Beleidigung gemäß §185 StGB – Wenn Worte strafbar werden
Hitzige Diskussionen und unsachliche Kommentare sind im Alltag keine Seltenheit. Aber Achtung: nicht jede Äußerung bleibt ohne Konsequenzen. Eine Beleidigung kann nach § 185 des Strafgesetzbuches (StGB) strafbar sein. Wann dies der Fall ist und mit welchen Konsequenzen Sie zu rechnen haben, erklären wir Ihnen hier.
Was ist eine Beleidigung nach §185 StGB?
Eine Beleidigung ist die Kundgabe von Missachtung oder Nichtachtung gegenüber einer anderen Person, sei es durch Worte, Gesten oder Handlungen. Entscheidend ist, dass sich die betroffene Person durch die Äußerung oder Handlung in ihrer Ehre verletzt fühlt. Egal, ob verbal, schriftlich oder nonverbal – all das kann eine Beleidigung sein:
- Verbale Beleidigungen: z.B. „Du Idiot!“
- Beleidigung durch Gestik: z.B. ein ausgestreckter Mittelfinger.
- Beleidigung durch schriftliche Aussagen: Diffamierende Kommentare in sozialen Medien.
Beachte: Entscheidend ist nicht, ob der Beleidigende seine Worte als harmlos empfindet, sondern wie diese von einem objektiven Dritten interpretiert werden.
Wann macht man sich strafbar?
Damit eine Beleidigung strafbar ist, müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:
- Kundgabe der Missachtung: Die ehrverletzende Äußerung muss gegenüber der betroffenen Person oder Dritten wahrnehmbar sein.
- Absicht oder Vorsatz: Die Beleidigung muss absichtlich oder zumindest wissentlich geäußert worden sein.
- Kein Rechtfertigungsgrund: Sofern die Äußerung durch die Meinungsfreiheit gedeckt ist oder als zulässige Kritik gilt, liegt keine strafbare Beleidigung vor.
Beachte: Nicht strafbar sind etwa sachliche Kritik oder Meinungen, die zwar scharf formuliert, aber nicht ehrverletzend sind.
Welche Strafen drohen bei einer Beleidigung?
Nach § 185 StGB wird die Beleidigung mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft. Bei Tätlichkeiten, wie einer Ohrfeige, oder wenn die Beleidigung öffentlich, in einer Versammlung, durch Verbreiten eines Inhalts (zum Beispiel im Internet) begangen wird, kann die Strafe auf bis zu zwei Jahre Freiheitsstrafe erhöht werden.
Maßgeblich für die Höhe der Strafe sind die Umstände des Einzelfalls. Hierzu zählen beispielsweise:
- die Schwere der Beleidigung,
- Vorstrafen des Täters oder
- persönliche Auswirkungen auf das Opfer.
Beleidigung vs. Meinungsäußerung
Die Meinungsfreiheit gemäß Artikel 5 Grundgesetz (GG) erlaubt es, auch scharfe Kritik zu äußern, solange diese nicht die persönliche Ehre anderer verletzt. Entscheidend ist die Abgrenzung zwischen zulässiger Kritik und strafbarer Beleidigung nach § 185 StGB. Kritik ist in der Regel erlaubt, wenn sie sachlich begründet und Teil einer Diskussion von öffentlichem Interesse ist. Beispielsweise ist die Aussage „Dieser Politiker ist realitätsfern“ wohl immer von der Meinungsfreiheit gedeckt.
Eine Äußerung wird jedoch zur strafbaren Beleidigung, wenn sie die persönliche Ehre gezielt herabsetzt. Besonders bei Formalbeleidigungen – wie dem Zeigen des Mittelfingers oder Ausdrücken wie „Arschloch“ – steht nicht die inhaltliche Auseinandersetzung, sondern die Diffamierung im Vordergrund. Diese sind laut Rechtsprechung regelmäßig nicht von der Meinungsfreiheit gedeckt. In solchen Fällen überwiegt der Schutz der Ehre gegenüber dem Grundrecht auf freie Meinungsäußerung.
Es ist eine hohe Kunst der Strafverteidigung, gegenüber den Gerichten zu argumentieren, dass bestimmte Änderungen als Meinungsäußerungen gelten und damit vom Grundsatz der Meinungsfreiheit gedeckt sind. Dies ist oft aufwendig, aber eine Strategie, die unsere Rechtsanwälte regelmäßig erfolgreich anwenden.
