Wenn ein Jugendlicher oder Heranwachsender in ein Strafverfahren gerät, stellt sich oft die Frage: Wer übernimmt die Kosten für den Anwalt? Die Antwort ist nicht immer eindeutig, denn grundsätzlich sind es in den meisten Fällen die Eltern oder andere Angehörige, die für die Anwaltskosten aufkommen müssen. Doch es gibt Ausnahmen.
Pflichtverteidiger im Jugendstrafverfahren – Ihr Anwalt für Jugendstrafrecht in Hannover klärt auf
Unter bestimmten Voraussetzungen wird dem Jugendlichen ein Pflichtverteidiger gestellt. Die Regelungen dafür entsprechen im Wesentlichen denen für Erwachsene (§ 68 Nr. 1 JGG). Allerdings wird die Notwendigkeit eines Pflichtverteidigers im Jugendstrafrecht oft weiter ausgelegt. Das bedeutet, dass ein Pflichtverteidiger nicht nur bei schwerwiegenden Vorwürfen bestellt werden kann, sondern auch in Fällen, in denen die Beweiswürdigung umfangreich ist oder ein Mitangeklagter bereits einen Pflichtverteidiger hat (LG Düsseldorf BeckRS 2015, 12306).
Die jugendliche oder heranwachsende Person ist oft schutzbedürftiger als ein Erwachsener, sodass auch Aspekte wie fehlende Lebenserfahrung und die daraus resultierende Schutzbedürftigkeit bei der Bestellung eines Pflichtverteidigers berücksichtigt werden. Zudem gilt seit der Gesetzesänderung vom 9. Dezember 2019, dass auch dann ein Pflichtverteidiger beigeordnet wird, wenn die Verhängung einer Jugendstrafe droht (§ 68 Nr. 5 JGG).
Wann wird ein Pflichtverteidiger bestellt? – Anwalt Jugendstrafrecht Hannover informiert
Ein Pflichtverteidiger wird im Jugendstrafverfahren bestellt, wenn:
- Die zu erwartende Strafe eine Jugendstrafe ist (§ 68 Nr. 5 JGG),
- die Sach- oder Rechtslage schwierig ist,
- die Schwere der Tat eine Verteidigung erforderlich macht,
- der Beschuldigte sich in Untersuchungshaft befindet oder
- ein Mitangeklagter bereits einen Pflichtverteidiger hat.
Warum Sie keinen Pflichtverteidiger für Ihr Kind wollen – Beratung durch Ihren Anwalt für Jugendstrafrecht in Hannover
Es mag verlockend klingen, einen Pflichtverteidiger zu nehmen – schließlich sind die Kosten dann gedeckt. Doch die Realität sieht anders aus: Ein Pflichtverteidiger erhält die geringste Vergütung, die ein Rechtsanwalt überhaupt verlangen darf. Kein anderer Anwalt muss für so wenig Geld arbeiten.
Das bedeutet nicht, dass Pflichtverteidiger schlechte Anwälte sind – aber wer sich spezialisiert und Erfahrung in Jugendstrafsachen hat, kann diese umfangreiche Arbeit oft nicht im Rahmen der geringen Pflichtverteidigervergütung leisten. Daher empfehlen wir, mit einem spezialisierten Anwalt für Jugendstrafrecht in Hannover eine gesonderte Vergütungsvereinbarung zu treffen, die über die Pflichtverteidigergebühren hinausgeht.
Auch wir bei bbr.legal handhaben es so. Für Familien in schwierigen finanziellen Situationen finden wir jedoch immer eine Lösung – im Zweifel auch bei der Vergütung. Im Rahmen unserer kostenlosen Ersteinschätzung besprechen wir solche Fragen ausführlich und transparent.
Rufen Sie uns an, schreiben Sie uns eine E-Mail oder vereinbaren Sie direkt online einen Termin. Ihr Anwalt für Jugendstrafrecht in Hannover ist für Sie da, wenn es um die bestmögliche Verteidigung für Ihr Kind geht.