Im Jahre 2022 wurden in Deutschland 42.075 Fälle von Missbrauchsdarstellungen im Internet registriert. Das sind sieben Prozent mehr als noch 2021. Ein Grund für die Zunahme an kinder- und jugendpornografischen Ermittlungsverfahren ist die Zusammenarbeit zwischen dem FBI und den deutschen Strafverfolgungsbehörden. Im Folgenden erfahren Sie wie das FBI in sogenannten Peer-To-Peer-Netzwerken nach Fällen mit kinderpornografischem Bezug (§ 184b StGB) ermitteln und was wir für Sie als erfahrene Anwälte in Sexualstrafsachen aus Hannover tun können.
Was ist ein Peer-to-Peer-Netzwerk?
Als Peer-to-Peer-Netzwerk bezeichnet man einen Zusammenschluss von Computern, welche alle miteinander verbunden sind. Aufgrund der Anonymität wird diese Art von Netzwerk auch regelmäßig für die Verschaffung und Verbreitung von kinder- und jugendpornografischem Material (§ 184b StGB) genutzt. Die angebliche Anonymität innerhalb eines Peer-to-Peer-Netzwerkes ist jedoch nur so lange gegeben, bis staatliche Behörden wie das FBI von dem Netzwerk erfahren und darin gezielt nach Kinderpornografie fahnden. Überprüft werden die P2P-Netzwerke von Emule, BitTorrent, Gnutella und Gnutella 2.
Wie funktioniert ein Peer-to-Peer-Netzwerk?
Wenn ein Nutzer innerhalb eines P2P-Netzwerkes wie Emule eine Suchanfrage nach kinderpornografischem Material startet, wird diese so lange von Nutzer zu Nutzer weitergeleitet, bis die Datei bei einem der Nutzer gefunden wird. Daraufhin wird eine direkte Verbindung zwischen Sucher und Anbieter hergestellt, wodurch die Datei mit kinder- oder jugendpornografischem Inhalt vom Sucher direkt beim Anbieter heruntergeladen wird. Danach wird die Datei auch bei dem Sucher für andere Nutzer zum Download angeboten.
Wenn mehrere Nutzer die Datei anbieten, lädt der Sucher den kinderpornografischen Inhalt gleichzeitig in verschiedenen Teilen von mehreren Anbietern herunter und formt sie dann zu einer einheitlichen Datei zusammen. Sollten Sie Teil eines solchen P2P-Netzwerkes wie beispielsweise Gnutella sein und ins Fadenkreuz der Ermittlungsbehörden geraten, kontaktieren Sie uns, damit wir Sie mit unserer Erfahrung als Strafverteidiger für Sexualstrafsachen in solchen Fällen verteidigen können.
Wie überprüft das FBI das Peer-to-Peer-Netzwerk auf kinderpornografische Inhalte?
Ein P2P-Netzwerk wie BitTorrent besteht aus mehreren, miteinander verbundenen Computern. Sobald das FBI von der Existenz eines solchen Netzwerkes erfährt, welches als Tauschbörse für Kinder- und Jugendpornografie genutzt wird, tritt das FBI mit einem eigenen Computer bei. Das FBI erstellt daraufhin Dateien mit Hashwerten, welche exakt denen von bekannten kinder- oder jugendpornographischen Dateien entsprechen, jedoch solches Material nicht enthalten.
Was ist ein Hashwert?
Jede Foto- und Videodatei hat einen sogenannten Hashwert, vergleichbar mit einem digitalen Fingerabdruck. Der Hashwert wird für die Dateiidentifizierung verwendet. Wenn die Werte von zwei Fotos übereinstimmen, handelt es sich dabei um dieselbe Datei.
Wenn ein Nutzer innerhalb des P2P-Netzwerkes wie Gnutella 2 nun nach einer Datei mit kinder- oder jugendpornografischem Inhalt sucht, wird dabei auch der Computer des FBIs abgefragt.
Was geschieht, wenn Sie eine Datei vom FBI-Computer herunterladen?
