Vorwurf Kinderpornografie (§ 184b StGB): wie lange nach der Tat darf die Polizei durchsuchen?
Als erfahrene Verteidiger in Sexualstrafsachen wissen wir, dass eine Durchsuchung häufig der erste Kontakt zur Polizei ist, wenn es um den Verdacht Kinderpornografie (§ 184b StGB) geht. Besonders häufig sind Jugendliche in Verfahren zu Kinderpornografie (§ 184b StGB) beteiligt.
Kinderpornografie (§ 184b StGB) Verdacht vor über einem Jahr, jetzt die Durchsuchung?
Ausgelöst werden solche Durchsuchungen (§§ 102, 105 StPO) meist durch die Meldung einer verdächtigen Aktivität durch das sogenannte NCMEC (National Center for Missing & Exploited Children) aus den USA an die deutschen Polizeibehörden. Solche können bei der Verwendung von Diensten wie Dropbox oder OneDrive entstehen. Gelegentlich liegt die Auffälligkeit, die zum Durchsuchungsbeschluss (§§ 102, 105 StPO) führt, jedoch schon länger zurück. Dazu gibt es nun eine erste Rechtsprechung, die wir als erfahrene Verteidiger im Sexualstrafrecht kennen und für unsere Mandanten einsetzen.
Das LG Detmold hat im Frühjahr 2022 beschlossen, dass die Durchsuchung in einem Fall der Kinderpornografie (§ 184b StGB) rechtswidrig sein kann, wenn zwischen Upload und Durchsuchungsbeschluss mehr als ein Jahr liegt.
Welche Aspekte sind ausschlaggebend für die Rechtswidrigkeit eines Durchsuchungsbeschlusses (§§ 102, 105 StPO) beim Vorwurf Kinderpornografie (§ 184b StGB)?
Der zeitliche Abstand allein kann schon ausreichend sein, wie aus dem Beschluss des LG Detmold vom 11.04.2022 hervorgeht.
Dies ist der Fall, wenn außer der ursprünglich Upload-Aktivität keine weiteren belastenden Beweise vorliegen, die den für den Durchsuchungsbeschluss notwendigen Tatverdacht stützen.
Wir arbeiten daran, dass sich diese Rechtsprechung deutschlandweit durchsetzt.
Wann ist der Dursuchungsbeschluss (§§ 102, 105 StPO) im Verdachtsfall der Kinderpornografie (§ 184b StGB) rechtswidrig?
Wenn zwischen der Tat und dem Beschluss über einem Jahr liegt und es keine weiteren belastenden Beweise gibt. Insbesondere dann, wenn auch andere Zugriff auf das verwendete Gerät hatten oder in derselben Wohnung wohnen und die Polizei davon Kenntnis hatte. Ebenfalls, wenn es Probleme bei der Zuordnung der persönlichen Daten gibt. Beispielsweise, wenn die bei der verwendeten E-Mail-Adresse hinterlegte Rufnummer einer anderen Person zugeordnet ist.
Was kann für die Rechtmäßigkeit sprechen?
Diese Rechtsprechung findet in Fällen, in denen es weitere Hinweise auf den Beschuldigten gibt, nicht uneingeschränkt Anwendung.
Solche Hinweise können zum Beispiel der verwendete Name, die E-Mail-Adresse, Rufnummern oder IP-Adressen sein.
Wie kann die Polizei Emailadressen, Telefonnummern und IP-Adressen überprüfen?
Dienste wie Dropbox, OneDrive, Instagram, Facebook oder Snapchat speichern grundsätzlich diese Daten.
Auch alle anderen Anbieter speichern diese Daten. Problematisch wird dies dann, wenn die Kommunikation oder der Upload nicht Ende-zu-Ende verschlüsselt ist. Ende-zu-Ende Verschlüsselungen können auch in anderen Verfahren relevant sein. Interesse geweckt? Lesen Sie hier, was die Polizei aus Ihrem Handy auswerten kann.
- a. Dienstanbieter geben die Daten heraus
Dienstanbieter sind dazu verpflichtet, die Daten an die Polizei herauszugeben (§ 100j StPO). Auch Arbeitgeber, Hotels und andere kooperieren fast immer mit der Polizei und sind ansonsten verpflichtet, die Daten als Zeugen herauszugeben.
- b. IP-Adressen werden überraschend lange gespeichert
IP-Adressen werden im Rahmen der Vorratsdatenspeicherung mindestens 6 Monate lang gespeichert, sodass die Polizei den Betreiber eines Internetzugangs fast immer herausfinden kann. „Feste IP-Adressen“ verstärken dieses Problem weiter.
- c. Alles, was bei der Polizei mal angegeben wurde, vergisst sie nicht
Wenn Sie schon einmal Opfer einer Straftat wurden, in einen Verkehrsunfall verwickelt waren oder als Zeuge geladen wurden: es gibt viele Möglichkeiten, wie die Polizei in der Vergangenheit schonmal an Ihre Daten gekommen sein kann. Und auf diese Daten hat die Polizei weiter Zugriff, auch wenn Sie gegen Sie ermittelt.
- d. Öffentlich zugängliche Quellen
Vielleicht haben Sie ein Impressum auf Ihrer Homepage mit Ihren Daten, haben ein Gesuch mit Ihren Daten in der Zeitung geschaltet oder stehen im Telefonbuch. Auch hier kann die Polizei Ihre Daten finden.
Was tun, wenn bei mir wegen Kinderpornografie (§ 184b StPO) durchsucht wurde und ich glaube, der Beschluss könnte rechtswidrig sein?
Der erste Schritt muss in diesen Fällen sein, gegen den Durchsuchungsbeschluss Beschwerde beim Amtsgericht einzulegen. Dabei muss auch Akteneinsicht bei der Staatsanwaltschaft angefordert werden. Anschließend muss die Beschwerde begründet werden. Dies ist eine Sache für Profis. Als erfahrene Strafverteidiger haben wir Lösungen für Sie. Bei erfolgreicher Beschwerde erhalten Sie auch alle Gegenstände wieder, die bei der Durchsuchung beschlagnahmt wurden.
Wenn Sie glauben, dass Sie oder Angehörige von Ihnen betroffen sind, vereinbaren Sie noch heute mit uns einen kurzfristigen Termin zur kostenlosen Beratung und erhalten Sie eine Einschätzung vom Strafverteidiger.