnet wurde oder nicht.

Gegen eine Durchsuchung, die von einem Richter angeordnet wurde, kann die Beschwerde nach § 304 StPO eingelegt werden.

Gegen eine Durchsuchung, die nicht von einem Richter angeordnet wurde, ist hingegen der Antrag auf richterliche Entscheidung nach § 98 Abs. 2 StPO statthaft.

Wenn das Rechtsmittel die Art und Weise der Durchsuchung (also z.B. die unrechtmäßige Durchsuchung des elterlichen Schlafzimmers) betrifft, dann ist ebenfalls der Antrag auf richterliche Entscheidung nach § 98 Abs. 2 StPO statthaft, sofern die Durchsuchung noch nicht beendet ist und nicht von einem Richter angeordnet wurde, oder der Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach § 23 EGGVG statthaft, wenn die Durchsuchung beendet ist und nicht von einem Richter angeordnet worden ist.

In jedem Fall ist es ratsam, einen Anwalt zu kontaktieren. Der erfahrene Strafverteidiger und Fachanwalt für Strafrecht Daniel Brunkhorst ist schon häufig erfolgreich gegen Durchsuchungsbeschlüsse vorgegangen und hat insbesondere Expertise bei Wohnungsdurchsuchungen wegen des Vorwurfs der Kinderpornografie, z.B. nach § 184b StGB.

6. Kann ich Schadensersatz bei einer unrechtmäßigen Durchsuchung verlangen?

Wenn sich die Durchsuchung im Nachhinein als unrechtmäßig erweist und das Verfahren eingestellt wird, hat der Betroffene in der Regel einen Anspruch auf Schadensersatz nach § 2 StrEG, sofern der Schaden die Untergrenze von 25 Euro übersteigt. Die konkrete Höhe richtet sich nach der Höhe des Schadens.

7. Was ist das Besondere bei Durchsuchungen wegen § 184b StGB?

Es kommt vermehrt zu Durchsuchungen wegen des Vorwurfs der Kinderpornografie nach § 184b StGB. Häufig liegen der (vermeintliche) Tatzeitpunkt und der Zeitpunkt der Durchsuchung lange auseinander. Das LG Detmold hat hierzu entschieden, dass bei einer Zeitspanne von über einem Jahr ohne weitere belastende Beweise, die Durchsuchung rechtswidrig ist (LG Detmold, Beschl. v. 11.04.2022 – 23 Qs 27/22).

Bei dem Vorwurf der Kinderpornografie nach § 184b StGB sind die Beweismittel in der Regel auf Computer, Festplatten, Clouds oder ähnlichem gespeichert. Bei der Durchsuchung der gesamten Wohnung müsste besonders für andere Räume, wie bspw. das elterliche Schlafzimmer, eine Begründung vorliegen, weshalb dort die Beweismittel vermutet werden. Dies wird im Rahmen des Vorwurfs der Kinderpornografie regelmäßig nicht erfolgen können. Eine Durchsuchung der gesamten elterlichen Wohnung wird beim Vorwurf der Kinderpornografie nach § 184b StGB daher häufig rechtswidrig sein.

8. Fazit

Wohnungsdurchsuchungen kommen häufig überraschend und können sehr nachteilige Folgen mit sich ziehen. Um die Rechtmäßigkeit der Durchsuchung in Frage zu stellen, die Verwertung der Beweise zu verhindern und die entstandenen Schäden ersetzt zu bekommen, ist es unerlässlich, einen erfahrenen Strafverteidiger zu beauftragen. Gleichgültig, ob die Durchsuchung gerade stattfindet oder schon beendet ist, kontaktieren Sie Fachanwalt für Strafrecht Daniel Brunkhorst AUS Hannover möglichst umgehend. Als erfahrener Strafverteidiger ist er nur Ihnen verpflichtet, alles andere ist zweitrangig.

Daniel Brunkhorst

Daniel Brunkhorst

Fachanwalt für Strafrecht

Ich bin für Sie da, damit sich Polizei, Staatsanwaltschaft und Gericht an die Spielregeln halten.

Als Fachanwalt für Strafrecht habe ich dank Ausbildung und Erfahrung die Fähigkeiten, die Sie brauchen, wenn es um Ihre Existenz geht. Auch in schwierigen Situationen bin ich der Partner, der Sie unterstützt und die Maßnahmen ergreift, die Sie entlasten.

Zögern Sie nicht, sich in schweren Zeiten einen Experten zu sichern.

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