Wie können wir Ihnen helfen?
Beschuldigte:
Wenn Ihnen vorgeworfen wird, dass Sie jemanden beleidigt haben, dann entwickeln wir gemeinsam mit Ihnen eine individuell auf Ihren Fall abgestimmte Verteidigungsstrategie, um Ihre Rechte bestmöglich zu schützen. Nicht selten stellt sich heraus, dass der Vorwurf einer Beleidigung nicht haltbar ist, beispielsweise, weil:
- die Äußerung keine Beleidigung darstellt,
- die Äußerung durch die Meinungsfreiheit gedeckt ist, oder
- der Beweis der Beleidigung fehlt.
Zentrales Ziel der Verteidigung eines Beleidigungsvorwurfs ist häufig die Verweisung auf den Privatklageweg. Das bedeutet, dass der Staat das Verfahren nicht weiterführt und es den Beteiligten überlässt, den Vorwurf privat zu klären, da kein öffentliches Interesse an der Strafverfolgung gesehen wird. Nicht selten profitiert der Beschuldigte davon, da der Anzeigende selbst klagen müsste, was oft unterbleibt.
Opfer:
Auch dann, wenn Sie Opfer einer Beleidigung sind, unterstützen wir Sie dabei, Ihre Rechte durchzusetzen. Wir begleiten Sie bei der Erstattung einer Strafanzeige und vertreten Sie im Strafverfahren gegen die beschuldigte Person.
Zu beachten ist hierbei, dass das juristische Vorgehen gegen Beleidigungen oft mit erheblichen Kosten verbunden ist. Dies gilt insbesondere, wenn die Staatsanwaltschaft kein öffentliches Interesse an der Strafverfolgung sieht und der exorbitant teure Privatklageweg, auf den Verteidigungen häufig abzielen, notwendig wird.
Der Privatklageweg erlaubt es Ihnen, selbst gegen den Beschuldigten vorzugehen, kann aber zeit- und kostenintensiv sein, da Sie die Kosten für das Verfahren in der Regel vorab tragen müssen. Wir beraten Sie umfassend zu den Erfolgsaussichten und den damit verbundenen finanziellen Risiken, um gemeinsam die richtige Strategie für Sie zu wählen.
Geschädigte können alternativ eine Unterlassungserklärung anstreben, um zukünftige Beleidigungen zu verhindern. In solchen Fällen, in denen die Beleidigung erhebliche persönliche oder psychische Folgen hatte, besteht zudem die Möglichkeit, die Gegenseite auf Schmerzensgeld zu verklagen. Auch dieses Vorgehen ist mit erheblichen Kosten verbunden.
Unterschied zwischen Beleidigung, Verleumdung und übler Nachrede
Straftatbestand | Form der Äußerung | Wahrheitsgehalt | Gegenüber Dritten erforderlich? | Strafmaß |
---|---|---|---|---|
Beleidigung | Meinungsäußerung oder Geste | Keine Tatsachenbehauptung | Nein | Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu 1 Jahr (in schweren Fällen 2 Jahre) |
Üble Nachrede | Tatsachenbehauptung | Unklar | Ja | Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu 1 Jahr (in schweren Fällen 2 Jahre) |
Verleumdung | Falsche | Wissentlich unwahr | Ja | Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu 2 Jahre (in schweren Fällen bis zu 5 Jahre) |
Besonderheit bei Beleidigungen im Internet
Eine Besonderheit besteht gerade bei Beleidigungen in sozialen Netzwerken wie Instagram, Snapchat, TikTok oder X, welche in den letzten Jahren stark zugenommen haben. Oft kommt hier der Straftatbestand der üblen Nachrede (§ 186 StGB) oder der Verleumdung (§ 187 StGB) hinzu. Da solche Äußerungen häufig weitreichende Folgen haben, werden sie von der Justiz besonders ernst genommen und Beschuldigte müssen deshalb engagiert verteidigt werden.
Unsere Kanzlei – Ihr Ansprechpartner
Egal, ob Sie als Beschuldigter oder als Opfer mit dem Vorwurf der Beleidigung konfrontiert sind – wir stehen Ihnen als erfahrene Strafrechtskanzlei zur Seite. Kontaktieren Sie uns für eine diskrete und kompetente Beratung. Wir kämpfen bundesweit für Ihre Rechte!