Vor dem Downloadversuch ist es aufgrund der identischen Hashwerte nicht möglich, zwischen einer Datei mit kinderpornografischem Inhalt und einer „leeren“ Datei des FBIs zu unterscheiden. Klickt der Nutzer nun also auf „Download“ erhält er lediglich die Rückmeldung, dass die Datei nicht vorhanden sei, da sie sich zu keinem Zeitpunkt auf dem Server des FBIs befunden hat. Das FBI registriert jeden Versuch in dem ein Nutzer versucht, eine Datei mit kinderpornografischem Inhalt herunterzuladen. Dabei speichert das FBI die IP-Adresse des Nutzers, den Zeitstempel des Abrufs, sowie die Client-User-ID. Es erfolgt keine Protokollierung von Suchanfragen.
Was ist eine Client-User-ID?
In den meisten P2P-Netzwerken wird zu Beginn der Installation der Software eine einmalige Client-User-ID erstellt. Mit dieser kann ein Nutzer innerhalb des Netzwerkes eindeutig identifiziert werden, auch wenn dieser verschiedene IP-Adressen nutzt.
Die Internetanbieter in den USA sind rechtlich dazu verpflichtet, dem FBI die Kontaktdaten der für die jeweilige IP-Adresse hinterlegten Person offenzulegen. Daraufhin beginnt die Fahndung des FBIs nach der Person mit dem Vorwurf der Kinderpornografie. Es folgt für gewöhnlich eine Hausdurchsuchung, bei welcher elektronische Geräte wie Handys und Laptops, sowie Speichermedien wie Festplatten und USB-Sticks beschlagnahmt und auf Kinderpornografie untersucht werden.
Was macht das FBI mit deutschen IP-Adressen?
Das FBI registriert im Zuge der Ermittlungen regelmäßig auch Downloadversuche von kinder- und jugendpornografischem Material, welche von IP-Adressen ausgehen, die außerhalb der Gerichtsbarkeit der USA liegen. Es läuft daher eine Zusammenarbeit zwischen dem FBI und den deutschen Ermittlungsbehörden für Fälle im Zusammenhang mit Kindesmissbrauch. Dabei stellt das FBI der deutschen Polizei die Aufzeichnungen von deutschen Downloadversuchen und den IP-Adressen der jeweiligen Nutzer zur Verfügung. Die Polizei ermittelt daraufhin mit dem Vorwurf der Kinderpornografie (§ 184b StGB). Spätestens zu diesem Zeitpunkt sollten Sie uns kontaktieren, damit wir Ihnen im Zuge des Ermittlungsverfahrens zur Seite stehen und in einem potenziellen Gerichtsverfahren mit unserer langjährigen Erfahrung im Sexualstrafrecht verteidigen können.
Ist der reine Downloadversuch von kinder- und jugendpornografischem Material (§ 184b StGB) bereits strafbar?
Bei dem Versuch von einem FBI-Computer innerhalb des P2P-Netzwerkes eine Datei mit kinderpornografischem Inhalt herunterzuladen, findet kein tatsächlicher Download statt. Es gibt also keinen Beweis dafür, dass sich durch den Versuch zwingend eine kinder- oder jugendpornografische Datei auf dem Computer des Nutzers befunden haben muss. Aus Fallakten wissen wir, dass bei lediglich einem versuchten Download noch kein konkreter Tatverdacht vorliegt. Sobald jedoch eine Vielzahl dieser „fehlgeschlagenen Downloads“ von den Servern des FBIs verzeichnet wird, besteht der konkrete Tatverdacht, dass der Nutzer die Dateien stattdessen von einem anderen Nutzer innerhalb des P2P-Netzwerkes heruntergeladen hat. Damit hätte dieser eine kinder- oder jugendpornografische Datei besessen und gleichzeitig anderen Nutzern innerhalb des Netzwerks zum Download zur Verfügung gestellt (§ 184b StGB). Da es sich zu diesem Zeitpunkt noch nur um einen Verdacht der Kinderpornografie handelt, sollten Sie Daniel Brunkhorst als Fachanwalt für Strafrecht mit großer Erfahrung in Sexualstrafsachen bereits dann kontaktieren, bevor Sie sich mit unüberlegten Aussagen selbst belasten und eine spätere Verteidigung erschweren.